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Wirtschaftsstrafverfahren gehen oft mit parallel anhängigen Zivilverfahren einher. Sofern sich Personen durch ihre Aussage im Zivilverfahren strafrechtlich belasten würden, kommt ihnen das Recht zu, die Aussage zu verweigern. Dies soll nach hA jedoch nur gelten, wenn die Person förmlich vernommen wird. Es bestehen allerdings gute Gründe dafür, diese Rechtsansicht zu überdenken und in bestimmten Konstellationen auch ein "Vorabaussageverweigerungsrecht" zuzugestehen.
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author: Oliver M. Loksa
Oliver Michael
Loksa
Counsel
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