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Sie haben vor kurzem ein anderes Unternehmen oder nur einige Vermögenswerte (eine Marke oder sogar ein ganzes Markenportfolio) erworben? Ihr Unternehmen wurde mit einem anderen Unternehmen fusioniert? Oder Ihr Unternehmen hat seinen Namen oder seine Adresse geändert? Dann vergessen Sie nicht, diese Änderungen auch im entsprechenden Markenregister zu vermerken.
Je nach Art der Änderung sind unterschiedliche Schritte für die Eintragung der Änderung in das Register erforderlich.
In manchen Fällen müssen mehrere Änderungen berücksichtigt werden, um einen vollständigen historischen Nachweis der Inhaberschaft zu erhalten. Ein Beispiel: Sie haben ein Markenportfolio erworben. Der alte Eigentümer (=Übertragender) hat seine Adresse geändert, dies aber nicht in das Register eingetragen. Sie müssen nun die Änderung der Anschrift des früheren Inhabers nachweisen und dann die Eintragung der Änderung der Inhaberschaft beantragen. Je nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten kann es sogar erforderlich sein, dies in getrennten Eintragungen durchzuführen.
Die kurze Antwort lautet: Ja, und dies sollte so bald wie möglich geschehen. Wenn für Ihre Marke falsche Informationen eingetragen werden, kann dies in vielerlei Hinsicht zu Schwierigkeiten führen:
Im Allgemeinen sollte eine Änderung der Eigentumsverhältnisse, des Namens oder der Anschrift so bald wie möglich nach Wirksamwerden der Änderung in den entsprechenden Markenregistern eingetragen werden. Das offensichtlichste Problem ist, dass Mitteilungen von Markenämtern nicht sicher an den Markeninhaber geschickt werden können. Im schlimmsten Fall verlieren Sie Ihr Markenrecht, da auf einen Löschungsantrag keine Reaktion erfolgen kann. Dies ist kein tatsächliches Problem, wenn ein Vertreter in das Register eingetragen ist, aber auch wenn ein solcher eingetragen ist, führen Unterschiede zwischen den eingetragenen Daten und den tatsächlichen Firmendaten zu Schwierigkeiten, wenn eine aktuelle Vollmacht vorgelegt werden muss.
Je länger Sie mit der Eintragung in das Register warten, desto schwieriger kann es werden, die Änderung eintragen zu lassen, wobei das größte Problem auftritt, wenn der frühere Inhaber nicht mehr existiert und eine Übertragung nicht mehr in der von einem Markenamt geforderten Form dokumentiert werden kann (oft ist eine notariell beglaubigte Unterschrift eines Zeichnungsberechtigten des früheren Markeninhabers erforderlich). Abgesehen vom Aufwand, der zur Rettung einer solchen Situation aufgebracht werden muss, kann die Zeit, die für die Berichtigung der Registerdaten benötigt wird, sehr nachteilig sein, wenn Sie sich etwa - schnell - auf eine Marke für einen Rechtsstreit stützen wollen.
Die meisten Markenämter verlangen, dass für die Eintragung eine förmliche Dokumentation vorgelegt wird. Dabei handelt es sich entweder um eine amtliche Bescheinigung (z. B. ein Auszug aus einem Unternehmensregister mit historischen Daten; in Österreich aus dem Firmenbuch) oder um eine unterzeichnete Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien.
Außerdem ist zu beachten, dass die verschiedenen Markenämter unterschiedliche formelle Anforderungen stellen - oft ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich, manchmal zusätzlich eine Legalisierung (durch Apostille oder durch eine Botschaft). Dies führt zu unterschiedlichem administrativem Koordinationsaufwand und Kosten.
Autoren: Lisa Pozzobon, Christian Schumacher
Lisa
Pozzobon
Trademark & Design Specialist
austria vienna
Probleme mit Unionsmarken? Eine Umwandlung könnte die Lösung sein
Anders als bei nationalen Anmeldungen, die nur in einem einzigen Land geschützt sind, genießt die Unionsmarke Schutz in allen Mitgliedsstaaten der EU. Wenn jedoch in einem Mitgliedsstaat der EU ein Schutzhindernis besteht oder sich Inhaber von älteren Rechten auch nur eines Landes durch die Anmeldung gestört fühlen, ist aufgrund der einheitlichen Wirkung der Schutz für die gesamte Unionsmarke in Gefahr. Anmelder von Marken in der EU stehen also häufig vor einem Problem, wenn das EUIPO (Amt der Europäischen Union für Geistes Eigentum) den Schutz einer Marke aus absoluten oder relativen Gründen verweigert oder Dritte einen Widerspruch oder Löschungsantrag gegen die Marke einreichen.
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