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Stand: 12.März 2020
1. Entfaltet der Coronavirus eine Meldepflicht?
Das EpidemieG statuiert eine gesetzliche Meldepflicht für eine Vielzahl von Krankheitsfällen oder Krankheitsverdachtsfällen, darunter auch in Fällen des Coronavirus.
2. Wer hat zu melden?
Das Meldesystem des EpidemieG gehorcht einem Stufenansatz, d.h. die jeweils Nachgereihten sind nur dann meldepflichtig, wenn nicht schon einer der Vorgereihten den Krankheitsfall gemeldet hat. Eine dezidierte gesetzliche Meldepflicht für Arbeitgeber besteht nicht, eine solche kann sich aber aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben.
3. Wem ist zu melden?
Die Meldung erfolgt an die Bezirksverwaltungsbehörden und fließt in ein vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGK) geführtes elektronisches Register ein. Die Meldung kann auf verschiedene Arten erfolgen. Von Ärzten und sonstigen Angehörigen der Gesundheitsberufe kann sie entweder über das Epidemiologische Meldesystem oder über konventionelle, standardisierte Meldeformulare vorgenommen werden. Andere Personen können über die dafür eingerichteten Hotlines Verdachtsfälle melden. Grundsätzlich kann man bei der Meldung nichts falsch machen, es besteht Formfreiheit.
4. Wann ist zu melden?
Zu melden sind Krankheits- und Verdachtsfälle. Um einen bestätigten Krankheitsfall handelt es sich, wenn ein positives Testergebnis vorliegt. Ein Verdachtsfall (hier spricht man von der betroffenen Person als Krankheitsverdächtiger) besteht bei akuten Symptomen (etwa Husten, Fieber, Kurzatmigkeit) und bei Kontakt mit einer Corona-infizierten Person innerhalb der vergangenen 14 Tage oder bei vorangegangenem Aufenthalt in einem Risikogebiet.
5. Warum muss gemeldet werden?
Primär dient die gesetzliche Meldepflicht dazu, die Infektionsquelle der Krankheit zu identifizieren und die notwendigen Untersuchungen einzuleiten, um die Krankheitsverbreitung möglichst effektiv einzudämmen. Demgemäß trifft auch Kranke, Krankheitsverdächtige und Personen, die einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt waren, eine Auskunftspflicht gegenüber den Gesundheitsbehörden.
6. Welche Maßnahmen können zur Eindämmung der Krankheit gesetzt werden?
Das EpidemieG folgt dem klaren Auftrag, eine weitere Verbreitung des Virus zu verhindern und die Krankheit einzudämmen. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz ein Portfolio an Maßnahmen vor. Ergänzend hierzu, wurden auch per Verordnung Maßnahmemöglichkeiten geschaffen und das BMAGSK hat bestimmte Vorgaben erlassen, um einen möglichst einheitlichen Maßnahmenvollzug zu gewährleisten. Viele der Maßnahmen sind aus den Medien bekannt, wie etwa Eventbeschränkungen ab bestimmten Personenzahlen oder die Schließung von Schulen oder Universitäten. Daneben können auch Maßnahmen auf Einzelbetriebs- oder Einzelpersonenebene angeordnet werden. Zu den wichtigsten Maßnahmen im Detail:
Die Bezirksverwaltungsbehörden können mittels Bescheid eine Quarantäne verfügen. Bei erkrankten Personen kann, je nach Schwere des Krankheitsverlaufs, die eigene Wohnung aber auch die Unterbringung in einer Krankenanstalt in Betracht kommen. Bei Krankheitsverdächtigen sind die Behörden angehalten die häusliche Quarantäne zu präferieren.
Unter Verkehrsbeschränkungen wird ein Bündel an (alternativen oder gemeinschaftlichen) Maßnahmen verstanden, um die Krankheitsausbreitung durch gezielte Maßnahmen einzuschränken. So können etwa periodische ärztliche Untersuchungen angeordnet werden, der Besuch von Lehranstalten oder die Nutzung öffentlicher Transportmittel kann untersagt werden, oder es kann die Ausübung einer Beschäftigung, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingt, unterbunden werden (hiervon wäre z.B. der Handel betroffen). Auf Gesetz- bzw. Verordnungsbasis wird ein demonstrativer Maßnahmenbogen vorgegeben, sodass der Bezirksverwaltungsbehörde, in einem verhältnismäßigen Maß, Ermessensspielraum zukommt. Sofern dies zur Eindämmung der Krankheit unbedingt erforderlich scheint kann auch der Verkehr mit den Bewohnern eines bestimmten Gebiets beschränkt werden.
Ansteckungsverdächtige Räume und Gegenstände können der behördlichen Desinfektion unterzogen werden. Kann eine zweckentsprechende Desinfektion nicht vorgenommen werden oder würde sie einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, so kann der Gegenstand vernichtet werden.
Wenn durch einen Betrieb eine besondere Gefahr der Krankheitsausbreitung besteht bzw. die Aufrechterhaltung des Betriebs die Angestellten und die Öffentlichkeit durch die Weiterverbreitung der Krankheit gefährden würde, so kann die Schließung der Betriebsstätte oder die Einschränkung des Betriebs verfügt werden. Eine Betriebsstättenschließung darf aber nur verfügt werden, wenn eine ganz außerordentliche Gefahr die Schließung nötig erscheinen lässt.
Wenn es zum Schutz vor der Weiterverbreitung der Krankheit unbedingt erforderlich ist, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Räumung von Gebäuden oder Wohnungen anordnen.
Gegenstände (z.B. Autos), mit denen Anordnungen aufgrund des EpidemieG umgangen werden oder mit denen ein allfälliges Verkehrsverbot verletzt wird, können beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden.
7. Durch wen erfolgt der Maßnahmenverzug?
Grundsätzlich werden die angeführten Maßnahmen, wie etwa eine Quarantäne, mittels Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde verfügt. Darüber hinaus statuiert das EpidemieG eine ausdrückliche Unterstützungspflicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts (Polizei). Diese Unterstützungspflicht greift auch zugunsten der mit der Bekämpfung der Krankheit befassten Ärzte (Epidemieärzte). Neben den Epidemieärzten räumt das Gesetz zudem den mit Desinfektionsaufgaben betrauten Organen spezielle Zutrittsrechte ein. Im Eskalationsfall kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch eine Hausdurchsuchung anordnen.
8. Was gilt für Personen, die zu infizierten Personen Kontakt hatten?
Die Meldepflicht besteht für bestätigte Krankheitsfälle (d.h., für Personen mit positivem Testergebnis) und für Krankheitsverdächtige (siehe Pkt 4). Davon sind die Kontaktpersonen zu unterscheiden. Kontaktpersonen (man spricht hier von Ansteckungsverdächtigen) sind Personen, die möglicher Weise Kontakt zu infizierten Personen hatten. Als ansteckungsfähig wird derzeit ein Kontakt binnen 24 Stunden vor Auftreten der ersten Symptome, sowie nach Auftreten der ersten Symptome, beurteilt. Das BMASGK kategorisiert gemäß drei möglichen Kontaktarten. Je nach Kategorisierung kann eine Registrierungspflicht bestehen und es können seitens der zuständigen Gesundheitsbehörden unterschiedliche Maßnahmen eingeleitet werden.
Kategorie I: Direkter Kontakt
Für Kontaktpersonen der Kategorie I gilt die Pflicht zur Registrierung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Neben einem Informationsschreiben sind Kontaktpersonen der Kategorie I häuslich abzusondern (häusliche Quarantäne), sie haben eine Selbstüberwachung ihres Gesundheitszustandes bis zum 14. Tag nach ihrem Kontakt vorzunehmen (2x tägliches Fiebermessen) und eine wissentliche Erfassung von Kontakten mit anderen Personen ist angeraten. Treten binnen der 14tägigen Frist Symptome auf, ist dies unverzüglich bekannt zu geben (TelNr 1450 oder 144) und die Kontaktperson gilt ab diesem Zeitpunkt als Verdachtsfall (vgl. Punkt 4). Im Unterschied zu Krankheitsfällen und Krankheitsverdächtigen (vgl hierzu die gesetzliche Meldepflicht, Pkt 1 ff) entwickelt ein Ansteckungsverdächtiger keine für Dritte wahrnehmbare Symptome. Mangels entsprechender Wahrnehmbarkeit wird daher die Pflicht, sich registrieren zu lassen, primär den Ansteckungsverdächtigen selbst treffen.
Kategorie II: Kontakt mit niedrigerem Infektionsrisiko
Für Kontaktpersonen der Kategorie II gilt ebenso die Pflicht zur Registrierung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Neben einem Informationsschreiben ist eine Selbstüberwachung des Gesundheitszustandes bis zum 14. Tag nach dem Kontakt vorzunehmen (2x tägliches Fiebermessen) und die wissentliche Erfassung von Kontakten mit anderen Personen angeraten. Eine häusliche Absonderung (vgl. Kategorie I) ist nicht vorgesehen, es können aber von der Behörde Verkehrsbeschränkungen für Ansteckungsverdächtige der Kategorie II angeordnet werden, wie das Untersagen der Nutzung öffentlicher Transportmittel oder einer Beschäftigung, die häufigen Kontakt mit anderen Person bedingt (vgl. z.B. Handel). Treten binnen der 14tägigen Frist Symptome auf, ist dies unverzüglich bekannt zu geben (Telefonnummer 1450 oder 144) und die Kontaktperson gilt ab diesem Zeitpunkt als Verdachtsfall (vgl. Punkt 4).
Kategorie III: Reiserückkehrer aus Risikogebieten ohne Symptome.
Als Kontaktpersonen der Kategorie III gelten Personen, die sich innerhalb der vergangenen 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben und keine Symptome aufweisen. Für Kontaktpersonen der Kategorie III gilt keine Registrierungspflicht, es besteht aber die Möglichkeit zur freiwilligen Selbstregistrierung. Neben einem Informationsschreiben (das im Fall der Reiserückkehr eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erfolgen sollte) ist die Selbstüberwachung des Gesundheitszustandes über einen Zeitraum von 14 Tagen ab Reiserückkehr empfohlen. Ebenso ist für diesen Zeitraum die Reduktion sozialer Kontakte und die Reduktion der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die wissentliche Notierung von Gesprächskontakten empfohlen. Arbeitgeber sind aufgefordert, Reiserückkehrern die freiwillige Registrierung und die angeführten Maßnahmen zu empfehlen. Hinzuweisen ist, dass im Bedarfsfall über freiwillig registrierte Reiserückkehrer Verkehrsbeschränkungen verhängt werden können (vgl. Kategorie II). Treten binnen der 14tägigen Frist nach Reiserückkehr Symptome auf, ist dies unverzüglich bekannt zu geben (TelNr 1450 oder 144) und die Kontaktperson gilt ab diesem Zeitpunkt als Verdachtsfall (vgl. Punkt 4).
Sonderregelungen gelten für Drittstaatangehörige, die nach Österreich einreisen. Wenn der Einreisende in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet gewesen ist, so muss er bei der Einreise ein negatives ärztliches Attest vorweisen, welches nicht älter als 4 Tage sein darf. Verfügt der Einreisende nicht über ein solches Attest, so kann ihm die Einreise verweigert werden oder es können, wenn es die Situation erfordert, Maßnahmen unter dem EpidemieG verhängt werden.
Generell besteht (unabhängig von der Staatsbürgerschaft) für Einreisende, aber auch für Durchreisende, die Pflicht, sich auf behördliche Anordnung einer medizinischen Überprüfung zwecks Verifizierung einer möglichen Coronavirus-Infektion zu unterziehen. Diese Untersuchung besteht in einer Körpertemperaturmessung sowie in einer Erhebung der bisherigen Reisebewegungen und der einhergehenden Kontakte mit Dritten. In diesem Zusammenhang besteht eine explizite Unterstützungspflicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei).
Wichtig: Die Liste der Risikogebiete ist abrufbar unter: https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesund.h.eit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html
Aktuell sind dies:
9. Gibt es die Möglichkeit zur Entschädigung?
Das EpidemieG sieht eigentumsbeschränkende Maßnahmen vor, wie etwa die Beschlagnahme von Gegenständen, die Betriebsbeschränkung oder die Schließung von Betriebsstätten (siehe Pkt 6). Korrelierend dazu, sieht das Gesetz einen Anspruch auf Entschädigung bzw. auf Vergütung des Verdienstentgangs vor.
- Entschädigungsanspruch:
Der Anspruch auf Entschädigung greift, wenn im Rahmen einer behördlichen Desinfektion der betroffene Gegenstand derart beschädigt wird, dass sein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht mehr möglich ist. Ebenso steht der Anspruch auf Entschädigung zu, wenn ein Gegenstand vernichtet anstatt desinfiziert wurde. Anspruchsberechtigt ist derjenige, der den Gegenstand besessen hat. Auch wenn das EpidemieG in diesem Zusammenhang auf den sachenrechtlichen Besitz abstellt, empfiehlt es sich, dass im konkreten Fall neben dem Besitzer auch der Sacheigentümer den Anspruch geltend macht. Im Fall eines Firmenlaptops etwa wäre diese neben dem Mitarbeiter auch dessen Arbeitgeber. Die Höhe des Entschädigungsanspruchs bemisst sich anhand dessen, was in der Geltendmachung vom Besitzer / Eigentümer erklärt wird, wobei im Bedarfsfall aber auch beeidete Sachverständige und Zeugen mit einzubeziehen sind. Geltend zu machen ist der Anspruch bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, welche die in Rede stehende Maßnahme verfügt hat.
Wichtig: Der Anspruch auf Entschädigung ist fristgebunden. Die Frist zur Geltendmachung läuft sechs Wochen ab Desinfektion und Rückstellung oder Vernichtung des behandelten Gegenstands. Es ist hierbei von einer materiell-rechtlichen Frist auszugehen, sodass auf das Einlangen des Anspruchsbegehrens binnen der sechswöchigen Frist bei der zuständigen Behörde abzustellen ist (VwGH 2000/11/0061)
Wichtig: Der Entschädigungsanspruch steht nicht zu, wenn der Besitzer oder Eigentümer des Gegenstands das EpidemieG oder damit im Zusammenhang stehende Verordnungen oder behördliche Anordnungen unterlaufen oder nicht befolgt hat. Ebenso besteht der Entschädigungsanspruch nicht, wenn der Besitzer den Gegenstand an sich genommen hat, obwohl ihm bewusst hätte sein müssen, dass dieser Gegenstand mit dem Virus behaftet oder auf behördliche Anordnung zu desinfizieren gewesen wäre. Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch hinsichtlich seiner Betriebsmittel verwirken kann, wenn er die einschlägigen Bestimmungen nicht einhält bzw. nicht Sorge trägt, dass sie durch seine Mitarbeiter eingehalten werden.
- Anspruch auf Verdienstentgang
Natürlichen und juristischen Personen steht ein Anspruch auf Vergütung ihres Verdienstentgangs zu, d.h. es ist ihnen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandene Vermögensnachteil zu ersetzen. Geltend zu machen ist der Anspruch bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, welche die in Rede stehende Maßnahme verfügt hat. Dieser Anspruch greift in bestimmten, im EpidemieG aufgelisteten Fällen:
Wichtig: Sind Betriebe und Mitarbeiter von derartigen Maßnahmen betroffen, so gebührt den Mitarbeitern weiterhin eine pünktliche Entgeltfortzahlung iS des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Mit dem Auszahlungszeitpunkt geht der Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über. Der für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung zu entrichtende Dienstgeberanteil ist vom Bund zu ersetzen. Bei Selbstständigen bemisst sich die Entschädigung nach einem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen. Nimmt der Betrieb oder Mitarbeiter im Zeitraum der Erwerbsbehinderung andere Tätigkeiten auf oder genießt er etwa aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen Ansprüche, so sind die daraus resultierenden Erträge dem Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anzurechnen.
Wichtig: Auch der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs ist fristgebunden. Die Frist zur Geltendmachung läuft sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der erwerbsbehindernden Maßnahme. Es ist hierbei von einer materiell-rechtlichen Frist auszugehen, sodass auf das Einlangen des Anspruchsbegehrens binnen der sechswöchigen Frist bei der zuständigen Behörde abzustellen ist (VwGH 2000/11/0061).
- Sonstige gesetzliche Kostentragung
Abseits des Entschädigungsanspruchs und der Vergütung des Verdienstentgangs sieht das EpidemieG eine Kostenpflicht des Bundes in bestimmten, gesetzlich aufgelisteten Fällen vor, darunter beispielsweise:
Das Gesetz räumt die Zuständigkeit zur Geltendmachung dieser Kosten der Bezirksverwaltungsbehörde ein, es enthält aber auch für gerichtliche Verfahren eine Kostenregelung (wonach die Kosten solcher Verfahren der Bund zu tragen hat). Zudem wird in der einschlägigen Bestimmung (§ 36 EpidemieG) auch auf den Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs und auf den Entschädigungsanspruch Bezug genommen (siehe oben). Da das Gesetz in diesem Punkt sohin nicht klar differenziert, ist es empfehlenswert, auch die in § 36 EpidemieG angeführten Kosten (wie etwa die Kosten ärztlicher Untersuchungen oder Quarantänekosten) binnen sechswöchiger Frist gemäß dem zuvor Dargelegten geltend zu machen.
10. Sind Strafbestimmungen zu beachten?
Auch wenn das gesetzliche Konzept in hohem Maß von Selbstverantwortung aller Beteiligten getragen ist, bestehen auch Strafvorschriften.
Wir ersuchen Sie, zu beachten, dass es sich bei dieser Information um keine abschließende Darstellung handelt und diese ein Studium der einschlägigen Vorschriften und Anordnungen nicht ersetzen kann. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein können. Wir laden Sie daher ein, unseren Informationsbereich wiederkehrend zu besuchen.
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Günther
Leissler
Partner
austria vienna