you are being redirected

You will be redirected to the website of our parent company, Schönherr Rechtsanwälte GmbH: www.schoenherr.eu

22 March 2021
newsletter
austria

Don Quijote aufgepasst: Ein neues Fördersystem für Windkraft kommt!

Regierungsvorlage zum Erneuerbaren Ausbau-Gesetz (EAG)

Hinweis: Dieser Legal Insight hat ursprünglich den Ministerialentwurf vom 16.09.2020 behandelt und wurde aufgrund der sich aus der Regierungsvorlage vom 17.03.2021 ergebenden Änderungen aktualisiert. Insbesondere folgende Punkte haben sich geändert:

  • Die Frist für Wechsel von nach ÖSG 2012 geförderten Bestandsanlagen in das EAG-Förderregime wurde auf zwei Jahre erhöht;
  • Die Marktprämie wird nunmehr monatlich berechnet (nicht Quartalsweise).

Am 17.03.2021 wurde das mit Spannung erwartete Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) im Ministerrat beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht neue Regelungen für die Förderung von Strom aus Windkraft vor – ein erster Überblick!

Einleitung / Übersicht

Bei den Zielsetzungen des EAG gibt es keine großen Überraschungen: Der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 soll zu 100% national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden. Dazu soll die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis 2030 um 27 TWh erhöht werden. Davon sollen laut EAG-Entwurf 10 TWh auf Wind entfallen. Zum Vergleich: Im ÖSG 2012 war für den Zeitraum 2010 bis 2020 ein mengenmäßiges Ausbauziel von lediglich 4 TWh vorgesehen. Ein größeres Ausbauziel ist im EAG-Entwurf nur für PV-Anlagen enthalten. Marktprämien und Investitionszuschüsse sollen zur Zielerreichung beitragen.

Marktprämie statt Einspeisetarif

Anstelle von bislang gewährten fixen Einspeisetarifen wird im EAG auf Marktprämien gesetzt, die zur stärkeren Marktintegration der Erzeugungsanlagen führen sollen. Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für den vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt. Anders als bisher besteht keine Abnahmeverpflichtung einer zentralen Stelle (OeMAG); es erfolgt eine Direktvermarktung des Erzeugers. Betreiber von Kleinanlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer Engpassleistung unter 500 kW haben hingegen die Möglichkeit sich einen Stromhändler durch den Bilanzgruppenkoordinator ("BKO") zuweisen zu lassen. Bei Zuweisung durch den BKO sind Stromhändler zum Vertragsabschluss verpflichtet.

Administrative Marktprämie

Für Windkraftanlagen sollen bis mindestens 2024 auf Antrag Marktprämien gewährt werden ("administrative Marktprämie") und damit im Gegensatz zu anderen Technologien nicht im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen. Das ist insofern beachtlich, als Mitgliedsstaaten gemäß Art 4 der RL 2018/2001 ("RED II") erneuerbare Elektrizität auf offene, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und kosteneffiziente Weise fördern sollen. Vom Ausschreibungsprinzip soll nur in Ausnahmefällen abgegangen werden. Beispielsweise dann, wenn Ausschreibungsverfahren nicht zu einer effizienten Preisbildung führen. Die Kommission hat daher noch zu prüfen, ob die österreichischen Förderregelungen mit dem Binnenmarkt bzw dem europäischen Beihilferecht vereinbar sind. Das letzte Wort ist in der Sache noch nicht gesprochen!

Welche Windkraftanlagen sind mittels Marktprämie förderfähig?

Durch Marktprämie förderfähig sind neu errichtete Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von bestehenden Windkraftanlagen. Es gelten keine Einschränkungen hinsichtlich der Leistung der Anlagen.

Bei Anlagenerweiterungen werden nur die aus der im Fördervertrag vereinbarten Engpassleistung der Anlagenerweiterung resultierenden Erzeugungsmengen gefördert. Besteht für den Anlagenbestand ein aufrechter Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom mit der OeMAG nach den Bestimmungen des ÖSG 2012, ist die Anlagenerweiterung durch Marktprämie nur förderfähig, wenn die Anlagenerweiterung nicht einer Ökobilanzgruppe zugeordnet ist. Anlagenerweiterung müssen also über einen eigenen virtuellen Zählpunkt verfügen, damit eine von der Bestandsanlage gesonderte Bilanzgruppenmitgliedschaft realisiert werden kann. Alternativ können Anlagenbetreiber binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des EAG einen Antrag auf Wechsel der Bestandsanlage in das EAG-Förderregime stellen oder unter Beibehaltung der Tarifförderung nach ÖSG 2012 für die Erweiterung einen Investitionszuschuss beantragen (siehe dazu unten).

Der Anschluss an das öffentliche Elektrizitätsnetz, Regelbarkeit durch Fernsteuerung und Ausstattung mit einem Lastprofilzähler bzw unterhalb der Grenze des § 17 Abs 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät bilden weitere Fördervoraussetzungen für Windkraftanlagen. Bei Verwendung eines intelligenten Messgerätes müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen, ausgelesen und verwendet werden.

Berechnung der Marktprämie für Windkraftanlagen

Die Marktprämie für Windkraftanlagen wird für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge gewährt. Die Höhe der Marktprämie wird anhand der Differenz zwischen dem durch Verordnung festgelegten Wert ("anzulegender Wert") und dem Referenzmarktwert ("RMW") in Cent pro kWh berechnet. Der anzulegende Wert abzüglich des RMW ergibt die Marktprämie. Das bedeutet: Je geringer der anzulegende Wert ist, desto niedriger fällt die Marktprämie aus.

Der anzulegende Wert in Cent pro kWh wird durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ("BMK") im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ("BMDW") festgelegt. Der anzulegende Wert ist gesondert für jede Technologie auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen. Der anzulegende Wert ist nach folgenden Grundsätzen zu bemessen:

  • Der anzulegende Wert hat sich an den Kosten zu orientieren, die für den Betrieb einer kosteneffizienten, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage erforderlich sind.
  • Die Kosten haben Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital für die Investition zu umfassen. Dabei ist ein Finanzierungskostensatz anzuwenden, der sich aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostensatz für Eigen- und Fremdkapital unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragsteuer bestimmt. Eine marktgerechte Risikoprämie für das Eigen- und Fremdkapital, die Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes sowie ein risikoloser Zinssatz sind zu berücksichtigen.
  • Für Windkraftanlagen ist eine Differenzierung nach den standortbedingten unterschiedlichen Stromerträgen zulässig.

Der anzulegende Wert ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen, wobei unterjährige Anpassungen zulässig sind. Die Verordnung zur Festlegung des anzulegenden Wertes wird für die Ausbaugeschwindigkeit maßgeblich sein. Wird der Höchstpreis bzw anzulegende Wert zu niedrig angesetzt, wird sich das Interesse von Investoren voraussichtlich in Grenzen halten.

Die zweite Variable zur Berechnung der Marktprämie - der RMW - wird landesweit ermittelt: Für die Ermittlung ist grundsätzlich das Handelsergebnis für den Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Die landesweite Marktwertberechnung soll die Optimierung des gesamten Stromsystems fördern.

Der RMW wird – im Gegensatz zum Referenzmarktpreis – für jede Technologie gesondert berechnet ("technologiespezifischer Marktwert"). Grund für die Anwendung des RMW ist, dass bei der Erzeugung aus volatilen (wetterabhängigen) Quellen das teilweise hohe Angebot zu sinkenden Preisen und damit Erlösen führt. Das Heranziehen des RMW sollte zu einer Reduktion der Finanzierungskosten führen, weil technologiebezogene Erlösunsicherheiten weitgehend beseitigt werden, während bei einem Abstellen auf den Referenzmarktpreis der technologiespezifische Profilwert unberücksichtigt bleibt, sodass das Risiko einer Differenz zwischen dem technologiespezifischen Marktwert und Marktpreis (Spotpreis) eingepreist bzw bei der Beurteilung des Finanzierungsrisikos berücksichtigt werden müsste.

Die E-Control hat den RMW am Beginn jedes Monats für das vergangene Quartal zu berechnen und zu veröffentlichen. Wichtig: Der EAG-Entwurf sieht einen Mechanismus zur Vermeidung von Überkompensation vor. Ergibt sich bei der Berechnung der Marktprämie (anzulegender Wert minus RMW) ein Wert kleiner als null, wird die Marktprämie für Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung unter 20 MW mit null festgesetzt. Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung ab 20 MW haben, sofern der RMW den anzulegenden Wert um mehr als 40% übersteigt, 66% des übersteigenden Teils an die EAG-Förderabwicklungsstelle zurückzuzahlen.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?  

Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über das von der EAG-Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen. Anträge haben Informationen zum Förderwerber, die installierte Leistung, die erwartete Jahreserzeugungsmenge, den Standort, eine Projektbeschreibung und einen Kosten- Zeit- und Finanzierungsplan zu enthalten. Außerdem muss im Antrag ein Nachweis enthalten sein, dass für die Neuerrichtung oder Erweiterung der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden oder als erteilt gelten. Ist das zur Förderung beabsichtigte Vorhaben nur anzeigepflichtig, gilt die Bewilligung als erteilt, wenn die zuständige Behörde das Vorhaben in der jeweils vorgesehenen Frist nicht untersagt oder der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der Frist ausdrücklich zugestimmt hat. Sämtliche erstinstanzlichen Genehmigungen müssen daher bereits vor Antragstellung vorliegen! Unvollständige Anträge sind nicht zu berücksichtigen, wobei der Antragsteller von diesem Umstand schriftlich in Kenntnis zu setzen ist.

Die Anträge sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu behandeln. Es gilt also das aus dem ÖSG 2012 bekannte first come first served Prinzip. Förderungen durch Marktprämie werden nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden jährlichen Vergabevolumens gewährt. Das Vergabevolumen für Windkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 400.000 kW. Anträge, die nicht bedeckt werden können, sind nicht zu berücksichtigen und müssen im Folgejahr neu eingebracht werden. Es werden keine Wartelisten gebildet. Wird die Windkraftanlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.

Wechselmöglichkeit für nach dem ÖSG 2012 geförderte Bestandsanlagen

Windkraftanlagen, für die ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des ÖSG 2012 besteht, können durch Marktprämie gefördert werden, wenn binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des EAG ein Wechselantrag gestellt wird. Die Höhe der Marktprämie bemisst sich in diesen Fällen anhand der Restlaufzeit gemäß ÖSG 2012, der maximalen Förderdauer von 20 Jahren gemäß EAG und der durch die Marktprämie abzudeckenden Investitions- und Betriebskosten. Nähere Vorgaben können durch Verordnung der BMK festgelegt werden, was aufgrund der Unbestimmtheit der gesetzlichen Vorgaben zu wünschen wäre. Schließt die EAG-Förderabwicklungsstelle mit dem Anlagenbetreiber einen Vertrag über die Förderung durch Marktprämie ab, erlischt der bestehende Fördervertrag mit der OeMAG.

Ausschreibungen ab 2024?

Ab dem Kalenderjahr 2024 werden die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes durch Ausschreibung ermittelt, wenn eine Ausschreibung unter Bedachtnahme auf den Evaluierungsbericht effizientere Ergebnisse als die Vergabe der Förderung durch das Antragssystem erwarten lässt. Ob Marktprämien für Windkraftanlagen ab dem Kalenderjahr 2024 durch Ausschreibungen vergeben werden, kann also noch nicht sicher gesagt werden. An den allgemeinen Fördervoraussetzungen und dem Ausschreibungsvolumen würde sich dem EAG-Entwurf zufolge bei einem Wechsel auf das Ausschreibungssystem nichts ändern.

Investitionszuschüsse (nur) für Kleinanlagen

Die Neuerrichtung von Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW, die an das öffentliche Netz angeschlossen und mit der notwendigen Messvorrichtung ausgestattet sind, kann durch Investitionszuschuss gefördert werden. Investitionszuschüsse für Anlagenerweiterungen sind in § 57 Abs 1 EAG nicht vorgesehen. In § 57 Abs 6 EAG (Höchstgrenze des Investitionszuschusses) wird allerdings auf Erweiterungen Bezug genommen. Ob Erweiterungen durch Investitionszuschüsse gefördert werden können, ist also fraglich. Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse betragen mindestens eine Million Euro. Betreiber von Windkraftanlagen müssen entscheiden, ob sie eine Förderung durch Investitionszuschüsse oder Marktprämie bevorzugen. Eine Parallelförderung ist ausgeschlossen. Auf Grund der Beschränkung der Investitionszuschüsse auf Engpassleistungen von 20 kW bis 1 MW werden Investitionszuschüsse für die Windkraftbranche insgesamt wenig relevant sein.

Die höchstzulässigen Fördersätze pro kW werden durch Verordnung der BMK im Einvernehmen mit der BMDW festgelegt. Die Höhe des Investitionszuschusses bestimmt sich für Windkraftanlagen aus dem bei der Antragsstellung angegebenen Förderbedarf unter Beachtung der Höchstgrenze. Der Zuschuss ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt und darf nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen.

Die Anträge auf Investitionszuschüsse sind vor dem Beginn der Arbeiten für die zu fördernde Maßnahme innerhalb eines befristeten Zeitfensters ("Fördercall") elektronisch bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einzubringen. Die Investitionszuschüsse werden nach Maßgabe der jeweiligen Reihung und unter Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel gewährt und ausbezahlt. Bei gleicher Förderhöhe gilt das first come first served Prinzip. Wird die Windkraftanlage nicht innerhalb von zwölf Monaten in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst.

Zusammenfassung / Ausblick

  • Das EAG enthält zahlreiche beihilfenrechtlich relevante Regelungen und muss daher von der Europäischen Kommission erst genehmigt werden, bevor es in Kraft tritt. Deren Zustimmung ist nicht gesichert; das letzte Wort daher noch nicht gesprochen.
  • Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen Produktionskosten von Strom und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom auszugleichen. Die Marktprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem "anzulegenden Wert" und dem technologiespezifischen "Referenzmarktwert".
  • Dieses Berechnungssystem könnte wesentliche Finanzierungsvorteile mit sich bringen, weil technologiespezifische Mindererlöse (im Vergleich zum Spotpreis) bei der Berechnung des Referenzmarktwerts berücksichtigt werden.
  • Im Unterschied zu anderen Technologien soll bei Windkraftanlagen der anzulegende Wert bis zumindest 2024 administrativ durch Verordnung und nicht wettbewerblich im Rahmen von Ausschreibungen ermittelt werden. Beim anzulegenden Wert ist eine Differenzierung nach den standortbedingten unterschiedlichen Stromerträgen zulässig.
  • Über die vereinbarte Engpassleistung hinausgehende Einspeisemengen dürfen durch Marktprämie nicht gefördert werden. Überschreitungen sind daher bei der Berechnung der Marktprämie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Differenz zwischen den gemessenen Viertelstundenwerten und der Engpassleistung. Leistungsüberschreitungen können unserem Verständnis nach auch nicht durch Unterschreitungen "geglättet" werden.

 

Infocorner
In Schönherr's Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz Infocorner werden die wesentlichen Eckpunkte des EAG-Pakets dargestellt und praxisrelevante Rechtsfragen behandelt. Bleiben Sie zudem informiert über aktuelle Veranstaltungen und Webinare. 

 

authors: Bernd Rajal, Benjamin Schlatter and Arian Paul Farahmand

Bernd
Rajal

Partner

austria vienna