Sie werden zur Website unserer Muttergesellschaft, Schönherr Rechtsanwälte GmbH, weitergeleitet: www.schoenherr.eu
Ab 01.10.2025 gelten im Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz (WiEReG) neue Meldepflichten für Nominee-Vereinbarungen (Treuhandvereinbarungen im weitesten Sinn). Nominee-Vereinbarungen mit Eigentümern oder Funktionsträgern des meldepflichtigen Rechtsträgers sind in die WiEReG-Meldung aufzunehmen, auch wenn sie kein wirtschaftliches Eigentum begründen. Eine faktische Untergrenze für Nominee-Vereinbarungen geringfügigen Umfangs ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Nominee-Vereinbarungen sind formelle oder informelle Vereinbarungen, auf deren Grundlage sich Nominees oder Nominee-Direktoren als Eigentümer oder Funktionsträger des meldepflichtigen Rechtsträgers verpflichten, für den Nominator zu handeln.
Natürliche Personen, Rechtsträger oder Gruppen aus beiden können als Nominatoren, Nominees und Nominee-Direktoren auftreten.
Alle Nominee-Vereinbarungen mit direkten Eigentümern oder Funktionsträgern des meldepflichtigen Rechtsträgers sind in dessen WiEReG-Meldung aufzunehmen. Eine Unterscheidung nach dem Umfang der erfassten Anteile ist nicht vorgesehen. Im Einzelfall kann sich eine faktische Untergrenze aus der Zumutbarkeit der Ermittlung von Nominee-Vereinbarungen geringfügigen Umfangs ergeben (zB bei börsenotierten Gesellschaften).
Beispiel 1

Nominee-Vereinbarungen auf anderen (indirekten) Beteiligungsebenen sind beim meldepflichtigen Rechtsträger nur dann in die WiEReG-Meldung aufzunehmen, wenn sie wirtschaftliches Eigentum an diesem begründen.
Beispiel 2

Beispiel 3

Nominee-Vereinbarungen, die wirtschaftliches Eigentum am meldepflichtigen Rechtsträger begründen, erfordern eine Änderungsmeldung binnen vier Wochen ab Abschluss der Vereinbarung. Solche Vereinbarungen, die wirtschaftliches Eigentum begründen, waren bereits nach der bisherigen Rechtslage zu melden. Durch die Novelle kommt es zu keiner Änderung.
Nominee-Vereinbarungen, die kein wirtschaftliches Eigentum am meldepflichtigen Rechtsträger begründen, sind in die nächstfolgende jährliche WiEReG-Meldung oder in eine aus anderem Anlass erforderliche Änderungsmeldung aufzunehmen.
Inhalt der WiEReG-Meldung sind die Bezeichnung und das Datum der Nominee-Vereinbarung sowie Angaben zu Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren:
Für bislang meldebefreite Rechtsträger führen Nominee-Vereinbarungen zum Wegfall der Meldebefreiung. Die Rechtsträger haben auf die Meldebefreiung zu verzichten und eine WiEReG-Meldung unter Angabe der Nominee-Vereinbarung durchzuführen.
Die Möglichkeit einer Einschränkung der Einsicht in das Register bei überwiegenden, schutzwürdigen Interessen einer natürlichen Person besteht für Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren sinngemäß.
Autoren: Stefan Egger / Lukas Lobinger
Stefan
Egger
Associate
austria vienna