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08 May 2020
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Sanierungsinstrumente in der Krise

Gerade in aktuellen Krisenzeiten stellt sich für viele Unternehmer die Frage, wie sie ihr Unternehmen bestmöglich sanieren können, um so das Fortbestehen des Unternehmens zu sichern.

Dafür stehen in der Praxis eine Vielzahl an rechtlichen Sanierungsinstrumenten zur Verfügung. Die nachfolgenden Tabellen der diversen Sanierungsinstrumente sollen einen Überblick über die Auswirkungen in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten (UGB-Bilanzrecht, Ertragsteuer-, Unternehmensreorganisations-, Insolvenz- und Eigenkapitalersatzgesetz) aufzeigen und Unternehmern eine erste Informationen für eine fundierte Entscheidung bieten.

Aufgrund der erheblich unterschiedlichen Auswirkungen der einzelnen Sanierungsinstrumente ist eine fundierte Rechtsberatung im Einzelfall dringend zu empfehlen.
Sie können diese Tabelle
hier als PDF downloaden.

Sehen Sie die Gesamttabelle auf einen Blick oder springen Sie direkt zum gewünschten Abschnitt:

Sanierungsinstrumente

 

Gesellschafterzuschüsse

Darlehen iwS

Kapitalherabsetzung

Kapitalschnitt

Debt-Equity-Swap

Forderungsverzicht

Besserungsvereinbarung

Bürgschaft

Pfandbestellung einschließlich Hypotheken

Garantieverträge

Privative Schuldübernahme

Kumulativer Schuldbeitritt

Erfüllungsübernahme

Patronatserklärung (Comfort Letter)

Genussrechte

Stille Gesellschaft

Debt-Mezzaine-Swap

Sanierungstreuhand

 

 

 

ordentliche Kapitalherabsetzung

vereinfachte Kapitalherabsetzung

 

 

 

Kapitalzufuhr

unbedingter/auflösender Forderungsverzicht

 

 

 

 

 

 

weiche Patronatserklärung

harte Patronatserklärung

Substanzgenussrecht

Ertragszuschuss

Obligationsähnliches Genussrecht

Eigenkapital

Fremdkapital

 

 

Definition

Freiwilliger Zuschuss des Gesellschafters begründet Eigenkapital in Form einer Kapitalrücklage.

Soll das Nominalkapital (Nenn- oder Stammkapital) stattdessen erhöht werden, bedarf es einer ordentlichen Kapitalerhöhung.

Zurverfügungstellung vertretbarer Sachen, idR Geld, an den Darlehensnehmer.
In der Finanzierungspraxis bestehen zahlreiche Abwandlungen (zB Darlehen mit Rangrückritt, Besserungsvereinbarung, obligationsähnliche Genussrechte, partiarische Darlehen, Gewinnschuldverschreibungen, Anleihen...).

Das Nominalkapital kann grds bei der GmbH auf EUR 35.000 und bei der AG auf EUR 70.000 herabgesetzt werden.
Folge: anteilige Rückführung an die Gesellschafter oder Bildung einer ungebundenen Kapitalrücklage möglich.

Achtung: bei einer in der Krise befindlichen Gesellschaft isoliert meist nicht zielführend.

Das Nominalkapital kann grds bei der GmbH auf EUR 35.000 und bei der AG auf EUR 70.000 herabgesetzt werden.

Vereinfachung:
- zur Deckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes
- Gläubigeraufruf kann entfallen

Voraussetzungen:
- alle gebundenen Rücklagen müssen bis zu einer verbleibenden Höhe von max 10% des herabgesetzten Nominalkapitals; sowie
- alle nicht gebundenen (Kapital-)Rücklagen müssen zuvor aufgelöst werden

Hier wird das Nominalkapital (i) zuerst herabgesetzt (ordentliche oder vereinfachte Kapitalherabsetzung) und (ii) anschließend wieder erhöht.
Bei dieser Variante kann das Nominalkapital bis auf Null herabgesetzt werden.

Anwendungfälle:
- wenn sich nicht alle Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung beteiligen wollen oder
- ein Dritter als Investor einsteigen will.

Echter Debt-Equity-Swap:
Ein bestehender oder künftiger Gesellschafter legt seine Forderung gegenüber der Gesellschaft als Sacheinlage in die Gesellschaft ein und erhält dafür neue Anteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung.

Entgeltlicher Forderungsverzicht: In der Praxis häufig ist auch der entgeltliche Forderungsverzicht, wobei hier als Gegenleistung die Abtretung bestehender Anteile oder die Auskehr eigener Anteile möglich ist.

Nach hM können nur unbedenkliche, vollwertige und fällige Forderungen eingelegt werden.

Der Forderungsverzicht führt zum Wegfall einer Verbindlichkeit auf Ebene der Gesellschaft.

Es wird zwischen bedingtem und unbedingtem Forderungsverzicht unterschieden. Forderungsverzichte können von Gesellschaftern (sozietär) oder Drittgläubigern (betrieblich veranlasst) abgegeben werden, wobei es außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Zustimmung der Gesellschaft bedarf. Ein Forderungsverzicht eines Gesellschafters bedarf eines Fremdvergleiches.

Hier kommt es zur Kapitalausstattung wobei dem Kapitalgeber sein eingesetztes Kapital nur im Besserungsfall zurückzuzahlen ist.

Die echte Besserungsvereinbarung ist von gestundeten Verbindlichkeiten (unechte Besse-rungsvereinbarung) abzugrenzen.
Bei der Bessererungsvereinbarung in Form der Kapitalzufuhr kommt es zu einer Kapitalzufuhr gegen Gewährung eines schuldrechtlich verbrieften Besserungsscheins.

Bei der Besserungsvereinbarung in Form des unbedingten/auflösenden Forderungsverzichts liegt ein unbedingter Forderungsverzicht mit Besserungsabrede oder ein auflösend bedingter Forderungsverzicht mit Besserungsabrede vor.

Bei der Bürgschaft verpflichtet sich (schriftlich) der Bürge persönlich, akzessorisch und grds mit seinem gesamten Vermögen (unbeschränkt) den Gläubiger zu befriedigen, wenn der Schuldner nicht zahlt (Subsidiarität). Zahlt der Bürge für den Hauptschuldner, erhält der Bürge gegenüber diesem einen Regressanspruch.

Verschiedene Ausgestaltungsvarianten möglich: Bürge und Zahler, Ausfallsbürge, Bürgschaft auf erstes Anfordern etc.

Die Pfandbestellung ist ein beschränkt dingliches Recht in Form einer Sachhaftung, die gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners eingeräumt wird. Zivilrechtlich sind als Grundsätze die Akzessorietät, Spezialität, Publizität, die ungeteilte Pfandhaftung sowie die Priorität zu beachten.

In einem Garantievertrag verpflichtet sich der Garant einem Begünstigten gegenüber, nicht-akzessorisch (abstrakt) für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder für einen Schaden im weiteren Sinn aufzukommen.

Von besonderer Bedeutung für Gesellschaften in der Krise ist die dreipersonale Garantie, bei der der Garant eine Garantie für die Leistung eines Dritten abgibt.

Bei einer privativen (befreienden) Schuldübernahme tritt der Neuschuldner an die Stelle des Altschuldners, wodurch dieser aus dem Schuldverhältnis entlassen wird. Diese Art der Schuldübernahme bedingt in jedem Fall die Mitwirkung des Gläubigers in Form einer Einwilligung.

Eine unentgeltliche privative Schuldübernahme als Sanierungsinstrument ist idR sozietär veranlasst.
Eine entgeltliche privative Schuldübernahme begründet beim Schuldner lediglich einen Passivtausch (uU jedoch mit unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten) und ist daher oft kein geeignetes Sanierungsinstrument.

Bei einem Schuldbeitritt tritt der Neuschuldner neben dem Altschuldner in das Schuldverhältnis ein. Im Gegensatz zur privativen Schuldübernahme bedarf es bei einem Schuldbeitritt nicht zwingend der Zustimmung des Gläubigers.

Ein unentgeltlicher privativer Schuldbeitritt als Sanierungsinstrument ist idR sozietär veranlasst.
Eine entgeltliche privative Schuldübernahme begründet beim Schuldner lediglich einen Passivtausch und ist daher oft kein geeignetes Sanierungsinstrument.

Bei der Erfüllungsübernahme verpflichtet sich ein Dritter gegenüber dem Schuldner zur Erfüllung der Schuld für den Schuldner im Innenverhältnis, ohne dass Rechtswirkungen für den Gläubiger entstehen. Der Gläubiger erhält gegenüber dem Erfüllungsübernehmer keine Rechte.

Eine unentgeltliche Erfüllungsübernahme als Sanierungsinstrument ist idR sozietär veranlasst.
Eine entgeltliche Erfüllungsübernahme begründet beim Schuldner lediglich einen Passivtausch (uU jedoch mit unterschiedlichen Zahlungsmodalitäten) und ist daher oft kein geeignetes Sanierungsinstrument.

Patronatserklärungen sind in Österreich nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Weiche Patronatserklärungen sind unverbindliche, ohne Rechtsbindungswillen ausgesprochene Absichten eines Patrons. Die weiche Patronatserklärung tritt in zwei Unterformen auf: (i) völlig unverbindliche Äußerungen (Gutwillenserklärungen), welche lediglich das Vertrauen des Kreditgebers stärken sollen, oder (ii) rechtlich verbindliche Handlungszusagen, die idR eine Verpflichtung zu sorgfältigem Bemühen begründen.

Eine unentgeltliche weiche Patronatserklärung ist idR sozietär durch den Gesellschafter ("Patron") veranlasst.

Patronatserklärungen sind in Österreich nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Harte Patronatserklärungen begründen rechtsverbindliche Erklärungen des Patrons bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der Liquidität oder finanziellen Ausstattung der Tochtergesellschaft durchzuführen (Ausstattungserklärung).
Harte Patronatserklärungen können in Form eines Zuschuss- oder Darlehensversprechens abgeben werden.

Eine unentgeltliche harte Patronatserklärung als Sanierungsinstrument ist idR sozietär durch den Gesellschafter ("Patron") veranlasst.

Genussrechte sind schuldrechtliche Dauerschuldverhältnisse ohne Mitwirkungsrechte. Genussrechte können verbrieft (Genussscheine) oder unverbrieft sein.

Substanzgenussrechte begründen als Sanierungsinstrumente Eigenkapital.
Um Eigenkapital in der UGB-Bilanz zu begründen, bedarf es kumulativ Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und Teilnahme am Verlust sowie keiner Befristung der Kapitalüberlassung.
Steuerlich kommt es dagegen nach dem VwGH auf das qualitative und quantitative Überwiegen einer Vielzahl von Eigenkapitalkriterien gegenüber den Fremdkapitalkriterien an.

Neben der entgeltlichen Ausgabe von Genussrechten ist auch eine unentgeltliche Ausgabe denkbar, die jedoch als Sanierungsinstrument mangels Kapitalzufuhr nicht geeignet ist.

Genussrechte sind schuldrechtliche Dauerschuldverhältnisse ohne Mitwirkungsrechte. Genussrechte können verbrieft (Genussscheine) oder unverbrieft sein.

Ertragszuschüsse begründen, wie Substanzgenussrechte, als Sanierungsinstrumente Eigenkapital.
Um Eigenkapital in der UGB-Bilanz zu begründen, bedarf es kumulativ Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und Teilnahme am Verlust sowie keine Befristung der Kapitalüberlassung.
Steuerlich kommt es dagegen nach dem VwGH auf das qualitative und quantitative Überwiegen einer Vielzahl von Eigenkapitalkriterien gegenüber den Fremdkapitalkriterien an.

Neben der entgeltlichen Ausgabe von Genussrechten ist auch eine unentgeltliche Ausgabe denkbar, die jedoch als Sanierungsinstrument mangels Kapitalzufuhr nicht geeignet ist.

Genussrechte sind schuldrechtliche Dauerschuldverhältnisse ohne Mitwirkungsrechte. Genussrechte können verbrieft (Genussscheine) oder unverbrieft sein.

Obligationsähnliche Genussrechte begründen als Sanierungsinstrumente Fremdkapital.
Um Fremdkapital in der UGB-Bilanz zu begründen, dürfen Nachrangigkeit, Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und Teilnahme am Verlust sowie eine Befristung der Kapitalüberlassung nicht kumulativ vorliegen.
Steuerlich kommt es dagegen nach dem VwGH auf das qualitative und quantitative Überwiegen einer Vielzahl von Fremdkapitalkriterien gegenüber den Eigenkapitalkriterien an.

Neben der entgeltlichen Ausgabe von Genussrechten ist auch eine unentgeltliche Ausgabe denkbar, die jedoch als Sanierungsinstrument mangels Kapitalzufuhr nicht geeignet ist.

Eine stille Gesellschaft iSd § 179ff UGB ist eine nicht-außenwirksame Beteiligungsform am Unternehmen oder Vermögen eines anderen. Es handelt sich um eine nicht-rechtsfähige Personengesellschaft, wobei der stille Gesellschafter eine Einlage zu leisten hat.
Aufgrund weitgehender Privatautonomie sind atypische Ausgestaltungsvarianten (Einräumung der Geschäftsführungsbefugnisse, Vermögensbeteiligung durch Beteiligung an den stillen Reserven und dem Firmenwert etc) denkbar. Dadurch kann eine stille Gesellschaft nach den für Genussrechte dargestellten Kriterien bilanzielles Eigenkapital (ähnlich einem Kommanditisten) begründen.

Besteht steuerlich nicht nur eine Beteiligung am laufenden Ergebnis der Geschäftstätigkeit, sondern schuldrechtlich auch an den stillen Reserven und am Firmenwert und/oder wird Mitunternehmerinitiative entfaltet (Mitunternehmerschaft), handelt es sich beim hingegebenen Kapital um Eigenkapital. Zusätzlich muss die atypisch stille Gesellschaft an einem (Teil-)Betrieb bestehen, um eine Mitunternehmerschaft mit betrieblichen Einkünften aus steuerlicher Sicht zu begründen.

Eine stille Gesellschaft iSd § 179ff UGB ist eine nicht-außenwirksame Beteiligungsform am Unternehmen oder Vermögen eines anderen. Es handelt sich um eine nicht-rechtsfähige Personengesellschaft, wobei der stille Gesellschafter eine Einlage zu leisten hat. Während eine Beteiligung am Gewinn zwingend ist, kann eine Beteiligung am laufenden Verlust privatautonom ausgeschlossen werden. Mangels Vermögensbeteiligung an Unternehmen des Unternehmers handelt es sich bei typischer Ausgestaltung um Fremdkapital für bilanzielle Zwecke.

Liegt steuerlich keine Mitunternehmerschaft vor (siehe zuvor), besteht auch für steuerliche Zwecke Fremdkapital.

Beim Debt-Mezzanine Swap wird Fremdkapital (insbesondere Darlehen) in Mezzaninkapital umgewandelt. Als Mezzaninkapital kommen insbesondere die zuvor beschriebenen Sanierungsinstrumente (Verkäuferdarlehen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Wandelanleihen, Optionsanleihen, Genussrechtskapital, typisch und atypisch stille Beteiligung) in Betracht.

Bei der immer beliebter werdenden Sanierungstreuhand werden die Gesellschaftsanteile zivilrechtlich auf einen Treuhänder übertragen, während die bisherigen Gesellschafter (vorerst) wirtschaftliche Eigentümer bleiben. Die Sanierungstreuhand kann eine Alternative zum Debt Equity Swap darstellen, da die Gläubiger in diesem Fall keine Gesellschafterstellung erlangen.

 

 

 

UGB-Bilanzierung

a.Dritter als Kapitalgeber

 

Gesellschafterzuschüsse

Darlehen iwS

Kapitalherabsetzung

Kapitalschnitt

Debt-Equity-Swap

Forderungsverzicht

Besserungsvereinbarung

Bürgschaft

Pfandbestellung einschließlich Hypotheken

Garantieverträge

Privative Schuldübernahme

Kumulativer Schuldbeitritt

Erfüllungsübernahme

Patronatserklärung (Comfort Letter)

Genussrechte

Stille Gesellschaft

Debt-Mezzaine-Swap

Sanierungstreuhand

 

 

 

ordentliche Kapitalherabsetzung

vereinfachte Kapitalherabsetzung

 

 

 

Kapitalzufuhr

unbedingter/auflösender Forderungsverzicht

 

 

 

 

 

 

weiche Patronatserklärung

harte Patronatserklärung

Substanzgenussrecht

Ertragszuschuss

Obligationsähnliches Genussrecht

Eigenkapital

Fremdkapital

 

 

- Ebene des Kapitalgebers

-

Verbuchung auf der Aktivseite, wobei der Bilanzausweis von der konkreten Ausgestaltung abhängt.
Erhaltene Zinsen sind als Zinsertrag in der GuV auszuweisen, wobei dies wiederum vom Ausweis des vorausgehenden Darlehens abhängt.

-

-

-

-

Die Forderung ist aufwandswirksam abzuschreiben.

Im Zeitpunkt der Kapitalzufuhr ist der Besserungsschein als Vermögensgegenstand auszuweisen, der allenfalls auf den beizulegenden Wert abzuschreiben ist.

Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor).

Die Bürgschaftsverpflichtung ist als Eventualverbindlichkeit unter der Bilanz zu bilanzieren oder im Anhang zu erläutern. Bei ernsthafter Gefahr der Inanspruchnahme kommt es zu einer aufwandswirksamen Rückstellungsbildung. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Bürgen kann anschließend zur Aktivierung des Regressanspruchs führen, sofern dieser ausgesprochen wurde und realisierbar erscheint.

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

-

-

-

-

-

Substanzgenussrechte sind bei Dauerbesitzabsicht als „Wertpapiere des Anlagevermögens“ (verbrieft) oder „Ausleihung“ (unverbrieft) auszuweisen.
Ohne Dauerbesitzabsicht ist das Genussrecht im Umlaufvermögen als „sonstige Wertpapiere und Anteile“ (verbrieft) oder „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände“ (unverbrieft) auszuweisen. Gegebenenfalls ist der Vermögensgegenstand entsprechend abzuschreiben.

Ein Genussrecht in Form eines Ertragszuschusses ist entsprechend einem Substanzgenussrecht auszuweisen (siehe zuvor) und gegebenenfalls abzuschreiben.

Ein Genussrecht in Form eines obligationsähnlichen Genussrechts ist entsprechend einem Substanzgenussrecht auszuweisen (siehe zuvor).

Die stille Gesellschaft kann im Einzelfall als "Anteile an verbundenen Unternehmen", "Beteiligung" oder "Ausleihung" ausgewiesen werden. Die stille Beteiligung ist gegebenenfalls um den nicht-werthaltigen Teil abzuschreiben.

Eine stille Beteiligung in Form von Fremdkapital wird als „Ausleihung“ auszuweisen sein. Der Bilanzposten ist gegebenenfalls um den nicht-werthaltigen Teil abzuschreiben.

Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital.

Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand.

- Ebene der Gesellschaft

-

Die Darlehenssumme wird als Verbindlichkeit verbucht, wobei der Bilanzausweis von der konkreten Ausgestaltung abhängt. Die gezahlten Zinsen sind als Zinsaufwand in der GuV auszuweisen, wobei der genaue Ausweis vom Bilanzausweis des Darlehens abhängt.

-

-

-

-

Bei betrieblich veranlassten Forderungsverzichten kommt es zu einem sonstigen betrieblichen Ertrag in der GuV.

Im Fall der Kapitalzufuhr ist zunächst ein Ertrag in entsprechender Höhe auszuweisen. Die aufschiebend bedingte Verbindlichkeit der empfangenden Gesellschaft ist allenfalls als Eventualverbindlichkeit iSd § 199 UGB auszuweisen.

Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor).

Bei Inanspruchnahme des Bürgen kommt es zur Ausbuchung der ursprünglichen Verbindlichkeit und Passivierung des Regressanspruchs.

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

-

-

-

-

-

Substanzgenussrechte werden erfolgsneutral in einen eigenen Eigenkapitalposten nach den Kapitalrücklagen gestellt. Ein entsprechendes Aufgeld (Agio) ist in die gebundene Kapitalrücklage zu stellen.

Im Anhang der ausgebenden Gesellschaft bedarf es zusätzlicher Erläuterungen zu den Charakteristika des Genussrechts (Restlaufzeit, allfälliger Vergütungsrückstand, Bedingungen etc).

Eine erfolgswirksame Vereinnahmung ist nur zulässig, wenn das Genussrechtskapital als Ertragszuschuss bezeichnet wird, der der Durchführung bestimmter Maßnahmen (insbesondere Sanierung) gewidmet ist, Vergütungen nur bis zur Höhe des ausschüttbaren Jahresüberschusses gewährt werden und eine Nachrangigkeit gegenüber sämtlichen übrigen Gläubigern gegeben ist. Es besteht diesfalls eine besondere Erläuterungspflicht im Anhang.

Im Anhang der ausgebenden Gesellschaft bedarf es zusätzlicher Erläuterungen zu den Charakteristika des Genussrechts (Restlaufzeit, allfälliger Vergütungsrückstand, Bedingungen etc).

Die Bilanzierung von obligationsähnlichen Genussrechten entspricht der Bilanzierung von Darlehen (siehe zuvor), wobei eine eigenständige Postenbezeichnung empfohlen wird.

Wird das nachrangige und erfolgsabhängig vergütete Genussrecht mit einer langfristigen Rückzahlungsverpflichtung versehen (Hybridkapital), wird der Ausweis als Hybrid- oder Mezzaninkapital auf Ebene der, das Genussrecht ausgebenden, Gesellschaft zwischen Eigenkapital und Fremkapital verlangt.

Im Anhang der ausgebenden Gesellschaft bedarf es zusätzlicher Erläuterungen zu den Charakteristika des Genussrechts (Restlaufzeit, allfälliger Vergütungsrückstand, Bedingungen etc).

Es bedarf eines gesonderten Ausweises des Eigenkapitalinstruments.

Es bedarf eines gesonderten Ausweises des Fremdkapitalinstruments.

Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital.

Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand.

 

 

b.Gesellschafter als Kapitalgeber

 

Gesellschafterzuschüsse

Darlehen iwS

Kapitalherabsetzung

Kapitalschnitt

Debt-Equity-Swap

Forderungsverzicht

Besserungsvereinbarung

Bürgschaft

Pfandbestellung einschließlich Hypotheken

Garantieverträge

Privative Schuldübernahme

Kumulativer Schuldbeitritt

Erfüllungsübernahme

Patronatserklärung (Comfort Letter)

Genussrechte

Stille Gesellschaft

Debt-Mezzaine-Swap

Sanierungstreuhand

 

 

 

ordentliche Kapitalherabsetzung

vereinfachte Kapitalherabsetzung

 

 

 

Kapitalzufuhr

unbedingter/auflösender Forderungsverzicht

 

 

 

 

 

 

weiche Patronatserklärung

harte Patronatserklärung

Substanzgenussrecht

Ertragszuschuss

Obligationsähnliches Genussrecht

Eigenkapital

Fremdkapital

 

 

- Ebene des Kapitalgebers

Der Gesellschafterzuschuss ist auf die Beteiligung zu aktivieren. Gleiches gilt für eine Kapitalzufuhr in Form einer ordentlichen Kapitalerhöhung.
Soweit der Zuschuss den Verkehrswert der Beteiligung allerdings nicht erhöht, hat eine außerplanmäßige Abschreibung zu erfolgen.

Bei fremdüblicher Ausgestaltung besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen und Darlehen von unabhängigen Dritten.

Es kommt bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung zu einer erfolgsneutralen Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung.

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung führt als solche zu keiner Veränderung, weil eine Kapitalhingabe nicht erforderlich ist.

Beim Kapitalschnitt entspricht die bilanzielle Vorgehensweise der Kapitalherabsetzung ent-weder der Form einer ordentlichen oder einer vereinfachten Kapitalherabsetzung (siehe zuvor).

Die ordentliche Kapitalerhöhung führt zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes. Eine entsprechende Abschreibung folgt den gleichen Grundsätzen wie beim Gesellschafterzuschuss (siehe zuvor).

Beim echten Debt-Equity-Swap kommt es zu einer Sacheinlage, die den Beteiligungsansatz erhöht.

Die Forderung ist aufwandswirksam abzuschreiben, wobei es zudem zu einer Aktivierung des Forderungsbetrags auf den Beteiligungsansatz kommt und wiederum eine Abschreibung um den nicht werthaltigen Teil der Forderung zu folgen hat.

IdR liegt eine im Gesellschafterverhältnis begründete sozietäre Einlage vor, die grds zu einer Aufstockung der Beteiligung führt. In Folge wäre allerdings eine Beteiligungsbewertung bzw -abschreibung vorzunehmen.

Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor).

Die Bürgschaftsverpflichtung ist als Eventualverbindlichkeit unter der Bilanz zu bilanzieren oder im Anhang zu erläutern.
Wird auf den Regressanspruch (aus sozietären Gründen) verzichtet, ist die Bürgschaft im Anschluss grundsätzlich erfolgsneutral auf die Beteiligung zu aktivieren. Die Beteiligungserhöhung ist allenfalls mittels außerplanmäßiger Abschreibung zu korrigieren.

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Es kommt zum Ausweis einer Verbindlichkeit sowie zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes. Bei fehlender Werthaltigkeit hat eine außerplanmäßige Abschreibung auf den beizulegenden Wert zu erfolgen.

Eine Passivierung als Verbindlichkeit und nicht als Eventualverbindlichkeit (unter der Bilanz) ist geboten, sofern wirtschaftlich die Befreiung des Hauptschuldners im Vordergrund steht.

Demnach müsste es auch zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes kommen, der allenfalls wiederum auf den beizulegenden Wert der Beteiligung abzuschreiben ist.

Eine Passivierung als Verbindlichkeit ist geboten, weil wirtschaftlich die Befreiung des Hauptschuldners im Vordergrund steht.

Demnach müsste es auch zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes kommen, der gegebenenfalls wiederum auf den beizulegenden Wert außerplanmäßig abzuschreiben ist.

Weiche Patronatserklärungen führen zu keinem Bilanzausweis, wobei für mittelgroße und große Gesellschaften eine Anhangsangabe notwendig sein kann.

Harte Patronatserklärungen in Form von Darlehensversprechen begründen eine Eventualverbindlichkeit iSd § 199 UGB, solange eine Inanspruchnahme nicht wahrscheinlich ist. Alternativ kommt eine Anhangsangabe in Betracht. Bei drohender Inanspruchnahme ist eine Rückstellung oder gar Verbindlichkeit aufwandswirksam einzubuchen.

Für die harte Patronatserklärung in Form eines Zuschussversprechens ist erst im Zeitpunkt der Liquiditätszufuhr der Beteiligungsansatz zu erhöhen. Eine allfällige Wertminderung der Beteiligung ist mittels Abschreibung wiederum zu korrigieren.

Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von Gesellschaftersubstanzgenussrechten und Substanzgenussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von Gesellschafterertragszuschüssen und Ertragszuschüssen von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von (fremdüblichen) obligationsähnlichen Gesellschaftergenussrechten und obligationsähnlichen Genussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen Gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital.

Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand.

- Ebene der Gesellschaft

Auf Ebene der Gesellschaft (ausgenommen AGs und große GmbHs) wird der freiwillige Zuschuss in die ungebundene Kapitalrücklage gebucht.
Dient ein solcher Zuschuss der unmittelbaren Verlustabdeckung kann dieser sofort ertragswirksam verbucht werden.
Eine ordentliche Kapitalerhöhung erhöht dagegen das Nominalkapital. Ein Agio ist bei großen GmbHs und AGs in die gebundene Kapitalrücklage zu buchen.

Bei fremdüblicher Ausgestaltung besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von Gesellschafterdarlehen und Darlehen von unabhängigen Dritten.

Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung kommt es zu einer Reduktion des Nominalkapitals zugunsten einer Verbindlichkeit oder der Kapitalrücklage.

Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung kommt es zu einer buchmäßigen Reduzierung des Nominalkapitals, wodurch sich die Höhe des Bilanzverlustes verringert.

Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung ist der herabgesetzte Betrag in einem gesonderten Posten in der GuV zur Verlustabdeckung auszuweisen.

Beim Kapitalschnitt entspricht die bilanzielle Vorgehensweise der Kapitalherabsetzung ent-weder in Form einer ordentlichen oder einer vereinfachten Kapitalherabsetzung (siehe zuvor).

Die ordentliche Kapitalerhöhung führt zu einer Erhöhung des Nominalkapitals, wobei ein Agio aus Einlagen mit Anteilsgewährung in der gebundenen Kapitalrücklage bei großen GmbH und allen AGs auszuweisen ist. Andernfalls ist ein Agio in die ungebundene Kapitalrücklage zu buchen.

Beim echten Debt-Equity-Swap kommt es durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital zu einem Passivtausch. Die Kapitalerhöhung erhöht das Nominalkapital und ein Agio erhöht die jeweilige Kapitalrücklage (siehe zuvor).

Sozietär veranlasste Forderungsverzichte begründen nach hM eine nicht ertragswirksame Zuzahlung. Umstritten ist, ob die Kapitalrücklage diesfalls nur mit dem werthaltigen Teil der Forderung oder mit dem Gesamtbetrag der verzichteten Forderung zu dotieren ist.

Sozietär veranlasste Zuschüsse sind in die nicht gebundene Kapitalrücklage (ausgenommen AGs und große GmbHs) zu buchen.

Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor).

Bei Inanspruchnahme des Bürgen kommt es zur Ausbuchung der ursprünglichen Verbindlichkeit und Passivierung des Regressanspruchs. Bei sozietärem Verzicht auf den Regressanspruch entsprechen die Auswirkungen dem sozietären Forderungsverzicht (siehe zuvor).

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Die Altverbindlichkeit ist auszubuchen und stattdessen die Kapitalrücklage, wie bei Gesellschafterzuschüssen (siehe zuvor), entsprechend zu erhöhen.

Nach einem Teil der Lehre ist richtigerweise nur ein anteiliger Verbindlichkeitsausweis geboten, soweit nicht der Ausfall eines Mitverpflichteten droht und eine wirtschaftliche Entlastung des Hauptschuldners durch den Beitretenden tatsächlich bezweckt ist.
Der reduzierte Betrag wäre wiederum in die Kapitalrücklage, wie bei Gesellschafterzuschüssen, zu stellen (Passivtausch).

Nach einem anderen Teil der Lehre bleibt hingegen die wirtschaftliche Belastung für die bisherige Gesellschaft uneingeschränkt bestehen, sodass eine Verbindlichkeit stets weiterhin in unbeschränkter Höhe auszuweisen ist.

Es kommt nach einem Teil der Lehre zur Ausbuchung der Verbindlichkeit, sofern eine endgültige wirtschaftliche Belastung aufgrund der Erfüllungsübernahme auszuschließen ist. Allenfalls ist eine Eventualverbindlichkeit unter der Bilanz auszuweisen.

Nach einem anderen Teil der Lehre ist hingegen die Verbindlichkeit weiterhin zu bilanzieren und lediglich ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Übernehmer zu aktivieren.

Weiche Patronatserklärungen führen mangels Rechtsanspruch zu keinerlei Bilanzausweis.

Eine harte Patronatserklärung führt im Zeitpunkt der Erklärung, die einen Rechtsanspruch der Gesellschaft vermittelt, grds zu keinen Auswirkungen.

Bei Inanspruchnahme des Patrons kommt es zu einem Ausweis eines Darlehens bei Darlehensverprechen (siehe zuvor) bzw einem Zuschuss bei Zuschussversprechen (siehe zuvor).

Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von Gesellschaftersubstanzgenussrechten und Substanzgenussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von Gesellschafterertragszuschüssen und Ertragszuschüssen von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von (fremdüblichen) obligationsähnlichen Gesellschaftergenussrechten und obligationsähnlichen Genussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen Gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Es besteht kein Unterschied zwischen der Bilanzierung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen Gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital.

Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand.

 

 

 

Steuerrecht

a. Dritter als Kapitalgeber

 

Gesellschafterzuschüsse

Darlehen iwS

Kapitalherabsetzung

Kapitalschnitt

Debt-Equity-Swap

Forderungsverzicht

Besserungsvereinbarung

Bürgschaft

Pfandbestellung einschließlich Hypotheken

Garantieverträge

Privative Schuldübernahme

Kumulativer Schuldbeitritt

Erfüllungsübernahme

Patronatserklärung (Comfort Letter)

Genussrechte

Stille Gesellschaft

Debt-Mezzaine-Swap

Sanierungstreuhand

 

 

 

ordentliche Kapitalherabsetzung

vereinfachte Kapitalherabsetzung

 

 

 

Kapitalzufuhr

unbedingter/auflösender Forderungsverzicht

 

 

 

 

 

 

weiche Patronatserklärung

harte Patronatserklärung

Substanzgenussrecht

Ertragszuschuss

Obligationsähnliches Genussrecht

Eigenkapital

Fremdkapital

 

 

- Ebene des Kapitalgebers

-

Wird ein Darlehen von fremden Dritten gewährt, folgt das Steuerrecht grds der UGB-Bilanzierung.

-

-

-

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Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung.
Bedingt auflösende Forderungsverzichte (bei bestehender Besserungsvereinbarung) führen allerdings zu keinem Wegfall der Forderung auf Ebene des Gesellschafters, weil an dessen Stelle grds der Besserungsanspruch als eigenständiges Wirtschaftsgut tritt. Dieser kann allenfalls auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.

Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung.

Nach den EStR zählen im Übrigen Besserungsscheine, die einen Anspruch auf Gewinn und Liquidationserlös verbriefen, je nach Ausgestaltung zu den obligationenähnlichen Genussrechten oder zu den Substanzgenussrechten.

Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor).

Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung.

Bei drohender Inanspruchnahme des Bürgen kommt es zu einer aufwandswirksamen Erfassung, wobei etwaige Regressansprüche bereits bei der Rückstellungsbildung mitberücksichtigt werden müssen (Saldierung).

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

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§ 8 Abs 3 Z 1 KStG verlangt für sozietäre, anteilsähnliche Substanzgenussrechte neben einer Beteiligung am Gewinn auch eine Beteiligung am Liquidationsgewinn. Entgegen dem Gesetzeswortlaut stellt der VwGH und Teile der Lehre in Österreich auf das qualitative und quantitative Überwiegen der Eigenkapitalkriterien (siehe zuvor).

Ist der Genussrechtsinhaber eine Körperschaft, so ist der Aufwand anlässlich einer Abschreibung gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf sieben Jahre zu verteilen.

Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung.

Ist der Genussrechtsinhaber eine Körperschaft ist der Aufwand anlässlich einer Abschreibung gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf sieben Jahre zu verteilen.

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Eine Mitunternehmerschaft in Form einer stillen Gesellschaft wird steuerlich wie eine sonstige transparente Personengesellschaft (OG, KG) behandelt.

Die steuerliche Behandlung entspricht jenem bei einem Privatdarlehen, wobei Vergütungen bei natürlichen Personen dem progressivem Steuersatz unterliegen.

Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital.

Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand.

- Ebene der Gesellschaft

-

Wird ein Darlehen von fremden Dritten gewährt, folgt das Steuerrecht grds der UGB-Bilanzierung.

Der Umfang der Fremdfinanzierung einer Gesellschaft mittels Darlehen ist derzeit steuerlich nicht beschränkt (Finanzierungsfreiheit). Es ist allerdings zeitnah mit einer Zinsschranke iSd ATAD zu rechnen.

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Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung.
Betrieblich veranlasste Forderungsverzichte sind erst ertragswirksam, wenn mit der Inanspruchnahme zur Rückzahlung der Verbindlichkeit nicht mehr „ernsthaft“ zu rechnen ist.

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor).

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

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Steuerliche Substanzgenussrechte erhöhen als Einlage das so genannte Surrogatkapital-Subkonto der Gesellschaft. Übersteigt der Ausgabepreis des Substanzgenussrechtskapitals den Nennwert, ist der Mehrbetrag als Agio auf dem disponiblen oder indisponiblen Evidenz-Subkonto auszuweisen. Werden Ausschüttungen für Substanzgenussrechte unternehmensrechtlich als Aufwand behandelt (siehe oben), reduzieren derartige Ausschüttungen als offene Ausschüttung nicht nochmals den Stand der Innenfinanzierung.

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Hinsichtlich Subkontentechnik werden Ertragszuschüsse den Substanzgenussrechten gleichgehalten.

Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung.

Der Umfang der Fremdfinanzierung einer Gesellschaft mittels Darlehen ist derzeit steuerlich nicht beschränkt (Finanzierungsfreiheit). Es ist allerdings zeitnah mit einer Zinsschranke iSd ATAD zu rechnen.

Eine Mitunternehmerschaft in Form einer stillen Gesellschaft wird steuerlich wie eine sonstige transparente Personengesellschaft (OG, KG) behandelt.

Die steuerliche Behandlung entspricht jener bei einem Privatdarlehen, wobei Vergütungen auf Ebene des Unternehmens abzugsfähig ist.

Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital.

Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand.

 

 

b. Gesellschafter als Kapitalgeber

 

Gesellschafterzuschüsse

Darlehen iwS

Kapitalherabsetzung

Kapitalschnitt

Debt-Equity-Swap

Forderungsverzicht

Besserungsvereinbarung

Bürgschaft

Pfandbestellung einschließlich Hypotheken

Garantieverträge

Privative Schuldübernahme

Kumulativer Schuldbeitritt

Erfüllungsübernahme

Patronatserklärung (Comfort Letter)

Genussrechte

Stille Gesellschaft

Debt-Mezzaine-Swap

Sanierungstreuhand

 

 

 

ordentliche Kapitalherabsetzung

vereinfachte Kapitalherabsetzung

 

 

 

Kapitalzufuhr

unbedingter/auflösender Forderungsverzicht

 

 

 

 

 

 

weiche Patronatserklärung

harte Patronatserklärung

Substanzgenussrecht

Ertragszuschuss

Obligationsähnliches Genussrecht

Eigenkapital

Fremdkapital

 

 

- Ebene des Kapitalgebers

Ein Zuschuss erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung, auch wenn sich die empfangende Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise befindet.

Zu einer einlagenbedingten Teilwertabschreibung kommt es erst, wenn sich herausstellt, dass der Zuschuss nicht werthaltig ist, weil die erhoffte Sanierung ausbleibt. Eine sofortige Abschreibung ist allenfalls geboten, wenn der Zuschuss unmittelbar der Verlustabdeckung dient und diesem keinerlei künftig zu erwartender Ertragswert gegenübersteht.

Ist der Gesellschafter eine Körperschaft, so ist der Aufwand gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf sieben Jahre zu verteilen. Bei mittelbaren Forderungsverzichten ist zudem auf das Abzugsverbot des § 12 Abs 3 Z 3 KStG zu achten.

Für die steuerliche Anerkennung bedarf es einer fremdüblichen Vereinbarung. In diesem Fall folgt die steuerliche Behandlung der UGB-Bilanzierung.

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Die steuerlichen Folgen des Kapitalschnitts anlässlich der Kapitalherabsetzung entsprechen entweder der ordentlichen oder der vereinfachten Kapitalherabsetzung (siehe zuvor).

Die Kapitalerhöhung erhöht als steuerliche Einlage das indisponible Evidenz-Subkonto. Eine entsprechende Abschreibung folgt den gleichen Grundsätzen wie beim Gesellschafterzuschuss (siehe zuvor).

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung.
Ist der Gesellschafter allerdings eine Körperschaft ist der Aufwand gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf sieben Jahre zu verteilen. Bei mittelbaren Forderungsverzichten ist zudem auf das Abzugsverbot des § 12 Abs 3 Z 3 KStG zu achten.

Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung.

Nach den EStR zählen im Übrigen Besserungsscheine, die einen Anspruch auf Gewinn und Liquidationserlös verbriefen, je nach Ausgestaltung zu den obligationenähnlichen Genussrechten oder zu den Substanzgenussrechten. Davon ist dann auch die steuerliche Behandlung abhängig.

Ist der Gesellschafter eine Körperschaft ist der Aufwand gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf sieben Jahre zu verteilen. Bei mittelbaren Forderungsverzichten ist zudem auf das Abzugsverbot des § 12 Abs 3 Z 3 KStG zu achten.

Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor).

Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung.

Ist der Gesellschafter allerdings eine Körperschaft ist der Aufwand gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf sieben Jahre zu verteilen. Bei mittelbaren Forderungsverzichten ist zudem auf das Abzugsverbot des § 12 Abs 3 Z 3 KStG zu achten.

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Vom VwGH wird die sozietäre Veranlassung bei Patronatserklärungen der Mutter- an die Tochtergesellschaft weit ausgelegt, weshalb zwecks Rückstellungsbildung ausdrücklich ein fremdübliches Darlehensversprechen vereinbart werden sollte.

Ist der Gesellschafter eine Körperschaft ist der Aufwand bei einem Zuschussversprechen gem § 12 Abs 3 Z 2 KStG auf sieben Jahre zu verteilen. Bei mittelbaren Patronatserklärungen ist zudem auf das Abzugsverbot des § 12 Abs 3 Z 3 KStG zu achten.

Es besteht kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von Gesellschaftersubstanzgenussrechten und Substanzgenussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Es besteht kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterertragszuschüssen und Ertragszuschüssen von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Es besteht kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von (fremdüblichen) obligationsähnlichen Gesellschaftergenussrechten und obligationsähnlichen Genussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Es besteht grds kein Unterschied zwischen einer steuerlichen Behandlung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen Gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Der VwGH anerkennt allerdings die Gründung einer stillen Gesellschaft an einer Gesellschaft in der Krise nicht, sofern die Einlage objektiv nur den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen und somit an die Stelle einer wirtschaftlich gebotenen Kapitalzuführung tritt.

Es besteht grds kein Unterschied zwischen steuerlichen Behandlung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen Gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital.

Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand.

- Ebene der Gesellschaft

Der Gesellschafterzuschuss erhöht als Einlage das disponible Evidenz-Subkonto der Gesellschaft.

Für die steuerliche Anerkennung bedarf es einer fremdüblichen Vereinbarung. In diesem Fall folgt die steuerliche Behandlung der UGB-Bilanzierung.

Der Umfang der Fremdfinanzierung einer Gesellschaft mittels Darlehen ist derzeit steuerlich nicht beschränkt (Finanzierungsfreiheit). Es ist allerdings zeitnah mit einer Zinsschranke iSd ATAD zu rechnen.

Bei Rückzahlung des Minderungsbetrags anlässlich der ordentlichen Kapitalherabsetzung an die Gesellschafter hat primär eine steuerfreie Einlagenrückzahlung zu erfolgen, soweit der Rückzahlungsbetrag im (indisponiblen) Evidenz-Subkonto auf Ebene der Gesellschaft Deckung findet. Wird der herabgesetzte Nominalkapitalbetrag nicht rückgezahlt, sondern auf einer Kapital-rücklage belassen, hat primär eine Umbuchung vom indisponiblen auf das disponible Evidenz-Subkonto auf Ebene der Gesellschaft zu erfolgen.

Es hat eine Umbuchung vom indisponiblen auf das disponible Evidenz-Subkonto zu erfolgen, sofern das indisponible Subkonto entsprechend gedeckt ist.

Die steuerlichen Folgen des Kapitalschnitts anlässlich der Kapitalherabsetzung entsprechen entweder der ordentlichen oder der vereinfachten Kapitalherabsetzung (siehe zuvor).

Die Kapitalerhöhung erhöht als steuerliche Einlage das indisponible Evidenz-Subkonto. Eine entsprechende Abschreibung folgt den gleichen Grundsätzen wie beim Gesellschafterzuschuss (siehe zuvor).

Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung.

Die Sacheinlage erhöht als steuerliche Einlage das indisponible Evidenz-Subkonto.

Bei sozietär veranlassten Forderungsverzichten kommt es in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung zu einer Erhöhung des disponiblen Evidenz-Subkontos. In Höhe des nicht-werthaltigen Teils der Forderung liegt ein steuerpflichtiger Ertrag vor. Dadurch erhöht sich der Stand der Innenfinanzierung.

Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung.

Auf Ebene der Gesellschaft erhöht die sozietäre Einlage das disponible Evidenz-Subbkonto.

Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor).

Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung.

Bei Inanspruchnahme des Gesellschafters durch den Dritten und Regressverzicht ist der nicht-werthaltige Teil der Regressverbindlichkeit ertragsteuerpflichtig gemäß § 8 Abs 1 letzter Satz KStG. Der nicht-werthaltige Teil erhöht daher den Stand der Innenfinanzierung, während der werthaltige Teil als Einlage das disponible Evidenz-Subkonto erhöht.

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung.

Die sozietäre Einlage erhöht das disponible Evidenz-Subkonto.

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Die sozietäre Einlage erhöht das disponible Evidenz-Subkonto, sofern der Auffassung gefolgt wird, wonach lediglich ein anteiliger Verbindlichkeitsausweis beim Hauptschuldner im Falle eines Schuldbeitritts mit wirtschaftlicher Entlastung geboten ist (siehe zuvor).

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Die sozietäre Einlage erhöht das disponible Evidenz-Subkonto.

Die steuerliche Behandlung folgt der UGB-Bilanzierung.

Die steuerliche Behandlung folgt grds der UGB-Bilanzierung.

Bei harten Patronatserklärungen in Form eines Zuschussversprechens und sozietär veranlassten, fremdunüblichen Darlehenversprechen der Mutter- an die Tochtergesellschaft im Zeitpunkt der Kapitalzufuhr zu einer Erhöhung des disponiblen Einlagen-Evidenzkontos iSd § 4 Abs 12 EStG

Es besteht kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von Gesellschaftersubstanzgenussrechten und Substanzgenussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Es besteht kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterertragszuschüssen und Ertragszuschüssen von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Es besteht kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von (fremdüblichen) obligationsähnlichen Gesellschaftergenussrechten und obligationsähnlichen Genussrechten von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Es besteht grds kein Unterschied zwischen der steuerlichen Behandlung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen Gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Der VwGH anerkennt allerdings die Gründung einer stillen Gesellschaft an einer Gesellschaft in der Krise nicht, sofern die Einlage objektiv nur den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen und somit an die Stelle einer wirtschaftlich gebotenen Kapitalzuführung tritt.

Es besteht grds kein Unterschied zwischen steuerlichen behandlung von stillen Gesellschaften durch Altgesellschafter und stillen Gesellschaften von unabhängigen Dritten (siehe zuvor).

Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital.

Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand.

 

 

 

URG

 

Gesellschafterzuschüsse

Darlehen iwS

Kapitalherabsetzung

Kapitalschnitt

Debt-Equity-Swap

Forderungsverzicht

Besserungsvereinbarung

Bürgschaft

Pfandbestellung einschließlich Hypotheken

Garantieverträge

Privative Schuldübernahme

Kumulativer Schuldbeitritt

Erfüllungsübernahme

Patronatserklärung (Comfort Letter)

Genussrechte

Stille Gesellschaft

Debt-Mezzaine-Swap

Sanierungstreuhand

 

 

 

ordentliche Kapitalherabsetzung

vereinfachte Kapitalherabsetzung

 

 

 

Kapitalzufuhr

unbedingter/auflösender Forderungsverzicht

 

 

 

 

 

 

weiche Patronatserklärung

harte Patronatserklärung

Substanzgenussrecht

Ertragszuschuss

Obligationsähnliches Genussrecht

Eigenkapital

Fremdkapital

 

 

a.Eigenmittelquote

Durch den Gesellschafterzuschuss steigt die Eigenmittelquote.

Durch die Aufnahme von Darlehen als Fremdkapital sinkt die Eigenmittelquote.

Kommt es zu einer tatsächlichen Zurückzahlung an die Gesellschafter sinkt die Eigenmittelquote.

Der bloße Passivtausch beeinflusst die Eigenmittelquote nicht.

Die Eigenmittelquote steigt unter Berücksichtigung der vorausgehenden ordentlichen oder vereinfachten Kapitalherabsetzung (siehe zuvor).

Durch den Gesellschafterzuschuss steigt die Eigenmittelquote.

Durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital steigt die Eigenmittelquote.

Die Kapitalzufuhr gegen Besserungsschein steigert die Eigenmittelquote.

Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor).

Die Bürgschaft beeinflusst die Eigenmittelquote grds nicht.

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital steigt die Eigenmittelquote.

Durch einen Schuldbeitritt steigt die Eigenmittelquote nur insoweit, als der Auffassung, wonach nur ein anteiliger Verbindlichkeitsausweis beim Hauptschuldner im Falle eines Schuldbeitritts mit wirtschaftlicher Entlastung geboten ist (siehe zuvor), gefolgt wird.

Es gelten die Grundsätze zur privativen Schuldübernahme (siehe zuvor).

Eine weiche Patronatserklärung beeinflusst nicht die Eigenmittelquote.

Durch die Kapitalzufuhr bei einer harten Patronatserklärung in Form eines Zuschussversprechens steigt bzw in Form eines Darlehensversprechens sinkt die Eigenmittelquote.

Durch Substanzgenussrechte steigt die Eigenmittelquote.

Durch Ertragszuschüsse steigt die Eigenmittelquote.

Durch obligationsähnliche Genussrechte sinkt die Eigenmittelquote.

Durch atypisch stille Gesellschaften in Form von Eigenkapital steigt die Eigenmittelquote.

Durch typisch stille Gesellschaften in Form von Fremdkapital sinkt die Eigenmittelquote.

Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital.

Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand.

b.fiktive Schuldentilgungsdauer

Erfolgt ein Barzuschuss oder wird der Zuschuss zur Schuldenminderung eingesetzt, kann auch die Schuldentilgungsdauer verkürzt werden.

Die fiktive Schuldentilgungsdauer steigt bzw bleibt aufgrund der erhaltenen Liquiditätsmittel (vorerst) oder der getätigten Umschuldung konstant.

Kommt es zu einer tatsächlichen Zurückzahlung an die Gesellschafter steigt die fiktive Schuldentilgungsdauer.

Die fiktive Schuldentilgungsdauer bleibt konstant.

Durch die ordentliche Kapitalerhöhung sinken die Schulden iSd URG und damit verkürzt sich auch die fiktive Schuldentilgungsdauer unter Berücksichtigung der vorausgehenden ordentlichen oder vereinfachten Kapitalherabsetzung (siehe zuvor).

Gleichzeitig verkürzt die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital auch die Schuldentilgungsdauer.

Durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital verkürzt sich die Schuldentilgungsdauer.

Die Kapitalzufuhr gegen Besserungsschein verkürzt die Schuldentilgungsdauer.

Für Besserungsvereinbarungen in Form von auflösend bedingten und unbedingten Forderungsverzichten gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor).

Die fiktive Schuldentilgungsdauer bleibt durch eine Bürgschaft grds konstant.

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital verkürzt sich die Schuldentilgungsdauer.

Durch einen Schuldbeitritt wird nur insoweit die fiktive Schuldentilgungsdauer verkürzt, als der Auffassung, wonach nur ein anteiliger Verbindlichkeitsausweis beim Hauptschuldner im Falle eines Schuldbeitritts mit wirtschaftlicher Entlastung geboten ist (siehe zuvor), gefolgt wird.

Es gelten die Grundsätze zur privativen Schuldübernahme (siehe zuvor).

Eine weiche Patronatserklärung beeinflusst nicht die fiktive Schuldentilgungsdauer.

Durch die Kapitalzufuhr bei einer harten Patronatserklärung in Form eines Zuschussversprechens verkürzt sich bzw in Form eines Darlehensversprechens steigt die fiktive Schuldentilgungsdauer.

Durch Substanzgenussrechte verkürzt sich die fiktive Schuldentilgungsdauer.

Durch Ertragszuschüsse verkürzt sich die fiktive Schuldentilgungsdauer.

Durch obligationsähnliche Genussrechte steigt die fiktive Schuldentilgungsdauer.

Durch atypisch stille Gesellschaften in Form von Eigenkapital verkürzt sich die fiktive Schuldentilgungsdauer.

Durch typisch stille Gesellschaften in Form von Fremdkapital wird die fiktive Schuldentilgungsdauer nicht beeinflusst.

Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital.

Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand.

 

 

 

Insolvenzordnung

  Gesellschafterzuschüsse Darlehen iwS  Kapitalherabsetzung Kapitalschnitt Debt-Equity-Swap Forderungsverzicht Besserungsvereinbarung  Bürgschaft Pfandbestellung einschließlich Hypotheken Garantieverträge  Privative Schuldübernahme Kumulativer Schuldbeitritt Erfüllungsübernahme Patronatserklärung (Comfort Letter) Genussrechte Stille Gesellschaft Debt-Mezzaine-Swap Sanierungstreuhand
      ordentliche Kapitalherabsetzung vereinfachte Kapitalherabsetzung       Kapitalzufuhr unbedingter/auflösender Forderungsverzicht             weiche Patronatserklärung harte Patronatserklärung Substanzgenussrecht Ertragszuschuss Obligationsähnliches Genussrecht Eigenkapital Fremdkapital    
a.Zahlungsunfähigkeit Barzuschüsse verbessern die Zahlungsfähigkeit. Darlehen können eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorübergehend verbessern. Kommt es zu einer tatsächlichen Zurückzahlung an die Gesellschafter wird eine drohende Zahlungsunfähigkeit noch verschlechtert. Der bloße Passivtausch beeinflusst die Zahlungsunfähigkeit nicht. Durch die Kapitalerhöhung kann die Zahlungsfähigkeit verbessert werden unter Berücksichtigung der vorausgehenden ordentlichen oder vereinfachten Kapitalherabsetzung (siehe zuvor). Mangels Zuführung von Liquidität beeinflussen Debt-Equity-Swaps nicht die Zahlungsfähigkeit, sofern nicht fällige Verbindlichkeiten umgewandelt werden. Mittelbar entfällt allerdings die Liquiditätsbelastung durch Zins- und Tilgungszahlungen. Die Zahlungsfähigkeit beeinflusst  ein Forderungsverzicht nicht unmittelbar, sofern nicht auf eine fällige Forderung verzichtet wird. Mittelbar entfällt allerdings die Liquiditätsbelastung durch Zins- und Tilgungszahlungen. Die Zahlungsfähigkeit wird durch Kapitalzufuhr gegen Besserungsschein verbessert. Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). Die Bürgschaft beeinflusst die drohende Zahlungsunfähigkeit grds nicht. Aus wirtschaftlicher Sicht können im Einzelfall allenfalls Zinszahlungen durch die zusätzliche Sicherheit gesenkt werden. Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). Eine drohende Zahlungsunfähigkeit beeinflusst  eine privative Schuldübernahme nicht unmittelbar, sofern nicht fällige Verbindlichkeiten übernommen werden. Mittelbar entfällt allerdings die Liquiditätsbelastung durch Zins- und Tilgungszahlungen. Die Zahlungsfähigkeit wird durch einen Schuldbeitritt nur unmittelbar verbessert, sofern nicht einer fälligen Schuld beigetreten wird und der Auffassung, wonach nur ein anteiliger Verbindlichkeitsausweis beim Hauptschuldner im Falle eines Schuldbeitritts mit wirtschaftlicher Entlastung geboten ist (siehe zuvor), gefolgt wird. Mittelbar kann zudem die Liquiditätsbelastung durch Zins- und Tilgungszahlungen in diesem Fall entfallen. Es gelten die Grundsätze zur privativen Schuldübernahme (siehe zuvor). Eine weiche Patronatserklärung beeinflusst nicht die Zahlungsfähigkeit. Die Zahlungsfähigkeit wird durch die Kapitalzufuhr anlässlich einer harten Patronatserklärung in Form eines Zuschusses sowie eines Darlehensversprechens verbessert. Dies gilt bei externen Patronatserklärungen, insoweit fällige Verbindlichkeiten beglichen werden. Durch Substanzgenussrechte verbessert sich die Zahlungsfähigkeit. Durch Ertragszuschüsse verbessert sich die Zahlungsfähigkeit. Durch obligationsähnliche Genussrechte verbessert sich die Zahlungsfähigkeit. Durch die Hingabe einer Vermögenseinlage kann die Zahlungsfähigkeit verbessert werden. Durch die Hingabe einer Vermögenseinlage kann die Zahlungsfähigkeit verbessert werden. Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital.  Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. 
b.Überschuldung Gesellschafterzuschüsse können auch eine Überschuldung positiv beeinflussen. Eine drohende Überschuldung wird durch die Darlehensaufnahme gegebenenfalls negativ beeinflusst. Einzig Darlehen mit Rangrücktritt beeinflussen die Überschuldung nicht negativ. Kommt es zu einer tatsächlichen Zurückzahlung an die Gesellschafter wird eine drohende Überschuldung gegebenenfalls negativ beeinflusst. Der bloße Passivtausch beeinflusst die Überschuldung nicht. Durch die Kapitalerhöhung wird die Überschuldung positiv unter Berücksichtigung der vorausgehenden ordentlichen oder vereinfachten Kapitalherabsetzung beeinflusst (siehe zuvor). Durch die Umwandlung von Fremdkapital wird die Überschuldung positiv beeinflusst. Durch die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital wird die Überschuldung positiv beeinflusst. Durch die Kapitalzufuhr gegen Besserungsschein wird die Überschuldung positiv beeinflusst. Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor). Die Bürgschaft beeinflusst die drohende Überschuldung grds nicht. Im Einzelfall könnten allenfalls Zinszahlungen durch die zusätzliche Sicherheit gesenkt werden. Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor). Durch die Umwandlung von Fremdkapital wird die Überschuldung positiv beeinflusst. Nur im Falle der Auffassung, wonach nur ein anteiliger Verbindlichkeitsausweis beim Hauptschuldner im Falle eines Schuldbeitritts mit wirtschaftlicher Entlastung geboten ist (siehe zuvor), beeinflusst ein solcher Schuldbeitritt eine drohende Überschuldung positiv. Es gelten die Grundsätze zur privativen Schuldübernahme (siehe zuvor). Eine weiche Patronatserklärung beeinflusst nicht die drohende Überschuldung. Bei buchmäßiger Überschuldung und ungewisser Fortbestehungsprognose können harte Patronatserklärungen in Form eines Zuschussversprechens mit entsprechender Laufzeit und Bonität des Patrons eine drohende Überschuldung positiv beeinflussen. Unklar ist, ob dies neben internen Patronatserklärungen auch für externe Patronatserklärungen gilt. Ein Substanzgenussrecht beeinflusst eine drohende Überschuldung positiv. Ein Ertragszuschuss beeinflusst eine drohende Überschuldung positiv. Ein obligationsähnliches Genussrecht beeinflusst eine drohende Überschuldung negativ. Durch atypisch stille Gesellschaften in Form von Eigenkapital wird eine drohende Überschuldung positiv beeinflusst. Eine stille Gesellschaften in Form von Fremdkapital beeinflusst negativ eine drohende Überschuldung. Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital.  Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand. 

 

 

Eigenkapitalersatzgesetz

 

Gesellschafterzuschüsse

Darlehen iwS

Kapitalherabsetzung

Kapitalschnitt

Debt-Equity-Swap

Forderungsverzicht

Besserungsvereinbarung

Bürgschaft

Pfandbestellung einschließlich Hypotheken

Garantieverträge

Privative Schuldübernahme

Kumulativer Schuldbeitritt

Erfüllungsübernahme

Patronatserklärung (Comfort Letter)

Genussrechte

Stille Gesellschaft

Debt-Mezzaine-Swap

Sanierungstreuhand

 

 

 

ordentliche Kapitalherabsetzung

vereinfachte Kapitalherabsetzung

 

 

 

Kapitalzufuhr

unbedingter/auflösender Forderungsverzicht

 

 

 

 

 

 

weiche Patronatserklärung

harte Patronatserklärung

Substanzgenussrecht

Ertragszuschuss

Obligationsähnliches Genussrecht

Eigenkapital

Fremdkapital

 

 

Eigenkapitalersatzgesetz

Gesellschafterzuschüsse fallen nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG.

Eigenkapital ersetzende Darlehen, die in der Krise iSd § 2 EKEG gewährt werden, unterliegen einer Rückzahlungssperre und sind im Insolvenzfall erst nach den Insolvenzforderungen zu befriedigen. Für kurzfristige Geldkredite in der COVID-19-Krise besteht allerdings eine Ausnahme.

Ordentliche Kapitalherabsetzungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG.

Vereinfachte Kapitalherabsetzungen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG.

Der Kapitalschnitt fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG.

Der Debt-Equity-Swap fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG.

Der Forderungsverzicht fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG.

Die Kapitalzufuhr fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG.

Es gelten die Grundsätze zum Forderungsverzicht (siehe zuvor).

Eine in der Krise der Gesellschaft eingegangene Bürgschaft gilt als eigenkapitalersetzende Sicherheit.

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Es gelten die Grundsätze zur Bürgschaft (siehe zuvor).

Die privative Schuldübernahme fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG.

Ein in der Krise der Gesellschaft erklärter Schuldbeitritt, gilt als eigenkapitalersetzende Sicherheit.

Die Erfüllungsübernahme fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG.

Die weiche Patronatserklärung fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG.

Die Zusage einer harten externen Patronatserklärung kann als Eigenkapital ersetztende Sicherheit dem EKEG unterliegen.

Das Substanzgenussrecht fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG.

Der Ertragszuschuss fällt nicht unter den Anwendungsbereich des EKEG.

Auf obligationsähnliche Genussrechte mit einer 25%-Unternehmenswertbeteiligung wird eine analoge Anwendung des § 10 Abs 1 iVm Abs 2 letzter Satz EKEG vertreten. UE ist dies abzulehnen, weil Genussrechte defintionsgemäß keine Mitwirkungsrechte vermitteln (siehe zuvor) und daher eine Analogie zu § 10 Abs 2 EKEG ausscheidet.

Eine zusätzliche Beteiligung eines Altgesellschafters in der Krise der Gesellschaft als stiller Gesellschafter unterliegt in jedem Fall dem EKEG. Bei neuhinzukommenden stillen Gesellschaftern bedarf es (i) einer 25 % schuldrechtlichen Beteiligung am Unternehmenswert und einem Kommanditisten vergleichbare Mitbestimmungsrechte oder (ii) eines beherrschenden Einflusses für die Anwendbarkeit des EKEG.

Eine zusätzliche Beteiligung eines Altgesellschafters in der Krise der Gesellschaft als stiller Gesellschafter unterliegt in jedem Fall dem EKEG. Bei neuhinzukommenden stillen Gesellschaftern bedarf es (i) einer 25 % schuldrechtlichen Beteiligung am Unternehmenswert und einem Kommanditisten vergleichbare Mitbestimmungsrechte oder (ii) eines beherrschenden Einflusses für die Anwendbarkeit des EKEG.

Die Beurteilung ist abhängig von der Umwandlung (swap) in das konkrete Mezzaninkapital.

Die Beurteilung ist abhängig von den begleitenden Maßnahmen einer Sanierungstreuhand.

 

 

Weiterführende Erläuterungen zu den einzelnen Sanierungsinstrumenten finden Sie in einer in Kürze erscheinenden wissenschaftlichen Aufsatzreihe, die an dieser Stelle ebenfalls zeitnah abrufbar sein wird.
Sie können diese Tabelle
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