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29 July 2026
Schoenherr publication
austria

to the point: Litigation-Update Österreich 6/2026

Willkommen zu unserem monatlichen Litigation-Update für Österreich.

Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen kompakten und aktuellen Überblick über relevante Rechtsprechung, Gesetzesänderungen und Entwicklungen im Zivil- und Zivilprozessrecht bieten. Von höchstgerichtlichen Entscheidungen über Neuerungen bis hin zu praktischen Hinweisen für Ihr Unternehmen – wir halten Sie auf dem Laufenden.

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OGH-Entscheidungen

Versicherungsrecht

OGH 24.06.2026, 7 Ob 157/25a

Ein Konzernunternehmen der betriebshaftpflichtversicherten Klägerin produziert Mundstückbelagspapiere für Zigaretten. Im Jahr 2014 wurde zu Testzwecken eine Farbmischung mit dem Süßstoff "Saccharin" hergestellt, in sechs Fässer gefüllt und falsch als gewöhnliche Rohfarbe beschriftet. Bei einer Inventur 2020 wurden vier dieser Fässer irrtümlich als reguläre Farbe verarbeitet – in vier getrennten Produktionsvorgängen. Die kontaminierten Papiere wurden an zwei Tabakunternehmen geliefert; die Klägerin zahlte rund USD 14.5 Mio an Schadenersatz. Sie begehrte weitere rund EUR 6.7 Mio über die Versicherungssumme von EUR 8 Mio hinaus und argumentierte, es handle sich nicht um einen Serienschaden, sondern um vier unabhängige Schadensfälle.

Der OGH bejahte einen Serienschaden: Die Serienschadenklausel stellt nicht auf gleichartige Mängel, sondern auf gleichartige Schadensursachen ab, die in einem technischen Zusammenhang stehen. Alle vier Fässer trugen aus demselben Grund die gleiche falsche Beschriftung; die einzelnen Produktionsvorgänge waren nicht ohne die gemeinsam zugrunde liegende Vorgeschichte denkbar. Serienschadenklauseln sind branchenüblich und weder ungewöhnlich (§ 864a ABGB) noch gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB).

OGH 24.06.2026, 7 Ob 46/26d

Das Wohn- und Betriebsgebäude des Klägers wurde durch Hochwasser zerstört. Der Neubau hatte eine verdoppelte Fläche und einen Raum; statt einer vermietbaren Wohnung umfasst er sechs Mietwohnungen. Der Kläger begehrte die Neuwertspanne – also die Differenz zwischen dem bereits geleisteten Zeitwert und den vollen Wiederherstellungskosten.

Der OGH wies die Revision zurück: Die strenge Wiederherstellungsklausel verlangt ein Gleichartigkeits- und Gleichwertigkeitsgebot. Die Verdopplung der Fläche geht über eine bloße Modernisierung hinaus, und das Verhältnis von Eigennutzung zu Vermietung hat sich grundlegend verschoben – das abgerissene Gebäude diente vorwiegend der Eigennutzung, der Neubau umfasst sechs Mietwohnungen.

OGH 24.06.2026, 7 Ob 70/26h

Das in Zeltform ausgeführte Vordach eines Sportartikelgeschäfts wurde durch Schneedruck beschädigt. Die Klägerin ersetzte es durch ein baulich stabileres Vordach und begehrte die Neuwertspanne. Die Beklagte wandte mangelnde Gleichartigkeit ein.

Der OGH verwies auf Art 4.1.1. EBS, welcher den Neuwertanspruch ausschließlich an den gleichen Betriebszweck knüpft – nicht an eine identische Bauweise. Nachdem beide Vordächer dem gleichen Zweck dienen, ist es dem Versicherungsnehmer auch gestattet, bei der Wiederherstellung technischem Fortschritt und modernen Baumethoden Rechnung zu tragen.

OGH 24.06.2026, 7 Ob 58/26v

Der Kläger verlor einen Prozess gegen den Fenstermonteur. Er war der Ansicht, die Gerichtsurteile im Vorprozess seien unvertretbar und hätten einen Amtshaftungsanspruch gegen den Bund begründet. Seine damalige Rechtsanwältin informierte ihn jedoch erst unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist über diese Klagemöglichkeit und riet ihm von einer Klage ab. Der Kläger erhob keine Amtshaftungsklage.

Er begehrte nunmehr Rechtsschutzdeckung für eine Schadenersatzklage gegen seine frühere Rechtsvertreterin, weil sie ihn zu spät und falsch über die Möglichkeit einer Amtshaftungsklage beraten habe. Die Versicherung lehnte die Deckung ab und berief sich auf Vorvertraglichkeit, den Risikoausschluss für Baustreitigkeiten (Bauherrenklausel) sowie Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung.

Der OGH sprach aus, dass Deckungsschutz zu gewähren ist. Die maßgebliche Fehlberatung durch die Rechtsvertreterin erfolgte nach Abschluss des Versicherungsvertrages im Februar 2021, sodass kein vorvertraglicher Schadensfall vorliegt. Die Bauherrenklausel greift nicht, weil zwischen der Anwaltshaftung und dem ursprünglichen Bauvorhaben kein adäquater Zusammenhang besteht. Ein Ausschluss wegen Aussichtslosigkeit scheidet ebenfalls aus: Das Vorbringen zum Amtshaftungsanspruch ist schlüssig, und im Deckungsprozess ist es unzulässig, das Ergebnis des Haftpflichtprozesses durch eine antizipierte Beweiswürdigung vorwegzunehmen.

OGH 24.06.2026, 7 Ob 62/26g

Unbekannte Täter brachen in eine versperrte Baustelle ein und stahlen Parkettböden und Parkettkleber. Die Kläger argumentierten, der Risikoausschluss für "Diebstahl" in Art 5.B lit b BW 1/75 gelte nur für einfachen Diebstahl (§ 127 StGB), nicht für Einbruchsdiebstahl (§ 129 StGB).

Der OGH gab der Revision nicht Folge. Jeder Einbruchsdiebstahl erfüllt zwangsläufig sämtliche Tatbestandselemente eines Diebstahls und ist vom Risikoausschluss umfasst. Die Gesamtregelung schließt sämtliche als Verlustursachen realistisch in Betracht kommenden Vermögensdelikte in ihrer jeweiligen Grundform aus und lässt erkennen, dass nicht nur unqualifizierte Begehungsformen ausgenommen werden.

OGH 24.06.2026, 7 Ob 76/26s

Die beklagte Versicherungsmaklerin übernahm die Abwicklung zweier Wasserschäden. Ein Gutachter hielt eine zeitnahe Trocknung für erforderlich; die Beklagte übermittelte weder das Gutachten noch den Hinweis auf die Trocknung. Durch die unterlassene Trocknung kam es zur Vermorschung der Holztram; eine Klage gegen den Gebäudeversicherer auf Deckung dieses Folgeschadens wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Kläger verlangten Schadenersatz von der Versicherungsmaklerin.

Der OGH hielt fest, dass gemäß § 28 Z 6 MaklerG der Versicherungsmakler auch bei der Schadensabwicklung zur Beratung und Unterstützung verpflichtet ist. Die Kläger durften von einer Unterstützung bei der Schadensbehebung ausgehen; die Beklagte hat einen Hinweis auf die erforderliche umgehende Trocknung geschuldet und durch diese Unterlassung ihre Beratungspflicht verletzt.

OGH 24.06.2026, 7 Ob 80/26d

Der Kläger begehrte aus seiner Eigenheimversicherung Ersatz für einen Leitungswasserschaden, welcher während eines 14-tägigen Urlaubs entstand. Die Versicherung verweigerte die Leistung mit der Begründung, der Kläger habe gegen die Obliegenheit verstoßen, bei einer länger als 72-stündigen Abwesenheit die Wasserzufuhr abzusperren. Strittig war, ob die regelmäßigen Besuche und die Nutzung des Hauses durch die Tochter als "Benutzen" der Baulichkeit im Sinn der Versicherungsbedingungen anzusehen sind.

Der OGH führte aus, dass die Obliegenheit zum Absperren der Wasserzufuhr nur bei länger als 72 Stunden nicht bewohnten oder nicht benutzten Baulichkeiten besteht. Wird das Haus während der Abwesenheit regelmäßig genutzt – etwa durch Angehörige, die Pflanzen gießen, Post übernehmen oder andere alltägliche Tätigkeiten verrichten –, liegt ein "Benutzen" der Baulichkeit vor. Eine Obliegenheitsverletzung lag daher nicht vor, sodass die Versicherung leistungspflichtig blieb.

OGH 24.06.2026, 7 Ob 55/26b

Der Kläger hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen und sämtliche Ansprüche an seine kreditgebende Bank abgetreten. Die Bank erklärte später, die Ansprüche zum Inkasso an den Kläger rückabzutreten. Der Kläger verlangte von seiner Versicherung Schadenersatz, weil diese von seinen Prämien nicht nachvollziehbare Kosten einbehalten hatte, anstatt die Prämien vollständig in den Deckungsstock zu investieren. Einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag begehrte er ausdrücklich nicht.

Da er seine Ansprüche zuvor an seine Bank abgetreten hatte, war eine Rückabtretung erforderlich. Die Bank erklärte jedoch lediglich, die Ansprüche "im Zusammenhang mit dem Rücktritt" zum Inkasso rückabzutreten. Der OGH bestätigte die Auslegung der Vorinstanzen: Mangels eines abweichenden Parteiwillens war das Bankschreiben nach seinem objektiven Wortlaut auszulegen (§ 914 ABGB) – die Rückabtretung erfasste damit nur Rücktrittsansprüche. Da der Kläger keine solchen geltend machte, fehlte ihm die Aktivlegitimation.

OGH 24.06.2026, 7 Ob 56/26z

Die Kläger nahmen 2007 nach Beratung durch die Beklagte einen endfälligen Kredit mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung als Tilgungsträger auf. Nachdem sich das Finanzierungskonzept negativ entwickelt hatte, begehrten sie 2023 Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung. Strittig war, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt und ob einzelne Beratungsfehler, zB zu Rendite oder Risiken, je eine eigene Verjährungsfrist auslösen.

Nach Ansicht des OGH beginnt die Verjährungsfrist, sobald der Anleger erkennt, dass das Finanzierungskonzept insgesamt nicht den zugesagten Erwartungen entspricht. Einzelne Beratungsfehler bilden grundsätzlich keinen eigenen Verjährungsbeginn, sondern sind Teil eines einheitlichen Beratungsfehlers. Da den Klägern das Scheitern des Konzepts spätestens 2018 bekannt war, war der 2023 erhobene Schadenersatzanspruch verjährt.

Verbraucherrecht, Klauselkontrolle und Bankrecht

OGH 24.06.2026, 8 Ob 141/25f

Die Kläger begehrten die Rückzahlung des Kreditbearbeitungsentgelts und von Kreditvermittlungskosten. Strittig war, unter welchen Voraussetzungen ein Kreditbearbeitungsentgelt nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend ist und ob die Bank die verrechneten Kreditvermittlungskosten ausreichend begründet hat.

Der OGH bestätigte die gefestigte Judikatur: Kreditbearbeitungsgebühren unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB; eine gröbliche Benachteiligung liegt nur vor, wenn das Entgelt den tatsächlichen Aufwand (anhand von marktüblichen Stundensätzen) grob überschreitet – auf die bloße Relation zum Kreditbetrag kommt es nicht an. Dem Kreditbearbeitungsentgelt von EUR 3.266,25 stand bei einer Kredithöhe von EUR 775.000 ein Arbeitsaufwand von ca elf Stunden gegenüber und die Notwendigkeit kostspieliger IT-Infrastruktur war unstrittig; das Berufungsgericht verneinte eine grobe Überschreitung, was der OGH für vertretbar hielt.

Hinsichtlich der Vermittlungskosten gab das Berufungsgericht hingegen der Klage statt, weil die Beklagte (Bank) nicht substantiiert vorgebracht hatte, an wen, für welche Leistung welcher Betrag gezahlt wurde. Auch dies wurde vom OGH bestätigt.

Transportrecht / CMR

OGH 24.06.2026, 7 Ob 54/26f

Die Klägerin beauftragte die Beklagte (Frachtführerin) mit der Beförderung von Großformatfenstern von Slowenien nach Österreich. Die Verladung und die Ladungssicherung wurden durch Mitarbeiter der Fensterherstellerin als Absenderin gemäß Frachtbrief durchgeführt. Der Fahrer der Beklagten erkannte die Kippproblematik, wies die Mitarbeiter der Fensterherstellerin darauf hin und kontaktierte seinen Vorgesetzten. Die Mitarbeiter der Fensterherstellerin versicherten dem Fahrer jedoch, dass "alles pass[e]" und er die Fahrt antreten könne. Während der Fahrt kippten die Fensterpakete um und wurden beschädigt.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Gemäß Art 29 Abs 1 CMR kann sich der Frachtführer auf den Haftungsausschluss nach Art 17 Abs 4 lit c CMR (Verladung durch Absender) nicht berufen, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Da der Fahrer wiederholt Bedenken geäußert hatte und die fachkundige Absenderin trotzdem auf Abfahrt bestand, ist die Verneinung grober Fahrlässigkeit nach Ansicht des OGH nicht korrekturbedürftig.

Zivilverfahrens- und Exekutionsrecht

OGH 24.06.2026, 1 Ob 79/26p

Die Klägerin übermittelte der deutschen Beklagten ein Angebot und wies im Begleitschreiben auf ihre beiliegenden "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" mit Gerichtsstandsklausel hin; die Beklagte übermittelte eine Bestellung, in der sie sich auf das Angebot bezog. Die Beklagte wandte im folgenden Rechtsstreit die fehlende internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte ein.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Dem Formerfordernis des Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO 2012 wird auch durch Bezugnahme auf AGB, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf diese Bezug nimmt und die AGB dem Vertragspartner übermittelt wurden. Die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung sei autonom zu beurteilen, gegen sie könne nicht eingewendet werden, dass der Hauptvertrag ungültig ist.

OGH 24.06.2026, 8 Ob 145/25v

Die Beklagte hatte einen Zwischenantrag auf Feststellung gestellt, dass das Bestandverhältnis über ein Café als Miet- und nicht als Pachtvertrag zu qualifizieren sei. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Die Beklagte ließ die Abweisung in der Berufung unangefochten – sie richtete ihre Berufung ausschließlich gegen die Stattgebung des Klagebegehrens.

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück: Soweit die Beklagte in der Revision die Stattgebung des Zwischenantrags anstrebte, war dies absolut unzulässig, weil eine nicht angefochtene Entscheidung nicht mehr mit Revision bekämpft werden kann.

OGH 23.06.2026, 3 Ob 85/26k

Nach einem Klauselprozess führte die Bundesarbeitskammer aufgrund eines Unterlassungsurteils Exekution gegen die Klägerin, weil diese sich weiterhin auf unzulässige Vertragsklauseln berufen haben soll. Die Klägerin erhob dagegen eine Impugnationsklage nach § 36 EO.

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Mit einer Impugnationsklage kann nur eingewendet werden, dass der behauptete Verstoß tatsächlich nicht oder nicht schuldhaft begangen wurde. Wird hingegen bestritten, dass das Verhalten rechtlich einen Verstoß gegen den Exekutionstitel darstellt, ist ausschließlich Rekurs zulässig. Auf fehlendes Verschulden konnte sich die Klägerin nicht berufen, weil sie sich trotz des Unterlassungsurteils im geschäftlichen Verkehr auf die unzulässigen Klauseln berufen hatte.

Mietrecht

OGH 16.06.2026, 5 Ob 21/26p

Die Antragstellerin musste ihre Mietwohnung nach Asbestfreisetzung im Zuge von Erhaltungsarbeiten für nahezu ein Jahr verlassen. Die Vermieterin lagerte ihre Fahrnisse ein, gab sie trotz Zusage einer Reinigung jedoch nicht mehr heraus. Sie begehrte Ersatz des Zeitwerts der Fahrnisse (EUR 7.374,59) sowie Entschädigung für erlittenes Ungemach (EUR 5.500). Die Antragsgegnerin wandte Verjährung ein.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs nicht Folge. § 8 Abs 3 MRG begründet grundsätzlich einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch für wesentliche Beeinträchtigungen des Mieters; bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß gegen das Schonungsprinzip ist auch auf das "erlittene Ungemach" Bedacht zu nehmen. Verjährungsrechtlich gilt, dass für nicht vorhersehbare Folgeschäden eine eigene Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Der geltend gemachte Schaden beruhte nicht auf der Asbestkontaminierung der Fahrnisse, sondern auf deren späterem Totalverlust infolge der Nichtausfolgung. Dieser Schaden war zum Zeitpunkt der Kenntnis der Kontaminierung nicht vorhersehbar, sodass die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis vom Totalverlust begann. Zudem beginnt bei einer fortgesetzten Beeinträchtigung des Benützungsrechts die Verjährung laufend neu zu laufen.

Gesellschaftsrecht und Kapitalanlagenrecht

OGH 23.06.2026, 2 Ob 213/25z

Der Beklagte war Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter von Finanzierungsgesellschaften für zwei Immobilienprojekte, an deren Gewinn er persönlich beteiligt war. Die Klägerin gewährte diesen Gesellschaften Darlehen von EUR 110.000, die durch Afterpfandrechte gesichert werden sollten. Die dafür notwendige Einverleibung der Pfandrechte unterließ der Beklagte aus Kostengründen. Die Projekte scheiterten; alle Gesellschaften wurden zahlungsunfähig. Die Klägerin begehrte Schadenersatz wegen fehlender grundbücherlicher Absicherung.

Das persönliche Gewinninteresse des Beklagten begründet zwar dem Grunde nach eine persönliche Haftung. Die fehlende Pfandrechtseintragung war aber eine vertragliche Pflichtverletzung der Finanzierungsgesellschaften – nicht des Beklagten persönlich. Als Geschäftsführer haftet er dafür nur, wenn er dabei vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat (§ 1295 Abs 2 ABGB). Dafür genügt es nicht, dass er die Unterlassung der Eintragung bewusst in Kauf genommen hat; er müsste auch den Ausfall der Rückzahlung ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden haben. Ob das der Fall war, ist noch ungeklärt. Zusätzlich ist offen, ob die Einverleibung den Schaden überhaupt verhindert hätte, da Bankpfandrechte vorrangig gewesen wären.

Eine Haftung wegen unterlassener Aufklärung über seinen Gewinnanteil und die Mittelverwendung verneinte der OGH hingegen endgültig: Diese Risiken haben sich nicht verwirklicht – die Projekte scheiterten an der allgemeinen Marktentwicklung. Wer über ein Risiko nicht aufklärt, das sich letztlich gar nicht realisiert hat, haftet nicht für einen Schaden, der aus einem ganz anderen Grund eingetreten ist.

Schadenersatzrecht

OGH 23.06.2026, 3 Ob 81/26x

Die Klägerin hatte dem Beklagten ihre Jagdhütte im Rahmen eines Wildabschussvertrags zur Nutzung überlassen. Die Hütte brannte infolge einer unsachgemäßen Feuerungsanlage ab. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte bereits drei Monate vor dem Brand Kenntnis vom mangelhaften Zustand der Anlage, teilte dies dem Beklagten jedoch nicht mit und veranlasste auch keine Kehrung durch einen Rauchfangkehrer.

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Da die Klägerin als Eigentümerin selbst Verfügungsberechtigte war und trotz Kenntnis des Gefahrenzustands nichts unternahm, trat ein allfälliges Verschulden des Beklagten gegenüber dem ganz überwiegenden Eigenverschulden der Klägerin in den Hintergrund.

Schiedsverfahrensrecht

OGH 24.06.2026, 8 Ob 119/25w

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an der Genossenschaft durch die Beklagte absolut nichtig sei. Die Satzung enthält eine Schiedsklausel für "Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis". Die Beklagte und die Genossenschaft als Nebenintervenientin erhoben die Einreden der Schiedshängigkeit und der sachlichen Unzuständigkeit mit der Begründung, die Beklagte sei als notwendige Streitgenossenschaft bereits Partei eines anhängigen Schiedsverfahrens.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge und verwarf beide Einreden. Die Schiedshängigkeit scheitert bereits an der fehlenden Parteienidentität: Die Schiedsklage richtete sich gegen die Genossenschaft, nicht gegen die Beklagte. Dass sie als notwendige Streitgenossenschaft in das Schiedsverfahren hätte einbezogen werden müssen, genügt nicht, solange dies tatsächlich nicht erfolgt ist. Die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit scheitert daran, dass die Schiedsklausel ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Genossenschaft erfasst. Eine ausdehnende Auslegung auf Streitigkeiten der Mitglieder untereinander überschreitet die Wortlautgrenze – unabhängig davon, ob die Beklagte überhaupt Genossenschaftsmitglied ist.

OLG-Entscheidung

Datenschutz / KI / Digital Markets Act

Eine anerkannte Qualifizierte Einrichtung iSd § 3 QEG klagte eine in Irland ansässige Plattformbetreiberin (Torwächterin iSd DMA), die ihre Datenschutzrichtlinie geändert hatte, um "öffentliche Informationen" – insbesondere öffentliche Beiträge, Kommentare, Fotos, Videos und Audiodateien von Nutzern über 18 Jahren – für das Training ihrer Künstlichen Intelligenz zu verwenden. Sie stützte sich auf ein berechtigtes Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO und räumte den Nutzern lediglich ein Widerspruchsrecht ein. Die Klägerin begehrte die Unterlassung der Verarbeitung personenbezogener Daten für KI-Training ohne den Bedingungen des DMA und der DSGVO entsprechende ausdrückliche Einwilligung. Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und argumentierte, die Zuständigkeit zur Durchsetzung des DMA liege nach Art 20 ff DMA ausschließlich bei der Europäischen Kommission.

Das OLG Wien verwarf die Einrede: Aus der Auflistung des DMA in Anhang 1 der Verbandsklagenrichtlinie (RL [EU] 2020/1828) geht eindeutig hervor, dass die Durchsetzung des DMA durch nationale Verbandsklagen dem Willen des EU-Gesetzgebers entspricht. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgte durch die VRUN (BGBl I 2024/85), insbesondere durch das QEG und die §§ 619 bis 635 ZPO. Nach Art 39 Abs 5 DMA dürfen nationale Gerichte zwar keine Entscheidungen erlassen, die einem Kommissionsbeschluss zuwiderlaufen – aus dem Wortlaut ergibt sich aber keine Unzulässigkeit des Rechtswegs.

Im Ergebnis ist eine qualifizierte Einrichtung berechtigt, mit der Verbandsklage nach § 5 QEG die Unterlassung eines gegen den DMA verstoßenden Verhaltens zu verlangen. Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

EuGH-Entscheidungen

Versicherungsrecht

EuGH 25.06.2026, C-277/25 "Helpfind Funding"

Nach Verkehrsunfällen in Polen hielten die Geschädigten die Entschädigungsleistungen ihrer Kfz-Haftpflichtversicherer für unzureichend und traten ihre Restforderungen an gewerbliche Forderungsaufkäufer ab. Das vorlegende Gericht fragte, ob Art 3, 18 und 28 der RL 2009/103/EG der Abtretung entgegenstehen und ob der Zessionar als "geschädigte Person" (Art 1 Abs 2) anzusehen ist.

Der EuGH stellte klar, dass die RL 2009/103 keine Bestimmung zur Abtretung von Kfz-Haftpflichtforderungen enthält. Die Zessionare leiten ihre Rechte nicht aus dem nationalen Zivilhaftungsrecht, sondern aus den Abtretungsverträgen ab; ein Zessionar kann daher nicht als "Geschädigter" iSd Art 1 Abs 2 behandelt werden, und Art 18 (Direktklagerecht) findet auf Klagen solcher Zessionare keine Anwendung. Die RL steht nationalen Vorschriften aber nicht entgegen, die die entgeltliche Abtretung und gerichtliche Geltendmachung durch Dritte erlauben. Dies ist eine Frage des nationalen Rechts.

Datenschutz

EuGH 18.06.2026, C-484/24 "NTH Haustechnik"

NTH Haustechnik GmbH stellte fest, dass ihre ehemalige Mitarbeiterin über eBay Firmeneigentum für eigene Rechnung verkauft hatte (Gesamtschaden: EUR 46.567,91). Die Daten stammten aus dem privaten eBay-Konto der Mitarbeiterin; das vorlegende Gericht schloss nicht aus, dass die Datenerhebung durch NTH rechtswidrig war.

Der EuGH entschied: Art 6 Abs 1 lit c DSGVO steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die Parteien zu wahrheitsgemäßen Tatsachenbehauptungen verpflichten – sofern eine klare, präzise und vorhersehbare Rechtsprechung die Verwertungsbedingungen festlegt. Art 17 Abs 3 lit e DSGVO ist keine eigenständige Rechtmäßigkeitsbedingung, sondern lediglich eine Ausnahme vom Löschungsrecht. Die DSGVO verbietet Gerichten nicht generell, rechtswidrig erlangte Daten als Beweise zu verwerten; das Gericht muss jedoch vor der Offenlegung prüfen, ob die Daten auf das Notwendige beschränkt sind, und ggf Minimierungsmaßnahmen (zB Anonymisierung) ergreifen. Art 13 DSGVO steht der gerichtlichen Verwendung auch dann nicht entgegen, wenn der Erheber seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Das Unionsrecht verlangt zudem nicht, dass sich eine Partei auf DSGVO-Verstöße berufen kann, die zum Nachteil von Nichtparteien begangen wurden.

Bankrecht und Zahlungsverkehr

EuGH 11.06.2026, C-81/24 "Jenec"

LH, der auf der OFAC-Liste des US-Finanzministeriums geführt wird, aber nie wegen der gelisteten Straftat verurteilt wurde und gegen den keine EU- oder UN-Sanktionen bestehen, wurde von einer slowenischen Bank die Eröffnung eines Basiskontos verweigert.

Der EuGH entschied, dass Art 16 Abs 4 der RL 2014/92/EU iVm der RL 2015/849 es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, Kreditinstitute zu verpflichten, einem Verbraucher allein deshalb die Eröffnung eines Basiskontos zu verweigern, weil dieser in einer Drittstaaten-Sanktionsliste aufgeführt ist. Die OFAC-Listung kann einen relevanten Risikofaktor darstellen, der bei der individuellen Risikobewertung zu berücksichtigen ist; die RL verlangt jedoch nicht, dass das Institut automatisch die Geschäftsbeziehung verweigert, sondern dass es nach einer individuellen Bewertung verstärkte Sorgfaltspflichten anwendet. Nur wenn das Kreditinstitut nach einer individuellen Beurteilung aller Risikofaktoren zu dem Schluss gelangt, dass es das Geldwäscherisiko nicht wirksam beherrschen kann, darf die Kontoeröffnung verweigert werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das begrenzte Funktionsspektrum eines Basiskontos das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung von vornherein verringert.