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Willkommen zu unserem monatlichen Litigation-Update für Österreich.
Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen kompakten und aktuellen Überblick über relevante Rechtsprechung, Gesetzesänderungen und Entwicklungen im österreichischen Zivil- und Zivilprozessrecht bieten. Von höchstgerichtlichen Entscheidungen über Neuerungen bis hin zu praktischen Hinweisen für Ihr Unternehmen – wir halten Sie auf dem Laufenden.
Zurückweisung einer Verbandsklage mangels ausreichender Darlegung einer Prozessvoraussetzung
Unterbrechungsbeschluss: EuGH-Vorlage zu Aktivierungsgebühren bei Mobilfunkanbietern
Teilurteil: Zulässigkeit von Entgelten für gescheiterte Einzugsversuche
Verbandsklage österreichischer Prägung; Wertsicherungsklausel bei gefördertem Wohnbau
Zulässigkeit des Rechtswegs
Kryptobetrug: Keine Haftung des Kreditkarteninstituts
Regressklage eines Versicherungsunternehmens gegen Schädiger; Bedeutung einer Negativfeststellung
Fortsetzung einer nach § 12c IO unterbrochenen Exekution; Anwendbare Regeln in diesem Zeitraum
Umfang einer Schiedsklausel; Zuständigkeit eines Schiedsgerichts
Schiedsrichterbestellungsbeschluss
Unternehmerbegriff; Zuständigkeit bei Schiedsrichterbestellung
EuGH 22.01.2026, C-902/24 (Herchoski)
Rückabwicklung eines Kreditvertrags; Zulässigkeit einer Aufrechnungseinrede gegenüber Verbrauchern
Die beiden Kläger (Verbraucher) schlossen mit der Beklagten (Bank) einen auf Schweizer Franken lautenden Hypothekarkreditvertrag ab. Die Kläger wendeten die Nichtigkeit des Vertrags ein und begehrten die Rückzahlung der Summe der von ihnen zur Vertragserfüllung gezahlten Monatsraten iHv rund EUR 77.000 samt Zinsen iHv rund EUR 17.000. Die Beklagte forderte die Kläger auf, den Betrag iHv rund EUR 85.000, den sie in Erfüllung des Vertrags erhielten, zurückzuzahlen. Die Beklagte erklärte, ihre Forderung gegen die Klageforderung aufzurechnen. Die Kläger widersprachen dieser Aufrechnung. Der Vertrag wurde in einem Teilurteil des vorlegenden polnischen Regionalgerichts für nichtig erklärt, weil die Umrechnungsklauseln missbräuchlich seien und der Vertrag ohne diese nicht bestehen könne. Das vorlegende Gericht hielt fest, dass der Aufrechnungseinrede der Beklagten nach polnischem Recht stattzugeben sei.
Das polnische Gericht fragte ua, ob die Zulassung der (hilfsweise für den Fall der Klagsstattgebung erklärten) Aufrechnungseinrede mit dem Unionsrecht vereinbar ist, insbesondere weil dies gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen und Art 7 Abs 1 der Klausel-RL widersprechen könnte, wonach wirksame Mittel vorhanden sein müssen, um missbräuchlichen Klauseln ein Ende zu setzen. Der Verbraucher müsse nach Erklärung der Aufrechnung seine Klage nämlich entweder teilweise zurücknehmen, obwohl das Zahlungsbegehren Teil der Klage auf Nichtigerklärung sei, oder eine teilweise Abweisung mit entsprechenden Kostenfolgen riskieren.
Der EuGH hielt fest, dass die Zulassung der Aufrechnungseinrede mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern die Forderung des Kreditgebers auf Rückzahlung erst fällig wird, wenn das Gericht den Vertrag für nichtig erklärt hat. Zudem darf die Zulassung der Aufrechnungseinrede nicht zu einer Kostenentscheidung führen, die den Verbraucher von der Ausübung seiner Rechte abhalten könnte. Letztlich ist auch eine allfällige Bösgläubigkeit der Verbraucher zu berücksichtigen, wenn sie allenfalls zu Unrecht der Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen widersprechen.
EuGH 29.01.2026, C-286/24 (Meliá)
Klage auf Zugang zu Beweismitteln; Vorbereitung einer Schadenersatzklage wegen Wettbewerbsverstößen
Die Europäische Kommission stellte mit Beschluss fest, dass Meliá durch Vereinbarung einer vertikalen Verhaltensweise gegen Art 101 AEUV und Art 53 des EWR-Abkommens verstoßen habe, weil Verbraucher je nach Herkunftsland unterschiedlich behandelt worden seien, indem aktive und passive Verkäufe von Hotelunterbringungen auf Verbraucher beschränkt worden seien, die eine bestimmte Staatsangehörigkeit besäßen oder in bestimmten Mitgliedsstaaten wohnhaft seien. Ius Omnibus erhob Klage auf Offenlegung von im Besitz von Meliá befindlichen Unterlagen, um die Details der Rechtsverletzung zu ermitteln und um danach möglicherweise eine Verbandsklage gegen Meliá zu erwirken.
Der EuGH entschied im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens, dass Art 5 KartellschadenersatzRL über die Offenlegung von Beweismitteln auch für eine Klage auf Zugang zu Beweismitteln anwendbar ist, die einer allfälligen künftigen Kartellschadenersatzklage vorausgeht, wenn eine solche Klage im nationalen Recht vorgesehen ist. Ein Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt wird, reicht jedoch nicht aus, um die Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs festzustellen. Neben der im Beschluss festgestellten Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht müssen für die Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs auch die Plausibilität eines Schadens und die Plausibilität eines Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Zuwiderhandlung vorliegen.
Daneben sprach der EuGH aus, dass ein Beschluss der Kommission, mit dem eine bezweckte vertikale Beschränkung festgestellt wird, Angaben enthalten könne, die für die Beurteilung der Plausibilität des Schadens und des Kausalzusammenhangs relevant sind. Liegt ein Beschluss der Kommission vor, mit dem ein Kartell festgestellt wird – was hier nicht der Fall war –, gilt die Plausibilität des durch die Zuwiderhandlung verursachten Schadens als (widerlegbar) nachgewiesen. Der Nachweis der Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs erfordert nicht den Nachweis, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für die Begründung der Haftung für eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erfüllt sind. Es reicht der Nachweis, dass es vertretbar ist anzunehmen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.