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Dürfen Sie Ihr Geschäft nun öffnen?
Mit § 2 der COVID-19-Lockerungsverordnung (VO BGBl II 197/2020) ist das Betreten Ihres Kundenbereichs für Kunden unter Einhaltung gewisser Auflagen erlaubt. Sie dürfen Ihr Geschäft somit öffnen, müssen hierbei jedoch gewisse Auflagen einhalten.
Hierbei ist darauf zu achten, dass durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen. Wenn der Kundenbereich kleiner als 10 m2 ist, darf diesen jeweils nur ein Kunde betreten.
Bei Geschäften in baulich verbundenen Betriebsstätten (zB Einkaufszentren oder Markthallen) sind die Flächen der Kundenbereiche aller Geschäfte und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen und dürfen in das Einkaufszentrum insgesamt nur so viele Kunden, dass jedem Kunden 10 m² zur Verfügung stehen. Daneben ist auch in jedem einzelnen Geschäft die Maximalzahl gemäß dem vorigen Absatz einzuhalten.
Zu treffende Maßnahmen
In allen Geschäften besteht Maskenpflicht sowohl für Sie und Ihre Mitarbeiter mit Kundenkontakt als auch für die Kunden (Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Maske nicht zugemutet werden kann) und muss ein Mindestabstand von einem Meter zwischen den Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sichergestellt sein.
Sonderregelung für Märkte im Freien: Hier muss sichergestellt werden, dass zwischen den Kunden, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird und sowohl Kunden als auch Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine Maske tragen.
Der Mindestabstand muss nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen und auch dann nicht eingehalten werden, wenn zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind.
Ausnahmen für gewissen Dienstleistungen
Kann aufgrund der Eigenart der Dienstleistung
ist die Dienstleistung nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Was sind die ersten Schritte zur Öffnung?
Peter
Madl
Counsel
austria vienna