You will be redirected to the website of our parent company, Schönherr Rechtsanwälte GmbH: www.schoenherr.eu
Der Nationalrat hat am 20.03.2020 auf Grundlage eines Initiativantrags der beiden Regierungsparteien einstimmig das 2. COVID-19-Gesetz beschlossen (BGBl I 2020/16). Neben zahlreichen wirtschafts-, sozial- und gesundheitspolitischen Maßnahmen wurde im Rahmen dieses Sammelgesetzes auch ein eigenes Bundesgesetz über Sonderverfahrensvorschriften für Verwaltungsbehörden, VwG, VwGH und VfGH beschlossen, um die (mittelbaren) Auswirkungen der Coronavirus-Krise auch in diesem Bereich einzudämmen (im Folgenden COVID-19-VerfG).
Die Sonderregeln iZm Verwaltungsverfahren entsprechen weitgehend jenen, die gleichzeitig auch für Zivil-, Abgaben- und Finanzstrafverfahren beschlossen wurden. Die verfahrensrechtlichen Maßnahmen sind vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation sinnvoll, da und dort könnten sich aber verfassungsrechtliche Fragen ergeben.
Verfahrensrechtliche Fristen
In anhängigen Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen (§ 1 Abs 1 COVID-19-VerfG).
Beispiel 1: Wird dem Beschuldigten in einer Verwaltungsstrafsache die Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung binnen 14 Tagen am 25.03.2020 zugestellt, so beginnt die Frist nicht – wie gewöhnlich – am 26.03.2020, sondern erst am 01.05.2020.
Beispiel 2: Würde die 4-wöchige Frist für eine schriftliche Stellungnahme bspw am 02.04.2020 enden, so beginnt sie aufgrund des § 1 Abs 1 COVID-19-VerfG am 01.05.2020 neu zu laufen. Die Verfahrenspartei hat ab 01.05.2020 die vollen vier Wochen zur Verfügung.
Wichtig: Die Unterbrechung von Fristen gilt nicht für materiell-rechtliche Fristen. Baubeginnfristen, Einspruchsfristen nach Materiengesetzen (zB Apothekengesetz), Fristen betreffend die Konsensdauer, usw werden nicht unterbrochen.
Zu beachten ist auch: Die Sonderregelung gilt gemäß § 1 Abs 1 COVID-19-VerfG explizit auch für Verjährungsfristen. Die Begründung des Initiativantrags verweist dabei ausdrücklich auf § 31 VStG sowie § 43 VwGVG, die die Verjährung im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörde und VwG regeln. Im Fall von Verjährungsfristen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des COVID-19-VerfG noch nicht abgelaufen sind, könnte dies verfassungsrechtlich problematisch sein:
Gemäß § 1 Abs 2 COVID-19-VerfG kann die Behörde im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass die Frist nicht nach Abs 1 unterbrochen wird. In einem solchen Fall hat die Behörde gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen Schadens einer Partei dringend geboten ist und nicht das allgemeine Interesse an der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 die Einzelinteressen überwiegt.
Nach § 2 COVID-19-VerfG wird die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 30.04.2020 nicht in die Zeit eingerechnet, in der ein verfahrensleitender Antrag zu stellen ist.
Eingeschränkter mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
§ 3 COVID-19-VerfG reduziert den persönlichen Kontakt zwischen Behörden(vertretern) und Parteien auf ein Minimum: Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, usw sind – im Fall aufrechter behördlicher Ausgangs- bzw Kontaktbeschränkungen – nur durchzuführen, soweit dies zur "Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege" unbedingt erforderlich ist. Dies gilt ebenso für den Parteienverkehr bei Behörden.
§ 3 COVID-19-VerfG bewirkt allerdings nicht, dass bereits anberaumte Verhandlungen ex lege verschoben oder abberaumt werden. Es liegt vielmehr an der zuständigen Verwaltungsbehörde, die erforderlichen Verwaltungshandlungen zu setzen, um § 3 COVID-19-VerfG zu entsprechen.
Unterbrechung von Verfahren
Beendet eine Behörde infolge der Verbreitung von COVID-19 ihre Tätigkeit, so hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde dies bekanntzumachen (§ 4 Abs 1 COVID-19-VerfG). Auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind (§ 4 Abs 2 COVID-19-VerfG).
Fraglich ist, ob die in § 4 Abs 2 COVID-19-VerfG geregelte Delegationsmöglichkeit dem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) widerspricht. Art 83 Abs 2 B-VG verpflichtet den Gesetzgeber zu einer – strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden – präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Allerdings hat der VfGH zu einer ähnlichen Konstellation im gerichtlichen Strafverfahren (vgl § 334 StPO) bereits festgehalten, dass eine solche Delegationsbefugnis insb dann verfassungskonform ist, wenn deren Voraussetzungen und Bedingungen im Gesetz klar geregelt sind (VfSlg 20.271/2018). Aus § 4 Abs 2 COVID-19-VerfG ergibt sich eindeutig, unter welchen Umständen die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde eine andere Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zu bestimmen hat. Die Regelung ist sohin verfassungskonform.
Verordnungsermächtigung des Bundeskanzlers
§ 5 COVID-19-VerfG enthält eine weitreichende Verordnungsermächtigung. Zusammengefasst kann der Bundeskanzler die in § 1 Abs 1 vorgesehene Unterbrechung von Fristen verlängern und verkürzen. Der Bundeskanzler kann darüber hinaus (dh auch in anderen, nicht weiter determinierten Fällen) die Unterbrechung, Hemmung, Verlängerung oder Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Der Anordnung hat stets eine Abwägung des Interesses an der Fortsetzung der betreffenden Verfahren mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 voranzugehen.
Ohne dies an dieser Stelle genauer zu prüfen, könnte überlegt werden, ob diese Verordnungsermächtigung verfassungskonform ist. Die Möglichkeit per Verordnung die Verkürzung von Fristen festlegen zu können, könnte rechtsstaatliche Bedenken begründen. Allerdings: Ungewöhnliche Zeiten erfordern ungewöhnliche Maßnahmen, weshalb auch die Verordnungsermächtigung des § 5 COVID-19-VerfG gerechtfertigt sein wird.
VwG, VwGH und VfGH
§ 6 COVID-19-VerfG normiert grosso modo die sinngemäße Anwendbarkeit der zuvor dargestellten Regelungen auf das Verfahren vor den VwG (Abs 1) sowie dem VwGH und dem VfGH (Abs 2). § 6 Abs 1 enthält eine zusätzliche Spezifikation: Sollte ein VwG seine Tätigkeit infolge der Verbreitung von COVID-19 beenden, hat der VwGH ein anderes sachlich zuständiges VwG, in Ermangelung eines solchen ein anders VwG zu bestimmen (dh bei LVwG tunlichst ein anderes LVwG; bei BVwG freilich ein LVwG). Da VwGH und VfGH Höchstgerichte sind, können bei ihnen anhängige Verfahren zu Recht nicht an ein anderes Organ delegiert werden.
Auch idZ ergeben sich verfassungsrechtliche Fragen:
Außerkrafttreten
Die Sonderverfahrensvorschriften des COVID-19-VerfG gelten nur temporär. Das Gesetz tritt gemäß § 9 COVID-19-VerfG mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
Christian
Holzer
Counsel
austria vienna