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Der OGH hat sich in mehreren Entscheidungen – insbesondere in 4 Ob 184/24y, 4 Ob 180/24k, 4 Ob 51/25s sowie 9 Ob 43/25a – mit der kollektiven Rechtsdurchsetzung, ua mit dem Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG, auseinandergesetzt.
Mit dem Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG kann ein rechtswidriger Zustand beseitigt werden. Die nach § 14 UWG aktivlegitimierten Einrichtungen (zB die Bundesarbeitskammer) können den Anspruch neben dem Unterlassungsanspruch (§§ 14 UWG, 28 KSchG) geltend machen. Das bedeutet, dass etwa bei einem Verbandsverfahren wegen unzulässiger Klauseln nicht nur deren Unterlassung, sondern auch ein (Folgen-)Beseitigungsanspruch begehrt werden kann.
Das LG Innsbruck erkannte in der Entscheidung 69 Cg 106/23x bei einem von der Bundesarbeitskammer initiierten Verfahren, dass die Verwendung sitten- und gesetzwidriger AGB-Klauseln nicht nur einen Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG, sondern auch einen Verstoß gegen § 1 UWG begründe. Es stünde auch der Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG zu, um die einzelnen Verbraucher, mit denen entsprechende Verträge geschlossen wurden, individuell zu informieren (konkret in Form einer Auskunft über Kontaktdaten jener betroffenen Verbraucher). Eine übliche Urteilsveröffentlichung reiche nicht.
Zur Überraschung vieler ging das OLG Wien im Sommer 2024 noch einen Schritt weiter: Es hat nicht nur einen Informationsanspruch im Verbandsverfahren, sondern auch einen Rückzahlungsanspruch bejaht.
In 4 Ob 184/24y (Fitnessstudio) wies der OGH das (Mehr-)Begehren, alle Verbraucher über das gegenständliche Urteil zu informieren und sie auf ihr Rückforderungsrecht von zu Unrecht eingezogenen Beträgen hinzuweisen, ab. Das Begehren sei zu unbestimmt, da unklar bleibe, welche konkreten Verbraucher betroffen seien und bei welchen (ohne ausdrückliche und freiwillige Zustimmung) tatsächlich überhöhte Beiträge eingezogen worden seien. Es fehle an der Vollstreckbarkeit des Begehrens, denn es bleibe unklar, wann die mit dem Urteil angestrebte Beseitigung eintrete.
Der OGH ließ ausdrücklich offen, ob und unter welchen Voraussetzungen § 15 UWG einen Folgenbeseitigungsanspruch in Form einer Informationspflicht oder Rückzahlungspflicht gegenüber Verbrauchern begründen kann. Inhaltlich ähnlich entschied der OGH auch in einem Parallelfall (4 Ob 180/24k).
Auch in 4 Ob 51/25s und 9 Ob 43/25a war dem OGH das Begehren zu unbestimmt; es eigne sich nicht zur Exekutionsführung.
Österreich hat im Jahr 2024 die VerbandsklagenRL mit geraumer Verspätung umgesetzt (VRUN). Warum die Bundesarbeitskammer einen Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG durchsetzen will und nicht einfach eine Abhilfeklage einbringt, zu der sie nach VRUN berechtigt ist, bleibt unklar.
Eine Vermutung könnte sein, dass das VRUN an vielen Punkten interpretationsbedürftig ist und die Verfahrensdauer aufgrund der drei Verfahrensphasen sich durchaus ziehen kann. Möglicherweise sind aber auch die Hürden einer Abhilfeklage letztlich zu hoch.
So hat der OGH jüngst in 9 Ob 111/25a entschieden, dass die Abhilfeklage ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern aufgrund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten gegen denselben Unternehmer zu enthalten hat und die Tatsachen, auf welche sich die Ansprüche in Haupt- und Nebensachen gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sind. Ob tatsächlich "im Wesentlichen gleichartige Sachverhalte" vorliegen, sei als Rechtsfrage (hier im Vorprüfungsverfahren) anhand der konkreten Prozessbehauptungen des Klägers zu prüfen. Hierfür reiche es aus, wenn in der Klage die Ansprüche soweit substantiiert sind, dass diejenigen Tatsachen und Beweisanbote enthalten sind, die der klagenden Qualifizierten Einrichtung mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die die Plausibilität der Ansprüche ausreichend stützen.
Im gegenständlichen Fall reichte dem OGH das Vorbringen der klagenden qualifizierten Einrichtung nicht aus, um das Vorliegen von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten prüfen zu können. Denn im Verfahren wurden keine konkreten Behauptungen, inwiefern die objektive Vertragslage der Verbraucher ident ist und inwiefern sie abweicht, vorgebracht. Erstmals im Revisionsrekurs wurde nur ein einziger Vertrag zum Beweis des erstatteten Vorbringens vorgelegt.
Ein weiterer Grund, den Beseitigungsanspruch statt einer Abhilfeklage zu wählen, dürfte sein, dass nicht nur Ansprüche von Verbrauchern, die sich bei den Qualifizierten Einrichtungen gemeldet haben, geltend gemacht werden sollen, sondern eben auch alle anderen Verbraucher proaktiv kontaktiert werden sollen. Eine Opt-in-Lösung durch die Hintertüre.
Der BGH lehnte es im Wesentlichen ab, dass ein Verbraucherverband im Wege des Beseitigungsanspruchs nach § 8 Abs 1 Satz 1 UWG (deutsche Fassung) die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Beträgen an alle betroffenen Verbraucher verlangen kann. Der Beseitigungsanspruch diene der Beseitigung fortdauernder Störungen, nicht aber dem Ausgleich individueller Vermögensnachteile. Zudem sehe der kollektive Rechtsschutz für solche Fälle andere Instrumente vor (zB Abhilfeklage, Musterfeststellungsklage), nicht aber einen verschuldensunabhängigen Zahlungsanspruch zugunsten der Verbraucher durch einen Verband. Ein solcher Anspruch wäre auch zu unbestimmt, weil weder die betroffenen Verbraucher noch die konkreten Beträge im Urteil exakt bezeichnet werden könnten. Die Beseitigung des Störungszustands kann durch Information der Verbraucher über ihre Rechte erfolgen.
Sowohl der BGH als auch der OGH verfolgen eine restriktive Linie. Ein kollektiver Rückzahlungsanspruch wird abgelehnt, insbesondere wenn die betroffenen Verbraucher und die Beträge nicht exakt bestimmbar sind. Während der BGH die Grundsatzfrage klar entschied, blieb diese beim OGH bislang offen, wobei die praktische Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche durch hohe Anforderungen an die Bestimmtheit und das Vorliegen eines klaren UWG-Verstoßes begrenzt wird. Beide Höchstgerichte sehen den kollektiven Rechtsschutz in anderen Instrumenten als im lauterkeitsrechtlichen Beseitigungsanspruch.
· Um einen Beseitigungsanspruch durchzusetzen, bedarf es eines exekutionsfähigen Begehrens, wobei eine Definition der Gruppe der betroffenen Verbraucher eher schwierig ist.
· Die Abhilfeklage ist kein Selbstläufer. Die "im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalte" sind und bleiben Dreh- und Angelpunkt.
Autorinnen: Sara Khalil, Manuela Zimmermann
Sara
Khalil
Partner
austria vienna