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Sowohl hinsichtlich österreichischer nationaler Designs als auch Gemeinschaftsgeschmacksmustern mit unionsweitem Schutz gibt es die Möglichkeit, ein Muster zunächst "unter Verschluss" (dh geheim) anzumelden und somit die Veröffentlichung aufzuschieben. Grundsätzlich machen Geheimmusteranmeldungen dann Sinn, wenn der Anmelder an einer möglichst langen Geheimhaltung seines Musters interessiert ist. Die konkreten nationalen und unionsweiten Regelungen sind nicht gänzlich einheitlich.
In Österreich bezeichnet das Gesetz diese Art von Geschmacksmuster als "Geheimmuster" (§ 14 MuSchG). Die Musterabbildung(en) (und – falls man ein solches vorlegen möchte – das Musterexemplar) und die Beschreibung sind in einem versiegelten (= fest verschlossenen) Umschlag dem Österreichischen Patentamt zu überreichen. Das Muster wird dann ohne Darstellung in das Register eingetragen, und die Anmeldeunterlagen sind der Akteneinsicht während der gesamten Aufschiebungszeit nur beschränkt zugänglich. Der Umschlag wird von Amts wegen erst 18 Monate nach dem Prioritätstag des Musters geöffnet. Eine frühere Öffnung hat nur dann zu erfolgen, wenn sie der Anmelder beantragt oder ein Dritter, der nachweist, dass sich der Anmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat, verlangt (zB bei einer Verwarnung wegen behaupteter Musterverletzung).
Das Geheimmuster ermöglicht es dem Anmelder, sich die Priorität seines Musters ohne Preisgabe des Designs zu sichern. Da die Veröffentlichung und Registrierung eines solchen Musters erst nach Öffnung des Umschlags erfolgen können und der Musterschutz in Österreich mit der Veröffentlichung des Musters beginnt, ist eine Geheimmusteranmeldung immer mit einem verspäteten Schutzbeginn (betreffend den Lauf der – verlängerbaren – fünfjährigen Schutzdauer) verbunden.
Bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern mit unionsweitem Schutz kann mit der Anmeldung beantragt werden, die Bekanntmachung um 30 Monate ab dem Anmeldetag/Prioritätstag aufzuschieben ("aufgeschobene Bekanntmachung", Art 50 GGV). Wird ein solcher Antrag gestellt, beschränkt sich die Bekanntmachung zunächst auf die Geschmacksmusternummer, den Anmeldetag, das Eintragungsdatum und die Namen des Anmelders und ggf des Vertreters sowie einen Hinweis auf die Aufschiebung; es werden aber weder eine Wiedergabe des Geschmacksmusters noch Angaben zu seiner Erscheinungsform veröffentlicht. Bei Ablauf der Aufschiebungsfrist oder auf Antrag des Rechtsinhabers zu einem früheren Zeitpunkt wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vollständig veröffentlicht.
Die Schutzdauer eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt zunächst (weil ebenso verlängerbar) 5 Jahre ab dem Anmeldetag (hier ist für den Lauf der Schutzdauer der Anmeldetag maßgeblich, nicht die Veröffentlichung).
Ein "Geheimmuster" ermöglicht es also, die Priorität zu sichern, ohne das Design sogleich auch zu veröffentlichen. Sollte ein Dritter nach Anmeldung des "Geheimmusters" ein ähnliches Design benutzen, so müsste man das Muster veröffentlichen lassen, um auf Basis der gesicherten Priorität vorgehen zu können.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie, wenn Sie Ihr Design als "Geheimmuster" anmelden möchten oder Fragen haben.
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Autorinnen: Birgit Kapeller-Hirsch, Johanna Wiesinger
Johanna
Wiesinger
Trademark & Design Specialist
austria vienna
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