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19 March 2020
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Wenn Verträge wegen Corona unerfüllbar werden

This article was first published on DerStandard, 19.3.2020

Die Bekämpfung des Coronavirus bedingt massive Einschränkungen für uns alle. Auch in Vertragsbeziehungen können als Folge der Corona-Krise zahlreiche Probleme auftreten

Das Coronavirus stellt nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Wirtschaft vor gewaltige Herausforderungen. Unternehmen sind mit der Situation konfrontiert, dass sie Verträge nicht zeitgerecht erfüllen können oder entscheiden müssen, ob sie ihre Vertragserfüllung aus Vorsichtsgründen verschieben. Neben der Gesundheitsvorsorge für ihre Mitarbeiter müssen sich Unternehmer zudem wirtschaftlichen Fragen stellen: Wie sollen sie mit Problemen bei der Leistungserbringung umgehen, und wird der Staat Ersatz für Schäden bieten, die durch behördliche Maßnahmen verursacht wurden?

Die Betretungsverbote unter dem Covid-19-Maßnahmengesetz und die Maßnahmen unter dem Epidemiegesetz dienen dem klaren Auftrag, die Verbreitung des Virus zu verhindern und die Krankheit einzudämmen. Maßnahmen wie die Schließung von Geschäften, Schulen und Universitäten oder die Eventbeschränkungen auf 100 beziehungsweise 500 Teilnehmer sind ebenso bekannt wie die Betretungsverbote für öffentliche Plätze, Restaurants und viele Geschäfte. Weniger bekannt ist, dass auch Maßnahmen auf Betriebs- oder Personenebene angeordnet werden können.

So kann die Quarantäne über Personen verfügt werden und, sofern dies zur Eindämmung der Krankheit erforderlich ist, es kann auch ein Quarantänegebiet eingerichtet werden – wie nun in Tirol.

Ganz außerordentliche Gefahr

Neben der behördlichen Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen können auch einzelne Betriebe beschränkt oder geschlossen werden. Speziell die Schließung darf aber nur bei ganz außerordentlicher Gefahr verfügt werden.
Weiters kann die Räumung von Gebäuden oder Wohnungen angeordnet werden; auch die Beschlagnahme von Gegenständen ist möglich, wenn diese zur Umgehung von Anordnungen verwendet werden. Dies gilt etwa für Autos, die verwendet werden, um Personen aus Quarantänegebieten zu führen.

Ansprüche geltend machen

Im Ausgleich dazu sieht das Epidemiegesetz in bestimmten Fällen Ansprüche auf Entschädigung vor. So kann man etwa eine Entschädigung für Gegenstände fordern, die durch behördliche Desinfektion beschädigt oder die vernichtet wurden.
Auch der Verdienstentgang infolge Betriebsschließungen oder Einschränkungen ist ersatzfähig. Wird ein Betrieb unter dem Epidemiegesetz geschlossen, besteht Anspruch auf den Verdienstentgang. Erfolgt die Schließung aufgrund des unter dem Covid-19-Maßnahmengesetz verordneten Betretungsverbots, so ist man auf die vier Milliarden Euro des Covid-19-Fonds verwiesen. Die Modalitäten des Covid-19-Fonds sind noch in Abstimmung.

Die Ansprüche unter dem Epidemiegesetz sind fristgebunden und müssen binnen sechs Wochen ab Schadenseintritt beziehungsweise ab dem Ende der Maßnahme bei der anordnenden Behörde geltend gemacht werden. Die Ansprüche bestehen aber nicht, wenn man Maßnahmen unterlaufen oder gegen das Epidemiegesetz verstoßen hat, etwa Firmenfahrzeuge trotz lokaler Verkehrsbeschränkung zum Einsatz gebracht hat. Beim Verdienstentgang muss man sich Erträge aus anderen Tätigkeiten oder sonst bestehende Ersatzansprüche anrechnen lassen.

Auch in Vertragsbeziehungen können Probleme auftreten.

Fall 1: Kann der Empfänger einer Leistung diese aufgrund der behördlichen Betriebsschließung nicht annehmen, ist er im Gläubigerverzug. Es macht für die Rechtsfolgen keinen Unterschied, ob mich daran ein Verschulden trifft oder nicht. Der Schuldner behält seinen Entgeltanspruch, auch wenn der Empfänger die Leistung gar nicht annehmen kann. Der Annahmeverzug befreit den Schuldner nicht von seiner Leistungspflicht, führt jedoch zu einer gewissen Privilegierung des Schuldners. Geht die Sache zufällig unter, so kann der Gläubiger die Leistung nicht mehr fordern, muss das Entgelt aber dennoch bezahlen.

Fall 2: Kann ein Unternehmer aufgrund einer behördlichen Betriebsschließung seine vertraglichen Verbindlichkeiten nicht erfüllen, zum Beispiel eine Ware nicht liefern, ist er im Schuldnerverzug. Er muss versuchen, seine Leistung so bald wie möglich nachzuholen und den bei seinem Kunden entstehenden Schaden zu minimieren. 

Im Schuldnerverzug kann der Gläubiger einer späteren Leistungserbringung zustimmen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Trifft den Schuldner am Verzug Verschulden, hat der Gläubiger zusätzlich einen Schadenersatzanspruch. Hat höhere Gewalt den Schuldner an der Leistungserbringung gehindert, trifft diesen kein Verschulden, und er wird nicht schadenersatzpflichtig.


Wann gilt "höhere Gewalt"? 

Es stellt sich also die Frage, ob das Auftreten des Coronavirus ein Fall der "höheren Gewalt" ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit einer Entscheidung im Jahr 2005 das Auftreten der Infektionskrankheit Sars als einen Fall von höherer Gewalt beurteilt. Auch das Auftreten des Coronavirus wird als ein solcher Fall zu beurteilen sein, was auch durch die Einstufung als Pandemie gestützt wird. Im jeweiligen Einzelfall ist aber zu prüfen, ob tatsächlich dieses Ereignis der höheren Gewalt die Leistungserbringung unmöglich gemacht hat oder ob es dafür andere Ursachen gab.

Unsere Rechtsordnung kennt auch – als äußerstes Mittel zur Beseitigung vertraglicher Bindungen – den "Wegfall der Geschäftsgrundlage". Geschäftsgrundlage ist die bei Geschäftsabschluss vorhandene gemeinsame Vorstellung mehrerer Beteiligter von der Existenz oder dem Eintritt gewisser Umstände (zum Beispiel Frieden im Urlaubsland), auf deren Grundlage der Geschäftswille sich aufbaut.

Eine Berufung auf diesen Wegfall ist nur dann möglich, wenn es sich bei der Geschäftsgrundlage um einen typischen Umstand handelt, den jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet, und die Möglichkeit der Änderung von Umständen bei Vertragsabschluss unvorhersehbar war. Des Weiteren muss der von beiden Teilen anerkannte Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden sein.

Eine erfolgreiche Berufung darauf würde zur Anpassung oder Aufhebung des Vertrags führen. Es wird erst die Praxis der Gerichte zeigen, ob in der derzeit herrschenden Situation eine Argumentation auf dieser Basis erfolgreich sein kann. Ausgeschlossen scheint dies nicht.

Authors: Wolfgang Tichy, Günther Leissler

Günther
Leissler

Partner

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