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Gerade in aktuellen Krisenzeiten stellt sich für viele Unternehmer die Frage, wie sie ihr Unternehmen bestmöglich sanieren können, um so das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern.
Dafür stehen in der Praxis eine Vielzahl an rechtlichen Sanierungsinstrumenten zur Verfügung. Die nachfolgenden Tabellen der diversen Sanierungsinstrumente sollen einen Überblick über die Auswirkungen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten (UGB-Bilanzrecht, Ertragsteuer-, Unternehmensreorganisations-, Insolvenz- und Eigenkapitalersatzgesetz) aufzeigen und Unternehmern eine erste Informationen für eine fundierte Entscheidung bieten.
Aufgrund der erheblich unterschiedlichen Auswirkungen der einzelnen Sanierungsinstrumente ist eine fundierte Rechtsberatung im Einzelfall dringend zu empfehlen.
Sie können diese Tabelle hier als PDF downloaden.
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Gesellschafterzuschüsse |
Darlehen iwS |
Kapitalherabsetzung |
Kapitalschnitt |
Debt-Equity-Swap |
Forderungsverzicht |
Besserungsvereinbarung |
Bürgschaft |
Pfandbestellung einschließlich Hypotheken |
Garantieverträge |
Privative Schuldübernahme |
Kumulativer Schuldbeitritt |
Erfüllungsübernahme |
Patronatserklärung (Comfort Letter) |
Genussrechte |
Stille Gesellschaft |
Debt-Mezzaine-Swap |
Sanierungstreuhand |
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ordentliche Kapitalherabsetzung |
vereinfachte Kapitalherabsetzung |
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Kapitalzufuhr |
unbedingter/auflösender Forderungsverzicht |
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weiche Patronatserklärung |
harte Patronatserklärung |
Substanzgenussrecht |
Ertragszuschuss |
Obligationsähnliches Genussrecht |
Eigenkapital |
Fremdkapital |
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Definition |
Freiwilliger Zuschuss des Gesellschafters begründet Eigenkapital in Form einer Kapitalrücklage. |
Zurverfügungstellung vertretbarer Sachen, idR Geld, an den Darlehensnehmer. |
Das Nominalkapital kann grds bei der GmbH auf EUR 35.000 und bei der AG auf EUR 70.000 herabgesetzt werden. |
Das Nominalkapital kann grds bei der GmbH auf EUR 35.000 und bei der AG auf EUR 70.000 herabgesetzt werden. |
Hier wird das Nominalkapital (i) zuerst herabgesetzt (ordentliche oder vereinfachte Kapitalherabsetzung) und (ii) anschließend wieder erhöht. |
Echter Debt-Equity-Swap: |
Der Forderungsverzicht führt zum Wegfall einer Verbindlichkeit auf Ebene der Gesellschaft. |
Hier kommt es zur Kapitalausstattung wobei dem Kapitalgeber sein eingesetztes Kapital nur im Besserungsfall zurückzuzahlen ist. |
Bei der Besserungsvereinbarung in Form des unbedingten/auflösenden Forderungsverzichts liegt ein unbedingter Forderungsverzicht mit Besserungsabrede oder ein auflösend bedingter Forderungsverzicht mit Besserungsabrede vor. |
Bei der Bürgschaft verpflichtet sich (schriftlich) der Bürge persönlich, akzessorisch und grds mit seinem gesamten Vermögen (unbeschränkt) den Gläubiger zu befriedigen, wenn der Schuldner nicht zahlt (Subsidiarität). Zahlt der Bürge für den Hauptschuldner, erhält der Bürge gegenüber diesem einen Regressanspruch. |
Die Pfandbestellung ist ein beschränkt dingliches Recht in Form einer Sachhaftung, die gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners eingeräumt wird. Zivilrechtlich sind als Grundsätze die Akzessorietät, Spezialität, Publizität, die ungeteilte Pfandhaftung sowie die Priorität zu beachten. |
In einem Garantievertrag verpflichtet sich der Garant einem Begünstigten gegenüber, nicht-akzessorisch (abstrakt) für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder für einen Schaden im weiteren Sinn aufzukommen. |
Bei einer privativen (befreienden) Schuldübernahme tritt der Neuschuldner an die Stelle des Altschuldners, wodurch dieser aus dem Schuldverhältnis entlassen wird. Diese Art der Schuldübernahme bedingt in jedem Fall die Mitwirkung des Gläubigers in Form einer Einwilligung. |
Bei einem Schuldbeitritt tritt der Neuschuldner neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Im Gegensatz zur privativen Schuldübernahme bedarf es bei einem Schuldbeitritt nicht zwingend der Zustimmung des Gläubigers. |
Bei der Erfüllungsübernahme verpflichtet sich ein Dritter gegenüber dem Schuldner zur Erfüllung der Schuld für den Schuldner im Innenverhältnis, ohne dass Rechtswirkungen für den Gläubiger entstehen. Der Gläubiger erhält gegenüber dem Erfüllungsübernehmer keine Rechte. |
Patronatserklärungen sind in Österreich nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. |
Patronatserklärungen sind in Österreich nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. |
Genussrechte sind schuldrechtliche Dauerschuldverhältnisse ohne Mitwirkungsrechte. Genussrechte können verbrieft (Genussscheine) oder unverbrieft sein. |
Genussrechte sind schuldrechtliche Dauerschuldverhältnisse ohne Mitwirkungsrechte. Genussrechte können verbrieft (Genussscheine) oder unverbrieft sein. |
Genussrechte sind schuldrechtliche Dauerschuldverhältnisse ohne Mitwirkungsrechte. Genussrechte können verbrieft (Genussscheine) oder unverbrieft sein. |
Eine stille Gesellschaft iSd § 179ff UGB ist eine nicht-außenwirksame Beteiligungsform am Unternehmen oder Vermögen eines anderen. Es handelt sich um eine nicht-rechtsfähige Personengesellschaft, wobei der stille Gesellschafter eine Einlage zu leisten hat. |
Eine stille Gesellschaft iSd § 179ff UGB ist eine nicht-außenwirksame Beteiligungsform am Unternehmen oder Vermögen eines anderen. Es handelt sich um eine nicht-rechtsfähige Personengesellschaft, wobei der stille Gesellschafter eine Einlage zu leisten hat. Während eine Beteiligung am Gewinn zwingend ist, kann eine Beteiligung am laufenden Verlust privatautonom ausgeschlossen werden. Mangels Vermögensbeteiligung an Unternehmen des Unternehmers handelt es sich bei typischer Ausgestaltung um Fremdkapital für bilanzielle Zwecke. |
Beim Debt-Mezzanine Swap wird Fremdkapital (insbesondere Darlehen) in Mezzaninkapital umgewandelt. Als Mezzaninkapital kommen insbesondere die zuvor beschriebenen Sanierungsinstrumente (Verkäuferdarlehen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Wandelanleihen, Optionsanleihen, Genussrechtskapital, typisch und atypisch stille Beteiligung) in Betracht. |
Bei der immer beliebter werdenden Sanierungstreuhand werden die Gesellschaftsanteile zivilrechtlich auf einen Treuhänder übertragen, während die bisherigen Gesellschafter (vorerst) wirtschaftliche Eigentümer bleiben. Die Sanierungstreuhand kann eine Alternative zum Debt Equity Swap darstellen, da die Gläubiger in diesem Fall keine Gesellschafterstellung erlangen. |
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Gesellschafterzuschüsse |
Darlehen iwS |
Kapitalherabsetzung |
Kapitalschnitt |
Debt-Equity-Swap |
Forderungsverzicht |
Besserungsvereinbarung |
Bürgschaft |
Pfandbestellung einschließlich Hypotheken |
Garantieverträge |
Privative Schuldübernahme |
Kumulativer Schuldbeitritt |
Erfüllungsübernahme |
Patronatserklärung (Comfort Letter) |
Genussrechte |
Stille Gesellschaft |
Debt-Mezzaine-Swap |
Sanierungstreuhand |
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ordentliche Kapitalherabsetzung |
vereinfachte Kapitalherabsetzung |
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Kapitalzufuhr |
unbedingter/auflösender Forderungsverzicht |
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weiche Patronatserklärung |
harte Patronatserklärung |
Substanzgenussrecht |
Ertragszuschuss |
Obligationsähnliches Genussrecht |
Eigenkapital |
Fremdkapital |
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- Ebene des Kapitalgebers |
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Verbuchung auf der Aktivseite, wobei der Bilanzausweis von der konkreten Ausgestaltung abhängt. |
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Die Forderung ist aufwandswirksam abzuschreiben. |
Im Zeitpunkt der Kapitalzufuhr ist der Besserungsschein als Vermögensgegenstand auszuweisen, der allenfalls auf den beizulegenden Wert abzuschreiben ist. |
Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). |
Die Bürgschaftsverpflichtung ist als Eventualverbindlichkeit unter der Bilanz zu bilanzieren oder im Anhang zu erläutern. Bei ernsthafter Gefahr der Inanspruchnahme kommt es zu einer aufwandswirksamen Rückstellungsbildung. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Bürgen kann anschließend zur Aktivierung des Regressanspruchs führen, sofern dieser ausgesprochen wurde und realisierbar erscheint. |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
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Substanzgenussrechte sind bei Dauerbesitzabsicht als „Wertpapiere des Anlagevermögens“ (verbrieft) oder „Ausleihung“ (unverbrieft) auszuweisen. |
Ein Genussrecht in Form eines Ertragszuschusses ist entsprechend einem Substanzgenussrecht auszuweisen (siehe zuvor) und gegebenenfalls abzuschreiben. |
Ein Genussrecht in Form eines obligationsähnlichen Genussrechts ist entsprechend einem Substanzgenussrecht auszuweisen (siehe zuvor). |
Die stille Gesellschaft kann im Einzelfall als "Anteile an verbundenen Unternehmen", "Beteiligung" oder "Ausleihung" ausgewiesen werden. Die stille Beteiligung ist gegebenenfalls um den nicht-werthaltigen Teil abzuschreiben. |
Eine stille Beteiligung in Form von Fremdkapital wird als „Ausleihung“ auszuweisen sein. Der Bilanzposten ist gegebenenfalls um den nicht-werthaltigen Teil abzuschreiben. |
Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital. |
Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. |
- Ebene der Gesellschaft |
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Die Darlehenssumme wird als Verbindlichkeit verbucht, wobei der Bilanzausweis von der konkreten Ausgestaltung abhängt. Die gezahlten Zinsen sind als Zinsaufwand in der GuV auszuweisen, wobei der genaue Ausweis vom Bilanzausweis des Darlehens abhängt. |
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Bei betrieblich veranlassten Forderungsverzichten kommt es zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag in der GuV. |
Im Fall der Kapitalzufuhr ist zunächst ein Ertrag in entsprechender Höhe auszuweisen. Die aufschiebend bedingte Verbindlichkeit der empfangenden Gesellschaft ist allenfalls als Eventualverbindlichkeit iSd § 199 UGB auszuweisen. |
Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). |
Bei Inanspruchnahme des Bürgen kommt es zur Ausbuchung der ursprünglichen Verbindlichkeit und Passivierung des Regressanspruchs. |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
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Substanzgenussrechte werden erfolgsneutral in einen eigenen Eigenkapitalposten nach den Kapitalrücklagen gestellt. Ein entsprechendes Aufgeld (Agio) ist in die gebundene Kapitalrücklage zu stellen. |
Eine erfolgswirksame Vereinnahmung ist nur zulässig, wenn das Genussrechtskapital als Ertragszuschuss bezeichnet wird, der der Durchführung bestimmter Maßnahmen (insbesondere Sanierung) gewidmet ist, Vergütungen nur bis zur Höhe des ausschüttbaren Jahresüberschusses gewährt werden und eine Nachrangigkeit gegenüber sämtlichen übrigen Gläubigern gegeben ist. Es besteht diesfalls eine besondere Erläuterungspflicht im Anhang. |
Die Bilanzierung von obligationsähnlichen Genussrechten entspricht der Bilanzierung von Darlehen (siehe zuvor), wobei eine eigenständige Postenbezeichnung empfohlen wird. |
Es bedarf eines gesonderten Ausweises des Eigenkapitalinstruments. |
Es bedarf eines gesonderten Ausweises des Fremdkapitalinstruments. |
Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital. |
Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. |
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Gesellschafterzuschüsse |
Darlehen iwS |
Kapitalherabsetzung |
Kapitalschnitt |
Debt-Equity-Swap |
Forderungsverzicht |
Besserungsvereinbarung |
Bürgschaft |
Pfandbestellung einschließlich Hypotheken |
Garantieverträge |
Privative Schuldübernahme |
Kumulativer Schuldbeitritt |
Erfüllungsübernahme |
Patronatserklärung (Comfort Letter) |
Genussrechte |
Stille Gesellschaft |
Debt-Mezzaine-Swap |
Sanierungstreuhand |
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ordentliche Kapitalherabsetzung |
vereinfachte Kapitalherabsetzung |
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Kapitalzufuhr |
unbedingter/auflösender Forderungsverzicht |
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weiche Patronatserklärung |
harte Patronatserklärung |
Substanzgenussrecht |
Ertragszuschuss |
Obligationsähnliches Genussrecht |
Eigenkapital |
Fremdkapital |
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- Ebene des Kapitalgebers |
Der Gesellschafterzuschuss ist auf die Beteiligung zu aktivieren. Gleiches gilt für eine Kapitalzufuhr in Form einer ordentlichen Kapitalerhöhung. |
Bei fremdüblicher Ausgestaltung besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen und Darlehen von unabhängigen Dritten. |
Es kommt bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung zu einer erfolgsneutralen Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung. |
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung führt als solche zu keiner Veränderung, weil eine Kapitalhingabe nicht erforderlich ist. |
Beim Kapitalschnitt entspricht die bilanzielle Vorgehensweise der Kapitalherabsetzung ent-weder der Form einer ordentlichen oder einer vereinfachten Kapitalherabsetzung (siehe zuvor). |
Beim echten Debt-Equity-Swap kommt es zu einer Sacheinlage, die den Beteiligungsansatz erhöht. |
Die Forderung ist aufwandswirksam abzuschreiben, wobei es zudem zu einer Aktivierung des Forderungsbetrags auf den Beteiligungsansatz kommt und wiederum eine Abschreibung um den nicht werthaltigen Teil der Forderung zu folgen hat. |
IdR liegt eine im Gesellschafterverhältnis begründete sozietäre Einlage vor, die grds zu einer Aufstockung der Beteiligung führt. In Folge wäre allerdings eine Beteiligungsbewertung bzw -abschreibung vorzunehmen. |
Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). |
Die Bürgschaftsverpflichtung ist als Eventualverbindlichkeit unter der Bilanz zu bilanzieren oder im Anhang zu erläutern. |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Es kommt zum Ausweis einer Verbindlichkeit sowie zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes. Bei fehlender Werthaltigkeit hat eine außerplanmäßige Abschreibung auf den beizulegenden Wert zu erfolgen. |
Eine Passivierung als Verbindlichkeit und nicht als Eventualverbindlichkeit (unter der Bilanz) ist geboten, sofern wirtschaftlich die Befreiung des Hauptschuldners im Vordergrund steht. |
Eine Passivierung als Verbindlichkeit ist geboten, weil wirtschaftlich die Befreiung des Hauptschuldners im Vordergrund steht. |
Weiche Patronatserklärungen führen zu keinem Bilanzausweis, wobei für mittelgroße und große Gesellschaften eine Anhangsangabe notwendig sein kann. |
Harte Patronatserklärungen in Form von Darlehensversprechen begründen eine Eventualverbindlichkeit iSd § 199 UGB, solange eine Inanspruchnahme nicht wahrscheinlich ist. Alternativ kommt eine Anhangsangabe in Betracht. Bei drohender Inanspruchnahme ist eine Rückstellung oder gar Verbindlichkeit aufwandswirksam einzubuchen. |
Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von Gesellschaftersubstanzgenussrechten und Substanzgenussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von Gesellschafterertragszuschüssen und Ertragszuschüssen von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von (fremdüblichen) obligationsähnlichen Gesellschaftergenussrechten und obligationsähnlichen Genussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen Gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital. |
Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. |
- Ebene der Gesellschaft |
Auf Ebene der Gesellschaft (ausgenommen AGs und große GmbHs) wird der freiwillige Zuschuss in die ungebundene Kapitalrücklage gebucht. |
Bei fremdüblicher Ausgestaltung besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen und Darlehen von unabhängigen Dritten. |
Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung kommt es zu einer Reduktion des Nominalkapitals zugunsten einer Verbindlichkeit oder der Kapitalrücklage. |
Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung kommt es zu einer buchmäßigen Reduzierung des Nominalkapitals, wodurch sich die Höhe des Bilanzverlustes verringert. |
Beim Kapitalschnitt entspricht die bilanzielle Vorgehensweise der Kapitalherabsetzung ent-weder in Form einer ordentlichen oder einer vereinfachten Kapitalherabsetzung (siehe zuvor). |
Beim echten Debt-Equity-Swap kommt es durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital zu einem Passivtausch. Die Kapitalerhöhung erhöht das Nominalkapital und ein Agio erhöht die jeweilige Kapitalrücklage (siehe zuvor). |
Sozietär veranlasste Forderungsverzichte begründen nach hM eine nicht ertragswirksame Zuzahlung. Umstritten ist, ob die Kapitalrücklage diesfalls nur mit dem werthaltigen Teil der Forderung oder mit dem Gesamtbetrag der verzichteten Forderung zu dotieren ist. |
Sozietär veranlasste Zuschüsse sind in die nicht gebundene Kapitalrücklage (ausgenommen AGs und große GmbHs) zu buchen. |
Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). |
Bei Inanspruchnahme des Bürgen kommt es zur Ausbuchung der ursprünglichen Verbindlichkeit und Passivierung des Regressanspruchs. Bei sozietärem Verzicht auf den Regressanspruch entsprechen die Auswirkungen dem sozietären Forderungsverzicht (siehe zuvor). |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Die Altverbindlichkeit ist auszubuchen und stattdessen die Kapitalrücklage, wie bei Gesellschafterzuschüssen (siehe zuvor), entsprechend zu erhöhen. |
Nach einem Teil der Lehre ist richtigerweise nur ein anteiliger Verbindlichkeitsausweis geboten, soweit nicht der Ausfall eines Mitverpflichteten droht und eine wirtschaftliche Entlastung des Hauptschuldners durch den Beitretenden tatsächlich bezweckt ist. |
Es kommt nach einem Teil der Lehre zur Ausbuchung der Verbindlichkeit, sofern eine endgültige wirtschaftliche Belastung aufgrund der Erfüllungsübernahme auszuschließen ist. Allenfalls ist eine Eventualverbindlichkeit unter der Bilanz auszuweisen. |
Weiche Patronatserklärungen führen mangels Rechtsanspruch zu keinerlei Bilanzausweis. |
Eine harte Patronatserklärung führt im Zeitpunkt der Erklärung, die einen Rechtsanspruch der Gesellschaft vermittelt, grds zu keinen Auswirkungen. |
Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von Gesellschaftersubstanzgenussrechten und Substanzgenussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von Gesellschafterertragszuschüssen und Ertragszuschüssen von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von (fremdüblichen) obligationsähnlichen Gesellschaftergenussrechten und obligationsähnlichen Genussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen Gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen Gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital. |
Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. |
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Gesellschafterzuschüsse |
Darlehen iwS |
Kapitalherabsetzung |
Kapitalschnitt |
Debt-Equity-Swap |
Forderungsverzicht |
Besserungsvereinbarung |
Bürgschaft |
Pfandbestellung einschließlich Hypotheken |
Garantieverträge |
Privative Schuldübernahme |
Kumulativer Schuldbeitritt |
Erfüllungsübernahme |
Patronatserklärung (Comfort Letter) |
Genussrechte |
Stille Gesellschaft |
Debt-Mezzaine-Swap |
Sanierungstreuhand |
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ordentliche Kapitalherabsetzung |
vereinfachte Kapitalherabsetzung |
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Kapitalzufuhr |
unbedingter/auflösender Forderungsverzicht |
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weiche Patronatserklärung |
harte Patronatserklärung |
Substanzgenussrecht |
Ertragszuschuss |
Obligationsähnliches Genussrecht |
Eigenkapital |
Fremdkapital |
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- Ebene des Kapitalgebers |
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Wird ein Darlehen von fremden Dritten gewährt, folgt das Steuerrecht grds der UGB-Bilanzierung. |
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Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung. |
Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). |
Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung. |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
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§ 8 Abs 3 Z 1 KStG verlangt für sozietäre, anteilsähnliche Substanzgenussrechte neben einer Beteiligung am Gewinn auch eine Beteiligung am Liquidationsgewinn. Entgegen dem Gesetzeswortlaut stellt der VwGH und Teile der Lehre in Österreich auf das qualitative und quantitative Überwiegen der Eigenkapitalkriterien (siehe zuvor). |
Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Eine Mitunternehmerschaft in Form einer stillen Gesellschaft wird steuerlich wie eine sonstige transparente Personengesellschaft (OG, KG) behandelt. |
Die steuerliche Behandlung entspricht jenem bei einem Privatdarlehen, wobei Vergütungen bei natürlichen Personen dem progressivem Steuersatz unterliegen. |
Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital. |
Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. |
- Ebene der Gesellschaft |
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Wird ein Darlehen von fremden Dritten gewährt, folgt das Steuerrecht grds der UGB-Bilanzierung. |
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Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
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Steuerliche Substanzgenussrechte erhöhen als Einlage das so genannte Surrogatkapital-Subkonto der Gesellschaft. Übersteigt der Ausgabepreis des Substanzgenussrechtskapitals den Nennwert, ist der Mehrbetrag als Agio auf dem disponiblen oder indisponiblen Evidenz-Subkonto auszuweisen. Werden Ausschüttungen für Substanzgenussrechte unternehmensrechtlich als Aufwand behandelt (siehe oben), reduzieren derartige Ausschüttungen als offene Ausschüttung nicht nochmals den Stand der Innenfinanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung. |
Eine Mitunternehmerschaft in Form einer stillen Gesellschaft wird steuerlich wie eine sonstige transparente Personengesellschaft (OG, KG) behandelt. |
Die steuerliche Behandlung entspricht jener bei einem Privatdarlehen, wobei Vergütungen auf Ebene des Unternehmens abzugsfähig ist. |
Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital. |
Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. |
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Gesellschafterzuschüsse |
Darlehen iwS |
Kapitalherabsetzung |
Kapitalschnitt |
Debt-Equity-Swap |
Forderungsverzicht |
Besserungsvereinbarung |
Bürgschaft |
Pfandbestellung einschließlich Hypotheken |
Garantieverträge |
Privative Schuldübernahme |
Kumulativer Schuldbeitritt |
Erfüllungsübernahme |
Patronatserklärung (Comfort Letter) |
Genussrechte |
Stille Gesellschaft |
Debt-Mezzaine-Swap |
Sanierungstreuhand |
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ordentliche Kapitalherabsetzung |
vereinfachte Kapitalherabsetzung |
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Kapitalzufuhr |
unbedingter/auflösender Forderungsverzicht |
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weiche Patronatserklärung |
harte Patronatserklärung |
Substanzgenussrecht |
Ertragszuschuss |
Obligationsähnliches Genussrecht |
Eigenkapital |
Fremdkapital |
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- Ebene des Kapitalgebers |
Ein Zuschuss erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung, auch wenn sich die empfangende Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise befindet. |
Für die steuerliche Anerkennung bedarf es einer fremdüblichen Vereinbarung. In diesem Fall folgt die steuerliche Behandlung der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerlichen Folgen des Kapitalschnitts anlässlich der Kapitalherabsetzung entsprechen entweder der ordentlichen oder der vereinfachten Kapitalherabsetzung (siehe zuvor). |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung. |
Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). |
Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung. |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Es besteht kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von Gesellschaftersubstanzgenussrechten und Substanzgenussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterertragszuschüssen und Ertragszuschüssen von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von (fremdüblichen) obligationsähnlichen Gesellschaftergenussrechten und obligationsähnlichen Genussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht grds kein Unterschied zwischen einer steuerlichen Behandlung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen Gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht grds kein Unterschied zwischen steuerlichen Behandlung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen Gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital. |
Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. |
- Ebene der Gesellschaft |
Der Gesellschafterzuschuss erhöht als Einlage das disponible Evidenz-Subkonto der Gesellschaft. |
Für die steuerliche Anerkennung bedarf es einer fremdüblichen Vereinbarung. In diesem Fall folgt die steuerliche Behandlung der UGB-Bilanzierung. |
Bei Rückzahlung des Minderungsbetrags anlässlich der ordentlichen Kapitalherabsetzung an die Gesellschafter hat primär eine steuerfreie Einlagenrückzahlung zu erfolgen, soweit der Rückzahlungsbetrag im (indisponiblen) Evidenz-Subkonto auf Ebene der Gesellschaft Deckung findet. Wird der herabgesetzte Nominalkapitalbetrag nicht rückgezahlt, sondern auf einer Kapital-rücklage belassen, hat primär eine Umbuchung vom indisponiblen auf das disponible Evidenz-Subkonto auf Ebene der Gesellschaft zu erfolgen. |
Es hat eine Umbuchung vom indisponiblen auf das disponible Evidenz-Subkonto zu erfolgen, sofern das indisponible Subkonto entsprechend gedeckt ist. |
Die steuerlichen Folgen des Kapitalschnitts anlässlich der Kapitalherabsetzung entsprechen entweder der ordentlichen oder der vereinfachten Kapitalherabsetzung (siehe zuvor). |
Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung. |
Bei sozietär veranlassten Forderungsverzichten kommt es in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung zu einer Erhöhung des disponiblen Evidenz-Subkontos. In Höhe des nicht-werthaltigen Teils der Forderung liegt ein steuerpflichtiger Ertrag vor. Dadurch erhöht sich der Stand der Innenfinanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung. |
Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). |
Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung. |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung. |
Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung. |
Es besteht kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von Gesellschaftersubstanzgenussrechten und Substanzgenussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterertragszuschüssen und Ertragszuschüssen von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von (fremdüblichen) obligationsähnlichen Gesellschaftergenussrechten und obligationsähnlichen Genussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht grds kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen Gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Es besteht grds kein Unterschied zwischen steuerlichen behandlung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen Gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor). |
Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital. |
Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. |
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Gesellschafterzuschüsse |
Darlehen iwS |
Kapitalherabsetzung |
Kapitalschnitt |
Debt-Equity-Swap |
Forderungsverzicht |
Besserungsvereinbarung |
Bürgschaft |
Pfandbestellung einschließlich Hypotheken |
Garantieverträge |
Privative Schuldübernahme |
Kumulativer Schuldbeitritt |
Erfüllungsübernahme |
Patronatserklärung (Comfort Letter) |
Genussrechte |
Stille Gesellschaft |
Debt-Mezzaine-Swap |
Sanierungstreuhand |
||||||
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ordentliche Kapitalherabsetzung |
vereinfachte Kapitalherabsetzung |
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Kapitalzufuhr |
unbedingter/auflösender Forderungsverzicht |
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weiche Patronatserklärung |
harte Patronatserklärung |
Substanzgenussrecht |
Ertragszuschuss |
Obligationsähnliches Genussrecht |
Eigenkapital |
Fremdkapital |
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a.Eigenmittelquote |
Durch den Gesellschafterzuschuss steigt die Eigenmittelquote. |
Durch die Aufnahme von Darlehen als Fremdkapital sinkt die Eigenmittelquote. |
Kommt es zu einer tatsächlichen Zurückzahlung an die Gesellschafter sinkt die Eigenmittelquote. |
Der bloße Passivtausch beeinflusst die Eigenmittelquote nicht. |
Die Eigenmittelquote steigt unter Berücksichtigung der vorausgehenden ordentlichen oder vereinfachten Kapitalherabsetzung (siehe zuvor). |
Durch den Gesellschafterzuschuss steigt die Eigenmittelquote. |
Durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital steigt die Eigenmittelquote. |
Die Kapitalzufuhr gegen Besserungsschein steigert die Eigenmittelquote. |
Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). |
Die Bürgschaft beeinflusst die Eigenmittelquote grds nicht. |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital steigt die Eigenmittelquote. |
Durch einen Schuldbeitritt steigt die Eigenmittelquote nur insoweit, als der Auffassung, wonach nur ein anteiliger Verbindlichkeitsausweis beim Hauptschuldner im Falle eines Schuldbeitritts mit wirtschaftlicher Entlastung geboten ist (siehe zuvor), gefolgt wird. |
Es gelten die Grundsätze zur privativen Schuldübernahme (siehe zuvor). |
Eine weiche Patronatserklärung beeinflusst nicht die Eigenmittelquote. |
Durch die Kapitalzufuhr bei einer harten Patronatserklärung in Form eines Zuschussversprechens steigt bzw in Form eines Darlehensversprechens sinkt die Eigenmittelquote. |
Durch Substanzgenussrechte steigt die Eigenmittelquote. |
Durch Ertragszuschüsse steigt die Eigenmittelquote. |
Durch obligationsähnliche Genussrechte sinkt die Eigenmittelquote. |
Durch atypisch stille Gesellschaften in Form von Eigenkapital steigt die Eigenmittelquote. |
Durch typisch stille Gesellschaften in Form von Fremdkapital sinkt die Eigenmittelquote. |
Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital. |
Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. |
b.fiktive Schuldentilgungsdauer |
Erfolgt ein Barzuschuss oder wird der Zuschuss zur Schuldenminderung eingesetzt, kann auch die Schuldentilgungsdauer verkürzt werden. |
Die fiktive Schuldentilgungsdauer steigt bzw bleibt aufgrund der erhaltenen Liquiditätsmittel (vorerst) oder der getätigten Umschuldung konstant. |
Kommt es zu einer tatsächlichen Zurückzahlung an die Gesellschafter steigt die fiktive Schuldentilgungsdauer. |
Die fiktive Schuldentilgungsdauer bleibt konstant. |
Durch die ordentliche Kapitalerhöhung sinken die Schulden iSd URG und damit verkürzt sich auch die fiktive Schuldentilgungsdauer unter Berücksichtigung der vorausgehenden ordentlichen oder vereinfachten Kapitalherabsetzung (siehe zuvor). |
Gleichzeitig verkürzt die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital auch die Schuldentilgungsdauer. |
Durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital verkürzt sich die Schuldentilgungsdauer. |
Die Kapitalzufuhr gegen Besserungsschein verkürzt die Schuldentilgungsdauer. |
Für Besserungsvereinbarungen in Form von auflösend bedingten und unbedingten Forderungsverzichten gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). |
Die fiktive Schuldentilgungsdauer bleibt durch eine Bürgschaft grds konstant. |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital verkürzt sich die Schuldentilgungsdauer. |
Durch einen Schuldbeitritt wird nur insoweit die fiktive Schuldentilgungsdauer verkürzt, als der Auffassung, wonach nur ein anteiliger Verbindlichkeitsausweis beim Hauptschuldner im Falle eines Schuldbeitritts mit wirtschaftlicher Entlastung geboten ist (siehe zuvor), gefolgt wird. |
Es gelten die Grundsätze zur privativen Schuldübernahme (siehe zuvor). |
Eine weiche Patronatserklärung beeinflusst nicht die fiktive Schuldentilgungsdauer. |
Durch die Kapitalzufuhr bei einer harten Patronatserklärung in Form eines Zuschussversprechens verkürzt sich bzw in Form eines Darlehensversprechens steigt die fiktive Schuldentilgungsdauer. |
Durch Substanzgenussrechte verkürzt sich die fiktive Schuldentilgungsdauer. |
Durch Ertragszuschüsse verkürzt sich die fiktive Schuldentilgungsdauer. |
Durch obligationsähnliche Genussrechte steigt die fiktive Schuldentilgungsdauer. |
Durch atypisch stille Gesellschaften in Form von Eigenkapital verkürzt sich die fiktive Schuldentilgungsdauer. |
Durch typisch stille Gesellschaften in Form von Fremdkapital wird die fiktive Schuldentilgungsdauer nicht beeinflusst. |
Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital. |
Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. |
Gesellschafterzuschüsse | Darlehen iwS | Kapitalherabsetzung | Kapitalschnitt | Debt-Equity-Swap | Forderungsverzicht | Besserungsvereinbarung | Bürgschaft | Pfandbestellung einschließlich Hypotheken | Garantieverträge | Privative Schuldübernahme | Kumulativer Schuldbeitritt | Erfüllungsübernahme | Patronatserklärung (Comfort Letter) | Genussrechte | Stille Gesellschaft | Debt-Mezzaine-Swap | Sanierungstreuhand | |||||||
ordentliche Kapitalherabsetzung | vereinfachte Kapitalherabsetzung | Kapitalzufuhr | unbedingter/auflösender Forderungsverzicht | weiche Patronatserklärung | harte Patronatserklärung | Substanzgenussrecht | Ertragszuschuss | Obligationsähnliches Genussrecht | Eigenkapital | Fremdkapital | ||||||||||||||
a.Zahlungsunfähigkeit | Barzuschüsse verbessern die Zahlungsfähigkeit. | Darlehen können eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorübergehend verbessern. | Kommt es zu einer tatsächlichen Zurückzahlung an die Gesellschafter wird eine drohende Zahlungsunfähigkeit noch verschlechtert. | Der bloße Passivtausch beeinflusst die Zahlungsunfähigkeit nicht. | Durch die Kapitalerhöhung kann die Zahlungsfähigkeit verbessert werden unter Berücksichtigung der vorausgehenden ordentlichen oder vereinfachten Kapitalherabsetzung (siehe zuvor). | Mangels Zuführung von Liquidität beeinflussen Debt-Equity-Swaps nicht die Zahlungsfähigkeit, sofern nicht fällige Verbindlichkeiten umgewandelt werden. Mittelbar entfällt allerdings die Liquiditätsbelastung durch Zins- und Tilgungszahlungen. | Die Zahlungsfähigkeit beeinflusst ein Forderungsverzicht nicht unmittelbar, sofern nicht auf eine fällige Forderung verzichtet wird. Mittelbar entfällt allerdings die Liquiditätsbelastung durch Zins- und Tilgungszahlungen. | Die Zahlungsfähigkeit wird durch Kapitalzufuhr gegen Besserungsschein verbessert. | Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). | Die Bürgschaft beeinflusst die drohende Zahlungsunfähigkeit grds nicht. Aus wirtschaftlicher Sicht können im Einzelfall allenfalls Zinszahlungen durch die zusätzliche Sicherheit gesenkt werden. | Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). | Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). | Eine drohende Zahlungsunfähigkeit beeinflusst eine privative Schuldübernahme nicht unmittelbar, sofern nicht fällige Verbindlichkeiten übernommen werden. Mittelbar entfällt allerdings die Liquiditätsbelastung durch Zins- und Tilgungszahlungen. | Die Zahlungsfähigkeit wird durch einen Schuldbeitritt nur unmittelbar verbessert, sofern nicht einer fälligen Schuld beigetreten wird und der Auffassung, wonach nur ein anteiliger Verbindlichkeitsausweis beim Hauptschuldner im Falle eines Schuldbeitritts mit wirtschaftlicher Entlastung geboten ist (siehe zuvor), gefolgt wird. Mittelbar kann zudem die Liquiditätsbelastung durch Zins- und Tilgungszahlungen in diesem Fall entfallen. | Es gelten die Grundsätze zur privativen Schuldübernahme (siehe zuvor). | Eine weiche Patronatserklärung beeinflusst nicht die Zahlungsfähigkeit. | Die Zahlungsfähigkeit wird durch die Kapitalzufuhr anlässlich einer harten Patronatserklärung in Form eines Zuschusses sowie eines Darlehensversprechens verbessert. Dies gilt bei externen Patronatserklärungen, insoweit fällige Verbindlichkeiten beglichen werden. | Durch Substanzgenussrechte verbessert sich die Zahlungsfähigkeit. | Durch Ertragszuschüsse verbessert sich die Zahlungsfähigkeit. | Durch obligationsähnliche Genussrechte verbessert sich die Zahlungsfähigkeit. | Durch die Hingabe einer Vermögenseinlage kann die Zahlungsfähigkeit verbessert werden. | Durch die Hingabe einer Vermögenseinlage kann die Zahlungsfähigkeit verbessert werden. | Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital. | Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. |
b.Überschuldung | Gesellschafterzuschüsse können auch eine Überschuldung positiv beeinflussen. | Eine drohende Überschuldung wird durch die Darlehensaufnahme gegebenenfalls negativ beeinflusst. Einzig Darlehen mit Rangrücktritt beeinflussen die Überschuldung nicht negativ. | Kommt es zu einer tatsächlichen Zurückzahlung an die Gesellschafter wird eine drohende Überschuldung gegebenenfalls negativ beeinflusst. | Der bloße Passivtausch beeinflusst die Überschuldung nicht. | Durch die Kapitalerhöhung wird die Überschuldung positiv unter Berücksichtigung der vorausgehenden ordentlichen oder vereinfachten Kapitalherabsetzung beeinflusst (siehe zuvor). | Durch die Umwandlung von Fremdkapital wird die Überschuldung positiv beeinflusst. | Durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital wird die Überschuldung positiv beeinflusst. | Durch die Kapitalzufuhr gegen Besserungsschein wird die Überschuldung positiv beeinflusst. | Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). | Die Bürgschaft beeinflusst die drohende Überschuldung grds nicht. Im Einzelfall könnten allenfalls Zinszahlungen durch die zusätzliche Sicherheit gesenkt werden. | Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). | Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). | Durch die Umwandlung von Fremdkapital wird die Überschuldung positiv beeinflusst. | Nur im Falle der Auffassung, wonach nur ein anteiliger Verbindlichkeitsausweis beim Hauptschuldner im Falle eines Schuldbeitritts mit wirtschaftlicher Entlastung geboten ist (siehe zuvor), beeinflusst ein solcher Schuldbeitritt eine drohende Überschuldung positiv. | Es gelten die Grundsätze zur privativen Schuldübernahme (siehe zuvor). | Eine weiche Patronatserklärung beeinflusst nicht die drohende Überschuldung. | Bei buchmäßiger Überschuldung und ungewisser Fortbestehungsprognose können harte Patronatserklärungen in Form eines Zuschussversprechens mit entsprechender Laufzeit und Bonität des Patrons eine drohende Überschuldung positiv beeinflussen. Unklar ist, ob dies neben internen Patronatserklärungen auch für externe Patronatserklärungen gilt. | Ein Substanzgenussrecht beeinflusst eine drohende Überschuldung positiv. | Ein Ertragszuschuss beeinflusst eine drohende Überschuldung positiv. | Ein obligationsähnliches Genussrecht beeinflusst eine drohende Überschuldung negativ. | Durch atypisch stille Gesellschaften in Form von Eigenkapital wird eine drohende Überschuldung positiv beeinflusst. | Eine stille Gesellschaften in Form von Fremdkapital beeinflusst negativ eine drohende Überschuldung. | Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital. | Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. |
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Gesellschafterzuschüsse |
Darlehen iwS |
Kapitalherabsetzung |
Kapitalschnitt |
Debt-Equity-Swap |
Forderungsverzicht |
Besserungsvereinbarung |
Bürgschaft |
Pfandbestellung einschließlich Hypotheken |
Garantieverträge |
Privative Schuldübernahme |
Kumulativer Schuldbeitritt |
Erfüllungsübernahme |
Patronatserklärung (Comfort Letter) |
Genussrechte |
Stille Gesellschaft |
Debt-Mezzaine-Swap |
Sanierungstreuhand |
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ordentliche Kapitalherabsetzung |
vereinfachte Kapitalherabsetzung |
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Kapitalzufuhr |
unbedingter/auflösender Forderungsverzicht |
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weiche Patronatserklärung |
harte Patronatserklärung |
Substanzgenussrecht |
Ertragszuschuss |
Obligationsähnliches Genussrecht |
Eigenkapital |
Fremdkapital |
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Eigenkapitalersatzgesetz |
Gesellschafterzuschüsse fallen nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG. |
Eigenkapital ersetzende Darlehen, die in der Krise iSd § 2 EKEG gewährt werden, unterliegen einer Rückzahlungssperre und sind im Insolvenzfall erst nach den Insolvenzforderungen zu befriedigen. Für kurzfristige Geldkredite in der COVID-19-Krise besteht allerdings eine Ausnahme. |
Ordentliche Kapitalherabsetzungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG. |
Vereinfachte Kapitalherabsetzungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG. |
Der Kapitalschnitt fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG. |
Der Debt-Equity-Swap fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG. |
Der Forderungsverzicht fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG. |
Die Kapitalzufuhr fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG. |
Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). |
Eine in der Krise der Gesellschaft eingegangene Bürgschaft gilt als eigenkapitalersetzende Sicherheit. |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). |
Die privative Schuldübernahme fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG. |
Ein in der Krise der Gesellschaft erklärter Schuldbeitritt, gilt als eigenkapitalersetzende Sicherheit. |
Die Erfüllungsübernahme fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG. |
Die weiche Patronatserklärung fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG. |
Die Zusage einer harten externen Patronatserklärung kann als Eigenkapital ersetztende Sicherheit dem EKEG unterliegen. |
Das Substanzgenussrecht fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG. |
Der Ertragszuschuss fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG. |
Auf obligationsähnliche Genussrechte mit einer 25%-Unternehmenswertbeteiligung wird eine analoge Anwendung des § 10 Abs 1 iVm Abs 2 letzter Satz EKEG vertreten. UE ist dies abzulehnen, weil Genussrechte defintionsgemäß keine Mitwirkungsrechte vermitteln (siehe zuvor) und daher eine Analogie zu § 10 Abs 2 EKEG ausscheidet. |
Eine zusätzliche Beteiligung eines Altgesellschafters in der Krise der Gesellschaft als stiller Gesellschafter unterliegt in jedem Fall dem EKEG. Bei neuhinzukommenden stillen Gesellschaftern bedarf es (i) einer 25 % schuldrechtlichen Beteiligung am Unternehmenswert und einem Kommanditisten vergleichbare Mitbestimmungsrechte oder (ii) eines beherrschenden Einflusses für die Anwendbarkeit des EKEG. |
Eine zusätzliche Beteiligung eines Altgesellschafters in der Krise der Gesellschaft als stiller Gesellschafter unterliegt in jedem Fall dem EKEG. Bei neuhinzukommenden stillen Gesellschaftern bedarf es (i) einer 25 % schuldrechtlichen Beteiligung am Unternehmenswert und einem Kommanditisten vergleichbare Mitbestimmungsrechte oder (ii) eines beherrschenden Einflusses für die Anwendbarkeit des EKEG. |
Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital. |
Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. |
Weiterführende Erläuterungen zu den einzelnen Sanierungsinstrumenten finden Sie in einer in Kürze erscheinenden wissenschaftlichen Aufsatzreihe, die an dieser Stelle ebenfalls zeitnah abrufbar sein wird.
Sie können diese Tabelle hier als Gesamttabelle ansehen oder als PDF downloaden.
Marco
Thorbauer
Partner
austria vienna