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03 November 2025
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Österreich: Novelle des Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetzes – Meldepflicht für Nominee-Vereinbarungen

Ab 01.10.2025 gelten im Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz (WiEReG) neue Meldepflichten für Nominee-Vereinbarungen (Treuhandvereinbarungen im weitesten Sinn). Nominee-Vereinbarungen mit Eigentümern oder Funktionsträgern des meldepflichtigen Rechtsträgers sind in die WiEReG-Meldung aufzunehmen, auch wenn sie kein wirtschaftliches Eigentum begründen. Eine faktische Untergrenze für Nominee-Vereinbarungen geringfügigen Umfangs ist grundsätzlich nicht vorgesehen. 

Änderungen im Detail

1. Definition

Nominee-Vereinbarungen sind formelle oder informelle Vereinbarungen, auf deren Grundlage sich Nominees oder Nominee-Direktoren als Eigentümer oder Funktionsträger des meldepflichtigen Rechtsträgers verpflichten, für den Nominator zu handeln.

  • Der Nominator erteilt dem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen und übt aufgrund der Nominee-Vereinbarung Kontrolle auf den Nominee aus.
  • Der Nominee wird vom Nominator entsprechend beauftragt, als Eigentümer oder Funktionsträger des meldepflichtigen Rechtsträgers für den Nominator zu handeln.
  • Nominee-Direktoren üben vorbehaltlich direkter oder indirekter Anweisungen des Nominators regelmäßig Funktionen der Geschäftsführung des meldepflichtigen Rechtsträgers im eigenen Namen aus (zB Signature for sale-Vereinbarungen).

Natürliche Personen, Rechtsträger oder Gruppen aus beiden können als Nominatoren, Nominees und Nominee-Direktoren auftreten.

2. Erweiterung der Meldepflicht

Alle Nominee-Vereinbarungen mit direkten Eigentümern oder Funktionsträgern des meldepflichtigen Rechtsträgers sind in dessen WiEReG-Meldung aufzunehmen. Eine Unterscheidung nach dem Umfang der erfassten Anteile ist nicht vorgesehen. Im Einzelfall kann sich eine faktische Untergrenze aus der Zumutbarkeit der Ermittlung von Nominee-Vereinbarungen geringfügigen Umfangs ergeben (zB bei börsenotierten Gesellschaften).

Beispiel 1


 
Nominee-Vereinbarungen auf anderen (indirekten) Beteiligungsebenen sind beim meldepflichtigen Rechtsträger nur dann in die WiEReG-Meldung aufzunehmen, wenn sie wirtschaftliches Eigentum an diesem begründen.

Beispiel 2


 
Beispiel 3

3. Anlass & Inhalt der Meldung

Nominee-Vereinbarungen, die wirtschaftliches Eigentum am meldepflichtigen Rechtsträger begründen, erfordern eine Änderungsmeldung binnen vier Wochen ab Abschluss der Vereinbarung. Solche Vereinbarungen, die wirtschaftliches Eigentum begründen, waren bereits nach der bisherigen Rechtslage zu melden. Durch die Novelle kommt es zu keiner Änderung.

Nominee-Vereinbarungen, die kein wirtschaftliches Eigentum am meldepflichtigen Rechtsträger begründen, sind in die nächstfolgende jährliche WiEReG-Meldung oder in eine aus anderem Anlass erforderliche Änderungsmeldung aufzunehmen.

Inhalt der WiEReG-Meldung sind die Bezeichnung und das Datum der Nominee-Vereinbarung sowie Angaben zu Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren:

  • Natürliche Personen: Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz. Mangels Wohnsitzes im Inland: Kopie des amtlichen Lichtbildausweises.
  • Verstorbene Personen: Name und, soweit möglich, Geburtsdatum und -ort.
  • Rechtsträger: Stammzahl. Bei vergleichbaren Rechtsträgern außerhalb Österreichs: Name, Sitz, Rechtsform, Stammzahl und Stammregister.

4. Wegfall der Meldebefreiung

Für bislang meldebefreite Rechtsträger führen Nominee-Vereinbarungen zum Wegfall der Meldebefreiung. Die Rechtsträger haben auf die Meldebefreiung zu verzichten und eine WiEReG-Meldung unter Angabe der Nominee-Vereinbarung durchzuführen.

5. Einschränkung der Einsicht

Die Möglichkeit einer Einschränkung der Einsicht in das Register bei überwiegenden, schutzwürdigen Interessen einer natürlichen Person besteht für Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren sinngemäß.

Autoren: Stefan Egger / Lukas Lobinger

Co-Autor:innen