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Kürzlich hat eine OGH-Entscheidung für erhebliches Aufsehen im Glücksspielbereich gesorgt: Es ging um die Frage, ob "Lootboxen", die im Rahmen einer Fußballsimulation erworben werden können, als Glücksspiel im rechtlichen Sinn zu qualifizieren sind. Spannend ist nun insbesondere, ob sich diese Einstufung auf ähnliche Spielmechaniken in anderen digitalen Angeboten übertragen lässt. Doch das ist nicht die einzige Entwicklung im Bereich Glücksspiel & Entertainment.
In seiner Entscheidung vom 18.12.2025 zu 6 Ob 228/24h hat der OGH die Glücksspieleigenschaft von FIFA-Lootboxen geprüft und verneint. Lootboxen sind digitale Beutekisten innerhalb eines Spiels, die virtuelle Gegenstände – von rein kosmetischen Anpassungen bis zu spielrelevanten Vorteilen – enthalten. Sie können entweder durch Spielerfolge freigeschaltet oder gegen Entgelt erworben werden. Dabei bedient sich die Gaming-Industrie Mechaniken, die von Kritikern als zumindest glücksspielähnlich angesehen werden. Dies betrifft häufig Elemente der bunten, ansprechenden Aufmachung, das gezielte Ansprechen des Sammel- und Belohnungsreizes sowie das Zufallselement.
Der OGH hat in seiner Betrachtung einen übergeordneten Ansatz gewählt und Lootboxen im Rahmen einer "Gesamtbetrachtung" innerhalb des konkreten FIFA-Spielmodus beurteilt: Er kommt zum Ergebnis, dass trotz eines Zufallselements, das für die Bejahung des Glücksspielcharakters erforderlich ist, der Geschicklichkeitscharakter des FIFA-Spielmodus überwiegt. Deshalb liege kein Glücksspiel im Sinn des österreichischen Glücksspielgesetzes (GSpG) vor. Damit wurde auch Rückforderungen der Geldeinsätze durch FIFA-Spieler aufgrund vermeintlich widerrechtlichen Glücksspiels der Boden entzogen.
Im Ergebnis handelt es sich um eine pragmatische Lösung für den vorliegenden Fall. Offen bleibt die Frage nach der Glücksspieleigenschaft von anderen Lootbox-Systemen. Bei abweichenden Spielmechaniken ist es durchaus denkbar, dass die Glücksspieleigenschaft bejaht würde. Eine Prüfung der Spiele und ihres Ablaufs im konkreten Einzelfall ist daher dringend zu empfehlen. Auch die rechtliche Entwicklung sollte aufmerksam verfolgt werden: Lootbox-Mechaniken werden nämlich auch in anderen Bereichen (etwa Plattformregulierung oder Jugendschutz) kritisch betrachtet. So wurde vor Kurzem von mehreren Nationalratsabgeordneten ein Entschließungsantrag zur Regulierung von Lootboxen aufgrund des Suchtpotenzials für Kinder und Jugendliche eingebracht.[1] Das Thema Lootboxen bleibt damit weiterhin im Fokus von Politik und Gesetzgebung. Eine strengere Regulierung solcher Spielmechaniken ist durchaus vorstellbar.
Eine weitere Abgrenzungsfrage zum Glücksspielbegriff stellte sich dem OGH unlängst auch bei Wetten auf eSport-Ereignisse. Dazu hielt er unter Verweis auf die VwGH-Rechtsprechung fest, dass solche Wetten kein Glücksspiel sind. Er führte aus, dass bei Sportwetten die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhängt, weil der Wettende seine Kenntnisse betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung einbringt und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang der jeweiligen sportlichen Ereignisse das Zufallselement überwiegen. Weshalb dies für Wetten auf eSport-Ereignisse (konkret auf FIFA-Spiele) nicht gelten solle, vermochte der Kläger nicht darzulegen.
Lange Zeit war fraglich, ob Geschäftsführer für von ihren Unternehmen betriebene Online-Casinos auch persönlich haften – und falls ja, nach welcher nationalen Rechtsordnung. Auf Grundlage des EuGH-Urteils C-77/24 (Rs Wunner) hat der OGH nun eine für Österreich bedeutsame Entscheidung getroffen. Demnach ist österreichisches Recht auf die persönliche Haftung der Geschäftsführer eines illegalen Online-Casinos anzuwenden, wenn der Schaden in Österreich eintritt. Nach Ansicht des OGH kann die "Außenhaftung eines Organs einer Gesellschaft bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB grundsätzlich bestehen, wobei Spielerschutzvorschriften des GSpG bereits als Schutzgesetze qualifiziert wurden". Für österreichische Geschädigte eröffnet sich damit die Möglichkeit, eigene Ansprüche auch in Österreich auf der Grundlage österreichischen Rechts geltend zu machen.
Bereits im Oktober 2027 laufen Bundeskonzessionen für die Durchführung von (Online-)Glücksspiel in Österreich aus. Noch zuvor soll das GSpG überarbeitet werden. Es stammt im Kern aus dem Jahr 1989 und wurde stets nur punktuell novelliert. Seit November 2025 liegt ein Entwurf des BMF vor, mit dem wesentliche Teile des österreichischen Glücksspielrechts neu geordnet werden sollen. Am Grundprinzip des staatlichen Glücksspielmonopols mit einer zu vergebenden Bundeskonzession für die Durchführung von Glücksspielangeboten soll – trotz aller Kritik – nicht gerüttelt werden.
Vorgesehen sind zunächst ein zentrales Sperrregister für Spieler und altersabhängige Verlustlimits. Zudem sollen illegale Anbieter von Online-Glücksspiel durch IP-/Domain-Blocking, Zahlungssperren und Verwaltungsstrafen zurückgedrängt werden. In einem zweiten Schritt ist die Schaffung einer unabhängigen und weisungsfreien Aufsichtsbehörde geplant, die für die Um- und Durchsetzung des GSpG zuständig sein wird. Diese Behörde soll aus einem dreiköpfigen Richtersenat bestehen.
Die tatsächliche Ausgestaltung der Novelle bleibt abzuwarten, insbesondere weil das BMF nach Kritik von Beteiligten und Branchenvertretern eine Überarbeitung des Entwurfs angekündigt hat. Aufgrund des zeitlichen Drucks wegen des bevorstehenden Lizenzierungsverfahrens ist zu erwarten, dass der überarbeitete Gesetzesentwurf in den kommenden Wochen in Begutachtung geht.
authors: Florian Terharen, Patrick Petschinka
Florian
Terharen
Attorney at Law
austria vienna