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Willkommen zu unserem monatlichen Litigation-Update für Österreich.
Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen kompakten und aktuellen Überblick über relevante Rechtsprechung, Gesetzesänderungen und Entwicklungen im österreichischen Zivil- und Zivilprozessrecht bieten. Von höchstgerichtlichen Entscheidungen über Neuerungen bis hin zu praktischen Hinweisen für Ihr Unternehmen – wir halten Sie auf dem Laufenden.
OGH 18.03.2026, 9 Ob 20/26w – Photovoltaik-Einspeiser ("Prosumer") sind Verbraucher; Ausgleichsenergieklausel intransparent
Der OGH hatte im Rahmen einer Verbandsklage zu beurteilen, ob Kunden, die von der beklagten Stromlieferantin nicht nur Strom beziehen, sondern ihr auch überschüssigen Strom aus eigenen Photovoltaikanlagen entgeltlich überlassen ("Prosumer"), in Bezug auf die Strombezugsverträge als Verbraucher iSd § 1 KSchG zu qualifizieren sind.
Der OGH bestätigte die Verbrauchereigenschaft als vertretbar. Maßgeblich sei die Beurteilung im Einzelfall; eine auffallende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts lag nicht vor. Die Kunden benötigen Strom, den sie sich von der Beklagten entgeltlich liefern lassen; die Überlassung des überschüssigen Stroms erfolgt nicht auf einem Markt, sondern ausschließlich gegenüber jenem Unternehmem, von dem die Kunden auch ihren Strombedarf beziehen. Die Schwelle zur planmäßigen, unternehmerischen Tätigkeit wird dadurch nicht überschritten.
Verfahrensgegenständlich war die Unterlassung der Verwendung der "Ausgleichs-energiebetrags"-Klausel sowie sinngleicher Klauseln und der Berufung darauf. Diese Klausel sieht einen sogenannten "Ausgleichsenergiebetrag" vor, ohne die Berechnungsparameter offenzulegen. Sie verstößt somit eindeutig gegen das Transparenzgebot.
OGH 26.02.2026, 2 Ob 202/25g – Verbandsklage gegen Luftfahrtunternehmen – tarifgestaffelte Umbuchungsgebühren
Der OGH beurteilte im Rahmen einer Verbandsklage die Zulässigkeit von Umbuchungsgebühren, die ein Luftfahrtunternehmen abhängig vom jeweils gewählten Tarif unterschiedlich hoch festsetzt.
Der OGH stellte klar, dass eine Differenzierung von Leistungen und Entgelten nach Tarifstufen grundsätzlich zulässig und Ausdruck der unternehmerischen Preisgestaltungsfreiheit ist. Entscheidend für die Wirksamkeit entsprechender Klauseln ist jedoch, dass die damit verbundenen Bedingungen für Verbraucher ausreichend transparent sind. Insbesondere muss nachvollziehbar sein, unter welchen Voraussetzungen welche Gebühren anfallen und worin die Unterschiede zwischen den einzelnen Tarifmodellen bestehen.
Darüber hinaus bedarf die tarifliche Differenzierung einer sachlichen Rechtfertigung. Fehlt es an Transparenz oder an einer nachvollziehbaren Begründung für die unterschiedliche Gebührenhöhe, kann eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB bzw ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen.
Diese Entscheidung ist insbesondere von Bedeutung, weil sie allgemeine Maßstäbe für die Gestaltung mehrgliedriger Tarifmodelle im Verbrauchergeschäft präzisiert.
OGH 27.01.2026, 9 Ob 111/25a – Verbandsklage auf Abhilfe – Substantiierungspflicht zu "im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten"
Die Qualifizierte Einrichtung hat schon in der Klage jene Tatsachen vorzubringen, aus denen sich ableiten lässt, dass die geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher auf "im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten" beruhen. Diese Prozessvoraussetzung muss sich aus den Klageangaben schlüssig ableiten lassen.
Es genügt nicht, dass sich für alle Verbraucher dieselbe Rechtsfrage stellt; die Verbandsklage steht für gleichartige Sachverhalte, nicht für gleichartige Rechtsfragen offen. Die Zurückweisung der Verbandsklage auf Abhilfe wegen fehlender Prozessvoraussetzungen kann vor Streitanhängigkeit erfolgen.
OGH 18.03.2026, 9Ob5/26i – Fernwärme – Durchschnittskalkulation beim Preisindex sachlich gerechtfertigt
Die Kläger beanstandeten eine Preisanpassungsklausel einer Fernwärmeversorgerin, die bei mehreren Versorgungsnetzen mit unterschiedlichem Brennstoffmix einen einheitlichen Preisindex heranzog, der zu 25 % an den Gaspreis gekoppelt war.
Der OGH beanstandete die Beurteilung der Vorinstanzen nicht, wonach die gewählte Durchschnittskalkulation sachlich gerechtfertigt ist. Eine einheitliche Betrachtung mehrerer Netze sei zulässig, wenn sie auf nachvollziehbaren wirtschaftlichen Überlegungen beruht und keine unsachliche Benachteiligung einzelner Kundengruppen bewirkt.
Im konkreten Fall führte die Durchschnittsbildung dazu, dass insbesondere Kunden kleinerer Netze von stabileren Preisen profitierten.
OGH 25.02.2026, 7 Ob 131/25b – Diskriminierungsschutz in der Krankenversicherung – Kontrahierungspflicht bei Partialrisiko
Die Klägerin – im Zeitpunkt der Antragstellung an Multipler Sklerose in milder Ausprägung (EDSS 1,0) erkrankt – hatte den Abschluss einer Krankenzusatzversicherung für die ambulante Heilbehandlung beantragt. Der Versicherer lehnte den Antrag nach einer Risikoprüfung ab, die einen Gesamtprämienzuschlag von 304 % ergab; die Klägerin begehrte daraufhin die Verpflichtung zum Vertragsabschluss unter Ausnahme des Risikos "Multiple Sklerose".
Der OGH setzte das Ziel des § 1d VersVG – die Verhinderung von Diskriminierungen behinderter Personen im Versicherungsrecht – in Bezug zu dem dem Versicherungsrecht immanenten Erfordernis der Versicherbarkeit des zu deckenden Risikos. Bei der gesundheitlichen Situation der Klägerin liegt ohne Einschränkung des Leistungsumfangs grundsätzlich kein wirtschaftlich sinnvoll versicherbares Risiko iSd § 1d Abs 1 VersVG vor, weil die jährliche Prämie die maximale Versicherungsleistung von EUR 2.700 überstiege.
Das Ziel des Diskriminierungsschutzes kann aber nur erreicht werden, wenn auch ein Anspruch auf Abschluss eines Versicherungsvertrags mit reduziertem Leistungsumfang oder erhöhter Prämie besteht, sofern dadurch ein versicherbares Restrisiko erzielt werden kann.
Der OGH hob die Urteile der Vorinstanzen auf und trug die Prüfung auf, ob durch Risikoausschlüsse, Leistungsminderungen oder eine Kombination dieser Maßnahmen ein versicherbares Partialrisiko erreicht werden kann. Liegt ein solches vor, ist der Versicherer zum Vertragsabschluss zu den entsprechenden Bedingungen verpflichtet, sofern der so gestaltete Vertrag den Bedürfnissen der Klägerin entspricht.
OGH 18.03.2026, 6 Ob 78/25a; 18.03.2026, 6 Ob 34/26g und OGH 10.03.2026, 1 Ob 87/25p – Wertsicherungsklausel – Hauptklausel wirksam, Ersatzindex-Klausel intransparent
Eine Wertsicherungsklausel, die auf die zuletzt verlautbarte Indexzahl als Ausgangsbasis abstellt, ist branchenüblich, sachlich gerechtfertigt und weder überraschend noch gröblich benachteiligend. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Mieters kann nur dann vorliegen, wenn der Ausgangsmonat so weit vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegt, dass es zu einer ins Gewicht fallenden Verschiebung des Äquivalenzverhältnisses kommt (in diesem Sinne auch OGH 10.03.2026, 1 Ob 87/25p).
Die Ersatzindex-Klausel hingegen, die offenlässt, nach welchen Kriterien und von wem der Nachfolgeindex bestimmt wird, ist wegen Intransparenz unwirksam.
Da Haupt- und Ersatzregelung inhaltlich eigenständige Klauseln darstellen, bleibt die Wertsicherungsvereinbarung im Übrigen wirksam – ein wichtiger Grundsatz für die geltungserhaltende Reduktion von Klauselbündeln in Mietverträgen.
OGH 12.03.2026, 5 Ob 100/25d – Einkaufszentrum – 30-jährige Verjährung der Rechnungslegung; Grenzen der Kostenwälzung
Der OGH befasste sich mit Ansprüchen eines Bestandnehmers in einem Einkaufszentrum auf Rechnungslegung über Betriebskosten sowie mit der Zulässigkeit weitreichender Kostenüberwälzungen. Hinsichtlich der Verjährung stellte der OGH klar, dass der Anspruch auf Rechnungslegung der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1478 ABGB unterliegt und daher erst nach 30 Jahren verjährt. Eine analoge Anwendung kürzerer Verjährungsfristen, insbesondere aus dem Miet- oder Wohnungseigentumsrecht, lehnte der OGH ausdrücklich ab. Inhaltlich befasste sich der OGH zudem mit einer Vertragsklausel, die eine umfassende Überwälzung sämtlicher Erhaltungs- und Instandhaltungskosten des Einkaufszentrums auf die Bestandnehmer vorsah. Eine derart weitgehende Kostenverlagerung qualifizierte der OGH als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und somit als unzulässig.
OGH 12.03.2026, 5 Ob 172/25t – Wohnungseigentum – Zustimmungspflicht zur Kurzzeitvermietung
Eine im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarte Berechtigung zur gewerblichen Kurzzeitvermietung verpflichtet die Miteigentümer aufgrund der vertraglichen Treuepflicht dazu, die für die behördliche Ausnahmebewilligung nach § 129 Abs 1a WrBauO erforderliche schriftliche Zustimmung zu erteilen.
Die Wiener Bauordnungsnovelle 2023 schränkt die Möglichkeit der Kurzzeitvermietung zwar ein, berührt aber nicht die Wirksamkeit der zuvor getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen im Wohnungseigentumsvertrag. Solange die 50 %-Grenze nicht erreicht ist und die verweigernden Miteigentümer selbst keine Kurzzeitvermietung planen, ist die Zustimmungsverweigerung vertragswidrig.
Für die Praxis bedeutet dies: Die Verweigerung der erforderlichen Zustimmung durch Miteigentümer ist unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Treuepflicht unzulässig, sofern die gesetzliche 50 %-Grenze nicht überschritten wird und die verweigernden Miteigentümer selbst keine entsprechende Nutzung beabsichtigen.
OGH 18.03.2026, 6 Ob 39/26t – Internationaler Gerichtsstand – kein Zweitwohnsitz bei bloß gelegentlichem Aufenthalt
Die Klägerin stützte die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte auf einen behaupteten Zweitwohnsitz des Beklagten in Österreich. Dieser war dort polizeilich gemeldet und nutzte die Wohnung in Abständen von etwa acht bis zehn Wochen.
Der OGH verneinte das Vorliegen eines Wohnsitzes iSd EuGVVO. Maßgeblich ist nicht die formale Meldung oder eine bloß sporadische Nutzung, sondern die erkennbare Absicht, den betreffenden Ort zum Mittelpunkt der Lebensführung zu machen. Ein nur gelegentlicher Aufenthalt – selbst bei bestehender Wohnmöglichkeit – reicht dafür nicht aus.
Damit konkretisiert der OGH die unionsrechtlichen Anforderungen an den Wohnsitzbegriff im Zuständigkeitsrecht: Entscheidend ist eine gewisse Dauerhaftigkeit und Integration in die Lebensverhältnisse des Betroffenen. Fehlt es daran, kann auch eine regelmäßige Nutzung einer Wohnung keinen (Zweit-)Wohnsitz mit gerichtsstandsbegründender Wirkung begründen.
OGH 18.03.2026, 9 Ob 121/25x – Verbrauchergerichtsstand – bloßer Internetauftritt reicht als „Ausrichten" nicht aus
Der Kläger begehrte die Zuständigkeit österreichischer Gerichte nach den verbraucherschützenden Gerichtsständen der EuGVVO und brachte hierfür vor, der in Malta ansässige Beklagte habe seine Tätigkeit durch eine deutschsprachige Webseite auf Österreich ausgerichtet.
Der OGH verneinte das Vorliegen eines "Ausrichtens" iSd Art 17 EuGVVO. Das bloße Unterhalten einer – auch deutschsprachigen – Webseite genügt für sich allein nicht, um eine auf einen bestimmten Mitgliedstaat gerichtete geschäftliche Tätigkeit anzunehmen. Erforderlich sind vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich die Absicht des Unternehmers ableiten lässt, gezielt Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern in diesem Staat einzugehen.
Unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtsprechung (insbesondere EuGH verb Rs C-585/08 und C-144/09, Pammer/Alpenhof) betont der OGH, dass es auf eine Gesamtwürdigung aller relevanten Indizien ankommt, wie etwa spezifische Kontaktmöglichkeiten, zielgerichtete Werbung oder eine erkennbare Ausrichtung der Leistungen auf einen bestimmten Markt.
Die Entscheidung präzisiert damit ein weiteres Mal die Schwelle für das "Ausrichten" einer Tätigkeit und verhindert eine uferlose Ausdehnung des Verbrauchergerichtsstands allein aufgrund der Abrufbarkeit von Online-Inhalten.
OGH 10.03.2026, 1 Ob 22/26f – Vertragliche Verjährungsfrist gilt auch für Garantieansprüche aus Anteilskaufvertrag
Im Rahmen eines Unternehmenskaufs machten die Kläger Ansprüche aus Garantiezusagen geltend, die sich auf die Einhaltung bestimmter Zusicherungen der Verkäuferinnen – insbesondere betreffend eine Pestizidbelastung des Betriebsgeländes – bezogen. Strittig war, ob die im Anteilskaufvertrag vereinbarte Verjährungsregelung auch auf diese Garantieansprüche Anwendung findet.
Das Berufungsgericht bejahte dies im Wege der Vertragsauslegung und ging davon aus, dass die Parteien die Verjährungsbestimmung einheitlich auch auf Garantieansprüche erstrecken wollten. Der OGH stellte klar, dass abstrakte Garantien nach § 880a ABGB zwar grundsätzlich der gesetzlichen Verjährung unterliegen, eine vertragliche Abweichung jedoch zulässig ist. Entscheidend ist, dass sich aus dem Vertrag eine entsprechende Einbeziehung der Garantieansprüche in die vereinbarte Verjährungsregelung ableiten lässt.
OGH 25.02.2026, 17 Ob 3/25b – Sittenwidriger Konsulentenvertrag mit ehemaligem Bankvorstand; bereicherungsrechtliche Rückabwicklung
Der Kläger als Masseverwalter begehrte die Rückzahlung von Honoraren und Nebenkosten aus einem Beratungsvertrag, den die Schuldnerin mit einem ehemaligen Bankvorstand abgeschlossen hatte. Der Vertrag sah eine langfristige, unbedingte Zahlungspflicht vor, ohne dass dem eine adäquate Leistungspflicht oder Haftung des Beklagten gegenüberstand.
Der OGH qualifizierte das Vertragsverhältnis als sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Ausschlaggebend war nicht eine einzelne Vertragsbestimmung, sondern das in seiner Gesamtheit grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das – insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlich angespannten Situation der Schuldnerin – zu einem stetigen Abfluss liquider Mittel führte.
Die Sittenwidrigkeit erfasst den Vertrag insgesamt und führt zu dessen Nichtigkeit ex tunc. Der Masseverwalter kann daher die auf dieser Grundlage geleisteten Zahlungen bereicherungsrechtlich zurückfordern. Das umfasst neben den pauschalen Honoraren auch jene Aufwendungen – etwa Flugkosten –, die unmittelbar auf dem sittenwidrigen Vertragsverhältnis beruhen.
OGH 18.03.2026, 6 Ob 191/25v – Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers nur bei wichtigem Grund
Der OGH konkretisierte die Voraussetzungen für die gerichtliche Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 16 Abs 2 GmbHG iVm §§ 117, 127 UGB. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn den übrigen Gesellschaftern das weitere Verbleiben des Geschäftsführers nach umfassender Interessenabwägung nicht mehr zugemutet werden kann.
Bloße persönliche Spannungen, familiäre Konflikte oder Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftspolitik genügen regelmäßig nicht. Erforderlich sind vielmehr gravierende Pflichtverletzungen oder eine erhebliche Gefährdung der Gesellschaftsbelange; bei der Prüfung ist auch das Verhalten der Mitgesellschafter in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
OGH 24.02.2026, 6 Ob 214/25a – KG – bloße Aufgabe des Geschäftsbetriebs begründet keine Löschungspflicht
Eine Komplementärin begehrte die Zustimmung des Kommanditisten zur Löschung der seit zumindest fünf Jahren nicht mehr operativ tätigen Gesellschaft im Firmenbuch.
Der OGH stellte klar, dass die Auflösung der Gesellschaft notwendige Bedingung für das Erlöschen der Firma einer Personengesellschaft ist. Die bloße Aufgabe des Geschäftsbetriebs – selbst bei Vermögenslosigkeit – führt nicht zum Erlöschen der Firma, wenn die Gesellschaft nicht zuvor aufgelöst wurde. Eine analoge Anwendung des § 40 FBG auf verdeckte Kapitalgesellschaften scheidet mangels planwidriger Unvollständigkeit des Gesetzes aus. Für die Gestaltungspraxis ist das klare Signal: Vor Löschung ist zwingend ein Auflösungstatbestand zu schaffen und zu dokumentieren.
OGH 24.02.2026, 6 Ob 206/25z – GmbH – Verweigerung der Bucheinsicht rechtfertigt Anfechtung des Jahresabschlussbeschlusses
Ein Gesellschafter begehrte die Nichtigerklärung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses, weil ihm die Einsicht in die Bücher und Schriften der GmbH nach § 22 Abs 2 GmbHG verweigert worden war.
Der OGH bestätigte die Linie der bisherigen Judikatur: Die Verweigerung der Bucheinsicht rechtfertigt die erfolgreiche Anfechtung des Jahresabschlussbeschlusses. Jedem Gesellschafter ist ohne Darlegung eines besonderen Interesses und ohne Voranmeldung Einsicht zu gewähren.
OGH 10.03.2026, 1 Ob 20/26m – Produkthaftung bei Silikonimplantaten – Anforderungen der Beweislastumkehr nach § 7 Abs 2 PHG
Die Klägerin machte Schadenersatzansprüche aus Produkthaftung geltend, nachdem es zu einer Beschädigung der Hülle eines Silikonimplantats gekommen war. Strittig war insbesondere, ob die Voraussetzungen für die Beweislastumkehr nach § 7 Abs 2 PHG vorliegen.
Der OGH stellte klar, dass die Beweislastumkehr nur dann greift, wenn die Schadensverursachung durch einen Produktfehler überwiegend wahrscheinlich ist. Kann die Beschädigung ebenso gut auf einen Fehler bei der Operation oder einen späteren Umstand zurückzuführen sein, genügt die bloße Möglichkeit eines Produktfehlers nicht.
Es bedarf einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 %, dass der Schaden auf einen Produktfehler zurückzuführen ist. Erst dann kommt es zu einer Verschiebung der Beweislast zugunsten des Geschädigten. Der Hersteller kann sich von der Haftung nur dadurch befreien, dass er nachweist, dass das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens keinen Fehler aufgewiesen hat.
OGH 20.02.2026, 8 Ob 1/26v – Kapitalanlageberatung – Vorteilsanrechnung bei einheitlicher Gesamtinvestitionsentscheidung
Ein Anleger investierte auf Empfehlung seines Vermögensberaters zur Risikostreuung in fünf Fonds derselben Unternehmensgruppe. Er machte Schadenersatzansprüche nur aus den drei verlustbringenden Fonds geltend, während die zwei erfolgreichen Fonds Ausschüttungen von insgesamt EUR 132.290 bei einer Gesamtinvestition von EUR 36.000 erbracht hatten.
Das Berufungsgericht bejahte die Voraussetzungen einer Vorteilsanrechnung, weil alle fünf Beteiligungen auf einer einheitlichen, am selben Tag erfolgten Beratung und Investitionsentscheidung beruhten und im selben Tatsachenkomplex wurzelten. Der OGH bestätigte diese Wertung.
OGH 24.03.2026, 10 Ob 9/26k – Dieselskandal – kein schlüssig dargelegter Schaden aus überhöhten Leasingraten
Der Kläger begehrte Schadenersatz im Zusammenhang mit einem vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeug und argumentierte, ein überhöhter Kaufpreis habe sich in entsprechend überhöhten Leasingraten niedergeschlagen.
Der OGH verneinte einen schlüssig dargelegten Schaden. Er stellte klar, dass Kauf- und Leasingverträge unterschiedlichen wirtschaftlichen Mechanismen und Kalkulationsgrundlagen folgen, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem behaupteten überhöhten Kaufpreis und der Höhe der Leasingraten nicht ohne Weiteres angenommen werden kann.
Zudem betonte der OGH die Anforderungen an die Substantiierung von Schadenersatzansprüchen: Der geltend gemachte Schaden ist konkret und nachvollziehbar aufzuschlüsseln; pauschale Behauptungen genügen dem Bestimmtheitserfordernis nicht.
OGH 18.03.2026, 6 Ob 170/25f – Art 15 DSGVO – keine vollständige Dokumentenkopie ohne Nachweis der Unerlässlichkeit
Das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO umfasst eine vollständige Kopie aller verarbeiteten personenbezogenen Daten, nicht aber zwingend Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.
Kopien ganzer Dokumente sind nur dann zu übermitteln, wenn dies für die Verständlichkeit der Daten oder zur wirksamen Ausübung der Betroffenenrechte unerlässlich ist. Da die Klägerin nicht darlegte, warum die von der Stadt Wien erteilte Auskunft ohne Übermittlung der Originaldokumente nicht ausreichend verständlich gewesen sei, zeigte die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Die Entscheidung knüpft an die EuGH-Judikatur (EuGH C-487/21, Österreichische Datenschutzbehörde) an und ist für datenschutzrechtliche Compliance-Strategien von Verantwortlichen relevant.
OGH 18.03.2026, 6 Ob 215/25y – Art 15 DSGVO – Verweisung auf Datenschutzportal genügt dem Transparenzgebot nicht
Der OGH betont die zentrale Bedeutung des Transparenzgrundsatzes bei der Erfüllung von Auskunftsansprüchen nach Art 15 DSGVO: Die betroffene Person muss die übermittelten Informationen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form erhalten.
Eine bloße Verweisung auf ein vom Verantwortlichen bereitgestelltes Datenschutzportal genügt nicht ohne Weiteres, wenn dadurch keine vollständige und nachvollziehbare Auskunft sichergestellt ist. Die Datenkopie muss so aufbereitet sein, dass der Betroffene seine Rechte effektiv wahrnehmen und die Richtigkeit der verarbeiteten Daten überprüfen kann.
Der OGH knüpft an die einschlägige EuGH-Rechtsprechung an und lehnt eine für den Betroffenen unzumutbare „Ostereiersuche" nach Daten ab. Für die Praxis bedeutet dies: Portalbasierte Auskunftslösungen sind nur dann zulässig, wenn sie eine funktional gleichwertige Informationsvermittlung sicherstellen.
OGH 20.02.2026, 4 Ob 154/25p – Wettbewerbsrecht – grenzüberschreitende Zahnschienentherapie nicht unlauter
Die Klägerin machte wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend und warf der beklagten Zahnärztin vor, durch ihre Mitwirkung an einer grenzüberschreitend organisierten Zahnschienentherapie gegen den österreichischen Zahnarztvorbehalt zu verstoßen.
Der OGH verneinte einen Wettbewerbsverstoß. Unter Bezugnahme auf die zwischenzeitig ergangene EuGH-Entscheidung (C-115/24) stellte er klar, dass ausschließlich mittels Informations- und Kommunikationstechnologie erbrachte telemedizinische Leistungen als grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zu qualifizieren sind. Auf solche Leistungen ist der nationale Zahnarztvorbehalt nicht anwendbar.
Vor diesem Hintergrund war die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, als österreichische Partnerzahnärztin für ein deutsches Dentalunternehmen tätig zu sein, jedenfalls vertretbar. Eine Beteiligung an einem Rechtsbruch iSd § 1 UWG liegt nicht vor, wenn das zugrunde liegende Verhalten auf einer mit guten Gründen vertretbaren Rechtsauffassung beruht.
Der OGH legt dem EuGH vor, ob bei der Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung auf das Emissionskontrollsystem als Ganzes oder auf einzelne Komponenten abzustellen ist. Davon hängt ab, wer die Beweislast trägt – eine für Verbraucher entscheidende Frage.
Konkret wird gefragt, ob ein kontinuierlich arbeitendes Regenerationssystem (im Unterschied zu einem bloß periodisch arbeitenden Regenerationssystem) eine Abschalteinrichtung iSd Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG sein kann und – falls ja – ob eine solche zulässig ist, weil die Bedingungen im maßgebenden Prüfverfahren im Wesentlichen eingehalten sind und die emissionsrelevante Wirkungsweise überwiegend auch im Realbetrieb gegeben ist. Das Verfahren wird bis zur EuGH-Entscheidung ausgesetzt.
EuGH 23.04.2026, C-744/24 – Bank Polska Kasa Opieki S.A. – Verrechnung des Sollzinssatzes auf Beträge, die zur Begleichung von Kreditkosten verwendet werden und zu den Gesamtkosten des Kredites gehören, ist unzulässig
Der Gerichtshof hat entschieden, dass Klauseln in Verbraucherkreditverträgen unzulässig sind, wonach die Anwendung des Zinssatzes nicht nur auf den Gesamtkreditbetrag, sondern auch auf Beträge vorgesehen ist, die zur Begleichung der mit dem Kredit verbundenen Kosten verwendet werden und daher zu den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher gehören. Denn der Begriff „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ ist in Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 als „die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ definiert, so dass die Begriffe „Gesamtkreditbetrag“ und „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ einander ausschließen und mithin im Gesamtkreditbetrag keiner der Beträge enthalten sein kann, die unter die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher fallen.
Diese Entscheidung hat für jene Verbraucherkredite weitreichende Folgen, bei denen Versicherungsprämien und/oder Bearbeitungsgebühren mitfinanziert wurden und im Gesamtkreditbetrag Niederschlag fanden als auch zugleich Teil der Gesamtkosten waren.
EuGH 19.03.2026, C-679/24 – UniCredit Bank und Momentum Credit – Verjährung bei missbräuchlichen Klauseln darf Verbraucherrechte nicht leerlaufen lassen
Der Gerichtshof hatte über die Vereinbarkeit nationaler Verjährungsregeln mit der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG zu entscheiden. Verjährungsfristen dürfen nicht losgelöst von der Frage laufen, wann ein Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer Klausel vernünftigerweise erkennen konnte – andernfalls würden der Effektivitätsgrundsatz und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ausgehöhlt.
Die Entscheidung stärkt erneut die prozessuale Stellung von Verbrauchern in Massenverfahren gegen Banken und Kreditgeber. Verjährungseinwände in AGB- und Kreditverfahren sind häufig prozessentscheidend. Der EuGH verschiebt die Dogmatik weiter in Richtung eines verbraucherschützenden, kenntnisbezogenen Ansatzes.
EuGH 19.03.2026, C-526/24 – Brillen Rottler – DSGVO-Auskunft kann ausnahmsweise schon beim ersten Antrag missbräuchlich sein
Eine der praktisch wichtigsten Datenschutzentscheidungen des Frühjahrs 2026: Der Gerichtshof stellte klar, dass selbst ein erstmaliger Auskunftsantrag nach Art 15 DSGVO in Ausnahmefällen als missbräuchlich oder exzessiv qualifiziert und zurückgewiesen werden kann.
Zugleich ordnete er das Zusammenspiel mit Art 82 DSGVO neu ein: Der Auskunftsanspruch darf nicht instrumentalisiert werden, um allein einen Schadenersatzprozess zu provozieren. Für Unternehmen ist das Urteil prozessual äußerst relevant, weil es erstmals greifbar konturiert, wann „DSGVO-Hopping" bzw taktische Auskunftsbegehren abgewehrt werden können. Gleichzeitig bleibt die Ausnahme eng – pauschale Ablehnungen bleiben weiterhin riskant.
EuGH 26.03.2026, C-62/25 – Staubsaugerservice – Preisangabenrichtlinie – Reichweite der Informationspflichten
Der Gerichtshof befasste sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens eines deutschen Gerichts mit der Auslegung des Begriffs "Verkaufspreis" iSd Art 2 lit a Preisangaben-RL 98/6/EG. Ein Online-Händler bot Staubsaugerzubehör zu einem ausgewiesenen Preis von EUR 14,90 an; tatsächlich fielen bei Unterschreiten eines Mindestbestellwerts zusätzlich variable Bearbeitungspauschalen an, sodass der effektiv zu zahlende Betrag EUR 18,85 betrug. Strittig war, ob diese Bearbeitungspauschale in den Verkaufspreis einzurechnen ist.
Der EuGH verneinte dies unter zwei kumulativen Voraussetzungen: Erstens muss die Pauschale für den Verbraucher tatsächlich vermeidbar sein – etwa durch Erreichen des Mindestbestellwerts. Zweitens muss sie transparent, separat und neben dem Verkaufspreis ausgewiesen werden. In diesem Fall ist ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher iSd der Rechtsprechung (vgl EuGH 29.06.2023, C-543/21, Verband Sozialer Wettbewerb) in der Lage, Produktpreis und Pauschale selbst zu addieren und den Gesamtbetrag zu ermitteln. Die Einbeziehung einer variablen, bestellwertabhängigen Pauschale in den Verkaufspreis würde hingegen die Gefahr unzutreffender Preisvergleiche bergen, weil sich der angezeigte Preis je nach Warenkorbzusammensetzung verändern würde.
EuGH 26.03.2026, C-338/24 – Sanofi Pasteur – Produkthaftung – Verjährung bei evolutiven Krankheitsbildern und Verhältnis zur Verschuldenshaftung
Der EuGH stellte klar, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach Art 10 Abs 1 Produkthaftungs-RL 85/374/EWG ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem der Geschädigte vom Schaden, vom Fehler des Produkts und von der Identität des Herstellers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen – nicht erst ab Konsolidierung des Schadens.
Zugleich bestätigte der Gerichtshof, dass Art 13 RL 85/374/EWG der parallelen Geltendmachung von Ansprüchen aus nationaler Verschuldenshaftung nicht entgegensteht, sofern ein vom Produktfehler unterschiedliches Verschulden geltend gemacht wird. Das nationale Haftungsregime kann demnach parallel anwendbar bleiben, wenn der dort erforderliche verschuldensbasierte Haftungsgrund sich vom bloßen Produktfehler iSd RL 85/374/EWG unterscheidet. Für die Praxis relevant: Die zehnjährige Ausschlussfrist des Art 11 RL 85/374/EWG ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden – auch nicht im Lichte des Art 47 GRC.
EuGH 29.01.2026, C-286/24 – Meliá / Ius Omnibus – Klage auf Zugang zu Beweismitteln zur Vorbereitung einer Kartellschadenersatzklage
Die Kommission hatte mit Beschluss festgestellt, dass Meliá durch eine vertikale Verhaltensweise gegen Art 101 AEUV und Art 53 EWR-Abkommen verstoßen hatte: Verbraucher waren je nach Herkunftsland unterschiedlich behandelt worden. Ius Omnibus erhob Klage auf Offenlegung von Unterlagen zur Vorbereitung einer möglichen Verbandsklage.
Der EuGH entschied, dass Art 5 Kartellschadenersatz-RL 2014/104/EU über die Offenlegung von Beweismitteln auch für eine vorgelagerte Klage auf Zugang zu Beweismitteln anwendbar ist, wenn eine solche Klage im nationalen Recht vorgesehen ist. Ein Kommissionsbeschluss reicht jedoch nicht aus, um die Plausibilität eines Schadenersatzanspruchs zu begründen – erforderlich ist auch die Plausibilität von Schaden und Kausalzusammenhang. Bei Vorliegen eines Kartellbeschlusses wird die Plausibilität des Schadens widerlegbar vermutet. Für den Plausibilitätsmaßstab genügt die vertretbare Annahme, dass die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind.
EuGH 26.03.2026, C-412/24 – Fauré Le Page – Fiktive Traditionszahl in einer Marke kann irreführend sein
Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Aufnahme einer Zahl in eine Marke, die auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr und damit auf ein historisches Erbe hindeutet, irreführend sein kann, wenn diese Tradition tatsächlich nicht besteht. Der Fall betrifft Luxuslederwaren – einen Markt, in dem Herkunftsnarrative, Prestige und Traditionsbehauptungen besonders stark wirken.
Rechtlich wichtig: Irreführung im Markenrecht kann nicht nur an unmittelbaren Produktmerkmalen anknüpfen, sondern auch an historisierenden Qualitätssignalen. Bemerkenswert: Das Urteil verschärft die Grenzen zulässiger Markenkommunikation und erhöht die Risiken einer künstlich konstruierten Heritage-Positionierung. Unternehmen im Premiumsegment sollten Traditionsangaben in Marken und Branding künftig besonders sorgfältig prüfen.
Sara
Khalil
Partner
austria vienna