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Rechenzentren gehören zu den wesentlichen Voraussetzungen einer funktionierenden digitalen Wirtschaft und Gesellschaft; ihr Ausbau hat angesichts der globalen Digitalisierungsdynamik und der rasanten Entwicklung im Bereich der Künstlichen Intelligenz in den letzten Jahren erheblich an Tempo gewonnen.
Mit der geplanten Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes (NÖ ROG) schafft Niederösterreich erstmals eine spezifische raumordnungsrechtliche Grundlage für die Standortsteuerung von Rechenzentren.[1] Für geplante Rechenzentren sind die Änderungen wesentlich und können zu massiven Verzögerungen im Entwicklungsprozess führen.
Eine eigene Widmungskategorie oder überörtliche Raumordnungsprogramme für Rechenzentren existierten in NÖ bisher nicht: Die Errichtung ist in bestimmten Baulandkategorien im Einzelfall zulässig, alternativ können sie auf Flächen mit der Widmung Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum nach § 16 Abs 1 Z 6 NÖ ROG errichtet werden. Eine Definition für den Begriff "Rechenzentrum" gibt es im NÖ ROG bislang nicht.
3.1 Neue Definition
Die geplante Novelle sieht in § 1 Abs 1 Z 24 NÖ ROG eine Legaldefinition des Begriffs "Rechenzentren" vor: Erfasst ist danach eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen, die für die Beherbergung, die Vernetzung und den Betrieb von Computersystemen oder Servern und zugehöriger Ausrüstung, für die Speicherung, Verarbeitung bzw. Verbreitung von Daten sowie für verbundene Tätigkeiten genutzt wird. Die Definition knüpft an jene in § 37 Z 33 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) an.
Aus raumordnungsrechtlicher Sicht ist unter dieser weiten Definition jede bauliche Einheit zu verstehen, die primär dem Betrieb von IT-Infrastruktur dient.
3.2 Sonderwidmung Rechenzentrum und Standortverordnung
Für Rechenzentren wird ab einer genutzten Fläche von mehr als 0,5 ha eine Widmung als Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum verpflichtend.
Ab einer Fläche von mehr als 3 ha ist darüber hinaus eine vorgelagerte Standortverordnung der NÖ Landesregierung nach dem neuen § 11c NÖ ROG erforderlich, bevor die Gemeinde eine entsprechende Widmung im Flächenwidmungsplan festlegen darf. Die Erlassung einer solchen Standortverordnung liegt im Ermessen der Landesregierung.
Für die Ermittlung der maßgeblichen Flächenschwellen sieht die Novelle eine Zusammenrechnungsregel vor: Anlagenteile eines oder mehrerer Rechenzentren, die weniger als 500 m voneinander entfernt sind, müssen flächenmäßig zusammengerechnet werden – sowohl für die Frage, ob die 0,5-ha-Grenze für die Widmungspflicht als auch ob die 3-ha-Grenze für die Standortverordnungspflicht überschritten wird. Diese Regel soll eine künstliche Aufspaltung von Projekten zur Umgehung der jeweiligen Anforderungen verhindern.[3]
Das zweistufige Verfahren für große Rechenzentren – Standortverordnung der Landesregierung gefolgt von der Sonderwidmung der Gemeinde – schafft zwar eine überörtliche Steuerungsmöglichkeit, birgt aber das Risiko erheblicher Verzögerungen für Einzelprojekte.
Zur Absicherung projektbezogener Verpflichtungen sind die Gemeinden ausdrücklich ermächtigt, aus Anlass der Festlegung des Widmungszusatzes "Rechenzentrum" bei einem bestehenden Bauland-Sondergebiet Verträge nach § 17 Abs 3 NÖ ROG (Raumordnungsverträge) abzuschließen.
Die Behandlung der Novelle im Landtag ist für den 23.04.2026 geplant. Die Übergangsbestimmungen sind eng gefasst: Von den neuen Anforderungen ausgenommen sind nur Projekte, für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein Bauverfahren zur Errichtung eines Rechenzentrums oder ein Widmungsverfahren zur Festlegung der Widmung Bauland-Sondergebiet-Rechenzentrum eingeleitet wurde.
Projekte, für die diese Verfahrensschritte noch nicht eingeleitet wurden, fallen daher ab Inkrafttreten ohne Weiteres unter das neue Regime – unabhängig davon, wie weit die Planung bereits fortgeschritten ist.
[1] Zugleich werden mit der Novelle unionsrechtliche Vorgaben zum Ausbau erneuerbarer Energie umgesetzt; diese werden im ggst Beitrag nicht behandelt.
[2] Der vorliegende Gesetzesentwurf stammt vom 16.04.2026.
[3] Im Einzelfall kann die weite Definition des Rechenzentrums und die hier vorgesehene Zusammenrechnungsregel uE zu Problemen führen.
Christoph
Jirak
Partner
austria vienna