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Aus Anlass eines Auskunftsersuchens der WKÖ sah sich der VwGH veranlasst, eine Lücke im Säumnisschutz bei Auskünften bzw Auskunftsverweigerungsbescheiden zu schließen.
Ist ein (Bundes-)Organ mit der Auskunftserteilung säumig, hat das VwG über das Bestehen des Anspruchs auf Auskunftserteilung abzusprechen. Die bisherige Rsp des VwGH zur Rechtslage vor dem 1. 1. 2014 kann auf die VwG nicht übertragen werden.
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