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26 May 2026
Schoenherr publication
austria

to the point: Litigation-Update Österreich 4/2026

Willkommen zu unserem monatlichen Litigation-Update für Österreich.

Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen kompakten und aktuellen Überblick über relevante Rechtsprechung, Gesetzesänderungen und Entwicklungen im Zivil- und Zivilprozessrecht bieten. Von höchstgerichtlichen Entscheidungen über Neuerungen bis hin zu praktischen Hinweisen für Ihr Unternehmen – wir halten Sie auf dem Laufenden.

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OGH-Entscheidungen

Verbraucherrecht/Klauselkontrolle/Versicherungsrecht

OGH 25.03.2026, 7 Ob 12/26d 

  • Kfz-Finanzierer als Gruppenorganisator einer Restschuldversicherung ist nicht "Verwender" der Versicherungs-AGB iSd § 28 KSchG

    Die Beklagte fungiert als Vermittlerin von Restschuldversicherungen, die von konzernverbundenen Versicherungsgesellschaften angeboten und an Finanzierungskunden vertrieben werden. Der VKI begehrte die Unterlassung von 17 Klauseln aus den Versicherungs-AGB und stützte die Passivlegitimation der Beklagten auf deren „erhebliches Eigeninteresse" an der Verwendung.

    Der OGH stellte klar, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht bloß ein wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrags genügt, sondern ein Eigeninteresse an der Verwendung der konkreten Klauseln gefordert wird, um als "Verwender" der betroffenen Klauseln zu gelten. Für die Beklagte wäre ein möglichst umfassender Versicherungsschutz vorteilhaft – sie hat also gerade kein Interesse an der Verwendung leistungseinschränkender Klauseln, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse am Beitritt ihrer Kunden. Auch Konzernverbundenheit reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um als "Verwender" von Klauseln qualifiziert zu werden und damit die Passivlegitimation zu begründen.

OGH 25.03.2026, 3 Ob 8/26m 

Verbandsklage gegen deutsche Online-Plattform: Anwendbares Recht und Günstigkeitsvergleich nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO

  • Der OGH beurteilte im Rahmen einer Verbandsklage die Zulässigkeit von Umbuchungsgebühren, die ein Luftfahrtunternehmen abhängig vom jeweils gewählten Tarif unterschiedlich hoch festsetzt.

    Der OGH stellte klar, dass eine Differenzierung von Leistungen und Entgelten nach Tarifstufen grundsätzlich zulässig und Ausdruck der unternehmerischen Preisgestaltungsfreiheit ist. Entscheidend für die Wirksamkeit entsprechender Klauseln ist jedoch, dass die damit verbundenen Bedingungen für Verbraucher ausreichend transparent sind. Insbesondere muss nachvollziehbar sein, unter welchen Voraussetzungen welche Gebühren anfallen und worin die Unterschiede zwischen den einzelnen Tarifmodellen bestehen.

    Darüber hinaus bedarf die tarifliche Differenzierung einer sachlichen Rechtfertigung. Fehlt es an Transparenz oder an einer nachvollziehbaren Begründung für die unterschiedliche Gebührenhöhe, kann eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB bzw ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen.

    Diese Entscheidung ist insbesondere von Bedeutung, weil sie allgemeine Maßstäbe für die Gestaltung mehrgliedriger Tarifmodelle im Verbrauchergeschäft präzisiert.

OGH 25.03.2026, 7 Ob 33/26t 

Rechtsschutzversicherung: Verspätete Schadensmeldung als grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung

  • In der Rechtsschutzversicherung besteht die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige nicht schon nach jedem Versicherungsfall, sondern erst, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz "begehrt", also wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen und der Versicherer noch Eintrittspflicht und Erfolgsaussichten prüfen kann.

    Der Versicherer hat die objektive Obliegenheitsverletzung zu beweisen; danach muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm auch bei "schlicht" vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen, dass die Obliegenheitsverletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalls noch die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers beeinflusst hat.

    Im Anlassfall war der Schaden bereits im Sommer 2021 sichtbar, die Klagevorbereitung begann im Oktober 2022 und die erstmalige Meldung des Schadensfalls erfolgte am 29.11.2023. Dies wurde als grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung gewertet; der Kausalitätsgegenbeweis gelang nicht.

OGH 25.03.2026, 7 Ob 180/25h 

Unfallversicherung: Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG endet mit begründeter Deckungsablehnung; spätere Begutachtung keine neue Fortlaufhemmung

  • Die Zustimmung des Versicherers zu einer weiteren Begutachtung nach Deckungsablehnung ist kein (deklaratives) Anerkenntnis; ein redlicher Empfänger versteht dies nicht als Anerkennung der Leistungspflicht, sondern dahin, dass die Beklagte nicht unumstößlich an ihrer Ablehnung festhält.

    Die Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG wirkt nur bis zur begründeten Deckungsablehnung; danach bleibt für eine weitere Fortlaufhemmung kein Raum. Weitere Gespräche nach Ablehnung können allenfalls eine Ablaufhemmung nach allgemeinem Zivilrecht bewirken, nicht aber eine neuerliche Fortlaufhemmung nach dem VersVG. Im Ergebnis waren die späteren Klageausdehnungen verjährt.

    Diese Entscheidung mahnt Versicherungsnehmer, nach einer begründeten Deckungsablehnung nicht auf weitere Begutachtungen zu vertrauen, sondern rechtzeitig Klage einzubringen, weil die Fortlaufhemmung nach § 12 Abs 2 VersVG mit der Ablehnung unwiderruflich endet.

OGH 25.03.2026, 7 Ob 225/25a 

Haushaltsversicherung: Bitcoin-"Diebstahl" via Schadsoftware nicht als "einfacher Diebstahl" in den AVB gedeckt

  • Die Täter entlockten dem Kläger mittels Schadsoftware die Wiederherstellungsphrase und transferierten danach die Bitcoins, die sich auf der Blockchain (nicht in der Wohnung oder der Hardware-Wallet) befanden; darin liegt keine Sachwegnahme und damit kein "einfacher Diebstahl" iSd AVB. Auch Einbruchdiebstahl setzt neben dem Gelangen in versicherte Räumlichkeiten eine Diebstahlshandlung voraus, die hier nicht vorliegt. Ob Bitcoins überhaupt "versicherte Sachen" sind, blieb offen.

    Diese Entscheidung stellt klar, dass der Abfluss von Kryptowährungen durch Phishing bzw. Malware keine "Sachwegnahme" iSd üblichen Haushaltsversicherungsbedingungen darstellt und daher nicht versichert ist.

Schadenersatz

OGH 08.04.2026, 1 Ob 30/26g

Keine Amtshaftung wegen unrichtiger Beweiswürdigung ohne Willkür

  • Im Anlassverfahren begehrte eine Bank von dem dortigen Beklagten (nunmehrigen Amtshaftungskläger) die Zahlung eines aushaftenden Kontosaldos; der Kläger wandte Schadenersatz wegen Schlechtberatung ein. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Bankberater eine bestimmte Veranlagung empfohlen hatte; es qualifizierte das Geschäft als "beratungsfrei". Im Amtshaftungsverfahren machte der Kläger geltend, das Erstgericht habe seinen Mailverkehr mit dem Bankberater ignoriert und die Manuduktionspflicht verletzt.

    Der OGH bekräftigte, dass aus einer unrichtigen Beweiswürdigung eines Richters grundsätzlich kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden kann, es sei denn, es läge Willkür vor, weil sich der Richter über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinweggesetzt hat.

OGH 26.03.2026, 4 Ob 198/25h 

Diesel-Abgasskandal: Kein entschuldbarer Rechtsirrtum des Herstellers wegen "Thermofenster"

  • Im Fahrzeug des Klägers kommen mehrere Abschalteinrichtungen zum Einsatz, darunter ein als unzulässig zu beurteilendes "Thermofenster". Die Mitarbeiter der Beklagten hielten diese Abschalteinrichtung für zulässig. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger EUR 18.894,50 zu, weil sich aus der EuGH-Entscheidung C-666/23 ergibt, dass ein Fahrzeughersteller einen Rechtsirrtum nicht auf eine tatsächliche oder hypothetische Typgenehmigung stützen könne.

    Der OGH bestätigte, dass seit der Entscheidung des EuGH ein Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis des unionsrechtlichen Verbots von Abschalteinrichtungen nicht mehr geltend gemacht werden kann. Jedenfalls kann eine EG-Typgenehmigung den Hersteller nicht von seiner Schadenersatzpflicht befreien, weil andernfalls das Recht auf angemessene Entschädigung ins Leere liefe, was dem Effektivitätsgrundsatz zuwiderliefe.

OGH 25.03.2026, 7 Ob 13/26a

Diesel-Abgasskandal: Vorlage an den EuGH – "Gesamtsystem" vs. Einzelbauteile, Beweislast, Grenzwerte im Realbetrieb

  • Der OGH legte dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor: (i) ob für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung auf die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt oder auf einzelne Konstruktionsteile (z.B. "Thermofenster", "Höhenabschaltung", "Taxifunktion") abzustellen ist; (ii) ob allein die Verringerung der Wirksamkeit unter gewöhnlichen Fahrbedingungen genügt oder zusätzlich eine Grenzwertüberschreitung nach Anhang I VO (EG) 715/2007 erforderlich ist; (iii) ob unionsrechtlich (Effektivitätsgrundsatz) eine Beweislastverlagerung zum Hersteller geboten ist oder nationale Mitwirkungspflichten (§ 184 ZPO) ausreichen; und (iv) ob die Grenzwerte auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen – und nicht nur im Typgenehmigungstest (NEFZ) – einzuhalten sind und den Hersteller dafür die Beweislast trifft.

Bau- und Werkvertragsrecht

OGH 24.03.2026, 8 Ob 147/25p

§ 1170b ABGB: Abruf abstrakter Bankgarantie; Rechtsmissbrauch nur bei liquider und eindeutiger Nichtberechtigung; Abkehr von 6 Ob 113/20s

  • Bei abstrakter Bankgarantie sind Einwendungen stark eingeschränkt und nur dann zulässig, wenn sie sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben; eine einstweilige Verfügung gegen den Abruf setzt voraus, dass der Nichteintritt des Garantiefalls liquide und eindeutig nachgewiesen wird; Rechtsmissbrauch liegt nur vor, wenn das Nichtbestehen des Anspruchs (der Garantiefall) evident ist.

    Der OGH stellt klar, dass nach § 1170b ABGB unberechtigte Einwendungen des Bestellers die Fälligkeit des Werklohns nicht hinausschieben und daher der Abruf einer Bankgarantie grundsätzlich zulässig ist, solange Verzug vorliegt.

    Da strittig war, wer Fehlfunktionen bzw Mängel zu vertreten hat, gelang der Antragstellerin der liquide und eindeutige Nachweis des Nichteintritts des Garantiefalls nicht; Rechtsmissbrauch war zu verneinen.

    Diese Entscheidung bringt eine wesentliche Rechtsprechungsänderung zu § 1170b ABGB: Der OGH kehrt von der früher vertretenen Linie (6 Ob 113/20s) ab, wonach bereits bloße Einwendungen des Bestellers die Verwertung einer Sicherheit faktisch verhindern konnten. Nun stellt der OGH klar, dass Auftragnehmer eine abstrakte Sicherheit nach § 1170b ABGB bei fälligen Forderungen auch dann abrufen können, wenn der Auftraggeber Einwendungen erhebt – sofern die Forderung objektiv fällig ist und sich der Besteller in Verzug befindet.

Vertriebsrecht

OGH 24.03.2026, 8 Ob 162/25v 

Handelsvertreter: Provisionsanspruch nur für selbst hergestellte Produkte des Unternehmers

  • Die Klägerin war exklusive Handelsvertreterin der Beklagten ua für die Benelux-Staaten. Die Beklagte begann 2023 eine Vertriebskooperation mit einem belgischen Unternehmen, über das sie – nicht von der Beklagten selbst hergestellte – Tiefkühllasagne vertrieb. Die Klägerin war daran nicht beteiligt und hatte seit 2021 keine verdienstlichen Tätigkeiten mehr entfaltet.

    Das Berufungsgericht legte die Provisionsvereinbarung vertretbar dahin aus, dass ein Provisionsanspruch einerseits die Verdienstlichkeit der Tätigkeit der Klägerin – also die Akquise von Kunden für die Beklagte und die  und Aufrechterhaltung der Kundenbeziehung – voraussetzte und andererseits nur für die Vermittlung von Geschäften mit von der Beklagten selbst hergestellten Lebensmittelprodukten (Lasagne, Fertiggerichte und Convenience) geschuldet war. Beides fehlte.

Fluggastrechte

OGH 24.03.2026, 8 Ob 25/26y

Rückerstattung bei Annullierung umfasst Vermittlungsprovision auch ohne Kenntnis der Höhe (EuGH C-45/24)

  • Fluggäste buchten über ein Online-Buchungsportal Flüge der Beklagten. Der Gesamtpreis betrug EUR 2.053,48; nach Annullierung erstattete die Beklagte EUR 1.958,34. Die Differenz von EUR 95,14 entsprach der Vermittlungsprovision, deren konkrete Höhe der Beklagten nicht bekannt war.

    Der Senat hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der "Preis des Flugscheins" iSd Art 8 Abs 1 lit a Fluggastrechte-VO (EG) 261/2004 auch die Vermittlungsprovision umfasst, wenn das Luftfahrtunternehmen deren Höhe nicht kennt. Der EuGH bejahte dies mit Urteil vom 15.01.2026, C-45/24: Der Kauf über einen Vermittler stelle ein "einziges Geschäft" dar; die Provision sei ein unvermeidbarer Bestandteil des Flugscheinpreises. Akzeptiere das Luftfahrtunternehmen, dass ein Vermittler in seinem Namen Flugscheine ausstelle, sei davon auszugehen, dass es dessen Geschäftspraxis kenne – die Kenntnis der konkreten Höhe sei nicht erforderlich. Gestützt auf diese Vorabentscheidung gab der OGH der Revision Folge: Bei Annullierung besteht Anspruch auf vollständige Erstattung des Flugscheinpreises einschließlich Vermittlungsprovision.

Wettbewerbs- und Lauterkeitsrecht

OGH 26.03.2026, 4 Ob 76/25t

Irreführende Gesundheitswerbung für Zirbenprodukte; Wiederholungsgefahr trotz Vergleich; keine Konzernhaftung der Muttergesellschaft nach § 18 UWG

  • Die Klägerin, eine Anbieterin von Zirbenprodukten, begehrte von drei zum selben Konzern gehörenden Gesellschaften die Unterlassung der irreführenden Bewerbung von Zirbenprodukten mit nicht wissenschaftlich belegten gesundheitsbezogenen Aussagen (zB "senkt die Herzfrequenz", "stärkt das Immunsystem"). Zwischen den Streitteilen war unstrittig, dass keine wissenschaftlichen Studien vorliegen, die eine solche Wirkung nachweisen.

    Die Erstbeklagte tätigte nach Abschluss eines Vergleichs (für Deutschland) erneut beanstandete Aussagen und leistete den vereinbarten Kostenersatz erst nach Einklagung am Tag vor der Bescheinigungstagsatzung. Die Zweitbeklagte verstieß gegen die Unterlassungserklärung aus 2022, leistete keine Vertragsstrafe und bewarb Zirbenprodukte entgegen ihrer Verpflichtung. Laut OGH bestünden bei einer Gesamtbetrachtung wesentliche Zweifel an der Ernstlichkeit des Willens der Erst- und Zweitbeklagten, sich zukünftig wohlzuverhalten – es sei von Wiederholungsgefahr auszugehen.

    Nicht ausreichend für eine Haftung nach § 18 UWG ist, dass die Drittbeklagte Alleingesellschafterin der Erst- und Zweitbeklagten ist. Auch die Einbindung in die konzerninterne Markenstrategie und die Verwaltung der Marken genügen nicht. Allein das wirtschaftliche Interesse an einer Wertsteigerung der Beteiligungen und die grundsätzliche Möglichkeit, als Alleingesellschafterin Weisungen zu erteilen, reichen nicht für eine Haftung nach § 18 UWG.

Schiedsrecht

OGH 26.03.2026, 4 Ob 200/25b

Unwirksamkeit einer Schiedsklausel gegenüber einzelnen Verkäufern im SPA schlägt nicht auf die Übrigen durch

  • Die Beklagte schloss als Käuferin mit mehreren Gesellschaftern einer GmbH einen Vertrag über den Kauf sämtlicher Geschäftsanteile; der Vertrag enthielt eine ICC-Schiedsklausel. Der Kläger (68,98%-Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer) be-gehrte die Auszahlung eines Kaufpreisrückbehalts vor den ordentlichen Gerichten und berief sich darauf, die Schiedsklausel sei wegen Form- und Vollmachtsmängeln bei anderen Verkäufern insgesamt unwirksam.

    Der OGH hielt fest, dass beim Kläger und den übrigen Verkäufern in Ansehung des geltend gemachten Anspruchs auf Auszahlung des Rückbehalts nicht die Voraussetzungen für eine einheitliche Streitpartei vorliegen. Es handelt sich vielmehr um eine aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität vorgenommene Bündelung von Verträgen einzelner Verkäufer, die zu getrennten Rechtspositionen führt. Die Unwirksamkeit einer Schiedsklausel in Bezug auf einen bloß einfachen Streitgenossen schlägt nicht auf andere Streitgenossen durch. Da eine Unwirksamkeit aus den Kläger selbst betreffenden Gründen nicht behauptet wurde, ist die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Erstgerichts berechtigt. 

OGH 07.04.2026, 18 ONc 2/26b

Ersatzweise Schiedsrichterbestellung: Keine inländische Gerichtsbarkeit ohne Wohnsitz/Aufenthalt einer Partei in Österreich

  • Die Anwendung des § 587 Abs 3 ZPO (ersatzweise Bestellung eines Schiedsrichters) setzt voraus, dass der Sitz des Schiedsgerichts in Österreich liegt. Solange der Sitz noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit nach § 577 Abs 3 ZPO nur, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

    Aus der Wahl des US-amerikanischen oder österreichischen Rechts kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Parteien den Sitz des Schiedsgerichts in Österreich bestimmen wollten. Der bloße Umstand, dass einer der Schiedsrichter aus Österreich stammt, begründet noch keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte.

    Weder der Antragsteller noch der Antragsgegner haben einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Dass eine Gesellschaft ihren Sitz in Österreich hat, kann keine Zuständigkeit begründen, weil diese nicht Partei des angestrebten Schiedsverfahrens ist – auch bei einer "actio pro socio" macht der Gesellschafter die Ansprüche im eigenen Namen geltend. Auch die Geschäftsführerstellung bei einer österreichischen Gesellschaft begründet keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

OGH 26.03.2026, 4 Ob 57/25y

Schiedsgutachten im Bauvertrag: Bindende Wirkung auch ohne explizite Kenntnis des Gutachters von seiner Rolle

  • Die Klägerin war im Rahmen der Sanierung einer Wohnhausanlage mit dem Austausch von Holz-Kastenfenstern beauftragt worden. Im Streit stand ein Anspruch von rund einer halben Million Euro, den die Beklagte nicht anerkannte. Die Vorinstanzen wiesen diesen Anspruch ab und stützten sich dabei auf ein vorprozessuales Schiedsgutachten, das den Ersatz der als Mehrleistung geltend gemachten Arbeiten ausschloss.

    Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Die Parteien hatten nach Meinungsverschiedenheiten über den Leistungsumfang vereinbart, die Beurteilung einem unabhängigen Sachverständigen zu übertragen und sich dessen Entscheidung zu unterwerfen. Die Vorinstanzen qualifizierten dies zutreffend als wirksame Schiedsgutachterabrede. Weder die fehlende besondere Form noch der Umstand, dass der Sachverständige nur von der Beklagten beauftragt und bezahlt wurde oder seine Stellung als Schiedsgutachter subjektiv nicht erkannte, stehe der Verbindlichkeit entgegen. Das Schiedsgutachten kam zum Ergebnis, dass einem fachkundigen Anbieter das im Leistungsverzeichnis verlangte Leistungsbild der Verputzinstandsetzung klar sein musste und die strittigen Arbeiten vom ursprünglichen Auftrag umfasst waren. Eine offenbare Unbilligkeit des Schiedsgutachtens – die einzige Ausnahme von dessen Bindungswirkung – konnte die Klägerin nicht aufzeigen.

Glücksspielrecht/Bereicherungsrecht

OGH 25.03.2026, 3 Ob 148/25y und OGH 25.03.2026, 3 Ob 199/25y

Drittschuldnerklage auf Rückzahlung von Online-Glücksspielgewinnen: Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abgewiesen

  • Der Kläger hatte gegen eine in Malta ansässige, konzessionslos operierende Online-Glücksspielveranstalterin ein rechtskräftiges Urteil auf Rückzahlung seiner Spielverluste erwirkt und die behauptete Forderung der Veranstalterin gegen einen Drittschuldner (professioneller Pokerspieler) auf Rückzahlung von dessen erzielten Gewinnen pfänden und zur Einziehung überweisen lassen.

    Der OGH stellte klar, dass ein auf Rückzahlung gestütztes Klagebegehren grundsätzlich hinreichend schlüssig ist, wenn es nach dem Zeitraum des Spielgeschehens sowie der Summe der Einzahlungen und Auszahlungen konkretisiert wird. Ein diesen Anforderungen genügendes Vorbringen hat der Kläger nicht erstattet, weil er sich auf das allgemein gehaltene Vorbringen beschränkt hat, der Beklagte habe "jedenfalls erheblich mehr gewonnen als verloren". Das Klagebegehren war mangels Schlüssigkeit abzuweisen.

Zivilverfahrensrecht

OGH 24.03.2026, 8 Ob 116/25d 

Zuständigkeit Handelsgericht: A-limine-Zurückweisung wegen "Unschlüssigkeit" unzulässig

  • Die Klägerin (Republik Österreich) begehrte EUR 374.653,42 Schadenersatz für frustrierte Kosten im Zusammenhang mit einem COVID-19-PCR-Screeningprogramm. Die über eine Vertragskette beauftragte Erfüllungsgehilfin hatte die Tests nur zum Schein durchgeführt. Die Klägerin stützte sich ua auf einen Vertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten und klagte beim Handelsgericht Wien.

    Die Vorinstanzen wiesen die Klage a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück: Der Klägerin fehle ein schutzwürdiges Interesse, weil bereits der Wiener Landeshauptmann über eine eigene vertragliche Sonderverbindung verfüge und die Klägerin ihrerseits einen deckungsgleichen Anspruch gegen diesen habe.

    Der OGH hob die Entscheidungen ersatzlos auf. Die Klägerin habe mit konkretem Tatsachensubstrat einen Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft der im Firmenbuch eingetragenen Beklagten dargelegt und die Zuständigkeit des Handelsgerichts damit ausreichend begründet (§ 51 Abs 1 Z 1 JN). Die Vorinstanzen hätten unzulässigerweise bereits im Zuständigkeitsstadium die materielle Schlüssigkeit des Klagebegehrens geprüft. Selbst unschlüssige Klagen seien jedoch anzunehmen und das Verfahren einzuleiten. Dem Erstgericht wurde die Verfahrensfortsetzung aufgetragen.

OGH 25.03.2026, 7 Ob 202/25v

Gerichtsstandsvereinbarung im Darlehensvertrag erfasst auch Unterlassungsanspruch gegen Garantieabruf

  • Die Klägerin mit Sitz in Österreich und die Beklagte, eine slowenische GmbH, schlossen mehrere Darlehensverträge, die 2016 in einem Vertrag zusammengefasst wurden. Dieser enthielt eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des sachlich zuständigen Gerichts in L* (Slowenien) sowie Regelungen zur Begebung und Inanspruchnahme von Bankgarantien als Sicherheiten. Die von der Klägerin bei einer österreichischen Bank in Auftrag gegebenen Garantien enthielten ihrerseits den Vermerk "Gerichtsstand Graz". Die Klägerin wandte sich vor dem österreichischen Gericht gegen den Abruf einer Garantie durch die Beklagte über EUR 1.000.000, weil das Grundgeschäft nie zustande gekommen sei bzw die Darlehensverträge mangels Bankenkonzession und wegen Wuchers nichtig seien.

    Laut OGH hätten die Vorinstanzen die sachliche Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung im Darlehensvertrag vertretbar ausgelegt. Da der Darlehensvertrag sowohl die Gründe für die Aushändigung als auch die Inanspruchnahme der Garantie regle und die Klägerin die Rechtsmissbräuchlichkeit des Garantieabrufs gerade aus der Nichtigkeit des Darlehensvertrags ableite, werde der Unterlassungsanspruch aus dem Darlehensvertrag – und nicht aus dem Garantievertrag – abgeleitet. Kollidierende Gerichtsstandsvereinbarungen lägen nicht vor, weil der Garantievertrag zwischen der nicht am Verfahren beteiligten Garantin und der Beklagten bestehe und die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt habe, inwiefern sich ihr Unterlassungsanspruch aus dem Garantievertrag ableiten ließe.

Kartellrecht

OGH als KOG, 30.03.2026, 16 Ok 2/26v

Veröffentlichung einer Bußgeldentscheidung: Kundennamen grundsätzlich zu veröffentlichen; keine Vorabvorlage

  • Das Erstgericht verhängte über die Antragsgegnerinnen wegen Preisabsprachen und Marktaufteilungen eine Geldbuße von EUR 7,085 Mio und ordnete die Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung an. Von der Veröffentlichung ausgenommen wurden lediglich Zitate aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen sowie ein Absatz zu den konkreten Abläufen und Provisionen einer digitalen Auftragsplattform. Die Antragsgegnerinnen begehrten darüber hinaus die Ausnahme sämtlicher Kundennamen und weiterer Informationen zur Plattform von der Veröffentlichung.

    Das Kartellobergericht wies den Rekurs ab. Hinsichtlich der digitalen Auftragsplattform hätten die Antragsgegnerinnen kein Geschäftsgeheimnis dargelegt. Die Funktionsweise der Plattform sei öffentlich zugänglich, und an der Geheimhaltung von Entwicklungsinformationen aus 2016/2017 bestehe zeitlich kein gerechtfertigtes Interesse mehr. Das Argument, die Plattform würde in die Nähe kartellrechtswidriger Praktiken gerückt, begründe kein Geheimhaltungsinteresse – bloße "Unannehmlichkeit" reiche nicht aus. Hinsichtlich der Kundennamen hielt das Gericht fest, dass diese im Zusammenhang mit den Wettbewerbsverstößen genannt würden und daher kein schützenswertes Geschäftsgeheimnis darstellten. Ihre Veröffentlichung sei gerade vom Schutzzweck des § 37 KartG gefordert, um Follow-on-Klagen zu ermöglichen. Der Schutz von Kronzeugenerklärungen erfasse nur wörtliche Zitate, nicht daraus abgeleitete Informationen.

 

OGH als KOG 13.04.2026, 16 Ok 5/26k

Hausdurchsuchung/WettbG: Unterbrechung wegen VfGH-Normenkontrollantrag

  • Die Antragstellerin hatte eine Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeugen der Antragsgegnerinnen beantragt, der das Erstgericht teilweise stattgab. Gegen die Einsichtnahme und Beschlagnahme bestimmter Urkunden erhoben die Antragsgegnerinnen Widerspruch nach § 12 Abs 5 WettbG und machten geltend, es handle sich um Korrespondenz mit externen Anwälten, Notaren und Wirtschaftsprüfern bzw um Dokumente, die für den Zweck der Einholung von Beratung durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsträger erstellt worden seien. Die Antragstellerin hielt dem entgegen, dass die Antragsgegnerinnen nicht zum widerspruchberechtigten Personenkreis gehörten und der Widerspruch zu unbestimmt sei. Das Erstgericht folgte dieser Sichtweise und wies den Antrag auf Sichtung der gesicherten Unterlagen zurück.

    Die Antragsgegnerinnen erhoben dagegen Rekurs und stellten gleichzeitig einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Parteiantrag auf Normenkontrolle an den VfGH, der auf die Aufhebung des § 12 WettbG als verfassungswidrig abzielt (G 54/2026). Das Kartellobergericht unterbrach daraufhin das Rekursverfahren gemäß § 62a Abs 6 VfGG bis zur Entscheidung des VfGH, weil § 12 Abs 5 WettbG im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist und daher präjudiziell ist.

EuGH-Entscheidungen

Verbraucherkreditrecht und missbräuchliche Klauseln

EuGH 30.04.2026, C-246/25 

AS / BNP Paribas Bank Polska S.A. – Wiederaufleben ursprünglicher Vertragsklauseln nach Nichtigerklärung eines Nachtrags

  • Der EuGH entschied, dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsprechung, wonach bei Nichtigkeit des Nachtrags die ursprünglichen Klauseln wieder aufleben, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern die nationalen Gerichte die negativen Folgen für den Verbraucher und die Vorteile für den Gewerbetreibenden aus diesem Wiederaufleben hinreichend berücksichtigen, damit das materielle Gleichgewicht und das Abschreckungsziel gewahrt bleiben.

    Die Gerichte dürfen das Wiederaufleben ursprünglicher Klauseln nicht "automatisch" und folgenblind hinnehmen, sondern müssen insbesondere prüfen, ob dadurch Verbraucher nachteilig belastet werden und ob die Abschreckungswirkung der RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ("Klausel-RL") unterlaufen würde.

    Diese Entscheidung ist für die Beurteilung von Zusatzvereinbarungen zu Fremdwährungskreditverträgen relevant, bei denen nach Wegfall missbräuchlicher Nachtragsklauseln die Frage des "Rückfalls" auf den Ursprungsvertrag zu klären ist.

EuGH 16.04.2026, C-752/24

mBank S.A. / KŁ, JŁ (Jangielak) – Klageerhebung durch Bank zur Verjährungsunterbrechung vor rechtskräftigem Abschluss des Verbraucherverfahrens grundsätzlich zulässig

  • Der EuGH entschied, dass Art 7 Abs 1 der Klausel-RL 93/13/EWG und der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Auslegung grundsätzlich nicht entgegenstehen, wonach eine Bank bereits während eines laufenden Verbraucherverfahrens über die Unwirksamkeit eines Kreditvertrags Klage auf Rückerstattung erheben darf. Eine solche Klageerhebung kann die Verjährung der Bankforderung unterbrechen.

    Das nationale Gericht muss dabei sicherstellen, dass die Verbraucher nicht durch unverhältnismäßig hohe Kostenrisiken von der Geltendmachung ihrer Rechte abgehalten werden.

    Diese Entscheidung ist für Kreditinstitute relevant, die bei Fremdwährungskrediten Rückforderungsansprüche durchsetzen und Verjährungsrisiken steuern.

EuGH 16.04.2026, C-753/24

PKO Bank Polski S.A. / Rzepacz – Billigkeitsregel zur Außerachtlassung abgelaufener Verjährungsfristen bei Bankforderungen grundsätzlich unionsrechtskonform

  • Der EuGH entschied, dass Art 7 Abs 1 der Klausel-RL 93/13/EWG und der Effektivitätsgrundsatz einer nationalen Regelung grundsätzlich nicht entgegenstehen, die es einem Gericht erlaubt, einer Bank ausnahmsweise trotz abgelaufener Verjährungsfrist Rückerstattungsansprüche aus einem wegen missbräuchlicher Klauseln unwirksamen Kreditvertrag zuzusprechen, sofern besondere Billigkeitsgründe vorliegen – etwa eine lange Verfahrensdauer oder eine unsichere Rechtslage. Dies ist mit dem Unionsrecht vereinbar, solange das Gericht sicherstellt, dass Verbraucher ihre Rechte nicht praktisch verlieren oder durch unverhältnismäßige Kosten und Verfahrensnachteile von deren Ausübung abgeschreckt werden.

Kartellrecht

EuGH 30.04.2026, C-133/24

Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPFP) u.a. / Autoridade da Concorrência – "No-Poach"-Vereinbarung im Profifußball als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung

Der EuGH entschied, dass Profifußball grundsätzlich dem EU-Wettbewerbsrecht unterliegt. Im Anlassfall hatten portugiesische Fußballvereine während der Covid-19-Pandemie vereinbart, keine Spieler abzuwerben, die ihre Verträge pandemiebedingt gekündigt hatten. Der EuGH qualifizierte solche "Nicht-Abwerbe-Abreden" ("No-Poach"-Vereinbarungen) als Beschränkung des Wettbewerbs um Spieler und deren berufliche Mobilität. Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung iSv Art 101 AEUV einzuordnen, es sei denn, eine konkrete Prüfung von Inhalt, Zielen und Kontext ergibt, dass diese Einstufung ausnahmsweise ungerechtfertigt ist. Das nationale Gericht muss dabei den besonderen Kontext berücksichtigen: Die Pandemie gefährdete den regulären Saisonablauf und die Stabilität der Mannschaften. Solche Vereinbarungen können daher zulässig sein, wenn sie einem legitimen Ziel dienen (zB Sicherung der sportlichen Integrität) und verhältnismäßig sind.

EuGH 30.04.2026, C-191/25

Wenzel Logistics GmbH / Mercedes-Benz Group AG – Verzinsung im Kartellschadenersatz: Zinsbeginn ab Schadenseintritt

  • Der EuGH stellte fest, dass Art 3 Abs 2 Kartellschadenersatz-RL 2014/104/EUdie bestehende Rechtsprechung zu Art 101 AEUV kodifiziert. Nationale Vorschriften wie § 37d KartG, die vollständigen Schadenersatz einschließlich Zinsen ab Schadenseintritt vorsehen, sind daher sofort auf alle nach Inkrafttreten erhobenen Klagen anwendbar – auch wenn der Schaden bereits zuvor entstanden ist. Eine nationale Regelung, nach der Zinsen erst ab Klagezustellung laufen, beeinträchtigt die volle Wirksamkeit von Art 101 AEUV. Das nationale Gericht hat sie unionsrechtskonform auszulegen oder unangewendet zu lassen.

    Die Verzinsung beginnt mit dem Schadenseintritt. Maßgeblich ist der früheste Zeitpunkt, ab dem der Geschädigte tatsächlich Schaden erleidet. Bei überhöhten Kaufpreisen kann dies bereits der Zeitpunkt der Zahlung des überhöhten Preises sein.

    Diese Entscheidung ist unmittelbar für österreichische Kartellschadenersatzklagen relevant, insbesondere im Lkw-Kartell. Zinsen laufen bereits ab Schadenseintritt und nicht erst ab Klagezustellung.