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20 February 2026
publication
austria

to the point: Litigation-Update Österreich 1/2026

Willkommen zu unserem monatlichen Litigation-Update für Österreich.

Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen kompakten und aktuellen Überblick über relevante Rechtsprechung, Gesetzesänderungen und Entwicklungen im österreichischen Zivil- und Zivilprozessrecht bieten. Von höchstgerichtlichen Entscheidungen über Neuerungen bis hin zu praktischen Hinweisen für Ihr Unternehmen – wir halten Sie auf dem Laufenden.

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Verbraucherrecht / Telekommunikation

OGH 27.01.2026, 9 Ob 111/25a

Zurückweisung einer Verbandsklage mangels ausreichender Darlegung einer Prozessvoraussetzung

  • Der Kläger ist eine zur Erhebung von Verbandsklagen berechtigte Qualifizierte Einrichtung. Beklagte ist ein Kreditinstitut. Der Kläger begehrt die Rückforderung der von der Beklagten in ihren Kreditverträgen mit Verbrauchern vorgesehenen Bearbeitungsgebühr, weil diese gröblich benachteiligend und daher unzulässig sei. In der Klage wurde vorgebracht, dass sämtliche in einer Beilage angeführten Verbraucherkredite eine Klausel mit "Bearbeitungsentgelt" enthalten würden.

    Die Vorinstanzen wiesen die Klage a limine (vor Klagszustellung) zurück.

    Der OGH wies den gegen die Klagszurückweisung erhobenen Revisionsrekurs zurück und hielt fest, dass die Zurückweisung einer Verbandsklage auf Abhilfe wegen fehlender Prozessvoraussetzungen schon vor Streitanhängigkeit (also vor Klagszustellung) erfolgen kann. Prozessvoraussetzung ist, dass die Ansprüche der Verbraucher daraus resultieren, dass sich die Unzulässigkeit der jeweils eingehobenen Kreditbearbeitungsgebühren auf im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte stützt, insbesondere wegen gleichartiger Klauseln betreffend die Kreditbearbeitungsgebühren. Diese Prozessvoraussetzung muss sich aus den Klageangaben schlüssig ableiten lassen. Der Kläger stellte aber keine hinreichenden Behauptungen in der Klage auf, aus denen ableitbar wäre, dass die Ansprüche auf "im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten" beruhen. Die Kreditsummen und Bearbeitungsentgelte waren teils unterschiedlich. Es reicht auch nicht, dass sich für alle Verbraucher die Frage nach der Zulässigkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten stellt, weil die Verbandsklage für gleichartige Sachverhalte, nicht für gleichartige Rechtsfragen offensteht.

OGH 27.01.2026, 3 Ob 169/25m

Unterbrechungsbeschluss: EuGH-Vorlage zu Aktivierungsgebühren bei Mobilfunkanbietern 

  • Der OGH legt dem EuGH Fragen zur Auslegung der KlauselRL und der Richtlinie über den Kodex für die elektronische Kommunikation vor. Dabei geht es um die Zulässigkeit von Aktivierungsgebühren bei Mobilfunkanbietern und ob diese nur als Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten zulässig sind oder ob ein frei vereinbartes Entgelt verlangt werden darf.

    Für den Fall eines bloßen Kostenersatzes wird gefragt, ob nur die zwingend erforderlichen Kosten abgegolten werden dürfen. Weiters ist zu klären, ob es zur Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Kosten auf die tatsächlich angefallenen oder auf die notwendigen und angemessenen Kosten ankommt. Abschließend wird gefragt, ob eine Kostenpauschalierung zulässig ist.

    Für den Fall eines Entgelts im Sinne einer Gegenleistung wird gefragt, ob ein Aktivierungsentgelt den Hauptgegenstand des Vertrages betrifft. Darüber hinaus ist zu klären, ob ein Aktivierungsentgelt nur als solches bezeichnet werden darf, wenn dessen Höhe die technisch notwendigen Kosten zur Aktivierung nicht übersteigt. Abschließend ist zu beurteilen, ob es erforderlich ist, darauf hinzuweisen, wofür der Preis für die Aktivierung verrechnet wird.

    Es handelt sich um eine Verbandsklage der AK gegen ein Telekommunikationsunternehmen. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr teilweise statt.

OGH 27.01.2026, 3 Ob 169/25m

Teilurteil: Zulässigkeit von Entgelten für gescheiterte Einzugsversuche

  • Nach einer Klausel eines Mobilfunkanbieters ist dieser bei einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung berechtigt, ein Entgelt für jeden gescheiterten Einzugsversuch, den der Kunde zu vertreten hat, zu verrechnen. Spesen, die dem Mobilfunkanbieter von der Bank des Kunden verrechnet werden, können dem Kunden ebenso weiterverrechnet werden.

    Die Klausel ist laut OGH zulässig. Dass es dabei nicht auf ein Verschulden des Verbrauchers ankommt, ist aus ökonomischen Gründen sachlich gerechtfertigt, weil die Verschuldensprüfung in Anbetracht der geringen Gebühren unverhältnismäßig wäre.

Miet- und Wohnrecht

OGH 13.01.2026, 10 Ob 57/25t

Verbandsklage österreichischer Prägung; Wertsicherungsklausel bei gefördertem Wohnbau

  • Klägerin ist die AK. Diese ließ sich Rückforderungsansprüche wegen angeblich überhöhter Mietzinse zum Inkasso abtreten. Die Klägerin begehrte die Rückzahlung angeblich zu Unrecht vorgeschriebener Mietzinszahlungen iHv rund EUR 2.600. Die Wertanpassungsklausel sei intransparent und verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Es handelt sich um ein Wohnhaus, das mit Fördermitteln saniert wurde. Die Wertanpassungsklausel sieht eine Wertsicherung vor, die sich an der jährlichen Verzinsung der vom Förderungswerber eingesetzten Eigenmittel orientiert, welche 2 % über dem 6-Monats Euribor liegt.

    Der OGH hielt die Klausel für zulässig. Die Mietzinsanpassung muss nicht ex ante exakt abschätzbar sein; es genügt, dass die Bedingungen klar sind, nach denen sich der Mietzins entwickelt.

OGH 13.01.2026, 10 Ob 42/25m

Zulässigkeit des Rechtswegs

  • Die Klägerin beantragte ein Streitschlichtungsverfahren nach § 22 ElWOG. Sie begehrte, dass der derzeit verbaute analoge Stromzähler noch bis 2031 verwendet werden dürfe und dieser nicht gegen ein smart meter ausgetauscht werde, wie es die Beklagte beabsichtigt. Die Klägerin verweigerte den Austausch ua unter Berufung auf eine ärztlich bestätigte Elektrohypersensibilität. Die Schlichtungsstelle E-Control Austria gab dem Antrag, das installierte Messgerät zu belassen, nicht statt.

    Die Klägerin beantragte gerichtlich ua, der Beklagten zu untersagen, das Messgerät auszutauschen bzw den Netzzugang abzuschalten. Die Beklagte wendete die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil der gerichtliche Antrag den Antrag vor der Schlichtungsstelle in erheblichem Maße übersteige. Dies bestätigte der OGH im Wesentlichen.

    Die Bestimmung des § 22 ElWOG ist mit 24.12.2025 außer Kraft getreten. Entsprechendes ist nunmehr in § 105 ElWG geregelt.

Schadenersatz / Haftung

OGH 13.01.2026, 10 Ob 56/25w

Kryptobetrug: Keine Haftung des Kreditkarteninstituts 

  • Der Kläger brachte vor, Opfer einer Betrugsmasche geworden zu sein. Auf telefonische Anweisung überwies der Kläger von seinem Konto rund EUR 262.000 an ausländische Zahlungsempfänger, um vermeintlich in Kryptowährung zu investieren. Nachdem der Kläger die Tokens erwarb, überwies er diese an die Kryptowallets der Betrüger.

    Beklagte ist das Kreditkarteninstitut des Klägers. Der Kläger begehrt die Rückerstattung des von ihm überwiesenen Betrags, welcher in zwei getrennten Transaktionen geleistet wurde. Bei beiden Transaktionen wurde er von Mitarbeitern der Beklagten angerufen, weil sie die Überweisungen für verdächtig hielten. In beiden Fällen bestätigte er, dass er die Überweisungen selbst durchführte und dass er in Kryptowährungen investieren wollte. Er sagte dem Institut nicht, dass er telefonisch zu den Überweisungen angewiesen wurde. Die Beklagte veröffentlichte auch Warnungen betreffend Phishing und wies darauf hin, Telefonate mit verdächtigen Personen umgehend zu beenden.

    Der OGH wies das Klagebegehren ab. Das Kreditkarteninstitut verletzte keine Schutz- und Sorgfaltspflichten. Der Betrug erfolgte auch noch nicht beim Kauf der Tokens, zumal der Kläger diese tatsächlich erwarb und darüber verfügen konnte. Erst als er die Tokens an die Wallets der Betrüger sendete, trat der Schaden ein.

OGH 13.01.2026, 10 Ob 71/25a

Regressklage eines Versicherungsunternehmens gegen Schädiger; Bedeutung einer Negativfeststellung

  • Der Beklagte verursachte einen Brand, weil er 48 Stunden abgekühlte Asche in eine Restmülltonne kippte. Die Klägerin zahlte einen Entschädigungsbetrag von rund EUR 92.000 an den Versicherungsnehmer (dieser ist nicht Prozesspartei). Die Klägerin begehrt Schadenersatz vom Beklagten, weil Regressansprüche nach § 67 VersVG auf sie übergegangen seien.

    Es war nicht feststellbar, ob die Asche näher untersucht worden war. Dies war dem Beklagten nicht als Verschulden anzulasten, weil eben nur eine Negativfeststellung getroffen wurde. Durch diese Negativfeststellung kam die Klägerin ihrer Beweispflicht nicht nach. Die Klage wurde abgewiesen, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Insolvenz- und Exekutionsrecht

OGH 27.01.2026, 3 Ob 168/25i

Fortsetzung einer nach § 12c IO unterbrochenen Exekution; Anwendbare Regeln in diesem Zeitraum

  • Die Betreibende war Vermieterin, die Verpflichtete Mieterin eines Geschäftslokals. Das Erstgericht bewilligte eine Räumungsexekution, welche nach § 12c IO aufgeschoben wurde. Die betreibende Partei beantragte die Fortsetzung der Räumungsexekution, weil die verpflichtete Partei in Zahlungsverzug geraten sei. Die verpflichtete Partei bestritt dies, brachte ua vor, nur ein nicht wertgesichertes Benützungsentgelt zu schulden.

    Während einer Aufschiebung nach § 12c IO befindet sich das Bestandverhältnis in einem Schwebezustand, in dem offen ist, ob das frühere Bestandverhältnis fortgesetzt wird oder nicht. Der OGH hält unter Bezugnahme auf die Lehre und bisherige Judikatur fest, dass nicht endgültig geklärt ist, nach welchen Grundsätzen das Bestandverhältnis während des Schwebezustands zu beurteilen ist. Der OGH ließ die Frage offen, da ohnehin ein qualifizierter Verzug vorlag.

Schiedsrecht

OGH 30.01.2026, 18 OCg 3/25b

Umfang einer Schiedsklausel; Zuständigkeit eines Schiedsgerichts

  • Der Kläger ist Spediteur, die Beklagte ist ein Schifffahrtsunternehmen. Die Schiedsklägerin (hier: Beklagte) begehrte in einem Schiedsverfahren vor dem ICC rund EUR 2,2 Mio an einbehaltenem Geld für Schiffstransporte. Der Kläger (und Schiedsbeklagte) begehrt, den Zuständigkeitsschiedsspruch des ICC aufzuheben, weil die Schiedsklausel den Streitgegenstand nicht erfasse.

    Die Parteien vereinbarten in drei Verträgen, dass die Schiedsbeklagte das Verschiffen einer gewissen Menge an Waren zu beauftragen und die Schiedsklägerin diesen Transport durchzuführen hat. In diesen drei Verträgen wurde ein österreichisches staatliches Gericht gewählt. In einem separaten brokerage agreement wurde hingegen eine Schiedsvereinbarung getroffen. Nur darin waren auch die eingeklagten Provisionen geregelt.

    Der OGH wertete dieses brokerage agreement als Rahmenvertrag, weshalb die Schiedsklausel auch auf Streitigkeiten aus den anderen Verträgen Anwendung findet. Der OGH wies die Klage ab, weil die Schiedsklausel den konkreten Streitfall umfasst.

OGH 30.01.2026, 18 ONc 4/25w

Schiedsrichterbestellungsbeschluss

  • Die Antragsgegnerin wurde mit Schiedsspruch dazu verpflichtet, Zug um Zug gegen Zahlung von rund EUR 700.000 der Verbücherung des Eigentumsrechts der Antragstellerin zuzustimmen und dieser die Schiedsverfahrenskosten von ca EUR 200.000 zu ersetzen. Die Antragstellerin erklärte die Aufrechnung dieser Beträge und hinterlegte (nur) den Differenzbetrag beim Gericht. Danach teilte sie der Antragsgegnerin mit, sie solle einen Schiedsrichter benennen, weil sie in einem zweiten Schiedsverfahren die Feststellung erwirken musste, dass die Hinterlegung des Differenzbetrags ausreicht.

    Die Antragsgegnerin weigerte sich, einen Schiedsrichter zu benennen. Sie brachte ua vor, dass der OGH bereits entschieden habe, dass nur der bedingungslose Erlag von EUR 700.000 einer Überprüfung zugänglich sei. Zudem sei die angestrebte Schiedsklage im ursprünglichen Aufforderungsschreiben nicht ausreichend bezeichnet worden. Der Vertrag mit der Schiedsklausel sei außerdem nichtig.

    Der OGH gab dem Antrag statt und bestellte einen Schiedsrichter.

OGH 12.01.2026, 18 ONc 3/25y

Unternehmerbegriff; Zuständigkeit bei Schiedsrichterbestellung

  • Antragstellerin, Erstantragsgegner und Zweitantragsgegnerin sind Gesellschafter der Drittantragsgegnerin. Die Antragstellerin klagte vor einem Schiedsgericht und beantragte die Unwirksamerklärung von Gesellschafterbeschlüssen. Die Antragsgegner erstatteten zwar eine Schiedsklagebeantwortung, einigten sich aber nicht auf einen Schiedsrichter. Im OGH-Verfahren wurde die Bestellung eines Schiedsrichters beantragt.

    Der OGH erklärte sich für die beantragte Bestellung eines Schiedsrichters für unzuständig, überwies die Sache an das HG Wien und erörterte die Zuständigkeitsregeln. Wenn eine Partei pflichtwidrig keinen Schiedsrichter benennt, ist der OGH nach der allgemeinen Regel für die Ersatzvornahme der Schiedsrichterbestellungen zuständig. Wenn eine Partei eines Schiedsverfahrens hingegen Verbraucher ist, richtet sich die Zuständigkeit nach § 617 Abs 8 ZPO. Da die Zweitantragsgegnerin eine Minderheitengesellschafterin ohne Geschäftsführungsbefugnis ist, ist sie laut OGH als Verbraucherin zu qualifizieren. Nach § 618 Abs 6 ZPO ist das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Gericht, oder das Gericht zuständig, dessen Zuständigkeit nach § 104 JN vereinbart wurde. Mangels Bezeichnung oder Vereinbarung ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Wurde – wie hier – kein Schiedsgericht bezeichnet, ist das HG Wien zuständig.

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eropäischen Union

EuGH 22.01.2026, C-902/24 (Herchoski)

Rückabwicklung eines Kreditvertrags; Zulässigkeit einer Aufrechnungseinrede gegenüber Verbrauchern

Die beiden Kläger (Verbraucher) schlossen mit der Beklagten (Bank) einen auf Schweizer Franken lautenden Hypothekarkreditvertrag ab. Die Kläger wendeten die Nichtigkeit des Vertrags ein und begehrten die Rückzahlung der Summe der von ihnen zur Vertragserfüllung gezahlten Monatsraten iHv rund EUR 77.000 samt Zinsen iHv rund EUR 17.000. Die Beklagte forderte die Kläger auf, den Betrag iHv rund EUR 85.000, den sie in Erfüllung des Vertrags erhielten, zurückzuzahlen. Die Beklagte erklärte, ihre Forderung gegen die Klageforderung aufzurechnen. Die Kläger widersprachen dieser Aufrechnung. Der Vertrag wurde in einem Teilurteil des vorlegenden polnischen Regionalgerichts für nichtig erklärt, weil die Umrechnungsklauseln missbräuchlich seien und der Vertrag ohne diese nicht bestehen könne. Das vorlegende Gericht hielt fest, dass der Aufrechnungseinrede der Beklagten nach polnischem Recht stattzugeben sei.

Das polnische Gericht fragte ua, ob die Zulassung der (hilfsweise für den Fall der Klagsstattgebung erklärten) Aufrechnungseinrede mit dem Unionsrecht vereinbar ist, insbesondere weil dies gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen und Art 7 Abs 1 der Klausel-RL widersprechen könnte, wonach wirksame Mittel vorhanden sein müssen, um missbräuchlichen Klauseln ein Ende zu setzen. Der Verbraucher müsse nach Erklärung der Aufrechnung seine Klage nämlich entweder teilweise zurücknehmen, obwohl das Zahlungsbegehren Teil der Klage auf Nichtigerklärung sei, oder eine teilweise Abweisung mit entsprechenden Kostenfolgen riskieren.

Der EuGH hielt fest, dass die Zulassung der Aufrechnungseinrede mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern die Forderung des Kreditgebers auf Rückzahlung erst fällig wird, wenn das Gericht den Vertrag für nichtig erklärt hat. Zudem darf die Zulassung der Aufrechnungseinrede nicht zu einer Kostenentscheidung führen, die den Verbraucher von der Ausübung seiner Rechte abhalten könnte. Letztlich ist auch eine allfällige Bösgläubigkeit der Verbraucher zu berücksichtigen, wenn sie allenfalls zu Unrecht der Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen widersprechen.

EuGH 29.01.2026, C-286/24 (Meliá)

Klage auf Zugang zu Beweismitteln; Vorbereitung einer Schadenersatzklage wegen Wettbewerbsverstößen

Die Europäische Kommission stellte mit Beschluss fest, dass Meliá durch Vereinbarung einer vertikalen Verhaltensweise gegen Art 101 AEUV und Art 53 des EWR-Abkommens verstoßen habe, weil Verbraucher je nach Herkunftsland unterschiedlich behandelt worden seien, indem aktive und passive Verkäufe von Hotelunterbringungen auf Verbraucher beschränkt worden seien, die eine bestimmte Staatsangehörigkeit besäßen oder in bestimmten Mitgliedsstaaten wohnhaft seien. Ius Omnibus erhob Klage auf Offenlegung von im Besitz von Meliá befindlichen Unterlagen, um die Details der Rechtsverletzung zu ermitteln und um danach möglicherweise eine Verbandsklage gegen Meliá zu erwirken.

Der EuGH entschied im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens, dass Art 5 KartellschadenersatzRL über die Offenlegung von Beweismitteln auch für eine Klage auf Zugang zu Beweismitteln anwendbar ist, die einer allfälligen künftigen Kartellschadenersatzklage vorausgeht, wenn eine solche Klage im nationalen Recht vorgesehen ist. Ein Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt wird, reicht jedoch nicht aus, um die Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs festzustellen. Neben der im Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht müssen für die Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs auch die Plausibilität eines Schadens und die Plausibilität eines Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Zuwiderhandlung vorliegen.

Daneben sprach der EuGH aus, dass ein Beschluss der Kommission, mit dem eine bezweckte vertikale Beschränkung festgestellt wird, Angaben enthalten könne, die für die Beurteilung der Plausibilität des Schadens und des Kausalzusammenhangs relevant sind. Liegt ein Beschluss der Kommission vor, mit dem ein Kartell festgestellt wird – was hier nicht der Fall war –, gilt die Plausibilität des durch die Zuwiderhandlung verursachten Schadens als (widerlegbar) nachgewiesen. Der Nachweis der Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs erfordert nicht den Nachweis, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Begründung der Haftung für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erfüllt sind. Es reicht der Nachweis, dass es vertretbar ist anzunehmen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Sara
Khalil

Partner

austria vienna

co-authors