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23 Januar 2026
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Industriestrategie 2035: Energie als Standort- und Wettbewerbsfaktor

Die Bundesregierung hat vergangene Woche ihre "Industriestrategie Österreich 2035" präsentiert. Ziel der Strategie ist es, den österreichischen Industriesektor an die internationale Produktionsspitze zu führen. Die vorgesehenen Maßnahmen reichen von gezielten Subventionen über den Ausbau erneuerbarer Energien bis hin zur Stärkung der Netzinfrastruktur. Wir haben das Energiekapitel der Industriestrategie analysiert und zusammengefasst.

Strompreisentlastung für industrielle Großverbraucher

Neben einer Verlängerung des Standortabsicherungsgesetzes (SAG), das auf die Förderung indirekter CO2-Kosten von Unternehmen abzielt, plant die Bundesregierung die Einführung eines Industriestrompreises. Mit diesem Instrument sollen energieintensive Betriebe für die Hälfte ihres Verbrauchs von einem auf bis zu 5 Cent/kWh reduzierten Strompreis profitieren.

Die Kosten der Fördermaßnahme – jährlich rund EUR 250 Mio – sollen durch einen zusätzlichen Budgetbeitrag der Energiewirtschaft finanziert werden. Details dazu sind noch offen; diskutiert werden derzeit Abgaben auf die Wasserkraftproduktion ("Wasserzins") oder eine erhöhte Gewinnabschöpfung bei Erzeugern erneuerbarer Energien.

Aus gleichheitsrechtlichen Gründen könnte eine solcherart einseitige Belastung einzelner Erzeugungssegmente verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. So müsste näher begründet werden, ob und inwieweit ein Wasserzins für Wasserkraftanlagenbetreiber und die damit verbundene Schlechterstellung gegenüber anderen, insb konventionellen Erzeugern sachlich gerechtfertigt wäre. Fraglich erscheint darüber hinaus, ob mit der Finanzierung des Industriestrompreises durch (einzelne) Erzeuger diesen uU ein potenziell verfassungswidriges Sonderopfer zur Entlastung anderer Bereiche oder des Bundeshaushalts abverlangt wird. Schließlich wäre näher zu prüfen, in welchem Verhältnis der Energiekrisenbeitrag-Strom zur Finanzierung des Industriestrompreises steht: Aus gleichheitsrechtlichen Gründen ist die Doppelbelastung desselben Besteuerungsgegenstands durch zwei gleichartige Abgaben grundsätzlich nicht zulässig.

Offenkundig ist, dass es sich beim Industriestrompreis um eine staatliche Beihilfe iSv Art 107 Abs 1 AEUV handelt. Staatliche Beihilfen sind vor ihrer Gewährung bei der Europäischen Kommission ("Kommission") anzuzeigen und bedürfen grundsätzlich deren Genehmigung. Im Genehmigungsverfahren wird die Kommission voraussichtlich auf den neuen Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie (Clean Industrial Deal State Aid Framework, "CISAF") zurückgreifen. Dieser erklärt befristete Strompreisentlastungen für Industriebetriebe grundsätzlich für zulässig, knüpft deren Genehmigung jedoch an bestimmte Voraussetzungen. So müssen die begünstigten Unternehmen Investitionen tätigen, die zur Dekarbonisierung beitragen und mittelfristig zu einer Senkung der Kosten des Energiesystems führen. Dazu zählen ua Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen, die Errichtung von Elektrolyseanlagen oder die Elektrifizierung industrieller Prozesse.

Strompreisbeihilfen dürfen auf Wirtschaftszweige beschränkt werden, die in besonderem Maß von hohen Stromkosten betroffen sind. Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen ist bis zu den jeweils geltenden Beihilfehöchstbeträgen zulässig.

Anstoß für den Wasserstoff-Hochlauf

Der verstärkte Einsatz von Wasserstoff in der Industrie soll durch regulatorische Erleichterungen erreicht werden. Zu diesem Zweck setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für eine Lockerung der strengen Kriterien für erneuerbaren bzw CO2-armen ("Low Carbon") Wasserstoff ein.

Die für den Wasserstoff-Hochlauf erforderlichen Transportnetze sollen sowohl durch die Umwidmung zentraler Fernleitungen (ua WAG, Penta-West, SOL, TAG) als auch durch den gezielten Neubau von Transportleitungen geschaffen werden. Das Wasserstoff-Startnetz soll bis spätestens 2035 fertiggestellt sein, wobei die Industriestrategie keine konkreten Aussagen zur Finanzierung trifft. Der BMWET arbeitet jedoch bereits seit längerem an einem möglichen Finanzierungsmodell und evaluiert verschiedene Optionen. Den Wasserstoffnetzbetreibern könnte bspw die anfängliche Kostendifferenz aus den genehmigten Kosten und den (nicht kostendeckenden) Hochlaufentgelten durch Kredite privater und öffentlicher Banken ausgeglichen werden. Die Mittelbereitstellung sowie die Vereinnahmung der Erlöse aus den Hochlaufentgelten könnten über ein Wasserstoff-Hochlaufkonto erfolgen, das durch eine Staatsgarantie abgesichert ist und nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums abgewickelt wird. Ein vergleichbarer intertemporaler Kostenallokationsmechanismus wurde in Deutschland bereits beschlossen und beihilferechtlich genehmigt. "Copy & Paste" aus Deutschland wäre jedoch nicht empfehlenswert, zumal das deutsche Modell das Investitionsrisiko für Infrastrukturbetreiber unzureichend begrenzt, sodass die Implementierung des Modells fraglich erscheint.

Die für den Wasserstoff-Sektor zentralen Vorgaben aus der Gas- und Wasserstoffrichtlinie – insb zum Unbundling sowie zum Netzzugang – sollen laut der Industriestrategie in einem "Wasserstoffpaket im Gaswirtschaftsgesetz (GWG)" umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen im Rahmen einer Kraftwerksstrategie die Möglichkeiten geprüft werden, neue wasserstofftaugliche Gaskraftwerke zu errichten sowie bestehende Gaskraftwerke für den Einsatz von Wasserstoff nachzurüsten.

Carbon-Capture and Storage (CCS)

Von besonderer Bedeutung für emissionsintensive Industriezweige ist die Ankündigung der Bundesregierung, das im Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid verankerte Verbot der geologischen Speicherung von CO2 aufheben zu wollen. Dadurch soll der Einsatz von CCS als wichtige Technologie für sogenannte "Hard-to-abate"-Sektoren ermöglicht werden.

Ebenfalls von großer Relevanz für industrielle Großemittenten ist der Plan der Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für eine Verlängerung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten über das Jahr 2034 hinaus einzusetzen.

Senkung der Netzkostenbelastung

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen staatliche Garantien, Mezzaninkapital, eine Absenkung der Eigenkapitalquote sowie eine Verlängerung der Abschreibungsdauer für Netzinfrastrukturprojekte künftig eine günstigere Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung für Netzbetreiber ermöglichen. Budgetschonende Förderinstrumente wie Garantien, Haftungen oder Nachrangdarlehen sollen in Zukunft generell stärker im Förderwesen eingesetzt werden. Für Netzprojekte wird darüber hinaus der verstärkte Einsatz von Public Private Partnership-Modellen geprüft.

Die geplante Absenkung der regulatorischen Eigenkapital-Verzinsung von Infrastruktur-Assets ist grundsätzlich kritisch zu sehen, zumal eine sinkende Netzrendite im Hinblick auf den notwendigen Infrastrukturausbau tendenziell kontraproduktiv und auch aus unions- und verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich ist. Eine angemessene Netzrendite muss jedenfalls sichergestellt werden. Zudem können Förderungen und staatliche Garantien die Finanzierbarkeit von Infrastrukturprojekten zwar wesentlich erleichtern, sie führen aber idR zu einer Reduktion des regulierten Anlagenvermögens und können daher die wirtschaftliche Attraktivität von Infrastruktur-Assets langfristig beeinträchtigen.

Auf europäischer Ebene will sich Bundesregierung für eine Senkung der Redispatch- und Engpasskosten einsetzen. Konkret wird eine temporäre Ausnahme von der 70 %-Kapazitätsregel angestrebt. Diese ist in der Verordnung (EU) 2019/943 (Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung) vorgesehen und verpflichtet Übertragungsnetzbetreiber, Marktteilnehmern mindestens 70 % ihrer Übertragungskapazität an den Grenzen für den zonenübergreifenden Stromhandel bereitzustellen. Diese Vorgabe stellt Übertragungsnetzbetreiber derzeit vor hohe operative Herausforderungen.

Verstärkter Ausbau erneuerbarer Energien

Um die wachsende Stromnachfrage infolge von Digitalisierung und zunehmender Elektrifizierung zu decken, will die Bundesregierung die Erzeugung von erneuerbarem Strom weiter ankurbeln. Vor diesem Hintergrund wird ein baldiges Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungs-Gesetzes (EABG) angekündigt. Darüber hinaus soll eine Potenzialanalyse für Wasserkraft und Pumpspeicher zusätzliche Erzeugungspotenziale in Österreichs Flüssen erschließen. Geplant ist auch eine Erhebung des Revitalisierungspotenzials bestehender Wasserkraftanlagen.

Zur Dekarbonisierung des Wärmesektors beabsichtigt die Bundesregierung – wie bereits seit Längerem angekündigt – das Mineralrohstoffgesetz (MinroG) für den Einsatz von Geothermie fit zu machen. Geplant sind Regelungen zum Verfügungsrecht, zur Benutzung fremder Grundstücke in großer Tiefe ohne Berührung des oberflächennahen Bereichs sowie zur Aufbereitung des Trägermediums. Ergänzend dazu sind Anpassungen im Wasserrechtsgesetz (WRG) geplant, ua zur Nutzung des Wärmeinhalts von Tiefenwässern sowie zur Duldungspflicht beim Durchbohren und Durchleiten von Wasser in großer Tiefe.

Autoren: Bernd Rajal, Patrick Barabas, Maximilian Klein, Michael Raab