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Zumindest im Zusammenhang mit Übertragungen von Markenregistrierungen sind die Beglaubigungserfordernisse in Österreich vor einigen Jahren weggefallen. Wer aber mit registrierten IP-Rechten in aller Welt zu tun hat, kennt das Thema weiterhin nur zu gut: Beglaubigungs- und Legalisierungserfordernisse bestehen für die unterschiedlichsten Dokumente, wie zB Vollmachten, eidesstattliche Erklärungen oder Übertragungsurkunden. Benötigt werden sie im Markenbereich regelmäßig nicht nur initial im Zuge der Anmeldung von Marken, sondern immer wieder auch bei Erneuerungen, Übertragungen und bei Markenstreitverfahren.
Abgesehen davon, dass man wissen muss, welche Stellen für die einzelnen Schritte zuständig sind und welche Anforderungen bestehen, ist unserer Erfahrung nach vor allem entsprechendes Timing wichtig:
Es sollte daher jedenfalls Zeit für das Durchlaufen sämtlicher Beglaubigungs- und Legalisierungsschritte eingeplant werden. Insbesondere bei anstehenden Fristen (wie etwa für die Erneuerung einer Markenregistrierung oder in anhängigen Verfahren) ist daher frühzeitig mit diesen Schritten zu beginnen.
Viele Länder sind bereits Mitgliedsstaaten des Haager Beglaubigungsübereinkommens. Dieses ermöglicht eine vereinfachte Legalisierung mittels "Haager Apostille" (jedenfalls sofern keine Ausnahmen vorliegen – so war die Beglaubigung mittels Apostille zwischen Österreich und den Philippinen, obwohl beide Länder Mitglied des Haager Übereinkommens waren, bis vor kurzem nicht möglich, weil Österreich gegen den Beitritt der Philippinen einen Einspruch erhoben hatte – dieser wurde mittlerweile zurückgezogen). Die Apostille ersetzt den herkömmlichen Weg der Legalisierung: Die Apostille wird vom zuständigen Landesgericht angebracht, die Wege zum Außenministerium und ausländischen Botschaften/Konsulaten entfallen und das Dokument erfüllt dann die Beglaubigungserfordernisse des Ziellands.
Autoren: Melanie Gall, Michael Woller
Melanie
Gall
Trademark & Design Specialist
austria vienna
Warum ist es wichtig, die Benutzung meiner Marke zu dokumentieren?
Sie sind stolzer Inhaber einer Markeneintragung? – Bitte bedenken Sie, dass die Eintragung alleine mitunter nicht ausreicht, um Schutz zu gewährleisten. In den meisten Jurisdiktionen muss nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne die Nutzung der eingetragenen Marke für die von der Eintragung umfassten Waren/Dienstleistungen aktiv nachgewiesen werden oder zumindest im Bestreitungsfall nachgewiesen werden können. Ansonsten riskieren Sie die teilweise bzw sogar gänzliche Löschung Ihrer Markeneintragung aus dem Markenregister.
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