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05 Mai 2020
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austria

Neue Regeln für Ihren Kundenbereich

Dürfen Sie Ihr Geschäft nun öffnen?

Mit § 2 der COVID-19-Lockerungsverordnung (VO BGBl II 197/2020) ist das Betreten Ihres Kundenbereichs für Kunden unter Einhaltung gewisser Auflagen erlaubt. Sie dürfen Ihr Geschäft somit öffnen, müssen hierbei jedoch gewisse Auflagen einhalten.

Hierbei ist darauf zu achten, dass durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Wenn der Kundenbereich kleiner als 10 m2 ist, darf diesen jeweils nur ein Kunde betreten.

Bei Geschäften in baulich verbundenen Betriebsstätten (zB Einkaufszentren oder Markthallen) sind die Flächen der Kundenbereiche aller Geschäfte und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen und dürfen in das Einkaufszentrum insgesamt nur so viele Kunden, dass jedem Kunden 10 m² zur Verfügung stehen. Daneben ist auch in jedem einzelnen Geschäft die Maximalzahl gemäß dem vorigen Absatz einzuhalten.

Zu treffende Maßnahmen

In allen Geschäften besteht Maskenpflicht sowohl für Sie und Ihre Mitarbeiter mit Kundenkontakt als auch für die Kunden (Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Maske nicht zugemutet werden kann) und muss ein Mindestabstand von einem Meter zwischen den Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sichergestellt sein.

Sonderregelung für Märkte im Freien: Hier muss sichergestellt werden, dass zwischen den Kunden, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird und sowohl Kunden als auch Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine Maske tragen.

Der Mindestabstand muss nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen und auch dann nicht eingehalten werden, wenn zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind.

Ausnahmen für gewissen Dienstleistungen

Kann aufgrund der Eigenart der Dienstleistung

  • der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
  • vom Kunden das Tragen von einer Maske nicht eingehalten werden,

ist die Dienstleistung nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Was sind die ersten Schritte zur Öffnung?

  • Vermessen Sie Ihren Kundenbereich.
  • Rechnen Sie aus, wie viele Kunden sich gleichzeitig in Ihrem Geschäft aufhalten dürfen (maximal ein Kunde je 10 m2).
  • Informieren Sie durch ein Plakat bei der Eingangstüre die potentiellen Kunden über die maximal zulässige Anzahl an Kunden, die gleichzeitig eintreten dürfen.
  • Nominieren Sie einen verantwortlichen Mitarbeiter, der beim Eingangsbereich sicherstellt, dass die maximal zulässige Anzahl an Kunden nicht überschritten wird und nur Kunden mit Masken das Geschäft betreten.
  • Informieren Sie Ihre Mitarbeiter welche Pflichten sie einhalten und welche Pflichteinhaltung sie bei den Kunden sicherstellen müssen (insbesondere Maskenpflicht und Mindestabstand von einem Meter).
  • Stellen Sie sicher, dass alle Ihre Mitarbeiter mit Kundenkontakt Masken tragen.
  • Zeichnen Sie im Kassenbereich oder sonstigen Bereichen, in denen Menschenansammlungen zu erwarten sind, Linien zur Orientierung der Kunden ein, damit diese einen Meter Abstand einhalten.
  • Wenn die Wege für die Kunden weniger als 2,20 m breit sind (also bei Gegenverkehr der Mindestabstand von einem Meter nicht mehr eingehalten werden kann) organisieren Sie ein Einbahnsystem.
  • Stellen Sie sicher, dass der Abstand von einem Meter zwischen den Personen selbst beim Bezahlvorgang sichergestellt ist. Schaffen Sie ein System, bei dem der Kunde das Geld nicht direkt in die Hand des Verkäufers legt, und weisen Sie darauf hin, dass kontaktloses Zahlen an den POS-Terminals  präferiert wird.
  • Desinfizieren Sie die POS-Terminals und Einkaufswagen regelmäßig.
  • Empfehlenswert ist auch, dass Sie im Eingangsbereich einen Spender mit Desinfektionsmittel bereitstellen, der sowohl von Ihren Mitarbeitern als auch von den Kunden verwendet werden soll.
  • Prüfen Sie, ob die Eigenart Ihrer Dienstleistung der Mindestabstand und/oder die Pflicht zum Tragen einer Maske des Kunden nicht eingehalten werden kann und legen Sie alternative geeignete Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Schutzkleidung der Mitarbeiter, zeitliche Beschränkung des Unterschreitens des Abstands, etc.) fest.