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In unserem "to the point" beleuchten unsere Experten für Sie jedes Quartal die aktuelle österreichische Rechtsprechung im Gesellschafts- und Unternehmensrecht.
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In dieser Ausgabe:
Regelungen in Gesellschaftsverträgen, die hinsichtlich nachfolgender Gesellschafter nach dem Geschlecht differenzieren, sind sittenwidrig.
Zur Geltendmachung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehrens ist zumindest die Behauptung einer verbotenen Konkurrenztätigkeit erforderlich.
Wird kein Bericht des Aufsichtsrats erstellt, weil bei einer aufsichtsratspflichtigen GmbH kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, so ist der Beschluss über den Gesellschafterausschluss anfechtbar.
Beim Verkauf eines GmbH-Geschäftsanteils an einen Mitgesellschafter sind grundsätzlich keine unternehmerischen Verzugszinsen zu leisten.
Auch Begünstigte einer Gesellschafterprivatstiftung sowie deren nahe Angehörige können unter Umständen als gesellschafterähnliche Personen den Kapitalerhaltungsvorschriften iSd § 82 GmbHG unterliegen.
Im Falle des Ablebens eines Mitglieds aus einem dreiköpfigen Stiftungsvorstand der Vorstiftung obliegt die Vertretung den verbleibenden zwei Vorstandsmitgliedern.
Ein anfechtbarer Beschluss kann nicht Gegenstand eines positiven Beschlussfeststellungsbegehrens sein.
Die Generalversammlung kann bei der Bestellung von Geschäftsführern nicht an allfällige Nominierungsrechte anderer Organe gebunden werden.
Unaussprechbare Sonderzeichen sind im Firmenwortlaut unzulässig. Wenn bei einer Personengesellschaft auf irgendeiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet, ist kein Firmenzusatz einer "verdeckten Kapitalgesellschaft" erforderlich.
Mit dem Aktienrechtsänderungsgesetz 2019 wird die Zweite EU-Aktionärsrechte-RL umgesetzt. Geregelt wird erstmals in Österreich ein Recht der Aktionäre zur Mitbestimmung über die Vergütung der Organe (say on pay); außerdem werden neue Regeln zu related party transactions eingeführt.
Im unternehmensrechtlichen Teil dieses Gesetzes wurden einige Bestimmungen des RÄG 2014 wieder zurückgenommen, die die Bilanz-Richtlinie übererfüllen.
Das EU-Parlament hat im April den Kommissionsentwurf zur Mobilitäts-Richtlinie von Gesellschaften bestätigt. Damit werden Gesellschaften – neben der Verschmelzung – grenzüberschreitende Umwandlungen und Spaltungen innerhalb der EU ermöglicht. Der formelle Beschluss der RL steht noch aus. Mehr dazu in einer der nächsten Ausgaben.
Hier zum Download der vollständigen Ausgabe.
authors: Roman Perner and Manuel Ritt-Huemer