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23 April 2024
Blog
austria

Was braucht man für eine Geschmacksmusteranmeldung in Österreich?

Mustergültig anmelden (in Österreich)

Wie bereits in unserem Blogartikel vom 19. März 2024 erwähnt (Link), umfasst das Geistige Eigentum mehr als "nur" Marken. Ein Geschmacksmuster (Design) empfiehlt sich vor allem dann, wenn das äußere Erscheinungsbild eines Produkts oder ein Teil davon geschützt werden soll.

Was schützt ein Geschmacksmuster (nicht)?

Ein Geschmacksmuster schützt das Aussehen eines Produkts (dh mit dem Auge wahrnehmbare Merkmale von gewerblichen Erzeugnissen), wie etwa einen Parfumflakon, ein Möbelstück, ein Auto oder auch eine Gürtelschnalle. Auch zweidimensionale Gegenstände, wie etwa Oberflächenstrukturen, können mittels Geschmacksmuster geschützt werden.

Ein Muster ist jedoch kein Patent. Wer eine spezielle Funktionsweise seines Produkts schützen möchte, ist womöglich mit einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung besser beraten. Kurz gesagt: Ein Design schützt das Aussehen eines Produkts, ein Patent die Funktionsweise.

Was braucht man für eine Geschmacksmusteranmeldung in Österreich?

Lange Zeit konnten Geschmacksmuster beim Österreichischen Patentamt (ÖPA) nur per Papieranmeldung eingereicht werden, was eher umständlich war. Zwar ist dies immer noch möglich; mittlerweile sind jedoch auch Geschmacksmusteranmeldungen mittels Online-Formulars möglich.

Wer eine Beanstandung vermeiden möchte, hat die sehr konkreten Anforderungen des ÖPAs hinsichtlich der einzureichenden Abbildungen des Designs zu beachten:

  • Für eine Geschmacksmusteranmeldung können 1 bis 10 Abbildungen eingereicht werden.
  • Fotos, aber auch Zeichnungen des Musters, dürfen eingereicht werden.
  • Abbildungen sowohl in Schwarz-Weiß als auch in Farbe sind zwar wesentliche Rolle, empfiehlt es sich, die Abbildungen in Farbe einzureichen. Achtung: Werden gemischte Abbildungen in Schwarz-Weiß und in Farbe in einem Antrag auf Musterschutz eingereicht, geht das ÖPA von zwei verschiedenen Musteranmeldungen aus. Wer sein Geschmacksmuster in verschiedenen Farben anmelden möchte, muss für jede Farbe eine eigene Anmeldung einreichen – hier kann es sich empfehlen, von Sammelmustern Gebrauch zu machen.
  • Technische Pläne sind für Geschmacksmusteranmeldungen nicht zulässig.
  • Die Abbildungen müssen das zu schützende Design klar und eindeutig vor einem neutralen Hintergrund zeigen.
  • Enthält die Abbildung Bildelemente, die nicht Teil des Geschmacksmusters sind und nur dazu dienen, die Position des Musters (zB Flaschenetikett, Türgriff, Stuhlbeine) auf dem Gegenstand, auf dem es verwendet wird, darzustellen, so ist optisch (zB durch gestrichelte Linien) klarzustellen, dass für diese Elemente kein Schutz beantragt wird.
  • Beschreibungen oder Anmerkungen, zB zur Farbe oder Größe des abgebildeten Designs, dürfen nicht in den Abbildungen enthalten sein. Eine erläuternde Beschreibung kann aber separat miteingereicht werden.
  • Das ÖPA verlangt kein Musterexemplar des Designs. Möchten Sie dennoch eines vorlegen, weil Sie dies für die exakte Darstellung Ihres Designs für notwendig halten, so kann dies nur zusammen mit einer Papieranmeldung und zusätzlich zu mindestens einer Abbildung eingereicht werden. Sowohl für 3D-Muster (zB Vasen) als auch 2D-Muster (zB Stoffe) gelten gewisse Anforderungen.

Ferner ist – neben weiteren Formalvoraussetzungen – ein Warenverzeichnis (nach dem Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle) vorzulegen und die Gebühr zu entrichten.

Zu beachten ist außerdem, dass das anzumeldende Design noch nicht länger als ein Jahr veröffentlicht worden ist und Designs Dritter, die den gleichen Gesamteindruck erwecken, noch nicht am Markt sind – andernfalls könnte es dem Geschmacksmuster an Rechtsbeständigkeit mangeln, was im Zuge des Anmeldeprozesses vom ÖPA aber nicht geprüft wird.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie, wenn Sie Ihr Geschmacksmuster schützen möchten.

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Autorinnen: Johanna Wiesinger, Birgit Kapeller-Hirsch

Johanna
Wiesinger

Trademark & Design Specialist

austria vienna

Co-Autor:innen
Blog

Von Marken, Designs und anderen Schutzrechten

Im Rahmen der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines Produkts, einschließlich der Markenentwicklung, wird viel Zeit und Geld investiert, um etwas Einzigartiges zu schaffen, das von den Kunden gebraucht und geliebt wird. Um diese finanzielle und kreative Investition auch schützen zu können, gewährt der Gesetzgeber bestimmte Ausschließungsrechte - Geistiges Eigentum oder kurz IP-Rechte. Aber wie findet man heraus, welche Art von Schutz für das Produkt die richtige ist? In unserem Blog (Link) haben wir uns bisher hauptsächlich mit dem Markenschutz befasst. Das Markenrecht ist breiter, als oft vermutet: Neben dem "Namen" eines Produkts können auch andere Merkmale wie z.B. die Form, die Farbe oder ein Klang geschützt werden, sofern diese Merkmale als Herkunftshinweis erkannt werden und kein absolutes Schutzhindernis wie z.B. eine technische Funktionalität des Merkmals, vorliegt. Dennoch schützt das Markenrecht "nur" Herkunftsangaben. Glücklicherweise gibt es auch andere Schutzrechte, die als Teil einer Schutzstrategie in Betracht gezogen werden sollten.

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