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22 August 2023
Blog
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Warum ist es wichtig, die Benutzung meiner Marke zu dokumentieren?

Sie sind stolzer Inhaber einer Markeneintragung? – Bitte bedenken Sie, dass die Eintragung alleine mitunter nicht ausreicht, um Schutz zu gewährleisten. In den meisten Jurisdiktionen muss nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne die Nutzung der eingetragenen Marke für die von der Eintragung umfassten Waren/Dienstleistungen aktiv nachgewiesen werden oder zumindest im Bestreitungsfall nachgewiesen werden können.  Ansonsten riskieren Sie die teilweise bzw sogar gänzliche Löschung Ihrer Markeneintragung aus dem Markenregister.

In Österreich und in der EU kann die Marke gelöscht bzw nicht durchgesetzt werden, wenn sie fünf Jahre nicht ernsthaft kennzeichenmäßig benutzt wurde. Bei der Benutzung und der Dokumentation der Benutzung Ihrer Marke gilt es, folgende Punkte zu beachten:

1. In folgenden Fällen könnte ein Benutzungsnachweis relevant werden:

  • Falls im Zuge der Markenanmeldung oder -erneuerung die Nutzung nachgewiesen werden muss (das ist in Österreich und in der EU nicht der Fall)
  • Löschungsantrag durch Dritte wegen Nichtbenutzung
  • Vorgehen gegen Dritte aus einer Markeneintragung, deren Benutzungsschonfrist abgelaufen ist
  • Nachweis der gesteigerten Kennzeichnungskraft oder Bekanntheit der Marke aufgrund umfassender Nutzung
  • Nachweis der Verkehrsgeltung aufgrund umfassender Nutzung

In der Praxis kann es mitunter auch notwendig werden, die Nutzung der Marke in weit zurückliegenden Zeiträumen nachzuweisen.

2. Die Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr sollte folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Marke muss wie eingetragen benutzt werden – leichte Abweichungen sind meistens akzeptabel, solange die Unterscheidungskraft dadurch nicht beeinträchtigt wird (insbesondere bei grafischen Gestaltungen von Wort-Bildmarken gibt es mitunter gewisse Spielräume).
  • Die Marke muss ernsthaft benutzt werden zum Zwecke Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen. Nicht umfasst ist eine bloß symbolische Benutzung (Scheinbenutzung), die ausschließlich der Erhaltung des Markenrechts dient.

3. Anlegen eines "Benutzungsarchivs":

Da es erfahrungsgemäß sehr schwierig und aufwändig sein kann, in kurzer Zeit einen Benutzungsnachweis "auf die Beine zu stellen" und insbesondere nachzuweisen, wie eine Marke vor vielen Jahren benutzt wurde, empfiehlt es sich, Dokumente zur Benutzung systematisch abzulegen bzw zu speichern, um jederzeit (quasi "auf Knopfdruck") die Benutzung der Marke nachweisen zu können. Folgendes sollte systematisch abgelegt/gespeichert werden:

  • Produktverpackungen + Verkaufszahlen, Verkaufsgebiet und -zeitraum.
  • Werbematerial + Information zu Adressdaten, Ort und Umfang der Verbreitung und Verbreitungszeit.
  • Informationen zu Werbekampagnen (zB Mediaplänen und Kampagnenberichte samt Abbildung der eingesetzten Werbematerialien, -sujets, -spots, etc.).
  • Screenshots oder Ausdrucke der Webseite + Aufrufzahlen.
  • Screenshots oder Ausdrucke von Social Media Profilen + Information zu Abonnenten, Followern, etc.
  • Informationen über Verkaufszahlen, Marktanteile, Werbeausgaben.
  • Verkehrsumfragen (wie sie etwa für Marketingzwecke gemacht werden).

Die Dokumentation der Benutzung einer Marke kann entscheidend sein für das Weiterbestehen der Marke bzw die erfolgreiche Durchsetzung oder Verteidigung. Wir empfehlen daher nachdrücklich das Anlegen eines Benutzungsarchivs.

Eva Luise
Hirschmugl

Senior Trademark & Design Specialist

austria vienna

Co-Autor:innen
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