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23 Juli 2026
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Österreich: Burgenland - Zonierung für Windkraft

1            Burgenland erweitert Eignungszonen für Windkraft

Mit der Novelle der Verordnung über die Zonierung für Windkraftanlagen hat das Burgenland drei zusätzliche Windkraft-Eignungszonen im Mittelburgenland geschaffen. Die Novelle erweitert damit die räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten, verbindet die neuen Zonen jedoch mit einem detaillierten Maßnahmenprogramm. Dieses reicht von verbindlichen Anlagenhöhen und Freihaltekorridoren über mehrjährige Vogelmonitorings bis zu umfassenden Vorgaben für Fledermausschutz, Abschaltalgorithmen und Schlagopfersuchen.

 

1.1        Drei neue Zonen

Die Novelle ersetzt die bisherige Anlage 1 der Verordnung vollständig und erweitert den örtlichen Geltungsbereich auf nunmehr elf Gemeinden. Zu den neun bereits bestehenden Eignungszonen treten drei neue Windkraft-Eignungszonen hinzu:

  • Nikitsch/Großwarasdorf II[1]
  • Nikitsch/Großwarasdorf/Frankenau-Unterpullendorf[2]
  • Mannersdorf/Frankenau-Unterpullendorf[3]

Die neue Anlage 1 weist neben den Eignungszonen auch Ausschlusszonen aus, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig ist. Für die Standortprüfung ist daher die konkrete planliche Abgrenzung maßgeblich.

 

1.2        Raumordnungsrechtliche Zulässigkeit

In Eignungszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen raumordnungsrechtlich grundsätzlich zulässig; in Ausschlusszonen ist ihre Errichtung nicht zulässig.

Die von der Landesregierung verordneten Eignungs- und Ausschlusszonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und in den örtlichen Flächenwidmungsplänen lediglich kenntlich zu machen. Einer Widmung der betreffenden Flächen durch die Standortgemeinde bedarf es daher nicht.

 

1.3        Auswirkungen auf Genehmigungsverfahren

Die neue Anlage 1 normiert "Kriterien für die Errichtung von Windkraftanlagen". Rechtliche Grundlage dafür ist § 22f Abs 5 Bgld RPG, der den Verordnungsgeber dazu ermächtigt, für Eignungszonen Vorgaben unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung und der Raumplanungsziele festzulegen.

Einige dieser Vorgaben sind bereits so konkret gefasst, dass sie unmittelbar bei Anlagenwahl und Projektierung zu beachten sind, insbesondere die Höchstwerte für Blattspitzenhöhe und Rotordurchmesser sowie bestimmte Freihaltungen. Andere enthalten ausdrückliche Konkretisierungsaufträge für die nachfolgenden Genehmigungsverfahren und müssen dort als projektimmanente Maßnahmen umgesetzt oder in ausreichend konkrete Nebenbestimmungen überführt werden.

In den bereits bestehenden Zonen bleiben die Maßnahmen weitgehend unverändert. Neu ist für sämtliche zwölf Zonen die Vorgabe, das Bundesministerium für Landesverteidigung im nachfolgenden Genehmigungsverfahren in jedem Fall zur Beurteilung möglicher Störwirkungen auf militärische Anlagen zu befassen.[4]

Für die neuen Zonen werden vollständig neue Maßnahmenpakete festgelegt. Hervorzuheben sind dabei insbesondere folgende Maßnahmen – wobei nicht jede Maßnahme in allen drei neuen Zonen identisch ist:

  • Dynamische Freihaltekorridore zwischen einigen Zonen
  • Langfristiges Brutvogelmonitoring: Neu im Vergleich zum bisherigen Maßnahmenkatalog ist die ausdrückliche Vorher-Nachher-Eingriffs-Kontroll-Untersuchung auf Grundlage der Erhebungen 2022 bis 2025 mit jeweils zwei Feldsaisonen vor und nach Errichtung sowie einer weiteren zweijährigen Monitoringphase zehn Jahre nach Fertigstellung.
  • Detailliertes Rodungs- und Quartierschutzregime: Erstmals werden Rodungszeitraum, Umweltbaubegleitung, endoskopische Kontrollen, Einwegverschlüsse, Vermeidung des freien Falls, Nachkontrolle und Bergung allenfalls vorhandener Tiere sowie die Versetzung von Stammabschnitten detailliert vorgegeben.
  • Quantifizierte 3:1-Kompensation: Für nicht versetzbare Quartiere, betroffene Heckenstrukturen und entwertete potenzielle Quartierbäume werden konkrete Ersatzverhältnisse von 3:1 sowie räumliche Anforderungen an die Lage der Ersatzmaßnahmen festgelegt.
  • Dokumentationspflicht für Fledermaus-Abschaltalgorithmen: ProBat-basierte Abschaltregime mit einem Schwellenwert von weniger als einem getöteten Individuum je Anlage und Jahr bestehen bereits in den Zonen 7 bis 9. Neu ist die ausdrückliche jährliche, unaufgeforderte Übermittlung der Abschaltzeiten in behördlich einfach überprüfbarer Form.
  • Eigenständiges Fledermaus-Schlagopfermonitoring: Schlagopfersuchen waren bereits in allen bisherigen Zonen vorgesehen, allerdings als Wirkungskontrolle an Anlagen mit Gondel- bzw Turmmonitoring und grundsätzlich für zwei Folgejahre. Neu ist die allgemeinere Verpflichtung zu einem Schlagopfermonitoring nach aktuellem Stand der Technik. Dieses kann entfallen, wenn wissenschaftlich belegte regionale Auswertungen der Fledermausaktivität oder der Fledermausschlagopferzahlen für Ostösterreich vorhanden sind. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist und welche Behörde dies nach welchen Qualitätsmaßstäben beurteilt, lässt die Anlage offen.
  • Gewässerbezogene Bauverbote und Aufwertungen: Neu sind Pufferstreifen entlang bestimmter Bäche sowie konkrete ökologische Aufwertungen durch Bachaufweitung und Anlage ein- bis zweimähdiger Feuchtwiesen.
  • Besondere art- und habitatbezogene Dauermaßnahmen: Nur für Mannersdorf/Frankenau-Unterpullendorf vorgesehen sind insbesondere die dauerhafte Sicherung festgestellter Quartierbäume des Kleinabendseglers samt 50-m-Radius, die Sicherung eines Altbaumbestands für die gesamte Betriebsdauer und ein spezielles Aktivitätsmonitoring mit möglichen Lebensraumverbesserungen für die Nymphenfledermaus.
  • Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (Luftfahrtkennzeichnung gemäß § 123a Luftfahrtgesetz) unter dem Vorbehalt rechtlicher Zulässigkeit und technischer Machbarkeit.

    

2            Anmerkungen

Kritisch zu sehen sind insbesondere pauschale Vorgaben, die unabhängig vom konkreten Anlagenlayout, Standort, Eingriffsrisiko und dem bereits vorgesehenen Schutzkonzept zwingend eine bestimmte Maßnahme verlangen, obwohl deren Eignung, Erforderlichkeit und angemessener Umfang erst projektbezogen beurteilt werden können. Zwar darf der Verordnungsgeber zonenspezifische Umsetzungskriterien festlegen. Die Verordnung sollte aber die im Genehmigungsverfahren gebotene Prüfung, ob eine Maßnahme für das konkrete Vorhaben geeignet, erforderlich und angemessen ist oder ob ein gelinderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung steht, nicht vorwegnehmen.

Besonders deutlich wird dieses Spannungsverhältnis beim Fledermaus-Schlagopfermonitoring:

  • Die Anlage 1 ordnet dieses für alle drei neuen Zonen abstrakt an, ohne Zahl und Auswahl der zu untersuchenden Anlagen, Dauer, Suchintervalle oder Suchflächen näher festzulegen
  • Ein Entfall ist nur vorgesehen, wenn wissenschaftlich belegte regionale Auswertungen der Fledermausaktivität oder der Fledermausschlagopferzahlen für Ostösterreich vorhanden sind.
  • Die Verpflichtung knüpft hingegen nicht erkennbar an ein projektspezifisch erhöhtes Kollisionsrisiko, besondere Habitatstrukturen, die Aussagekraft des Gondelmonitorings oder die Frage an, ob ein bereits vorgesehener Abschaltalgorithmus das Schutzziel ausreichend erreicht.
  • Auch die fachliche und praktische Aussagekraft ist im Einzelfall zu prüfen. Vegetation, landwirtschaftliche Nutzung, Sucheffizienz, Aasfresser und Kadaververdriftung beeinflussen die Zahl der auffindbaren Tiere. Totfunde sind zudem kein unmittelbarer Eingabeparameter des ProBat-Algorithmus.

Unklar bleibt daher, welchen konkreten Einfluss die Ergebnisse des Schlagopfermonitorings auf die gegebenenfalls vorzunehmende Anpassung des Abschaltalgorithmus haben sollen. Damit stellt sich auch die Frage, ob der zu erwartende zusätzliche Erkenntnisgewinn den Aufwand im Vergleich zu einem qualitätsgesicherten Gondelmonitoring mit adaptivem Abschaltalgorithmus rechtfertigt.

 

3     Key Takeaways

  • Die Novelle schafft drei neue Eignungszonen und öffnet damit zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten im Mittelburgenland.
  • Die Kriterien der Anlage 1 sind als Bestandteil der Verordnung rechtlich verbindlich.
  • Viele Vorgaben müssen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens als projektimmanente Maßnahmen oder als ausreichend bestimmte, geeignete und vollstreckbare Nebenbestimmungen bzw. Auflagen umgesetzt werden. Einzelne Maßnahmen sind pauschal für alle Anlagen in den neuen Zonen vorgesehen, obwohl ihre Eignung und Erforderlichkeit vom konkreten Standort, Anlagenlayout und Schutzkonzept abhängen und daher im jeweiligen Genehmigungsverfahren projektbezogen zu prüfen wären.


[1]     Die Zone besteht aus zwei Teilzonen. In Teilzone 1 sind eine Blattspitzenhöhe von höchstens 245 m und ein Rotordurchmesser von höchstens 150 m zulässig; in Teilzone 2 betragen die Höchstwerte 265 m bzw 175 m.

[2]     Diese gemeindeübergreifende Zone umfasst drei Teilzonen. Je nach Teilzone sind Blattspitzenhöhen von höchstens 220 m, 245 m oder 265 m und Rotordurchmesser von höchstens 140 m, 150 m oder 175 m zulässig.

[3]     Die dritte neue Zone liegt im Grenzbereich von Mannersdorf an der Rabnitz und Frankenau-Unterpullendorf. Sie lässt Anlagen mit einer Blattspitzenhöhe von höchstens 265 m und einem Rotordurchmesser von höchstens 175 m zu.

[4]     Dazu ist anzumerken, dass dies auch ohne diese explizite Regelung bereits nach dem Luftfahrtgesetz erforderlich sein kann.

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