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16 Januar 2025
Blog
austria

Verbandsmarken

Verschiedene Arten von Marken 

In Österreich und der EU werden drei Markenkategorien mit unterschiedlichen Markenfunktionen unterschieden:  

  • Die Individualmarke, die auf die Herkunft von Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen soll,
  • die Gewährleistungsmarke, die – wie in unserem Blogartikel vom November 2024 erläutert – gewährleisten soll, dass ein Produkt bestimmten Anforderungen entspricht bzw. gewisse Eigenschaften aufweist, und schließlich
  • die Verbandsmarke (in der Terminologie des Unionsrechts Kollektivmarke genannt), die das Thema unseres heutigen Beitrags ist

Was genau ist eine Verbandsmarke?

Die Verbands- oder Kollektivmarke dient der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Verbandsmitglieds von Waren und Dienstleistungen eines Nichtmitglieds. Die Markenfunktion bezieht sich auf die Verbandsmitgliedschaft des Produktverantwortlichen. Eine Verbandsmarke kann somit nur von Verbänden, wie insbesondere Vereinen, oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie Gebietskörperschaften oder Kammern, angemeldet werden.

Die Verbandsmarke hat somit den Zweck, den Verbraucher zu informieren, dass bestimmte Waren und Dienstleistungen von einem Mitglied eines bestimmten Verbands stammen und das Mitglied berechtigt ist, die Marke zu verwenden.

Die gemeinsamen Interessen und gegebenenfalls Standards der Verbandsmitglieder sowie die Bedingungen und Befugnisse zur Nutzung werden in einer Satzung festgehalten; der Inhaber der Verbandsmarke ist für die Kontrolle und Einhaltung der Benutzungsbedingungen verantwortlich.

Was sind die Voraussetzungen für die Anmeldung einer Verbandsmarke?

Anmelder: Dies können nur Verbände (von Herstellern, Erzeugern, Dienstleistungserbringern oder Händlern) mit Rechtspersönlichkeit und juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.

Markensatzung: In der Satzung werden die Anforderungen an die zur Benutzung befugten Personen und die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Verband sowie die Bedingungen für die Benutzung der Marke festgelegt.

Sonderfall: Geografische Verbandsmarke

Es ist möglich, Verbandsmarken schützen zu lassen, welche aus Angaben über die geografische Herkunft von Waren und Dienstleistungen bestehen. Hierbei ist zu beachten, dass der Inhaber einer solchen Verbandsmarke nicht die Nutzung der geografischen Angabe durch Nichtmitglieder verbieten darf, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem relevanten geografischen Gebiet stammen. Die Satzung muss es den Nichtmitgliedern auch gestatten, Mitglied des Verbands zu werden, sofern die sonstigen Bedingungen der Satzung erfüllt sind.

Autor:innen: Christian Schumacher, Kerstin Wiesegger

Co-Autor:innen
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