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23 March 2021
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Energie aus Biomasse und Biogas

Infocorner
In Schönherr's Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz Infocorner werden die wesentlichen Eckpunkte des EAG-Pakets dargestellt und praxisrelevante Rechtsfragen behandelt. Bleiben Sie zudem informiert über aktuelle Veranstaltungen und Webinare. 

 

Hinweis: Dieser Legal Insight hat ursprünglich den Ministerialentwurf vom 16.09.2020 behandelt, wurde aber aufgrund der sich aus der Regierungsvorlage vom 17.03.2021 ergebenden Änderungen aktualisiert. Im Bezug auf Biomasse und Biogas wurden ua folgende Punkte geändert:

  • Zusätzlich zu neu errichteten sind nunmehr auch repowerte Biomasseanlagen durch Marktprämie förderfähig;
  • Anforderungen an die neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas für die Gewährung einer administrativen Marktprämie wurden geändert;
  • Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz 2012 soll jetzt auch für die Anlagen auf Basis von Biogas bestehen.

Am 17.03.2020 wurde das mit Spannung erwartete Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) im Ministerrat beschlossen. Die Regierungsvorlage wurde zur weiteren Bearbeitung in den Nationalrat eingebracht. Zwar können sich aufgrund der im Nationalrat notwendigen Zweidrittelmehrheit noch Änderungen ergeben, die wesentlichen Punkte werden aber voraussichtlich unverändert bleiben. Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 schafft das EAG neue Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien in Österreich. Der gegenständliche Beitrag gibt einen ersten Überblick. Details finden Sie in unseren Schwerpunktbeiträgen und in unserer virtuellen Veranstaltungsserie.

Einleitung

Anstelle von bislang gewährten fixen Einspeisetarifen wird im EAG auf Marktprämien gesetzt, die zur stärkeren Marktintegration der Erzeugungsanlagen führen sollen. Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für den vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt. Anders als bisher besteht keine Abnahmeverpflichtung einer zentralen Stelle (OeMAG); es erfolgt eine Direktvermarktung des Erzeugers.

Ausschreibungsprinzip für Biomasse (samt Ausnahmen)  

Für Biomasseanlagen ab einer Engpassleistung von 0,5 MW soll das Ausschreibungsprinzip gelten. Das bedeutet, dass der Empfänger der Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes durch Ausschreibung ermittelt werden. Zuständig für die Abwicklung der Ausschreibungen und Förderungen soll eine – eigens dafür konzessionierte – EAG-Förderabwicklungsstelle sein. Das Ausschreibungsprinzip gilt nicht für Biomasseanlagen unter 0,5 MW Engpassleistung. Für diese Anlagen wird die Förderung durch Marktprämie aufgrund eines Antragsverfahrens gewährt. Im Antragsverfahren gilt das aus dem ÖSG 2012 bekannte first come first served Prinzip. Die Festlegung des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes erfolgt in diesem Fall technologiespezifisch mittels Verordnung (VO) der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ("BMK"). Aus diesem Grund wird in diesem Zusammenhang von "administrativer" Marktprämie gesprochen.        

Welche Biomasseanlagen sind mittels Marktprämie förderfähig?

Durch Marktprämie förderfähig sind neu errichtete und repowerten Biomasseanlagen mit einer Engpassleistung bis 5 MW sowie neu errichtete und repowerten Biomasseanlagen über 5 MW im Ausmaß von 5 MW, wenn die Anlage

  • einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreicht,
  • dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweist,
  • über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügt, und
  • über ein auf die ersten fünf Betriebsjahre bezogenes Konzept der Rohstoffversorgung verfügt.

Unter dem Begriff "Repowering" wird die Investition in die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austausches von Anlagen oder Betriebssystemen und –geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage verstanden.

Biomasseanlagen, die oben stehende Voraussetzungen nicht erfüllen, werden vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen und haben auch keine Chance auf eine administrative Marktprämie. Der Anschluss an das öffentliche Elektrizitätsnetz, Regelbarkeit durch Fernsteuerung und Ausstattung mit einem Lastprofilzähler bilden weitere Fördervoraussetzungen für Biomasseanlagen.

Berechnung der Marktprämie für Biomasseanlagen

Die Marktprämie für Biomasseanlagen wird für die in einem Kalenderjahr ins öffentliche Netz eingespeiste Strommenge gewährt. Die Höhe der Marktprämie wird anhand der Differenz zwischen dem jeweils im Rahmen einer Ausschreibung ermittelten (Anlagen ab 0,5 MW) oder durch VO des BMK administrativ festgelegten Wert (Anlagen unter 0,5 MW) und dem Referenzmarktpreis ("RMP") des betreffenden Kalenderjahres berechnet.

Der bei der Ausschreibung ermittelte oder administrativ festgelegte Wert ("anzulegender Wert") abzüglich des RMP ergibt die Marktprämie für Biomasseanlagen. Für die Ausschreibung bedeutet das: Je geringer der bei der Ausschreibung ermittelte Wert ist, desto niedriger fällt die Marktprämie aus. Dementsprechend erfolgt die Zuschlagserteilung in der Reihenfolge des jeweiligen Gebotswerts. Für die Ermittlung des RMP ist grundsätzlich das Handelsergebnis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Der RMP ermittelt sich aus dem arithmetischen Mittel aller Stundenpreise des letzten Kalenderjahres. Die E-Control hat den RMP am Beginn eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Jahr zu berechnen und zu veröffentlichen. Ergibt sich bei der Berechnung der Marktprämie ein Wert kleiner als null, wird die Marktprämie für Biomassenanlagen allgemein mit null festgesetzt.

Hinsichtlich der repowerten Biomasseanlagen kann mit Verordnung ein Abschlag auf den Zuschlagswert festgelegt werden, dessen Höhe sich nach dem Grad der Reinvestition bemisst.

Die administrative Marktprämie (Anlagen unter 0,5 MW) wird anhand eines auf Basis eines oder mehrerer Gutachten ermittelten anzulegenden Wertes berechnet. Die Festlegung des anzulegenden Wertes hat sich an den Kosten einer kosteneffizienten, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage zu orientieren. Die Kosten haben Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital für die Investition zu umfassen. Dabei ist ein Finanzierungskostenersatz anzuwenden, der sich aus einem gewichteten durchschnittlichen Kapitalkostenersatz für Eigen- und Fremdkapital  unter Zugrundelegung einer Normkapitalstruktur sowie der Ertragssteuer bestimmt. Der Normkapitalstruktur wird im EAG-Entwurf nicht näher definiert. Die Preisfestlegung darf zudem nicht in einer Form erfolgen, dass Biomasse ihrer stofflichen Nutzung entzogen wird bzw Nahrungs- und Futtermittel ihrem ursprünglichen Verwendungszweck entzogen werden. Das Erfüllen dieser Fördervoraussetzung wird in der Praxis Fragen aufwerfen. Es ist prima vista nicht ersichtlich, auf Grundlage welcher Kriterien ein solcher Entzug bewertet werden soll. Weiters soll eine Differenzierung nach dem Rohstoffeinsatz zulässig sein. Nach welchen Kriterien eine solche Differenzierung erfolgen darf, wird im EAG-Entwurf nicht angegeben.

Der anzulegende Wert ist für jedes Jahr gesondert zu bestimmen, wobei unterjährige Anpassungen nach dem EAG-Entwurf ausdrücklich zulässig sein sollen. Eine allenfalls erfolgende Anpassung des anzulegenden Wertes schlägt aber nach unserem Verständnis nicht auf im Zeitpunkt der Anpassung bestehende Förderverträge durch.    

Wie funktionieren die geplanten Ausschreibungen für neue Biomasseanlagen?  

Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Biomassenanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt, die zumindest einmal jährlich durchgeführt wird. Das Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen beträgt jährlich mindestens 15000 kW. Die konkreten Termine und Ausschreibungsvolumina werden durch Verordnung der BMK festgelegt. Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem nachfolgenden Gebotstermin zuzuschlagen. Wird das Ausschreibungsvolumen in drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht ausgeschöpft, kann das nicht ausgeschöpfte Volumen anderen (ausgeschriebenen) Technologien zugeschlagen werden.

Die BMK hat für die Ausschreibungen Höchstpreise festzulegen, bis zu denen Angebote in Ausschreibungen beachtet werden. Die Höchstpreise sollen auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festgelegt werden. Die Höchstpreise haben sich an den Kosten zu orientieren, die für den Betrieb einer kosteneffizienten, dem Stand der Technik entsprechenden Anlage erforderlich sind und die Kosten haben Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital für die Investition zu umfassen.  

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Ausschreibung spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekanntzumachen. Gebote sind elektronisch bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einzubringen. Sie müssen ua die Gebotsmenge in kW, den Gebotswert in Cent pro kWh und einen Nachweis enthalten, dass für die Neuerrichtung oder das Repowering der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden. Sämtliche erstinstanzlichen Genehmigungen müssen daher bereits vor Gebotsabgabe vorliegen! Auch ein Kosten-, Zeit-, und Finanzierungsplan ist gemeinsam mit dem Gebot vorzulegen.

Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuscheiden, wenn die Anforderungen und Formvorgaben nicht vollständig eingehalten wurden. Außerdem sind die Anlagen innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle in Betrieb zu nehmen (eine einmalige Fristverlängerung um bis zu 24 Monate ist möglich). Sollte die nicht rechtskräftige Bewilligung – zB infolge Aufhebung im Rechtsmittelweg – erst nach Zuschlagserteilung wegfallen, und kann die Anlage aus diesem oder aus einem anderen, der Sphäre des Förderwerbers zuzurechnenden Grund nicht innerhalb der vorgegebenen Frist in Betrieb genommen werden, ist der Förderwerber zur Bezahlung einer Pönale verpflichtet, die durch eine vorab zu leistende Sicherheitsleistungen gesichert ist.

Die zulässigen Gebote werden nach der Höhe des Gebotswertes, beginnend mit dem niedrigsten Gebotswert, gereiht. Nach Maßgabe der Reihung erteilt die EAG-Förderabwicklungsstelle allen zulässigen Geboten so lange einen Zuschlag, als das Ausschreibungsvolumen nicht überschritten wird. Darüber hinaus enthält der EAG-Entwurf detaillierte Bestimmungen über den Erlag von Sicherheitsleistungen, das Zuschlagsverfahren, den Ausschluss von Geboten oder Bietern, sowie die Veröffentlichung von Zuschlägen.

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat mit Bietern, die einen Zuschlag erhalten haben, Verträge über die Förderung durch Marktprämie abzuschließen. Marktprämien werden ab Inbetriebnahme der Anlage für eine Dauer von 20 Jahren gewährt.

Bei Streitigkeiten zwischen der EAG-Förderabwicklungsstelle und Fördernehmern, Bietern oder Förderwerbern entscheiden die ordentlichen Gerichte. Bei Erfüllen der Fördervoraussetzungen und Einreichen eines zulässigen und im Rahmen der Ausschreibung erfolgreichen Gebots müsste unserer Ansicht nach ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Fördervertrages gegenüber der EAG-Förderabwicklungsstelle bestehen (Kontrahierungszwang; vgl VfGH V 111/10).

Kostenorientierte Marktprämie für Bestandsanlagen (Nachfolgeprämie)

Für Bestandsanlagen ist ein administratives Marktprämienmodell vorgesehen. Dieses kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Förderdauer nach ÖSG 2012, ÖSG 2002 oder nach den auf Grundlage des Biomasseförderung-Grundsatzgesetzes erlassenen Landesausführungsgesetze abgelaufen ist. Ein Förderantrag kann frühestens 24 Monate vor Ablauf der Förderdauer gestellt werden. Zudem müssen Bestandsanlagen nebst den sonstigen auch für Neuanlagen geltenden Voraussetzungen einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% aufweisen. Dieses Erfordernis gilt allerdings nicht, wenn die Anlage aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse mehr als 50% Schadholz einsetzt. Darüber hinaus gilt das Brennstoffnutzungsgraderfordernis nicht für Holzkraftwerke mit Entnahmekondensationsturbinen, die bis zum 31.12.2004 in erster Instanz genehmigt wurden und bei denen eine effiziente Stromproduktion dadurch erreicht wird, dass die Kondensation des Turbinenabdampfs im Jahresmittel bei niedriger Temperaturen im Vakuum mit einem Abdampfdruck von höchstens 0,2 bar absolut, bei einer Engpassleistung bis 2,5 MW von höchstens 0,3 bar absolut erfolgt.

Die administrative Marktprämie für Bestandsanlagen ("Nachfolgeprämie") wird abweichend von jener für Neuanlagen auf Basis eines anzulegenden Wertes berechnet, der sich an den laufenden Betriebskosten zu orientieren hat. Das Kriterium der Kosteneffizienz ist unserem Verständnis bei Bestandsanlagen nicht anwendbar. Abschreibungen und Verzinsungen für die Investition dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Nachfolgeprämie für Bestandsanlagen kann bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahrs gewährt werden.   

Biogas

Neue Biogasanlagen mit einer Engpassleistung bis 250 kW sollen durch administrative Marktprämie gefördert werden, allerdings nur dann, wenn sie einen Brennstoffnutzungsgrad von 65% erreichen und ausschließlich Biomasse in Form von biologisch abbaubaren Abfällen und Reststoffen (mindestens 30% Wirtschaftsdünger und maximal 30% Zwischenfrüchte und Restgrünland) als Brennstoff einsetzt. Zudem muss die Biogasanlage mehr als 10 km vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sein.

Bestehende Biogasanlagen sollen von einer Nachfolgeprämie profitieren, soweit sie einen Brennstoffnutzungsgrad von 60% erreichen und maximal 60% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehende Brennstoffe einsetzen. Die Berechnung der Nachfolgeprämie erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie für bestehende Biomasseanlagen.

Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung ab 250 kW, die nicht mehr als 10 km vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind, werden für 24 Monate gewährt, wobei eine einmalige Verlängerung  um weitere  24 Monate auf Antrag gewährt werden kann, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Anlage innerhalb der ursprünglichen Dauer der Nachfolgeprämie aus Gründen, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, nicht an das Gasnetz angeschlossen werden kann. Für alle übrigen Anlagen werden Nachfolgeprämien bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt.

Die Gewährung von Nachfolgeprämien für nur 24 Monate für die Biogasanlagen, die in das Gasnetz einspeisen können, entspricht dem Bestreben, den Schwerpunkt der Förderung von Biogas auf die Produktion und Aufbereitung von erneuerbarem Gas zu setzen.

Wechselmöglichkeit für geförderte Anlagen nach dem Ökostromgesetz 2012

Anlagen auf Basis von Biomasse und Anlagen auf Basis von Biogas, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EAG ein aufrechter Fördervertrag auf Grundlage des ÖSG 2012 besteht, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.

Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des EAG bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über das von der EAG-Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen. Beizulegen sind eine Kopie des Fördervertrages sowie eine Eigenerklärung, dass der Antragsteller Betreiber der Anlage ist. 

Fragestellungen  

Diskussionswürdig erscheint das Verfahren zur Festlegung des anzulegenden Wertes für neue Biomasseanlagen unter 0,5 MW (administrative Marktprämie) und Bestandsanlagen (Nachfolgetarif). Was gilt als kosteneffizienter Betrieb? Nach welchen Kriterien wird eine Differenzierung nach Rohstoffeinsatz vorgenommen? Wie und anhand welcher Anlagen wird der kostenorientierte Wert für Bestandsanlagen konkret berechnet? Auf Grundlage welcher Kriterien wird beurteilt, ob Biomasse ihrer stofflichen Nutzung wird? Eine gesetzliche Klarstellung dieser Fragestellungen wäre vorteilhaft.