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Die österreichische Bundesregierung plant den Aufbau von 1 GW Elektrolysekapazitäten zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff bis zum Jahr 2030. Erneuerbarer Wasserstoff soll nachhaltig in Österreich erzeugt und industriellen Abnehmern bereitgestellt werden. Den dafür notwendigen Unterstützungsrahmen schafft die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Wasserstoff, die Investitionen in Elektrolyseanlagen fördert. Ergänzend legt die Wasserstoffverordnung (WstVO) Vorgaben zur Einhaltung der im Unionsrecht verankerten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für erneuerbaren Wasserstoff (RFNBO-Kriterien) fest. Beide Verordnungsentwürfe befinden sich derzeit in Begutachtung.
Die Wasserstoff-Offensive wird durch eine Importstrategie zur Sicherung der Versorgung sowie einen Fahrplan für den Wasserstoff-Südkorridor als bedeutendes Infrastrukturprojekt abgerundet.
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Wasserstoff: Förderimpuls für den Aufbau von Elektrolysekapazitäten
Wer eine Anlage zur Umwandlung von erneuerbarem Strom in erneuerbaren Wasserstoff oder synthetisches Gas errichtet, kann künftig einen Investitionszuschuss beantragen. Gefördert werden Investitionen in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Dienstleistungen wie Bauarbeiten oder die Erstellung von Gutachten. Die Höhe des Investitionszuschusses ist abhängig von der Unternehmensgröße und deckt bis zu 65 % der förderfähigen Kosten ab. Der höchstzulässige Fördersatz beträgt laut Begutachtungsentwurf 1.974 Euro/kW. Für den ersten Fördercall sind Fördermittel iHv 20 Mio Euro vorgesehen. Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sieht jährliche Fördermittel in Höhe von 40 Mio Euro vor.
Personen, die bereits eine Investitionsförderung nach anderen Förderregelungen – bspw dem KLI.EN-FondsG - in Anspruch nehmen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass eine Inanspruchnahme von Betriebsförderungen uE grundsätzlich möglich ist. In diesem Zusammenhang sind jedoch das Verbot von unzulässigen Doppel- oder Mehrfachförderungen bzw das beihilferechtliche Kumulierungsverbot und Förderhöchstgrenzen zu beachten. Der beihilferechtliche Anreizeffekt (Stichwort "Beginn der Arbeiten") ist generell zu berücksichtigen. Förderungen nach der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Wasserstoff fallen unter die Allgemeine-Gruppenfreistellungs-Verordnung (AGVO) und müssen daher nicht von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Eine Einzelnotifikation ist erforderlich, sofern der Investitionszuschuss 30 Mio Euro pro Unternehmen und Vorhaben überschreitet.
Die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Wasserstoff weist förderrechtliche Besonderheiten auf. So darf die Elektrolysekapazität einer Anlage die Gesamtkapazität der mit ihr hinter einem Netzanschlusspunkt verbundenen Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom nicht übersteigen. Zudem muss der Förderwerber nachweisen, dass für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab Inbetriebnahme der Elektrolyseanlage eine Abnahme durch Dritte gesichert ist. Dieser Nachweis erfolgt durch entsprechende Absichtserklärungen Dritter, aus denen hervorgeht, dass voraussichtlich 30 % der technischen Kapazität der Elektrolyseanlage abgenommen werden. Eine Abnahme durch Eigenverbrauch ist ebenso zulässig.
Wasserstoffverordnung (WstVO): Klare Regeln für grünen Wasserstoff
Zentraler Punkt des Entwurfs der WstVO ist die Festlegung, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung nach dem EAG für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff gewährt wird und wie dieser auf das nationale Ziel für erneuerbare Energien angerechnet werden kann. Die Verordnung konkretisiert damit die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie.
Förderfähig ist erneuerbarer Wasserstoff nur dann, wenn er über seinen gesamten Lebenszyklus mindestens 70 % Treibhausgasemissionen im Vergleich zu einem fossilen Referenzkraftstoff einspart. Für die Berechnung dieser Einsparung verweist die Verordnung auf eine noch nicht in Kraft getretene delegierte EU-Verordnung, deren Entwurf aber bereits detaillierte Vorgaben enthält. Betreiber müssen die zugrunde liegenden Berechnungsunterlagen sieben Jahre lang aufbewahren.
Zentral sind auch die Kriterien, wann der für die Elektrolyse eingesetzte Strom als erneuerbar gilt. Die WstVO verweist hierzu auf die Vorgaben der delegierten Verordnung (EU) 2023/1184, nach denen – stark verkürzt – dies der Fall ist, wenn (i) der Elektrolyseur direkt an eine erneuerbare Stromerzeugungsanlage (zB Wind- oder PV-Park) angeschlossen ist, die höchstens 36 Monate vor der Wasserstoffanlage in Betrieb genommen wurde, wenn (ii) Strom aus dem Netz bezogen wird, dessen Erneuerbaren-Anteil im Vorjahr über 90 % lag oder dessen Emissionsintensität unter 18 g CO2-Äq./MJ liegt, sofern entsprechende PPA mit Erzeugern erneuerbarer Energie bestehen oder wenn (iii) – in allen anderen Fällen – die Bedingungen der "Zusätzlichkeit" sowie einer zeitlichen (bis 2029 monatlich, ab 2030 stündlich) und geografischen (in Bezug auf den Standort des Elektrolyseurs) Korrelation erfüllt sind.
Zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit schreibt der Entwurf außerdem ein Massenbilanzsystem entlang der gesamten Lieferkette vor. Zusätzlich müssen Produzenten ein von der EU-Kommission anerkanntes Zertifizierungssystem nutzen. Die Ausstellung der Zertifikate sowie die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben erfolgen durch Zertifizierungsstellen.
Fazit: Österreich fördert die Errichtung von Elektrolyseanlagen künftig mit Investitionszuschüssen. Bei der Inanspruchnahme dieser Förderungen sind förderrechtliche Besonderheiten und beihilferechtliche Vorgaben zu beachten. Anlagenbetreiber sind zudem verpflichtet, Herkunfts- und Bilanzierungsvorgaben einzuhalten sowie eine strenge Zertifizierungs- und Nachweisführung sicherzustellen.
Autoren: Bernd Rajal, Patrick Barabas, Michael Raab
Bernd
Rajal
Partner
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