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Mit der Novelle der Verordnung über die Zonierung für Windkraftanlagen hat das Burgenland drei zusätzliche Windkraft-Eignungszonen im Mittelburgenland geschaffen. Die Novelle erweitert damit die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten, verbindet die neuen Zonen jedoch mit einem detaillierten Maßnahmenprogramm. Dieses reicht von verbindlichen Anlagenhöhen und Freihaltekorridoren über mehrjährige Vogelmonitorings bis zu umfassenden Vorgaben für Fledermausschutz, Abschaltalgorithmen und Schlagopfersuchen.
Die Novelle ersetzt die bisherige Anlage 1 der Verordnung vollständig und erweitert den örtlichen Geltungsbereich auf nunmehr elf Gemeinden. Zu den neun bereits bestehenden Eignungszonen treten drei neue Windkraft-Eignungszonen hinzu:
Die neue Anlage 1 weist neben den Eignungszonen auch Ausschlusszonen aus, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig ist. Für die Standortprüfung ist daher die konkrete planliche Abgrenzung maßgeblich.
In Eignungszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen raumordnungsrechtlich grundsätzlich zulässig; in Ausschlusszonen ist ihre Errichtung nicht zulässig.
Die von der Landesregierung verordneten Eignungs- und Ausschlusszonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und in den örtlichen Flächenwidmungsplänen lediglich kenntlich zu machen. Einer Widmung der betreffenden Flächen durch die Standortgemeinde bedarf es daher nicht.
Die neue Anlage 1 normiert "Kriterien für die Errichtung von Windkraftanlagen". Rechtliche Grundlage dafür ist § 22f Abs 5 Bgld RPG, der den Verordnungsgeber dazu ermächtigt, für Eignungszonen Vorgaben unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung und der Raumplanungsziele festzulegen.
Einige dieser Vorgaben sind bereits so konkret gefasst, dass sie unmittelbar bei Anlagenwahl und Projektierung zu beachten sind, insbesondere die Höchstwerte für Blattspitzenhöhe und Rotordurchmesser sowie bestimmte Freihaltungen. Andere enthalten ausdrückliche Konkretisierungsaufträge für die nachfolgenden Genehmigungsverfahren und müssen dort als projektimmanente Maßnahmen umgesetzt oder in ausreichend konkrete Nebenbestimmungen überführt werden.
In den bereits bestehenden Zonen bleiben die Maßnahmen weitgehend unverändert. Neu ist für sämtliche zwölf Zonen die Vorgabe, das Bundesministerium für Landesverteidigung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren in jedem Fall zur Beurteilung möglicher Störwirkungen auf militärische Anlagen zu befassen.[4]
Für die neuen Zonen werden vollständig neue Maßnahmenpakete festgelegt. Hervorzuheben sind dabei insbesondere folgende Maßnahmen – wobei nicht jede Maßnahme in allen drei neuen Zonen identisch ist:
Kritisch zu sehen sind insbesondere pauschale Vorgaben, die unabhängig vom konkreten Anlagenlayout, Standort, Eingriffsrisiko und dem bereits vorgesehenen Schutzkonzept zwingend eine bestimmte Maßnahme verlangen, obwohl deren Eignung, Erforderlichkeit und angemessener Umfang erst projektbezogen beurteilt werden können. Zwar darf der Verordnungsgeber zonenspezifische Umsetzungskriterien festlegen. Die Verordnung sollte aber die im Genehmigungsverfahren gebotene Prüfung, ob eine Maßnahme für das konkrete Vorhaben geeignet, erforderlich und angemessen ist oder ob ein gelinderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, nicht vorwegnehmen.
Besonders deutlich wird dieses Spannungsverhältnis beim Fledermaus-Schlagopfermonitoring:
Unklar bleibt daher, welchen konkreten Einfluss die Ergebnisse des Schlagopfermonitorings auf die gegebenenfalls vorzunehmende Anpassung des Abschaltalgorithmus haben sollen. Damit stellt sich auch die Frage, ob der zu erwartende zusätzliche Erkenntnisgewinn den Aufwand im Vergleich zu einem qualitätsgesicherten Gondelmonitoring mit adaptivem Abschaltalgorithmus rechtfertigt.
[1] Die Zone besteht aus zwei Teilzonen. In Teilzone 1 sind eine Blattspitzenhöhe von höchstens 245 m und ein Rotordurchmesser von höchstens 150 m zulässig; in Teilzone 2 betragen die Höchstwerte 265 m bzw 175 m.
[2] Diese gemeindeübergreifende Zone umfasst drei Teilzonen. Je nach Teilzone sind Blattspitzenhöhen von höchstens 220 m, 245 m oder 265 m und Rotordurchmesser von höchstens 140 m, 150 m oder 175 m zulässig.
[3] Die dritte neue Zone liegt im Grenzbereich von Mannersdorf an der Rabnitz und Frankenau-Unterpullendorf. Sie lässt Anlagen mit einer Blattspitzenhöhe von höchstens 265 m und einem Rotordurchmesser von höchstens 175 m zu.
[4] Dazu ist anzumerken, dass dies auch ohne diese explizite Regelung bereits nach dem Luftfahrtgesetz erforderlich sein kann.
Christoph
Jirak
Partner
austria vienna