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01 October 2025
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austria

Änderung des Waffengesetzes im Nationalrat beschlossen

1. Hintergrund

Am 24.09.2025 beschloss der Nationalrat Verschärfungen des Waffengesetzes (WaffG). [1] Im Folgenden werden die zentralen Eckpunkte der Novelle mit Blick auf die wesentlichen Auswirkungen auf ausgewählte Bereiche dargelegt.

2. Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C (zB Büchsen, Flinten)

·      Behördliche Bewilligung: Bislang waren Schusswaffen der Kategorie C lediglich auf den Erwerber zu registrieren. Künftig ist eine behördliche Bewilligung in Form (i) einer Waffenbesitzkarte (WBK) für den Erwerb und Besitz oder (ii) eines Waffenpasses (WP) für das Führen von Schusswaffen der Kategorie C erforderlich.[2] Für den Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C sind somit auch die Bestimmungen zur Ausstellung einer WBK oder eines WP sowie die fünfjährige Probephase und Verlässlichkeitsprüfungen anzuwenden (siehe Pkt 3). Zur Ausnahme für Jäger siehe Pkt 4.

·      Anhebung des Mindestalters: Bislang konnten Schusswaffen der Kategorie C grds ab 18 Jahren erworben werden. Das Mindestalter zur Ausstellung von WBK und WP für Schusswaffen der Kategorie C wird nun grds auf 21 Jahre angehoben. Die ausnahmsweise Ausstellung an Personen unter 21, aber über 18 Jahre, liegt – bei Vorliegen bestimmter Rechtfertigungsgründe (zB Jagd, Schießsport) – im Ermessen der Behörde.

·      Verlängerte Wartefrist: Anstatt der bisherigen dreitägigen Wartefrist (sog "Abkühlphase", in der die Schusswaffe nicht ausgehändigt werden darf) ist in Zukunft beim Ersterwerb [3] eine vierwöchige Wartefrist einzuhalten, um Impulskäufe zu unterbinden. Diese Wartefrist gilt nunmehr sowohl für den Erwerb über Waffenhändler als auch für den Erwerb zwischen Privatpersonen. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur mehr für Inhaber eines WP und die unverzügliche Ausfuhr vorgesehen. Eine Ausnahme für Inhaber einer WBK oder Jagdkarte (JK) ist hingegen bei einem Ersterwerb nicht mehr vorgesehen.

·      Verpflichtende Händlereinbindung: Verkäufe zwischen Privatpersonen müssen künftig bei Waffenhändlern erfolgen (siehe Pkt 6).

3. Erwerb von Schusswaffen der Kategorie A (zB Maschinengewehre, Pumpguns) und Kategorie B (zB Faustfeuerwaffen)

·      Anhebung des Mindestalters: Der Erwerb und Besitz sowie das Führen von Waffen der Kategorie A ist weiterhin – bis auf enge Ausnahmen – verboten. Für Schusswaffen der Kategorie B ist grds weiterhin eine WBK oder ein WP erforderlich. Das Mindestalter zur Ausstellung dieser waffenrechtlichen Dokumente wird nun von 21 auf 25 Jahre angehoben.

·      Fünfjährige Probephase und Verlässlichkeitsprüfung: Ein Kernpunkt der nunmehr verschärften Bestimmungen des WaffG ist die Befristung der Gültigkeitsdauer bei der Erstausstellung einer WBK oder eines WP auf fünf Jahre. Danach soll eine erneute Verlässlichkeitsprüfung erfolgen. Dh die Verlässlichkeit von Personen wird künftig mehrmals geprüft, weil insb nicht nur bei der Erstausstellung das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens vorzulegen ist, sondern grds auch nach Ablauf der fünfjährigen Befristung. Das Gutachten soll nunmehr jedenfalls ein Explorationsgespräch und psychologische Tests umfassen.

Bescheinigt das Gutachten, dass der Betroffene insb unter psychischer Belastung nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, und verläuft auch die weitere Verlässlichkeitsprüfung positiv (ua Überprüfung der sicheren Verwahrung, Strafregisterauskunft), ist die WBK oder der WP für EWR-Bürger unbefristet auszustellen.

Verschärft wurden weiters die Konsequenzen negativer Gutachten:

o    Ein negatives Gutachten: Sperre für die Ausstellung einer WBK und eines WP von sechs auf zwölf Monate verlängert;

o    Zwei (und nicht erst wie bisher drei) negative Gutachten: Sperre für die Ausstellung einer WBK und eines WP von 10 Jahren.

·      Verpflichtende Händlereinbindung: Verkäufe zwischen Privatpersonen müssen künftig bei Waffenhändlern erfolgen (siehe Pkt 6).

·      Wartefrist: Beim erstmaligen Erwerb von Schusswaffen der Kategorien A und B gilt ebenso eine vierwöchige Wartefrist (siehe Pkt 2).

4. Jäger

Für Jäger mit gültiger JK wurden Ausnahmen gegenüber sonstigen Inhabern waffenrechtlicher Dokumente geschaffen.

·         Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C:

o    Behördliche Bewilligung: Grds berechtigt eine gültige JK zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C. Dh mit gültiger JK sind auch ohne zusätzliche Bewilligung der Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C möglich.

o     Ablauf der Gültigkeit der JK: Läuft die Gültigkeit einer JK ab, ist der Besitz von Schusswaffen der Kategorie C samt Munition innerhalb von 18 Monaten weiterhin zulässig. Der Betroffene muss jedoch in dieser Zeit entweder (i) einen Antrag auf Ausstellung einer WBK oder eines WP stellen oder (ii) die Waffen und Munition einem Berechtigten überlassen oder (iii) die Gültigkeit der JK wiedererlangen. Im Fall eines Entzugs der JK beträgt die Frist drei Monate.

o    Verlässlichkeitsprüfung: Inhaber einer gültigen JK sind von der Pflicht zur Vorlage des Ergebnisses eines klinisch-psychologischen Gutachtens bei einem Antrag auf Ausstellung einer WBK oder eines WP ausgenommen.

·      Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B – Mindestalter: Für Inhaber einer gültigen JK gilt für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie B ein Mindestalter von 21 Jahren. Dazu ist jedoch nachzuweisen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung der Jagd erforderlich ist. Eine WBK oder ein WP sind aber jedenfalls erforderlich.

5. Sportschützen

Die Voraussetzungen, um als Sportschütze iSd WaffG zu gelten, blieben von der Novelle unberührt. Sportschützen haben jedoch in Zukunft zusätzlich zu den unter Pkt 2 und 3 erwähnten Änderungen Folgendes zu beachten:

·       Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C: Für Personen zwischen 18 und 21 Jahren kann die Behörde nach Ermessen eine WBK ausstellen (oben Pkt 2). Sportschützen haben hiefür nachzuweisen, dass die Schusswaffe zur Ausübung des Schießsports erforderlich ist.

·      Erwerb von Schusswaffen der Kategorie A: Im Gesetz wird klargestellt, dass die Ausübung des Schießsports – bis auf wenige Ausnahmen – kein überwiegendes berechtigtes Interesse für den Erwerb dieser (grds verbotenen) Schusswaffen begründet.

6. Waffenhändler

·      Erweiterte Pflichten bei Verkäufen zwischen Privatpersonen: Waffenhändler sind bei diesen Verkäufen umfassender einzubinden. Sie haben vor der Registrierung von Schusswaffen unterschiedliche Pflichten zu erfüllen, wofür ihnen ein angemessenes Entgelt gebührt – auszugsweise:

o    Prüfpflichten (Identitäten, Einhaltung der Wartefrist, Berechtigung zum Erwerb, allfälliges Waffenverbot);

o    Anzeigepflichten (gegenüber Waffenbehörde, Bundesminister für Landesverteidigung); und allenfalls

o    Pflichten zur Ausstellung von Registrierungsbestätigungen.

·      Verwahrungspflichten: Die Schusswaffe ist während der Wartefrist bei einem Waffenhändler zu lagern. Auch dafür gebührt dem Händler ein angemessenes Entgelt.

7. Fazit

Die Novelle des WaffG ist die umfangreichste Reform des Waffenrechts seit 30 Jahren und enthält zahlreiche Verschärfungen. Nachdem die Änderungen am 24.09.2025 im Nationalrat beschlossen wurden, befindet sich die Novelle seit 26.09.2025 beim Bundesrat. Ein Inkrafttreten in naher Zukunft ist absehbar.

In diesem Zusammenhang sind die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen besonders zu beachten – auszugsweise:

·      Wartefrist: Die Regelungen zur Wartefrist ("Abkühlphase") sollen bereits am 01.11.2025 in Kraft treten.

·      Ausstellung waffenrechtlicher Urkunden: Antragsteller, die zwischen 01.06.2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde für Waffen der Kategorie A und B beantragen, müssen – mit wenig Ausnahmen – bis zur nächsten Verlässlichkeitsprüfung ein "neues" klinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Andernfalls kann die waffenrechtliche Bewilligung entzogen werden.

·      Schusswaffen der Kategorie C: Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (i) Schusswaffen der Kategorie C besitzen, (ii) noch nicht 21 Jahre alt sind und (iii) über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige JK verfügen, müssen innerhalb von zwei Jahren eine(n) WBK/WP beantragen oder die Schusswaffe an Berechtigte übergeben. Bis zur behördlichen Entscheidung bleibt der Besitz jedoch erlaubt. Bei Personen über 21 Jahren besteht diese Verpflichtung nur, wenn die erste Registrierung innerhalb von zwei Jahren vor Kundmachung der Novelle oder bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen vorgenommen wurde.

Betroffene sollten sich daher rechtzeitig über die neuen Anforderungen informieren.



[1] Gesetzesbeschluss abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/BNR/63/fname_1713048.pdf (zuletzt abgerufen am 01.10.2025).

[2] Eine WBK legitimiert lediglich zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe, während ein WP auch zum Führen der Schusswaffe berechtigt – allerdings ist hierfür ein Bedarf nachzuweisen (bspw eine konkrete besondere Gefahr).

[3] Ein Ersterwerb liegt dann vor, wenn eine Eigentumsübertragung stattfindet und für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie im Zentralen Waffenregister (ZWR) eingetragen ist.