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22 March 2021
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austria

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

Regierungsvorlage veröffentlicht

Hinweis: Dieser Legal Insight hat ursprünglich den Ministerialentwurf vom 16.09.2020 behandelt, wurde aber aufgrund der sich aus der Regierungsvorlage vom 17.03.2021 ergebenden Änderungen aktualisiert. Es wurden ua folgende Punkte geändert:

  • Die allgemeinen Fördervoraussetzungen für Wasserkraftanlagen und kleine PV-Anlagen wurden einer Änderung unterzogen;
  • Zusätzlich zu neu errichteten sind nunmehr auch repowerte Biomasseanlagen durch Marktprämie förderfähig;
  • Investitionszuschüsse für Wasserkraft wurden gestrichen;
  • Investitionszuschüsse für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen (zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas auf Erdgasqualität), für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas wurden eingefügt;
  • Bestimmungen zu Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften wurden in das ElWOG 2010 verschoben.

Am 17.03.2021 wurde das mit Spannung erwartete Bundesgesetzes über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) im Ministerrat beschlossen. Die Regierungsvorlage wurde zur weiteren Bearbeitung in den Nationalrat eingebracht. Zwar können sich aufgrund der im Nationalrat notwendigen Zweidrittelmehrheit noch Änderungen ergeben, die wesentlichen Punkte werden aber voraussichtlich unverändert bleiben. Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 schafft das EAG neue Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien in Österreich. Der gegenständliche Beitrag gibt einen ersten Überblick. Details finden Sie in unseren Schwerpunktbeiträgen und in unserer virtuellen Veranstaltungsserie.

Wesentliche Punkte im Überblick

  • Der Entwurf des EAG enthält zahlreiche beihilfenrechtlich relevante Regelungen und muss daher von der Europäischen Kommission genehmigt werden bevor es in Kraft treten kann. Insbesondere in Bezug auf das Förderinstrument der administrativen Marktprämie, die nicht wettbewerblich im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen, sondern durch Verordnung festgelegt werden soll, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.
  • Technologieübergreifende Ausschreibungen neuer Kraftwerkskapazitäten (dh alle oder mehrere Technologien werden zusammen ausgeschrieben) sind derzeit nicht geplant. Die technologiespezifischen Ausschreibungen beschränken sich auf Photovoltaik und Biomasse. Wind- und Wasserkraft sowie kleinere Biomasseanlagen und Biogas sollen durch eine administrative Marktprämie gefördert werden.
  • Auch beim sogenannten "anzulegenden Wert", das ist jener Wert, der im Rahmen der Berechnung der Marktprämie zum jeweiligen Marktwert bzw Marktpreis in Bezug gesetzt wird, gibt es technologiespezifische Unterschiede (Referenzmarktpreis bei Biomasse und Biogas vs. Referenzmarktwert bei anderen Technologien).
  • Ist der Referenzmarktpreis oder Referenzmarktwert größer als der anzulegende Wert, hängt es von Anlagengröße, Anlagentyp und dem konkreten Ausmaß der Überschreitung ab, ob der Anlagenbetreiber zur teilweisen Rückvergütung verpflichtet ist.
  • Spannende Fragen wird auch der im Gesetzesentwurf beschriebene Prozess zur administrativen Festlegung des "anzulegenden Wertes" nach sich ziehen. Das EAG enthält zwar allgemeine Wertbestimmungsgrundsätze, diese geben aber naturgemäß einen Bewertungsspielraum, was sich bereits daran zeigt, dass die zuständige Ministerin "eines oder mehrere" Gutachten zur Wertbestimmung einholen kann. Dasselbe gilt für die Festlegung von Höchstpreisen für wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren.
  • Im Unterschied zu anderen Staaten müssen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren alle erstinstanzlichen Projektgenehmigungen vorliegen. Dies erhöht zwar bei Ausschreibungen im Fall der Zuschlagserteilung die Realisierungswahrscheinlichkeit, gleichzeitig könnte aber die Finanzierung der Projektentwicklung erschwert werden, weil in dieser Phase nicht vorhersehbar ist, ob bzw wann und zu welchem Preis ein Zuschlag und damit eine Förderung des Projekts erteilt wird.
  • Der finanzielle Abschlag von 25% für Freiflächen-Photovoltaik ist höher als erwartet und könnte einen wesentlichen Startvorteil für Gebäude-PV-Anlagen bringen. Dies entspricht der allgemeinen Zielsetzung des EAG, wonach die Steigerung des Photovoltaik-Anteils insbesondere durch Dachanlagen ("1 Million Dächer") erreicht werden soll.
  • Der vergünstigte Netztarif (Ortstarif) und die Reduktion des Erneuerbaren Förderbeitrags für die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften werfen – zumindest langfristig gesehen – spannende Fragen betreffend kostenverursachungsgerechte Tarifierung auf. Für die geplanten Vergünstigungen könnten andere Marktteilnehmer zur Kasse gebeten werden. In diesem Zusammenhang spielt auch die vergleichsweise weiträumige Abgrenzung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (Netzebene 5 bzw Sammelschiene im Umspannwerk) eine wesentliche Rolle. Sie lässt – zumindest theoretisch – relativ große EEGs zu. Aus diesem Grund hat die Regulierungsbehörde erstmals 2024 eine Kosten-Nutzen-Analyse über die angemessene und ausgewogene Beteiligung der EEGs an den Systemkosten zu veröffentlichen.      
  • In terminlicher Hinsicht: Das EAG soll noch vor Sommer 2021 in Kraft treten. Für die endgültige Beschlussfassung ist aber eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat erforderlich. Mit dem EAG alleine ist es aber noch nicht getan. Für die Durchführung von PV-Ausschreibungen müssen noch gesonderte Ausschreibungstermine und Höchstpreise durch VO der BMK festgelegt werden. Dies kann erst nach Inkrafttreten des EAG erfolgen.

Einleitung

Das unionsrechtliche Paket "Saubere Energie für alle Europäer" bildet die Rahmenbedingung für die nunmehr geplanten Änderungen des österreichischen Energierechts. Durch das EAG wird ua die RL 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ("RED II") umgesetzt. Die Maßnahmen des EAG dienen der Einhaltung des in der VO 2018/1999 über das Governance System für die Energieunion und den Klimaschutz ("GovernanceVO") beschriebenen indikativen Zielpfads der Union, der für die Mitgliedsstaaten nationale Referenzwerte für erneuerbare Energien festlegt. Konkret will Österreich seinen Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100% national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen decken. Zur Erreichung dieses Zielwertes ist geplant, die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 um 27 TWh zu steigern. Davon sollen 11 TWh auf Photovoltaik, 10 TWh auf Wind, 5 TWh auf Wasserkraft und 1 TWh auf Biomasse entfallen. Zum Vergleich: 2018 wurden rund 54 TWh Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt. Darüber hinaus soll der Anteil von national produziertem erneuerbarem Gas bis 2030 auf 5 TWh erhöht werden.

Vor diesem Hintergrund regelt das EAG die Voraussetzungen für die Förderung der Erzeugung von Strom, Gas und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen. Außerdem werden die in Art 22 RED II vorgezeichneten Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften eingeführt und Regelungen zu Sektorkopplung, Herkunftsnachweisen, Grünzertifikaten sowie für die Erstellung eines integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans getroffen.

Paradigmenwechsel: Marktprämie statt Einspeisetarife

Nach dem bisherigen Fördersystem des ÖSG 2012 konnten Ökostromerzeuger aufgrund eines Vertrages mit der Ökostromabwicklungsstelle ("OeMAG") eine Vergütung in Form von Einspeisetarifen für den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom erhalten. Diese Einspeisetarife lagen idR über dem Markpreis für Strom und sollten die höheren Produktionskosten ausgleichen. Im Gegensatz dazu wird im EAG auf Marktprämien gesetzt, die zur stärkeren Marktintegration der Erzeugungsanlagen führen sollen. Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für den (direkt) vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom gewährt. Marktprämien können grundsätzlich für eine Dauer von 20 Jahren ab Nachweis der Inbetriebnahme der Anlage gewährt werden (Ausnahme: bestehende Biomassenlagen und Biogasanlagen können Marktprämien bis zum 30. Betriebsjahr erhalten; nahe am Gasnetz (10km) gelegene Biogasanlagen jedoch nur für eine Dauer von zwei Jahren, weil der Schwerpunkt der Förderung von Biogasanlagen auf der Umrüstung zu Anlagen zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas liegt).

Marktprämien werden entweder im Rahmen von Ausschreibungen wettbewerblich (PV und Biomasse) oder auf Antrag administrativ gewährt (Windkraft, Wasserkraft, kleine Biomasseanlagen und Biogasanlagen). Bei der administrativen Marktprämie gilt – wie unter dem ÖSG-System bei den Einspeisetarifen – das first come first served Prinzip.

Die neu einzurichtende EAG-Förderabwicklungsstelle hat mit erfolgreichen Bietern bzw mit Förderwerbern, deren Antrag auf Förderung angenommen wurde, Verträge über die Förderung durch Marktprämie abzuschließen.

Durch Marktprämie förderfähig ist die Erzeugung von Strom aus

  • (i) neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 25 MW sowie neu errichteten und erweiterten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 25 MW für die ersten 25 MW; und (ii) revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW sowie revitalisierten Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung über 1 MW für maximal die ersten zusätzlichen 10 MW;
  • neu errichteten Windkraftanlagen sowie Erweiterungen von Windkraftanlagen;
  • neu errichteten PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 10 kWpeak sowie Erweiterungen um mehr als 10 kWpeak;
  • neu errichteten und repowerten Anlagen auf Basis von Biomasse im Ausmaß von 5 MW;
  • neu errichteten Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung bis 250 kWel;
  • bestehenden Anlagen auf Basis von Biomasse; und
  • bestehenden Anlagen auf Basis von Biogas.

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Die allgemeinen Fördervoraussetzungen sind je nach Technologie unterschiedlich:

Für Windkraftanlagen gibt es keine allgemeinen Fördervoraussetzungen. Förderfähig sind sämtliche neu errichteten Anlagen und Anlagenerweiterungen. Allerdings kann es zu standortbedingten Abschlägen kommen.

Neue und Erweiterungen von PV-Anlagen sind förderfähig, wenn sie eine Engpassleistung von mehr als 10 kWpeak aufweisen und auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage (zu einem anderen Zweck als zur Nutzung von Solarenergie errichtet), auf einer befestigten Fläche, Eisenbahnanlage, Deponie, Abfallentsorgungsanlage oder einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Grünland errichtet werden. Für Freiflächen gibt es aber eine wesentliche Einschränkung: Die Errichtung oder Erweiterung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Grünland ist nur förderfähig sofern die Fläche eine speziell für die Errichtung einer PV-Anlage vorgesehene Widmung aufweist. Eine derartige Widmung ist nicht erforderlich, wenn die insgesamt installierte Engpassleistung auf der betreffenden Fläche 100 kWpeak nicht überschreitet. Zudem gibt es bei Freiflächen einen 25%igen Abschlag auf den Zuschlagswert (dazu weiter unten).

Neu errichtete, bestehende und repowerte Biomasseanlagen sind grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn sie einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60% erreichen. Dieses Erfordernis gilt jedoch nicht für Bestandsanlagen, sofern aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse mehr als 50% Schadholz eingesetzt wird (Anm.: Diese Regelung ist mit jener aus dem bestehenden Biomasseförderungs-Grundsatzgesetz verwandt). Das Erfordernis des 60%igen Brennstoffnutzungsgrads gilt auch nicht für Holzkraftwerke mit Entnahmekondensationsturbinen, die bis zum 31.12.2004 in erster Instanz genehmigt wurden und eine effiziente Stromproduktion dadurch erreichen, dass die Kondensation des Turbinenabdampfs mit bestimmten maximalen Druckwerten erfolgt. Weiters müssen Biomasseanlagen dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Feinstaubvermeidung aufweisen und über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügen. Außerdem muss ein Konzept der Rohstoffversorgung für zumindest fünf (weitere) Betriebsjahre vorgelegt werden. Für repowerte Anlagen kann durch Verordnung ein Abschlag auf den Zuschlagswert vorgesehen werden.

Biogasanlagen sind förderfähig, wenn sie einen Brennstoffnutzungsgrad von über 65% erreichen (Altanlagen über 60%), sie mehr als 10 km vom nächsten Gasanschlusspunkt entfernt sind (gilt nicht für Altanlagen), sie über einen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler verfügen und gewisse Anforderungen an die Brennstoffart erfüllt werden. Außerdem muss ein Konzept der Rohstoffversorgung zumindest über fünf (weitere) Betriebsjahre vorgelegt werden.

Wasserkraftanlagen (Neubauten und Erweiterungen) mit einer Engpassleistung bis 25 MW (nach Erweiterung) sowie die ersten 25 MW bei Anlagen mit einer Engpassleistung über 25 MW (nach Erweiterung), und revitalisierte Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis 1 MW (nach Revitalisierung) sowie über 1 MW (nach Revitalisierung) für maximal die ersten zusätzlichen 10 MW sind förderfähig. Eine Förderung wird nicht gewährt für elektrische Energie, die als Ergebnis des Pumpvorganges zum Zweck der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird, und für Neubauten, Erweiterungen und Revitalisierungen die

  • in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken mit sehr gutem ökologischem Zustand liegen;
  • in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken liegen, die auf einer durchgehenden Länge von mindestens einem Kilometer einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen;
  • den Erhaltungszustand von Schutzgütern der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie verschlechtern und in Schutzgebieten (Natura 2000, Nationalpark) liegen. Dieses Ausschlusskriterium gilt nicht für Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des EAG bereits ein Vorverfahren gemäß § 4 des UVP-G 2000, oder ein Genehmigungsverfahren gemäß § 5 UVP-G 2000 anhängig ist, wenn die Wasserkraftanlage eine bestehende Wasserkraftanlage in einer Gewässerstrecke mit mehreren bestehenden Wasserkraftanlagen ersetzt und zu einer Reduktion der Anzahl  von  energetisch  genutzten  Querbauwerken  in  dieser  Gewässerstrecke  sowie einer Verbesserung des Erhaltungszustandes anderer Schutzgüter im betroffenen Schutzgebiet führt und ein Verlust von prioritären Lebensräumen und anderen Lebensräumen gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie doppelt kompensiert wird.

Berechnung der Marktprämie

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ("BMK") hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ("BMLRT") durch Verordnung für jede Technologie bei Ausschreibungen Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, und bei Anträgen auf Gewährung der administrativen Marktprämie den – ebenfalls nicht überschreitbaren – anzulegenden Wert festzulegen. Die Höchstpreise und anzulegenden Werte sind für jedes Kalenderjahr gesondert zu bestimmen. Diese BMK-Verordnungen werden für die Ausbaugeschwindigkeit maßgeblich sein. Wird der Höchstpreis bzw anzulegende Wert zu niedrig angesetzt, wird sich das Interesse von Investoren voraussichtlich in Grenzen halten.

Die Höhe der Marktprämie wird aus der Differenz zwischen dem im Rahmen einer Ausschreibung ermittelten oder mit Verordnung der BMK festgelegten (bei administrativer Vergabe) anzulegenden Wert und dem Referenzmarktwert oder Referenzmarktpreis in Cent pro kWh berechnet.

Für Wind-, Wasserkraft- und PV-Anlagen soll die Marktprämie auf Basis des Referenzmarktwertes ("RMW") und für Biomasse- und Biogasanlagen auf Basis des Referenzmarktpreises ("RMP") gewährt werden. Für die beiden Ermittlungsarten ist grundsätzlich das Handelsergebnis für den Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone heranzuziehen. Der RMP (Biomasse und Biogas) wird aus dem Mittelwert aller Stundenpreise eines Kalenderjahres berechnet. Der RMW (Wind, Wasser und PV) wird hingegen für jede Technologie gesondert berechnet ("technologiespezifischer Marktwert"). Das Heranziehen des RMW sollte zu einer Reduktion der Finanzierungskosten führen, weil technologiebezogene Erlösunsicherheiten weitgehend beseitigt werden, während bei einem Abstellen auf den Referenzmarktpreis der technologiespezifische Profilwert unberücksichtigt bleibt, sodass das Risiko einer Differenz zwischen technologiespezifischen Marktwert und Marktpreis (Spotpreis) bei der Bemessung des Gebotspreises durch den Investor berücksichtigt werden müsste.

Wie funktioniert das Ausschreibungsverfahren?  

Ausschreibungen sind für Photovoltaikanlagen, Anlagen auf Basis von Biomasse und frühestens ab dem Jahr 2024 für Windkraftanlagen vorgesehen. Bei Windkraftanlagen wird das Ausschreibungsprinzip ab 2024 aber nur dann eingeführt, wenn zu erwarten ist, dass dadurch effizientere Ergebnisse erreicht werden als durch Vergabe im Rahmen des Antragsystems.

Die Ausschreibungen werden spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle bekanntgemacht.

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die eingelangten Gebote nach der Höhe des Gebotswertes (in Cent pro kWh) zu reihen und erteilt allen zulässigen Geboten so lange einen Zuschlag, bis das Ausschreibungsvolumen ausgeschöpft ist. Im Zeitpunkt der Angebotslegung müssen bereits alle für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen "der jeweils zuständigen Behörde" vorliegen (zB baurechtliche Bewilligung, elektrizitätsrechtliche Bewilligung, UVP-Genehmigung). Gemeint sind die erstinstanzlichen Genehmigungen und Bewilligungen, Rechtskraft ist nicht erforderlich. Ist das Vorhaben nur anzeigepflichtig, gilt die Bewilligung als erteilt, wenn die zuständige Behörde das Vorhaben in der jeweils vorgesehenen Frist nicht untersagt oder der Ausführung des Vorhabens vor Ablauf der Frist ausdrücklich zugestimmt hat. Eine Teilnahme ohne rechtskräftige Bewilligungen birgt – wenngleich überschaubare – Risiken: Sollte die nicht rechtskräftige Bewilligung infolge eines erfolgreichen Rechtsmittels nach Zuschlagserteilung wegfallen, kann die Anlage möglicherweise gar nicht oder nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden. Das EAG sieht für solche Fälle ein Pönale vor, die im Wege des Verfalls der im Ausschreibungs- bzw Zuschlagsverfahren vom Investor vorab zu leistenden Sicherheitsleistungen (Erst- und Zweitsicherheit) bezahlt wird.

Gebote sind vom Zuschlagsverfahren auszuscheiden, wenn die formalen Gebotsanforderungen der §§ 20, 21 nicht eingehalten werden, Gebote verspätet einlangen, die allgemeinen Fördervoraussetzungen des § 10 nicht erfüllt sind, die Erstsicherheit nicht rechtzeitig oder vollständig erlegt wurde oder das Gebot unzulässige Nebenbestimmungen oder Nebenabreden enthält. Eine Ausscheidung droht auch dann, wenn mehrere Gebote für dieselbe Anlage eingereicht wurde oder die Anlage bereits einen Zuschlag oder eine Förderung erhalten hat.  

Administrative Marktprämie

Anträge auf Förderung durch Marktprämie sind bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über das von der EAG-Förderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Antragssystem einzubringen. Die Anträge sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu behandeln. Förderungen durch Marktprämie werden nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden jährlichen Vergabevolumens gewährt. Anträge, die nicht bedeckt werden können, sind nicht zu berücksichtigen und müssen im Folgejahr neu eingebracht werden. Es werden keine Wartelisten gebildet.

Marktprämien sollen im Rahmen eines Antragsystems für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen auf Basis von Biogas und kleine Anlagen auf Basis von Biomasse vergeben werden.

Abnahmeverpflichtung von Stromhändlern (Zuweisung durch BKO)

Das EAG ist vom Gedanken der Direktvermarktung getragen. Anders als bisher besteht keine zentrale Stelle (OeMAG), die den erzeugten Strom garantiert abnimmt. Der Anlagenbetreiber bzw Investor muss sich somit selbst um die Vermarktung des erzeugten Stroms kümmern. Kleine Anlagenbetreiber (unter 500 kW) sind jedoch von der Pflicht der Selbstvermarktung ausgenommen, weil sie eine nicht zumutbare Hürde bilden würde. Dieses Recht besteht dem Wortlaut des Entwurfs zufolge unabhängig davon, ob die Anlage nach EAG gefördert wird oder nicht. Außerdem sieht der EAG-Entwurf – unabhängig von der Anlagengröße – ein Zuweisungsverfahren für "gescheiterte" Direktvermarktungen vor: Erzeuger von erneuerbarem Strom, die nachweisen, dass drei Stromhändler den Abschluss eines Abnahmevertrags für Strom aus einer nach EAG geförderten Anlage zu marktüblichen Bedingungen abgelehnt haben, haben gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator ("BKO") den Anspruch, dass ihnen für diese Anlage ein Stromhändler zugewiesen wird. Der Bilanzgruppenkoordinator hat die Stromhändler binnen einer Woche nach sachlichen, objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Kriterien auszuwählen.

Der Stromhändler, der dem Anlagenbetreiber zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für die betreffende Anlage einen Abnahmevertrag zum Referenzmarktpreis (siehe oben) abzuschließen (Kontrahierungspflicht). Diese Bestimmung hilft Erzeugern dabei ihren erneuerbaren Strom zu vermarkten und wirkt Abnahmeschwierigkeiten entgegen. Erzeuger blieben ansonsten gänzlich auf den Gestehungskosten sitzen, weil Marktprämien nur für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom gewährt werden.

Investitionszuschüsse

Auf Antrag können Photovoltaikanlagen (sowie dazugehörige Stromspeicher) mit einer Engpassleistung bis 1 MW und Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW, die an das öffentliche Elektrizitätsnetz oder Bahnstromnetz angeschlossen sind, in Form eines Investitionszuschusses gefördert werden. Investitionszuschüsse sind somit auch für Bahnstromeigenversorgungsanlagen möglich.

Darüber hinaus sind Investitionszuschüsse für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen (zur Erzeugung und Aufbereitung von erneuerbarem Gas auf Erdgasqualität), die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas vorgesehen.

Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind vor dem Beginn der Arbeiten nach Aufforderung zur Einreichung innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einzubringen. Investitionszuschüsse werden nach Zeitpunkt des Einlangens (zB bei PV-Kleinstanlagen) bzw nach der Höhe des bei der Antragstellung angegebenen Förderbedarfs unter Voraussetzung der vorhandenen Fördermittel gewährt und ausbezahlt. Es werden keine Warteleisten gebildet. Eine gleichzeitige Förderung von Anlagen mittels Marktprämie und Investitionskostenzuschuss ist ausgeschlossen.

Aufbringung der Fördermittel

Die nach diesem Gesetz zu vergebenen Marktprämien und Investitionszuschüsse werden im Wesentlichen durch die im EAG vorgesehene Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag bzw den neuen Grüngas-Förderbeitrag finanziert, die gemeinsam mit dem Netznutzungsentgelt einzuheben sind. An das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossene Endverbraucher haben die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag zu leisten. Ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den §§ 23b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke und Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder  synthetisches  Gas,  sofern  die  Anlage  eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wird, ausschließlich erneuerbare  Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist. Außerdem wird das unter dem Regime des ÖSG 2012 etablierte Verfahren zur Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte weitergeführt. Die BMK hat die für die einzelnen Netzebenen geltenden Erneuerbaren-Förderpauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen, wobei die Höhe der Erneuerbaren-Förderpauschale bis einschließlich 2023 der Höhe der Ökostrompauschale-Verordnung 2021 entspricht (§ 73 Abs 2 EAG). Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu bezahlen und wird jährlich im Vorhinein durch Verordnung durch die BMK im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ("BMDW") festgelegt. Bemerkenswert ist, dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften bzw deren Mitglieder im Ausmaß der innergemeinschaftlich bezogenen Energie keinen Erneuerbaren-Förderbetrag bezahlen müssen. 

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG)

Mit RED II wurden neue Akteure auf dem Energiemarkt eingeführt. Einer dieser neuen Akteure ist die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG), die im Rahmen des EAG-Pakets in den österreichischen Rechtsrahmen implementiert werden soll. Die konkrete Umsetzung der Richtlinienvorgaben ist vorerst auf den Elektrizitätsbereich zugeschnitten, weshalb sich die entsprechenden Regelungen uA in den §§ 16c bis 16e ElWOG 2010 finden.

Eine EEG darf Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein, worunter im Allgemeinen die Bündelung von mehreren Kundenlasten oder erzeugter Elektrizität für den Kauf, Verkauf, oder Versteigerung zu verstehen ist. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Netzbenutzer einer EEG, insbesondere die freie Lieferantenwahl, dürfen durch die EEG nicht beeinträchtigt werden.

Mitglieder oder Gesellschafter einer EEG dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sein. Eine EEG hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren.

Die Mitglieder oder Gesellschafter der EEG müssen zudem gemäß § 16c ElWOG 2010 im "Nahebereich" angesiedelt sein. Dieser Nahebereich wird mit der Netzebene 5 bzw Sammelschiene im Umspannwerk und damit – ein wenig überraschend – vergleichsweise weiträumig abgegrenzt: Die Verbrauchsanlagen einer EEG müssen demnach mit den Erzeugungsanlagen entweder lokal über ein Niederspannungs-Verteilnetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation oder regional über das Mittelspannungsnetz und die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk im Konzessionsgebiet eines Netzbetreibers verbunden sein. Ob im letzteren Fall noch von "Nähe des Projektes" iSd RED II gesprochen werden kann, ist fraglich. Ein überregionaler Verbrauch und Transport von eigenerzeugter Energie über die Netzebenen 1 bis 4 ist – mit Ausnahme der Mittelspannungsschiene im Umspannwerk – jedenfalls unzulässig. Auch eine netzbetreiberübergreifende Durchleitung ist nicht möglich.

An EEGs dürfen auch Erzeugergesellschaften teilnehmen, sofern sie nicht von einem Versorger, Lieferanten oder Stromhändler iSd ElWOG 2010 kontrolliert werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass durch diese Sonderbestimmung Windpark-, Wasserkraft- oder größere Photovoltaikprojekte an EEGs teilnehmen können. Dies öffnet die Türe für eine begünstigte Direktvermarktung von Strom durch die Anlagenbetreiber relativ weit.

Der Hauptzweck der EEG darf nicht im Erzielen eines finanziellen Gewinns liegen: Sie hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Erneuerbare Energie Gemeinschaft ist freiwillig und offen, im Fall von Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein. Ab 1. Jänner 2022 ist die Mitgliedschaft an mehr als einer Energiegemeinschaft zulässig.

EEGs können durch Investitionszuschüsse gefördert werden. Eine Förderung durch Marktprämie ist nicht vorgesehen.

Nähere Informationen zu EEGs finden Sie unter "Energiegemeinschaften als neue Marktteilnehmer" und  Neues EAG: Update zu Energiegemeinschaften.

Zusammenfassung

Der neue EAG-Entwurf bringt einige Änderungen im Vergleich zum Begutachtungsentwurf mit sich. Die "Highlights" nochmals auf einen Blick:

  • Förderung von Wasserstoff in Form von Investitionszuschüssen und Einführung eines Grüngas-Förderbeitrags zur Kostenfinanzierung.
  • Erweiterter Teilnehmerkreis bei Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaften öffnet kommerziellen Erzeugergesellschaften die Tür für innovative und wirtschaftliche attraktive Bürgerbeteiligungsmodelle.
  • Änderung der allgemeinen Fördervoraussetzungen von Wasserkraftanlagen: Förderfähig sind nunmehr auch Anlagen, die eine bestehende Wasserkraftanlage in einer Gewässerstrecke mit mehreren bestehenden Wasserkraftanlagen ersetzen und bei denen es zur Reduktion der Anzahl von Querbauwerken kommt, sofern sie zur Verbesserung des Erhaltungszustandes eines Schutzgutes führen.
  • Förderung der Revitalisierungen von Wasserkraftanlagen in Form von Marktprämien.
  • Streichung der Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen.
  • PV-Anlagen bereits ab 10 kWpeak durch Marktprämie förderfähig. Darüber hinaus können nunmehr auch Anlagen auf befestigten Flächen oder Abfallentsorgungsanlagen durch Marktprämie oder Investitionszuschuss gefördert werden.
  • Förderung von repowerten Biomasseanlagen durch Marktprämie.

authors: Bernd Rajal and Arian Farahmand

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