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In seiner aktuellen Version ist das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in einem zentralen Punkt praxisnäher geworden.
Das Konzept hört sich einfach an, ist es aber in der Praxis nicht. Die Notwendigkeit der Gründung einer eigenen Gesellschaft wie z. B. eines Vereins oder einer Genossenschaft, die Regelung der Stromzuteilung innerhalb der Gemeinschaft, die Einbringung von Erzeugungsanlagen in die Gemeinschaft sowie der Abschluss relativ komplexer Verträge mit den zuständigen Stromnetzbetreibern sind für Normalbürger viel zu kompliziert und abschreckend.
Dies war nur einer der Kritikpunkte in den zahlreichen Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf, die sich mit "So wird es nicht funktionieren" zusammenfassen lassen. Solange erfahrene Marktteilnehmer, idealerweise mit entsprechender Finanzkraft, nicht an einer Energiegemeinschaft teilnehmen dürfen – professionelle Versorger, Lieferanten und Stromhändler sowie größere Unternehmen sind von der Teilnahme aus unionsrechtlichen Gründen explizit ausgeschlossen –, steht die Frage im Raum, wer sich Gründung und Betrieb einer Energiegemeinschaft antun will.
Die Regierungsvorlage sieht hier eine spannende Neuerung vor: § 16c der geplanten Novelle zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, die Teil des EAG-Gesetzespakets ist, sieht für die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) die Möglichkeit der Teilnahme von Stromerzeugungsunternehmen vor. Damit könnten auch größere Fotovoltaik-, Windpark- oder Wasserkraftprojekte Teil einer EEG werden.
Diese Option ist für Projektentwickler und Erzeuger, die nicht gleichzeitig in der Versorgung und/oder im Handel tätig sind, in mehrfacher Hinsicht interessant. Sie können die Gemeinschaftsmitglieder mit ihren Anlagen direkt mit Strom versorgen, und das zu günstigen Preisen, zumal innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie zu vergünstigten Netztarifen zum Abnehmer transportiert werden kann.
Darüber hinaus sollen die innergemeinschaftliche Erzeugung und der Handel bzw. Verbrauch durch Mitglieder von weiteren elektrizitätsrechtlichen Sonderregelungen profitieren, z. B. Nichtteilnahme am Bilanzgruppensystem sowie Ausnahmen von der Beteiligung an Ökostromförderkosten und den Energielieferanten- und Händlerbestimmungen.
Der größte Nutzen der Neuerung besteht aber darin, dass Projektentwickler die EEG als neues Bürgerbeteiligungsmodell nutzen und damit die lokale Akzeptanz für neue (Groß-)Anlagen steigern können. Offen bleibt, ob und inwieweit Stromerzeuger mit diesem Modell Gewinne erwirtschaften dürfen, weil Energiegemeinschaften nicht vorrangig darauf ausgerichtet sein dürfen.
Vermutlich ja, weil sich die "Gewinnschranke" auf die Gemeinschaft als Rechtsperson und nicht auf die einzelnen Mitglieder bezieht. Und selbst bei gegenteiliger Ansicht besteht noch immer die Möglichkeit, die Teilnahme an der Gemeinschaft auf bestimmte (kleine) Projekt- bzw. Anlagenteile zu beschränken.
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)
In Schönherr's Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz Infocorner werden die wesentlichen Eckpunkte des EAG-Pakets dargestellt und praxisrelevante Rechtsfragen behandelt. Bleiben Sie zudem informiert über aktuelle Veranstaltungen und Webinare.