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10 September 2024
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Windkraft und Photovoltaik in einem Park? Es gibt rechtliche Hürden

PV-Anlagen, die bei Windparks errichtet werden, können die Strominfrastruktur mitbenutzen. In der Praxis gibt es für derartige Hybridparks rechtliche Hürden

Fehlende Stromnetzkapazitäten machen erfinderisch. So werden im Nahbereich von Windenergieanlagen (WEA) in der Praxis immer häufiger Photovoltaikanlagen (PVA) errichtet. Die PVA nutzt dabei den Netzanschluss und Netzzugang der WEA. Damit kann die PVA selbst im Fall fehlender Netzzugangskapazitäten rasch in Betrieb gehen. Die Praxis zeigt allerdings, dass das Umwelt- und Anlagenrecht für diese „Hybridparks“ mitunter nicht ausreichend gerüstet ist.

Die raumordnungsrechtlichen Vorgaben für PV-Anlagen und Windenergieanlagen richten sich nach den Raumordnungsgesetzen der Bundesländer. Je nach Bundesland können überörtliche Zonierungen der Landesregierung, örtliche Flächenwidmungen der Gemeinden oder beides erforderlich sein, um Erzeugungsanlagen im Grünland errichten zu dürfen.

Unterschiedliche Widmung

Am Beispiel Niederösterreich zeigt sich folgendes Bild unterschiedlicher Widmungen für Wind und Photovoltaikanlagen: Widmungen für Windkraftanlagen im Grünland („Grünland – Windkraftanlage“) sind nur in ausgewiesenen Zonen der niederösterreichischen Landesregierung erlaubt. Die Zonen wurden 2014 erstmals ausgewiesen und im Jahr 2024 überarbeitet.

Für Photovoltaikanlagen im Grünland gibt es dagegen die eigene Widmungskategorie „Grünland – Photovoltaikanlage“. Für Anlagen mit einer Modulfläche über zwei Hektar darf die Widmung nur in mit Verordnung der Landesregierung festgelegten Eignungszonen erfolgen. Für Flächen von fünf bis zehn Hektar braucht es zudem ein Ökologiekonzept.

Für PVA im Nahbereich von Windkraftanlagen könnte es nun eine Überlegung sein, diese auf Flächen mit der Widmungskategorie „Grünland – Windkraftanlage“ zu errichten und damit einen Hybridpark zu schaffen. Das niederösterreichische Raumordnungsgesetz lässt die Errichtung von PV-Anlagen unter dieser Widmung zurzeit jedoch nicht zu.

Darüber hinaus ist derzeit auch die Widmungskategorie „Grünland – Photovoltaikanlage“ in Windkraftzonen nicht zulässig. Auch der aktuelle Entwurf zur Novelle der überörtlichen Windkraftzonierung der niederösterreichischen Landesregierung sieht eine derartige Hybridnutzung nicht vor. In diesem Zusammenhang wären Anpassungen auf Gesetz- und Verordnungsebene in NÖ wünschenswert.

Umweltprüfung?

Abseits der Flächenwidmungen und der Zonierung stellt sich auch die rechtliche Frage, wie mit der Genehmigung der Photovoltaikanlagen im Nahbereich von UVPpflichtigen Windparks bundesweit umgegangen werden soll.

PV-Anlagen unterliegen zwar für sich nicht dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G). Im Anwendungsbereich des UVP-G gilt jedoch ein sogenannter weiter Vorhabensbegriff. Gibt es sowohl einen sachlichen als auch einen räumlichen Zusammenhang mit einem UVP-pflichtigen Windpark, kann die Photovoltaikanlage dennoch dem Genehmigungsregime des UVP-G unterliegen.

In den meisten Fällen wird bei der Errichtung von PV-Anlagen im Nahbereich von Windkraftanlagen von einem räumlichen Zusammenhang auszugehen sein (zum Beispiel bei Errichtung auf Kranstellflächen der Windkraftanlage). Bei Photovoltaikanlagen in weiterer Entfernung muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überlagerung von Umweltauswirkungen und damit ein räumlicher Zusammenhang vorliegt.

Der sachliche Zusammenhang zwischen PV- und Windenergieanlagen kann insbesondere dann gegeben sein, wenn Anlagenteile oder Leitungen gemeinsam benutzt werden, die Stromproduktion aufeinander abgestimmt wird, die Zuwegung gemeinsam genutzt wird, die gleichen Arbeitnehmer tätig sind usw. Weitere Indizien für einen sachlichen Zusammenhang könnten zum Beispiel auch ein gemeinsamer Betreiber oder eine gemeinsame Vermarktung sein. Die Beurteilung kann immer nur im Einzelfall anhand der Gesamtheit der Merkmale erfolgen.

Ist zwischen PV-Anlage und Windpark kein sachlicher und räumlicher Zusammenhang gegeben und somit nicht von einem einheitlichen UVP-Vorhaben auszugehen, ist die Genehmigungspflicht für Photovoltaikanlagen eigenständig nach den jeweiligen Materienvorschriften (zum Beispiel dem Landes-Elektrizitätswesengesetz, Landes-Naturschutzgesetz usw.) zu beurteilen.

Gemeinsame Beurteilung

Ist sowohl ein räumlicher als auch sachlicher Zusammenhang zwischen PV- und Windenergieanlage gegeben, sind die Projekte in ihrer Gesamtheit und unter Einbeziehung aller Anlagen(teile) und Maßnahmen – auch wenn sie für sich nicht UVP-pflichtig wären – als ein einheitliches UVP-Vorhaben anzusehen und zu beurteilen.

Sollte ein einheitliches UVP-Vorhaben vorliegen, sollten Projektwerber je nach Verfahrensstadium des Windparks die richtige Strategie für die Genehmigung der PV-Anlage wählen.

(Christoph Jirak, 10.09.2024)

Christoph
Jirak

Attorney at Law

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