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Markeneintragungen schützen Marken für bestimmte Produkte. Diese sind im "Waren- und Dienstleistungsverzeichnis" oder der "Spezifikation" aufzulisten. Da die Spezifikation den Schutzumfang der Marke definiert, ist sie - neben dem zu schützenden Zeichen selbst - der wichtigste Teil der Anmeldung.
Vor der Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sollten folgende Punkte beachtet werden:
Die Nizza-Klassifikation ist ein System das die Klassifikation aller denkbaren Produkte in 45 Klassen ermöglicht. Für jede Klasse gibt es eine Klassenüberschrift, die eine Zusammenfassung vieler - aber nicht unbedingt aller - dieser Klasse zuzuordnenden Waren oder Dienstleistungen enthält, sowie die alphabetische Liste mit vorab zugelassenen Begriffen. Darüber hinaus geben die Allgemeinen und Erläuternden Anmerkungen das System vor, nach dem die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, die nicht vorab zugelassen sind, vorzunehmen ist.
Die Harmonisierte Datenbank folgt der durch die Nizza-Klassifikation geschaffenen Struktur, enthält aber mehr als 78.000 Waren und Dienstleistungen, die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) sowie von allen nationalen Markenämtern in der Europäischen Union (EU) als vorab zugelassen anerkannt werden.
Über das TMclass-Portal (https://euipo.europa.eu/ec2/?lang=de) kann nicht nur in der Harmonisierte Datenbank in allen Amtssprachen der EU gesucht werden, sondern auch auf die Klassifikationsdatenbanken weiterer teilnehmenden internationalen Ämter von Angola über Indien bis zu den USA sowie auf den "Madrid Goods & Service Manager" der WIPO (für Internationale Registrierungen) zugegriffen werden.
Fast jedes Markenamt hat seine eigene Klassifikationsdatenbank. Daher ist es relevant für welches Gebiet ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellt werden soll.
Ja - wenn die Marke nur für eine begrenzte Anzahl von eher üblichen Waren und/oder Dienstleistungen verwendet werden soll und nur in wenigen Gebieten (insb. innerhalb der EU) zu schützen ist.
Nein - wenn
Definitiv. Ist das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nämlich:
Darüber hinaus hat das Gericht der Europäischen Union in seiner Entscheidung T-794/21, MOULDPRO, vor kurzem klargestellt, dass der Anmelder dafür verantwortlich ist, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis jene Produkte abdeckt, für die der Anmelder die Marke schützen möchte. Dies gilt auch dann, wenn das Markenamt Begriffe und deren Klassifikation vorgeschlagen hat.
Bei der Vorbereitung von Markenanmeldungen ist der Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses besonderes Augenmerk zu schenken. Nur strategisch formulierte Verzeichnisse bieten den bestmöglichen Schutz für Ihre Marken.
Autoren: Gudrun Irsa-Klingspiegl, Michael Woller
Gudrun
Irsa-Klingspiegl
Head of Trademark & Design Management
austria vienna
Markenanmeldung auf der Überholspur – Fast-Track-Anmeldung in Österreich
In unserem letzten Blog haben Michelle Duchon und Christian Schumacher über Pflichtangaben bei einer nationalen österreichischen Markenanmeldung berichtet.
Aber wie schnell geht es, eine Marke eintragen zu lassen? Mit der Fast-Track-Anmeldung ist die Registrierung einer Marke binnen 10 Werktagen möglich.
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