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Willkommen zu unserem wöchentlichen Datenschutz-Update. Mit diesem wöchentlichen Newsletter wollen wir eine kurze und aktuelle Rechtsprechungsübersicht für das Datenschutzrecht schaffen. Erfasst wird die relevante Rechtsprechung in Österreich und auf europäischer Ebene. Neben der kurzen Zusammenfassung der einzelnen Entscheidungen zeigt der Datenschutzmonitor die Entwicklung von Rechtsprechungslinien auf.
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EGMR 04.02.2025, 33421/16 au, Klimova ua/Russland
Vorratsdatenspeicherung, Aktivistin, Meinungsfreiheit
· Kommunikationsdienste haben in Russland Metadaten über Internetkommunikationen für ein Jahr und Inhaltsdaten der Internetkommunikationen für sechs Monate aufzubewahren (= Vorratsdatenspeicherung). Diese Daten sind auf Anfrage von Polizei oder Sicherheitsdiensten vom Kommunikationsdienstleister herauszugeben. Eine gerichtliche Genehmigung ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Eine Aktivistin administrierte eine öffentliche Community auf dem russischen sozialen Netzwerk VKontakte (VK), die sich für die Rechte von LGBTQI+ Personen einsetzte. Der russische Geheimdienst (Federal Security Service; FSB) erwirkte die Herausgabe von Nutzerdaten der Administratorin einschließlich weitreichender Informationen über den Inhalt und weiterer Teilnehmer der Community. Über die durch diese Herausgabe persönlich identifizierte Aktivistin wurden in der Folge wegen Förderung von Homosexualität bei Minderjährigen zwei Verwaltungsstrafen verhängt. Diese Strafen wurden im Rechtsmittelverfahren aufrechterhalten.
Der EGMR stellte einstimmig eine Verletzung der durch Art 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) gewährleisteten Rechte fest und sprach der Aktivistin EUR 9.800 immateriellen Schadenersatz zu.
Der EGMR hat erwogen: Der EGMR ist zuständig, weil sich der Sachverhalt vor dem Austritt Russlands aus der EMRK mit 16.09.2022 ereignete.
Die vom FSB gesammelten Daten (Benutzerdaten, Informationen über die von der Aktivistin errichteten und moderierten Gruppen und deren Inhalt) fallen in den Bereich des durch Art 8 EMRK geschützten Privatlebens.
Eingriffe in das geschützte Privatleben müssen auf gesetzlichen Bestimmungen basieren, ein legitimes Ziel verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Das innerstaatliche Recht muss einen geeigneten Schutz dieser Daten vorsehen, vor allem, wenn Daten für polizeiliche Zwecke verwendet werden.
Das russische Informationsgesetz sieht zwar eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Daten vor, enthält jedoch keine geeigneten Schutzgarantien. Der Schutz vor Missbrauch ist bei Plattformen sozialer Netzwerke besonders gering, weil Behörden keine gerichtliche Genehmigung für den Zugriff auf personenbezogene Daten benötigen. Der Aktivistin stand zudem kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung, um die Übermittlung personenbezogener Daten an die FSB anzufechten. Denn im Rahmen des möglichen gerichtlichen Überprüfungsverfahrens sind Gerichte nicht verpflichtet, die Notwendigkeit und Angemessenheit des Zugriffs auf personenbezogene Daten im erforderlichen Ausmaß zu überprüfen. Die Erhebung der Nutzerdaten beruhte somit auf gesetzlichen Bestimmungen, die keine ausreichenden Garantien gegen Missbrauch boten.
Das Verbot der Förderung von Homosexualität dient darüber hinaus nicht dem legitimen Ziel des Schutzes der Sittlichkeit und Gesundheit. Bei der Prüfung, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war", ist die Art und Schwere der Straftat zu berücksichtigen. Der Straftatbestand der Förderung der Homosexualität ist nach dem innerstaatlichen Recht eine Verwaltungsübertretung, die auch keinen tatsächlichen (in ihrem Sinn) nachteiligen Erfolg verlangt. Die Erhebung großer Mengen personenbezogener Daten kann außerdem eine abschreckende Wirkung im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung haben. Unter diesen Umständen erscheint die Erhebung ua sensibler Daten zur Identifizierung der Aktivistin in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.
EGMR 04.02.2025, 8825/22 ua, Bazhenov ua/Russland
Positive Pflicht, sexuelle Orientierung, soziales Netzwerk
· Die personenbezogenen Daten, darunter die sexuelle Orientierung, von zwei Geschäftsleuten und einem Rechtsanwalt, die jeweils in gleichgeschlechtlichen Ehen in Europa bzw in den USA lebten, wurden 2020 auf dem russischen sozialen Netzwerk VKontakte (VK) mit klar homophober Intention in homophoben Gruppen und auf privaten Kanälen veröffentlicht. Die Geschäftsleute und der Rechtsanwalt riefen die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften an. In Russland waren zwar entsprechende strafgesetzliche Bestimmungen vorhanden, die Staatsanwaltschaften blieben jedoch zunächst untätig. Mit reichlicher Verspätung forderte die Staatsanwaltschaft VK auf, die Identitätsdaten des Nutzers herauszugeben, der sich hinter dem verdächtigen Profil verbarg. Anschließend wurde das Verfahren jedoch ohne Rückmeldung von VK geschlossen. Die Geschäftsleute und der Rechtsanwalt riefen den EGMR an, der einen Verstoß gegen Art 14 EMRK (Verbot der Benachteiligung) iVm Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) feststellte.
Der EGMR hat erwogen: Die vorgeworfene Tat ereignete sich vor dem 16.09.2022, als Russland aus der EMRK austrat. Der EGMR ist daher zuständig.
Das Offenlegen personenbezogener Daten auf homophoben öffentlichen und individuellen Kanälen hat die Geschäftsleute und den Rechtsanwalt einem erhöhten Risiko von Belästigung ausgesetzt und sie hatten Angst um ihr Leben. Das einwilligungslose Veröffentlichen der personenbezogenen Daten, einschließlich der sexuellen Orientierung, der Information über die gleichgeschlechtliche Ehe sowie von Fotos der Betroffenen, greift in deren Recht auf Privat- und Familienleben ein.
Der Staat hat eine positive Pflicht, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ohne Diskriminierung zu schützen. Sexuelle Minderheiten sind besonders schutzbedürftig. Das innerstaatliche Recht enthielt zwar einen strafgerichtlichen Rechtsbehelf gegen das rechtswidrige Verbreiten von Informationen über das Privatleben einer Person, der Staat ist seiner positiven Pflicht jedoch nicht nachgekommen, weil er untätig blieb, bis die Verjährungsfristen abliefen.
Zwar stellte der Ermittler, bevor er das Verfahren betreffend die Geschäftsleute endgültig einstellte, eine Anfrage an VK, doch stellte er das Verfahren ein, ohne eine Antwort von VK erhalten zu haben. Anm: Aus diesem Urteil kann geschlossen werden, dass es nach Ansicht des EGMR Sicherheitsbehörden geboten ist, zur Aufklärung von (bestimmten) Straftaten bei sozialen Netzwerken die Identitätsdaten der Nutzer dieser Netzwerke anzufragen. Allerdings gilt dies jedenfalls nicht, wie im zuvor besprochenen Fall Klimova/Russland gezeigt, wenn dies in einer demokratischen Gesellschaft nicht gerechtfertigt ist.
EuGH Schlussanträge 06.02.2025, C-413/23 P, EDPS/SRB (EN)
Personenbezug, Pseudonymisierung, Informationspflicht
· Im Rahmen des Abwicklungsverfahrens einer Bank veröffentlichte der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) – die für die Abwicklung insolvenzbedrohter Finanzinstitute zuständige Behörde der Europäischen Bankenunion – eine vorläufige Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung für betroffene Aktionäre oder Gläubiger. Er leitete ein Anhörungsverfahren ein, bei dem Betroffene eine Stellungnahme zur vorläufigen Entscheidung einreichen konnten. Die Stellungnahmen wurden vom SRB aggregiert, gefiltert und kategorisiert und dann an Deloitte zur Auswertung übermittelt. Die Inhalte der Stellungnahmen waren von den Identifikationsdaten der Betroffenen getrennt und mit einem alphanumerischen Code gekennzeichnet, sodass nur der SRB die Daten verknüpfen konnte.
Fünf Bankkunden brachten Beschwerden beim EDSB ein, weil der SRB nicht darüber informiert hatte, dass ihre Daten an Deloitte weitergegeben werden. Der EDSB beschloss, dass die an Deloitte übermittelten Daten pseudonymisierte Daten waren und stellte einen Verstoß gegen die Informationspflicht fest.
Der SRB erhob Klage an das EuG. Dieses hob den Beschluss des EDSB auf, weil dieser Inhalt, Zweck oder Auswirkungen der an Deloitte übermittelten Informationen nicht geprüft habe. Mangels einer solchen Prüfung dürfe der EDSB nicht davon ausgehen, dass sich die an Deloitte übermittelten Informationen auf eine natürliche Person beziehen. Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel des EDSB.
Der Generalanwalt hat erwogen: Eine Information bezieht sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Wirkung mit dieser verknüpft ist. Bei Stellungnahmen ist zu unterscheiden, ob sie sich auf die bewertete Person beziehen, auf die im Text Bezug genommen wird, oder auf den Verfasser. Im zweiten Fall könnte man vermuten, dass sich eine Stellungnahme zwangsläufig auf ihren Verfasser bezieht. Auch mangels einer solchen Vermutung beziehen sich die Stellungnahmen aufgrund ihres Inhalts, Zwecks und ihrer Wirkung auf die Bankkunden, weil sie ihre Logik und Argumentation zeigten und somit ihre subjektive Meinung widerspiegelten. Die Stellungnahmen waren auch geeignet, sich auf die Interessen der Betroffenen in Bezug auf die finanzielle Entschädigung auszuwirken.
Die Aggregation der Stellungnahmen ändert nichts daran, dass es sich um personenbezogene Daten handelt, weil es andernfalls ausreichen würde, mehrere Standpunkte zusammenzufassen, um das Erfordernis zu umgehen, dass es sich um eine Information "über eine natürliche Person" zu handeln hat. Die fehlende Unterscheidbarkeit der Einzelmeinungen betrifft die Frage der Identifizierbarkeit, nicht jedoch die Verknüpfung mit einer natürlichen Person.
Pseudonymisierung ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die die Möglichkeit offenlässt, dass Betroffene nicht identifizierbar sind. Während anonymisierte Daten nicht unter die DSGVO fallen, sind pseudonymisierte Daten nur insoweit ausgeschlossen, als Betroffene nicht identifiziert werden können. Daten können nur dann nicht als personenbezogene Daten eingestuft werden, wenn die Gefahr einer Identifizierung ausgeschlossen oder unbedeutend ist. Es war daher zu prüfen, ob die Pseudonymisierung der Daten so robust war, dass die Bankkunden vernünftigerweise nicht identifizierbar waren. Falls Deloitte in der Lage gewesen wäre, die Bankkunden zu identifizieren, hätte es sich um personenbezogene Daten gehandelt.
Die Informationspflicht ist Teil des Rechtsverhältnisses zwischen den Betroffenen und dem Verantwortlichen. Sie entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Daten vom SRB erhoben werden und in Bezug auf die Informationen über den Empfänger spätestens dann, wenn dieser bekannt ist. Die Daten bleiben personenbezogen, unabhängig davon, ob sie gegenüber dem Empfänger pseudonymisiert wurden. Die Frage, ob die Pseudonymisierung ausreichend war, ist für die Informationspflicht nicht relevant, sodass Deloitte als Empfänger zu beauskunften gewesen wäre.
EuGH Schlussanträge 06.02.2025, C-492/23, Russmedia Digital
Online-Marktplatz, Hosting, Rollenverteilung
· Auf dem Online-Marktplatz ("Publi24.ro"), die von der Gesellschaft Russmedia betrieben wird, wurde eine Annonce veröffentlicht, aus der hervorging, dass eine Person sexuelle Dienstleistungen anbiete. Diese Annonce enthielt Fotos und eine Telefonnummer, die aus den sozialen Netzwerken der Person stammten und ohne ihre Zustimmung verarbeitet wurden. Russmedia entfernte die Anzeige, doch wurde sie auf andere Websites kopiert. Die Person erhob Klage gegen Russmedia, woraufhin der EuGH angerufen wurde, um die Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes zu klären.
Der Generalanwalt hat erwogen: Der Betreiber eines Online-Marktplatzes kann in den Genuss einer Haftungsbefreiung für den Inhalt der auf seinem Marktplatz veröffentlichten Anzeigen kommen, sofern seine Rolle neutral und rein technisch bleibt und er bei Kenntnis eines rechtswidrigen Inhalts diesen unverzüglich entfernt. Das gilt nicht, wenn aktiv in die Verwaltung der Inhalte, deren Änderung oder die Werbung für die Inhalte eingegriffen wird. Die Haftungsbefreiung ist auf Russmedia anwendbar, solange sie ihre Eigenschaft als neutraler Hosting-Provider nicht verliert, auch wenn in den allgemeinen Nutzungsbedingungen angeführt ist, sich das Recht vorzubehalten, die bereitgestellten Inhalte selbst zu nutzen, also auch zu kopieren, zu verbreiten, zu übermitteln etc.
Betreffend die datenschutzrechtliche Rollenverteilung ist anzunehmen, dass der Betreiber als Auftragsverarbeiter für den Inserierenden agiert. Er ist somit nicht verpflichtet, den Inhalt der veröffentlichten Anzeigen zu überprüfen oder Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, das Kopieren oder die Weiterverbreitung des Inhalts von Anzeigen zu verhindern. Er muss aber geeignete organisatorische und technische Maßnahmen treffen, um die Sicherheit der Verarbeitung gegenüber Dritten zu gewährleisten.
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten der inserierenden Nutzer handelt der Betreiber als Verantwortlicher. In diesem Rahmen ist er verpflichtet, die Identität dieser inserierenden Nutzer zu überprüfen.
· Die Befugnisse des Betriebsrats bleiben durch das Datenschutzrecht unberührt. Das ArbVG wurde als "spezifischere" Vorschrift iSd Öffnungsklausel des Art 88 Abs 3 DSGVO bei der Europäischen Kommission notifiziert. Zwischen dem Betriebsverfassungs- und dem Datenschutzrecht besteht eine "Sphärenharmonie". Im Bereich der Pflichtkompetenzen des Betriebsrats ist keine datenschutzrechtliche Interessenabwägung erforderlich, weil die Datenverarbeitung auf die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen gemäß Art 6 Abs 1 lit c und Art 9 Abs 2 lit b DSGVO gestützt werden kann. Außerhalb der Pflichtbefugnisse des Betriebsrats gelangen die Art 6 Abs 1 lit f und Art 9 Abs 2 lit b DSGVO als Erlaubnistatbestände zur Anwendung. Benötigt der Betriebsrat zur Kontaktaufnahme die E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer, hat der Betriebsinhaber diese herauszugeben. Die proaktive Kontaktaufnahme gehört zwar nicht zu den Pflichtbefugnissen des Betriebsrats. Die Herausgabe kann aber auf das berechtigte Interesse des Betriebsrats gestützt werden, als Belegschaftsvertretung mit den Arbeitnehmern zu kommunizieren. Ein Recht des Betriebsrats auf Bekanntgabe privater Telefonnummern der Arbeitnehmer besteht hingegen nicht (OGH 17.01.2025, 6ObA2/23x).
· Ein elektronisches Auskunftsersuchen muss nicht zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die DSGVO gibt keine konkrete Form des Identitätsnachweises vor. Ergibt sich hinsichtlich des Identitätsnachweises bereits ein hoher Grad an Verlässlichkeit, ist die Anforderung zusätzlicher Informationen unzulässig (OLG Linz 27.01.2025, 11R1/25h).
BVwG 27.11.2024, W252 2280461-1
Anwendungsbereich, StVO, Verwaltungsstrafverfahren, Straftat
· Mitarbeiter der Autobahnpolizeiinspektion fertigten auf einer Autobahn mit ihrer mobilen Dienstkamera ein Lichtbild eines Fahrzeugs an, weil dessen Halter gegen das Rechtsfahrgebot verstieß. Die Mitarbeiter brachten die straßenverkehrsrechtliche Verwaltungsübertretung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ("BH") zur Anzeige. Der Fahrzeughalter erachtete sich in seinem Geheimhaltungsrecht verletzt und erhob eine auch gegen die örtlich zuständige Landesregierung gerichtete Datenschutzbeschwerde an die DSB, welche diese abwies. Der Fahrzeughalter erhob (erfolglos) Bescheidbeschwerde an das BVwG.
Das BVwG hat erwogen: Die DSGVO findet ua keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der DSGVO sind eng auszulegen. Der VwGH hat mit Beschluss vom 03.03.2022, Ra 2020/02/0241, Art 6 Abs 1 lit e iVm Abs 3 DSGVO in einem Verwaltungsstrafverfahren angewendet. Somit fallen nicht jegliche Verwaltungsstrafen unter den unionsrechtlichen Begriff der Straftat. Die DSGVO ist anzuwenden.
Die Landesregierung ist für die Handhabung der Verkehrspolizei auf Autobahnen zuständig. Sie kann hierfür Organe, die der Landespolizeidirektion angehören oder dieser zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei ua auf Autobahnen einsetzen. Organe der Straßenaufsicht haben die Verkehrspolizei zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Eine derartige Maßnahme, an der die Organe der Bundespolizei (hier jene der Autobahnpolizeiinspektion) mitzuwirken haben, kann ua die Anfertigung von Beweismaterial in Form von Lichtbildern sein. Dabei begründet die Straßenverkehrssicherheit eine Aufgabe im öffentlichen Interesse. Die Verarbeitung der vorliegenden Daten war für die Wahrnehmung der sich aus den Erfordernissen der StVO sowie aus dem Verwaltungsstrafverfahren ergebenden Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich und daher rechtmäßig.
Auf den von der DSB angenommenen Erlaubnistatbestand des § 98e Abs 1 StVO konnte die Datenverarbeitung jedoch nicht gestützt werden. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 98e StVO "die Überwachung aus Fahrzeugen (zB Zivilstreifen)" vor Augen. Mangels planwidriger Rechtslücke war der von der DSB angestellte "teleologische Größenschluss" unzulässig.
BVwG 10.01.2025, W108 2290157-1
WEG, mündliche Mitteilung, gesetzliche Pflicht
· Ein Wohnungseigentümer richtete mehrere E-Mails an seine Hausverwaltung, in denen er ua eine grobe Misswirtschaft und eine unzulässige Begünstigung eines Miteigentümers iZm mit einem geplanten Bauprojekt durch die Verwalterin kritisierte. Die Verwalterin verlas in einer Eigentümerversammlung in Abwesenheit des Wohnungseigentümers Auszüge dieser E-Mails und nahm deren Inhalt in das Sitzungsprotokoll auf. Dieses wurde anschließend an alle Wohnungseigentümer übermittelt. Der Wohnungseigentümer erachtete sich dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.
Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde ab und führte aus, dass die Offenlegung der E-Mails durch überwiegende berechtigte Interessen der Hausverwaltung und der Wohnungseigentümer gerechtfertigt war. Daraufhin erhob der Wohnungseigentümer (erfolglose) Bescheidbeschwerde an das BVwG.
Das BVwG hat erwogen: Im Hinblick auf eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung spielt es keine Rolle, auf welche Weise Daten verarbeitet werden. Auch eine mündliche Mitteilung kann eine Verletzung dieser Bestimmung bewirken.
Die Vorwürfe iZm den Pflichtverletzungen der Verwalterin betrafen die gesamte Eigentümergemeinschaft. Daher bestand jedenfalls ein erhebliches Interesse der Hausverwaltung iSd § 1 Abs 2 DSG, die vom Wohnungseigentümer übermittelten Informationen bzw erhobenen Vorwürfe den übrigen Miteigentümern zur Kenntnis zu bringen. Falls zutreffend, hätten sie zur Kündigung des Verwaltervertrags führen können bzw müssen und einen erheblichen finanziellen Schaden für die Eigentümergemeinschaft bedeutet.
Das Verschweigen der erhobenen Vorwürfe hätte jedenfalls einen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten gemäß § 20 Abs 1 WEG sowie gegen vertragliche Pflichten der Hausverwaltung bedeutet.
Weiters war auch die Bekanntgabe des Namens des Wohnungseigentümers gerechtfertigt. Die übrigen Miteigentümer hatten ein Interesse, die Vorwürfe zu überprüfen, was nur mit Bekanntgabe des Urhebers möglich war. Nur so konnte eine Rücksprache oder ein Austausch über Beweismittel erfolgen.
Daher war die Datenverarbeitung jedenfalls auch für den geschilderten Zweck erheblich und notwendig, zumal lediglich der Name des Wohnungseigentümers offengelegt und seine Schreiben auch nur auszugsweise verlesen bzw deren Inhalt paraphrasierend wiedergegeben wurde. Damit ging auch ein informationeller Mehrwert einher.
BVwG 09.01.2015, W256 2244544-1
Auskunftsrecht, Dokumentenkopie, Antragsinhalt
· Ein Landwirt stellte ein Auskunftsersuchen an die Landwirtschaftskammer. Er forderte darin Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, die Zwecke der Verarbeitung und deren Empfänger. Zudem verlangte er die Übermittlung aller ihn betreffenden Unterlagen sowie allgemeine Unterlagen zum Bau einer Gasleitung und zur Angelegenheit Fischteiche. Die Landwirtschaftskammer beantwortete das Auskunftsersuchen und übermittelte dem Landwirt 280 Seiten an Ausdrucken und Fotokopien, einschließlich allgemeiner Unterlagen.
Der Landwirt erachtete die Auskunft für unvollständig und brachte bei der DSB eine Datenschutzbeschwerde ein. Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde ab, weil die Landwirtschaftskammer eine vollständige Auskunft erteilt habe. Daraufhin erhob der Landwirt eine (erfolglose) Bescheidbeschwerde an das BVwG.
Das BVwG hat erwogen: Art 15 Abs 1 DSGVO räumt Betroffenen das Recht auf Auskunft darüber ein, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und bejahendenfalls, um welche Daten es sich dabei konkret handelt. Die Mitteilung nach Art 15 Abs 1 DSGVO hat in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu erfolgen. Das Auskunftsrecht beschränkt sich auf personenbezogene Daten iSd Art 4 Abs 1 DSGVO. Im Einzelfall kann es erforderlich oder zweckmäßig sein, dass auch einzelne Textpassagen oder Dokumente zur Verfügung gestellt werden. Ein generelles Recht auf Erhalt von Dokumenten kann aus Art 15 DSGVO jedoch nicht abgeleitet werden. Dieses Recht besteht nur, wenn die Zurverfügungstellung unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen.
Die DSB und das BVwG können nur darüber absprechen, was überhaupt beantragt wurde, dh sie sind an den Inhalt des Antrags des jeweiligen Antragstellers gebunden. Das BVwG darf nicht jegliche möglichen Rechtsverletzungen prüfen. Die Landwirtschaftskammer hat dem Beschwerdeführer eine umfassende Auskunft erteilt. Sie hat ihm die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren Herkunft und Empfänger mitgeteilt. Zudem hat sie ihm auch die ihn betreffenden Unterlagen zur Verfügung gestellt, weshalb keine Mangelhaftigkeit der Auskunft erkennbar ist. Der Landwirt hat keinen Anspruch auf allgemeine Unterlagen, die nicht seine Person betreffen.
BVwG 09.01.2025, W211 2283857-1
Video, Servitut, Ausdehnung der Datenschutzbeschwerde
· Ein Ehemann installierte im Eingangsbereich seines Hauses eine Videokamera, die auch einen Teil eines über das Grundstück führenden Weges erfasste. An diesem Weg besteht eine Servitut zugunsten eines Servitutsberechtigten. Der Servitutsberechtigte brachte eine Datenschutzbeschwerde gegen die Ehefrau als Grundeigentümerin ein, die er im weiteren Verfahren auch gegen deren Ehemann ausdehnte. Die DSB bestätigte die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und forderte den Ehemann auf, den Aufnahmebereich der Kamera einzuschränken. Das BVwG gab der Bescheidbeschwerde des Ehemanns statt und änderte den Bescheid der DSB dahingehend ab, dass die Datenschutzbeschwerde abgewiesen wird.
Das BVwG hat erwogen: Die Ausdehnung der Datenschutzbeschwerde auf den Ehemann war zulässig. Sie änderte nicht das Wesen der Sache dieser Datenschutzbeschwerde, weil sie weder deren Rechtsqualität noch die anzuwendenden Materiengesetze oder die Behördenzuständigkeit veränderte.
Da die pflegebedürftige Grundeigentümerin und ihr ebenfalls betagter Ehemann alleine und abgeschieden am Dorfrand lebten, besteht an der Nutzung der Videokamera ein objektiv nachvollziehbares Interesse und somit ein Rechtfertigungsgrund iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Die Videokamera war parallel zum Weg ausgerichtet und ihr Erfassungsbereich auf das eigene Grundstück beschränkt. Sie sollte also nicht in erster Linie der Überwachung des Servitutsberechtigten oder unbeteiligter Dritter dienen, sondern dem eigenen, berechtigten Bedürfnis nach effektivem Schutz der Gesundheit und des Eigentums. Dieses rechtfertigt auch eine allfällige Dokumentation von Geschehnissen über den eigentlichen, engen Eingangsbereich des Hauses hinaus. Das Interesse an der Datenverarbeitung überwiegt somit das Geheimhaltungsinteresse des Servitutsberechtigten.
· Die "Sache" des bekämpften Bescheids bildet den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des BVwG. Hat die DSB jegliche Ermittlungstätigkeit zu wesentlichen Sachverhaltselementen unterlassen, ist die Angelegenheit jedoch zum Erlassen eines erneuten Bescheids an die DSB zurückzuverweisen (BVwG 07.01.2025, W108 2286042-1).
· Die Bestimmung des Art 29 DSGVO richtet sich an Auftragsverarbeiter und an jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person. Bringt eine Person eine Beschwerde ein, muss sie damit rechnen, dass die gesamte Beschwerde – und nicht nur eine sinngemäße Inhaltswiedergabe – den anderen Verfahrensparteien zum Parteiengehör zugestellt wird. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Eine Datenverarbeitung kann gleichzeitig die Erlaubnistatbestände des Art 6 Abs 1 lit c und des Art 6 Abs 1 lit e DSGVO erfüllen (BVwG 07.01.2025, W108 2284293-1).
· Der EuGH hat mit Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives), über die Frage entschieden, wann eine Datenschutzbeschwerde von der Aufsichtsbehörde als exzessiv abgelehnt werden darf. Die DSB hat die Behandlung der Datenschutzbeschwerde als exzessiv abgelehnt, ohne sich mit dessen Inhalt auseinanderzusetzen. Nach dem EuGH hätte die DSB eine Missbrauchsabsicht des Beschwerdeführers nachzuweisen gehabt. Da dahingehend keine Ermittlungen vorgenommen wurden, wird der Bescheid der DSB behoben und die Angelegenheit zum Erlassen eines neuen Bescheids an die DSB zurückverwiesen (BVwG 14.01.2025, W298 2263736-1).
· Besteht ein Betroffener trotz von der DSB eingeräumten Verbesserungsmöglichkeit auf die Fortsetzung des Verfahrens gegen einen Beschwerdegegner, der für die Verarbeitung nicht verantwortlich ist, ist die Datenschutzbeschwerde mangels Passivlegitimation des Beschwerdegegners abzuweisen (BVwG 14.01.2025, W298 2300879-1).
· Sind vor dem BVwG eine erhebliche Anzahl von Verfahren anhängig, in welchen dieselbe(n) Rechtsfrage(n) zu beantworten sind, die über eine Revision auch beim VwGH anhängen, kann das BVwG diese Verfahren mit Beschluss aussetzen (BVwG 14.01.2025, W298 2262670-1; 13.01.2025, W108 2285445-1).
· Am 04.02.2025 veröffentlichte die EU-Kommission den Entwurf der Leitlinie zu verbotenen KI-Nutzungen, in der die in Art 5 KI-VO beschriebenen verbotenen KI-Systeme genauer definiert werden. In der Leitlinie wird versucht, anhand von Beispielen die Grenze zwischen verbotenen und noch erlaubten KI-Praktiken zu ziehen. Nach Art 5 KI-VO sind KI-Praktiken im Bereich (i) der schädlichen Manipulation und Täuschung, (ii) der schädlichen Ausnutzung von Schwachstellen, (iii) der Sozialbewertung, (iv) der Risikobewertung und Vorhersage von Straftaten, (v) des ungezielten automatischen Extrahierens (Scraping) von Gesichtsbildern zur Erweiterung von Datenbanken zur Gesichtserkennung, (vi) der Emotionserkennung, (vii) der biometrischen Kategorisierung und (viii) der Echtzeit-Fernbiometrischen Identifizierung für Strafverfolgungszwecke unter gewissen Umständen verboten. In den Beispielen der Kommission wird ua auf die Zulässigkeit von KI-Praktiken wie Social Scoring und biometrischer Echtzeitidentifizierung eingegangen. Die Leitlinie nimmt dabei auch Bezug auf die SCHUFA Entscheidung des EuGH, wonach es sich bei dem im Sachverhalt durchgeführten Profiling um eine Unterart des Bewertens iSd Art 5 Abs 1 lit c KI-VO handelt und diese Praktik unter gewissen Umständen auch in den Anwendungsbereich der KI-VO fällt und verboten sein kann. Ebenfalls geht die Leitlinie auf die Abgrenzung zu anderen Rechtsakten der EU, wie die DSGVO, den DSA etc ein und wie diese Bestimmungen im Zusammenspiel mit der KI-VO anzuwenden sind. Derzeit ist der Entwurf der Leitlinie nur auf Englisch verfügbar. Erst wenn alle Sprachfassungen verfügbar werden, wird die Leitlinie anwendbar.
· Am 06.02.2025 wurde der Entwurf der Leitlinien zur Definition von KI-Systemen veröffentlicht. Die Leitlinien verfolgen das Ziel, die sehr umfassende Definition des Begriffs KI-Systeme, welcher in Art 3 Z 1 KI-VO geregelt ist, konkreter zu definieren. In den Leitlinien werden aus der Definition sieben Prüfelemente abgeleitet. Der Begriff maschinengestützt umfasst Hardware und Software. Damit ist eine Vielzahl an Computersystemen gemeint, wie Quantencomputing und auch biologische oder organische Systeme, falls sie Rechenkapazität bieten. Die Leitlinie enthält darüber hinaus Ausnahmefälle, für die die KI-VO nicht anwendbar ist. Darunter fallen Systeme zur Verbesserung mathematischer Optimierung, einfache Datenverarbeitung, Systeme, die auf klassischer Heuristik basieren (eine Methode, bei der aus begrenztem Wissen und Zeit dennoch eine wahrscheinliche Lösung gefunden wird, bspw durch Zufallsstichproben oder "trial and error") und einfache Vorhersagesysteme. Als konkrete Beispiele für die Ausnahmen werden physikbasierte Systeme – zB zur Wettervorhersage, Satellitentelekommunikationssysteme zur Optimierung der Bandbreitenzuweisung, Datenbankverwaltungssysteme, die Daten nach spezifischen Kriterien sortieren oder filtern (zB finde alle Kunden, die mit "K" anfangen), und Systeme, die Aktienkurse vorhersagen – genannt. Als Beispiel für die Anwendbarkeit der KI-VO werden KI-Systeme in selbstfahrenden Autos erwähnt, die Echtzeitvorhersagen in komplexen und dynamischen Umgebungen treffen.
· Am 13.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-383/23, ILVA (Amende pour violation du RGPD), verkündet. Der EuGH wird Rechtsfragen zum Verhängen von Geldbußen gegen Unternehmen beantworten. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge können Sie im Schönherr Datenschutzmonitor vom 18.09.2024 nachlesen.
· Am 13.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-612/23, Verbraucherzentrale Berlin, verkündet. Der EuGH wird über die Mindestvertragslaufzeit von Telekommunikationsverträgen absprechen.
· Am 27.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-203/22, Dun & Bradstreet Austria, verkündet. Der EuGH wird entscheiden, in welchem Umfang eine Auskunft gemäß Art 15 Abs 1 lit h DSGVO (automatisierte Entscheidung) zu erteilen ist. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge können Sie im Schönherr Datenschutzmonitor vom 18.09.2024 nachlesen.
· Am 27.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, verkündet. Der EuGH wird Fragen des VwGH zur Rolle von öffentlichen Stellen in der Datenverarbeitung beantworten. Anm: Dem Urteil sind keine Schlussanträge vorangegangen.
· Am 27.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-57/23, Policejní prezidium, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist die Zulässigkeit der Verarbeitung von genetischen Daten und DNA-Profilen für den Zweck der strafrechtlichen Verfolgung.
· Am 27.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-654/23, Inteligo Media, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sind der Versand eines elektronischen Newsletters und das Verhängen einer Geldbuße.
EuG 29.01.2025, T-70/23 ua, DPC/EDSA
DPC, EDSA, Kohärenzverfahren, verbindlicher Beschluss
· Die Data Protection Commission ("DPC") erhob Klage gegen den Europäischen Datenschutzausschuss ("EDSA"). Die Klage richtete sich gegen verbindliche Beschlüsse des EDSA (3/2022, 4/2022 und 5/2022), mit welchen die DPC verpflichtet wurde, neue Untersuchungen zu Datenverarbeitungstätigkeiten der Meta-Dienste Facebook, Instagram und WhatsApp durchzuführen und ergänzende Beschlussentwürfe zu erstellen. Die DPC beantragte, diese verbindlichen Beschlüsse teilweise für nichtig zu erklären. Das EuG wies die Klagen ab und bestätigte die Kompetenz des EDSA, entsprechende Beschlüsse zu erlassen.
Das EuG hat erwogen: Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen. Der EDSA kann gemäß Art 65 Abs 1 lit a DSGVO verbindliche Beschlüsse erlassen, wenn eine andere Aufsichtsbehörde einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Aufsichtsbehörde einlegt. Dies schließt auch die Anweisung ein, eine fehlende Analyse nachzuholen und die Untersuchung zu vertiefen oder auszuweiten, wenn dies erforderlich ist.
Der Wortlaut des Art 65 Abs 1 lit a DSGVO unterstützt diese Auslegung. Die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden und die Kohärenzkontrolle durch den EDSA wird nicht beeinträchtigt, wenn der EDSA Weisungen zur Ausweitung der Untersuchung erteilt. Der Unionsgesetzgeber hat entschieden, dass anhaltende Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen des Kohärenzverfahrens innerhalb des EDSA geschlichtet werden sollen. Eine nationale gerichtliche Kontrolle ist nicht geeigneter, um Einwände im Zusammenhang mit der Untersuchung zu prüfen.
VwGH 19.12.2024, Ro 2022/15/0018
Steuern, Spende, erhebliches öffentliches Interesse
· Ein Arbeitnehmer machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung eine Spende an einen gemeinnützigen Verein als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Sonderausgaben nicht, weil der Arbeitnehmer dem Zuwendungsempfänger seinen Namen und sein Geburtsdatum nicht bekannt gab. Gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamts erhob der Arbeitnehmer Bescheidbeschwerde an das BFG. Die Bestimmung des § 18 Abs 8 Z 1 EStG 1988 sei aufgrund des Vorranges der DSGVO nicht anwendbar und verfassungswidrig. Seine Geldspende sei als Sonderausgabe zu berücksichtigen.
Das BFG wies die Bescheidbeschwerde ab, weil der Datenaustausch mit einem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben ("vbPK SA") erfolge und zulässig sei. Die Behandlung der Erkenntnisbeschwerde des Arbeitnehmers lehnte der VfGH ab. Der VwGH wies die Revision ab.
Der VwGH hat erwogen: Durch Art 9 Abs 2 lit g DSGVO kann eine Datenverarbeitung gerechtfertigt sein, wenn sie aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Im Unterschied zu Art 6 Abs 1 lit e DSGVO, welcher nur ein öffentliches Interesse voraussetzt, braucht es bei der Rechtfertigung einer Datenverarbeitung nach Art 9 Abs 2 lit g DSGVO ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses setzt eine spezifische Abwägung und eine besondere Legitimation für die Verwendung solcher Daten voraus. Nicht nur die Erhebung von Steuern und Abgaben, sondern auch die Ermittlung der korrekten Steuerbemessungsgrundlagen ist ein erhebliches öffentliches Interesse.
Durch einen Datenaustausch mit Hilfe des "vbPK SA" ist für das Finanzamt eine Zuordnung zu einer Person ohne Verknüpfung mit anderen Daten möglich. Der Zweck des § 18 Abs 8 EStG 1988 ist dem Finanzamt die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe zu ermöglichen, die ua darin besteht, in Massenverfahren Manipulationsmöglichkeiten zu verhindern und eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen.
Das "vbPK SA" ist für die Zuordnung und Ermittlung der als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Zuwendungen zu einem bestimmten Steuerpflichtigen erforderlich.
Verarbeitet werden nur jene Zuwendungen, die ein Steuerpflichtiger als Sonderausgaben in Abzug bringen will. Auch vor Einführung des § 18 Abs 8 EStG 1988 mussten Steuerpflichtige alle Zuwendungen lückenlos nachweisen. Die Erhebung erfolgt im konkreten Anlass und nicht auf "Vorrat".
· Die vollständige und richtige Eintragung von Personenstandsdaten in das Zentrale Personenstandsregister ("ZPR") ist von erheblichem öffentlichen Interesse. Gemäß § 2 Abs 1 iVm Abs 2 gehört das Geschlecht einer Person zu den allgemeinen Personenstandsdaten, die gemäß § 11 Abs 1 PStG verpflichtend von der Personenstandsbehörde einzutragen sind. Eine ersatzlose Streichung des Eintrags des Geschlechts aus dem ZPR ist unzulässig. § 41 Abs 1 PStG ermöglicht nur die Änderung des Geschlechtseintrags, nicht dessen Streichung. Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 15.06.2018, G 77/2018, festgestellt, dass das Geschlecht ein maßgebliches Personenstandsdatum ist. Der VfGH hat jedoch zwischen Intersexualität und Transidentität unterschieden, wobei lediglich für intersexuelle Personen alternative Einträge wie "divers", "inter" oder "offen" möglich sind. Diese Regelung gilt nicht für transsexuelle Personen (VwGH 05.12.2024, Ro 2023/01/0008).
· Wird durch die Verknüpfung personenbezogener Daten (Name und Adresse) mit einer veröffentlichten Stellungnahme die Urheberschaft der Stellungnahme offengelegt, entsteht in datenschutzrechtlicher Hinsicht ein informationeller Mehrwert (VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0425).
· Gegen ein Erkenntnis des BVwG, mit dem ein Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt wurde, ist eine Revision, die Vorbringen nur zur Hauptsache enthält, unzulässig (VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0427).
· Einer Revision gegen ein Erkenntnis des BVwG, mit dem eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung festgestellt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu (VwGH 11.12.2024, Ra 2024/04/0423). Mit Beschluss vom 04.03.2024, Ra 2024/04/0010, erkannte der VwGH die aufschiebende Wirkung der Revision in einem Geheimhaltungsverfahren noch zu. Von dieser Rechtsprechung ist der VwGH nun wieder abgegangen. Begründend führt der VwGH aus, dass es darauf ankäme, ob die DSB der Zuerkennung entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen einwendet. Allerdings hat die DSB keine solchen Interessen eingewendet.
· Mit § 55d Abs 7 EU-JZG wird Art 31 der RL 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen umgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, bei Unterrichtung durch ausländische Behörden über eine Telekommunikationsüberwachung in Österreich das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen nach § 55a Abs 1 EU-JZG zu prüfen. Bei deren Vorliegen hat die Staatsanwaltschaft der ausländischen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen, dass die Überwachung nicht durchgeführt werden kann und bereits gesammelte Ergebnisse nicht verwendet werden dürfen. § 55a Abs 1 Z 13 EU-JZG normiert ein Vollstreckungshindernis, wenn die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde. Wurden die Daten durch die Sicherstellung eines ausländischen (französischen) Servers und nicht durch eine Telekommunikationsüberwachung gewonnen, liegt kein Vollstreckungshindernis vor (OLG Linz 10.01.2025, 8Bs249/24k).
· Wurde eine Vollmachtsurkunde entgegen der Anmerkung "handschriftlich" elektronisch unterzeichnet und weicht diese Unterschrift maßgeblich von jener auf dem Ausweis des Klägers ab, sind Zweifel an der Vollmachterteilung iSd Art 12 Abs 6 DSGVO begründet. Durch Verweigerung der Auskunftserteilung wird daher keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben, sodass die Kostenersatzpflicht nach § 45 ZPO greift. Erst gegenüber dem Gericht kann sich ein Rechtsanwalt gemäß § 8 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Anerkennt daraufhin der beklagte Verantwortliche den Auskunftsanspruch, hat der klagende Betroffene die Prozesskosten zu tragen (OLG Linz 15.01.2025, 2R174/24g; 15.01.2025, 2R172/24p).
· Gibt es keinen Grund, an der Vollmachtserteilung zu zweifeln, darf die Auskunft nicht verweigert werden. Verlangt der Verantwortliche dennoch einen speziellen Nachweis der Vollmacht, veranlasst er damit die Klagsführung und hat die Kosten zu tragen (OLG Linz 23.01.2025, 1R4/25a).
BVwG 02.09.2024, W256 2251016-1
Auskunft, Datenübertragung, neuer Verantwortlicher
· Ein Kunde begehrte Auskunft und Datenübertragung bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen. Dieses stellte ihm seine personenbezogenen Daten sowie Informationen über abgeschlossene Verträge und Anträge in Form eines Excel-Dokuments bereit. Zudem standen ihm diese Daten im Kundenpostfach zur Verfügung. Der Kunde erhob Datenschutzbeschwerde bei der DSB, weil die Auskunft unvollständig und verspätet erteilt worden sei, die Datenübertragung verweigert worden sei und die Übertragung sensibler Kundendaten unverschlüsselt erfolgt sei. Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde ab. Daraufhin erhob der Kunde Bescheidbeschwerde an das BVwG, das diese wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft abwies. Hinsichtlich des Rechts auf Datenübertragbarkeit gab das BVwG der Bescheidbeschwerde statt.
Das BVwG hat erwogen: Das Finanzdienstleistungsunternehmen hat dem Kunden sämtliche verarbeiteten Unterlagen übermittelt bzw standen diese dem Kunden im Postfach zur Verfügung. Eine Verletzung des Rechts auf Auskunft ist gemäß § 24 Abs 6 DSG sanierbar, der DSB kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine (ursprüngliche) Unvollständigkeit der Auskunft in dem vom Kunden aufgezeigten Umfang nicht angenommen hat.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit setzt voraus, dass (i) die begehrten Daten vom Betroffenen bereitgestellt sein müssen, (ii) die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruhen muss und (iii) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Der Zweck des Rechts auf Datenübertragung besteht nicht in der Information des Betroffenen über die Datenverarbeitung, sondern in der Ermöglichung bzw Erleichterung des Anbieterwechsels. Da der Kunde eine Datenübertragung nicht an seine Person, sondern direkt an den neuen Verantwortlichen beantragt hat und ihm eine solche Form der Datenübertragung nach Art 20 Abs 2 DSGVO auch ausdrücklich zusteht, hätte das Finanzdienstleistungsunternehmen darauf zu reagieren gehabt.
BVwG 18.12.2024, W252 2294338-1
Rollenverteilung, Anwendungsbereich, Videoüberwachung
· Eine Stadt betrieb eine Videoüberwachungskamera im Stadtgebiet und fasste konkrete Pläne für die Installation weiterer Kameras zur Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls, des Schutzes von Eigentum und der Dokumentation straf- oder zivilrechtlich relevanter Delikte. Die Aufnahmen der bereits installierten Kamera konnten nur von der Stadtpolizei eingesehen werden. Die DSB leitete ein amtswegiges Prüfverfahren ein und untersagte die Datenverarbeitung der installierten Überwachungskamera. Daneben sprach sie eine Warnung aus, dass die geplante Installation weiterer Kameras voraussichtlich gegen die DSGVO verstoßen werde. Dagegen richtete sich die (erfolglose) Bescheidbeschwerde an das BVwG.
Das BVwG hat erwogen: Die Stadt ist Verantwortliche, weil ihre Organe Zweck und Mittel der Videoüberwachung bestimmt haben. Da die Stadtpolizei keine tragende Rolle bei der Festlegung von Zweck und Mittel spielte, hatte deren Erwähnung in der Datenschutz-Folgenabschätzung keinen Einfluss auf die Qualifikation der Stadt als Verantwortliche.
Die DSGVO findet gemäß Art 2 Abs 2 lit d DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Da die Stadtpolizei der Bezirkshauptmannschaft (BH) nur unterstellt ist, ist diese selbst keine Sicherheitsbehörde. Deren Eigenschaft als Gemeindewachkörper ändert daran nichts. Die DSGVO ist daher anwendbar.
Hinsichtlich der Stärkung des subjektiven Sicherheitsgefühls, der Dokumentation von straf- oder zivilrechtlich relevanten Delikten und eines allgemeinen vorbeugenden Schutzes von Personen oder Sachen ist die Stadt als Behörde zu qualifizieren, sodass sich diese nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen berufen kann. Denkbar wäre ein rein auf den Schutz des Eigentums der Stadt beschränktes Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Der Schutz des Eigentums ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. Allerdings stehen hinsichtlich der Beschädigung öffentlicher Sitzgelegenheiten oder Straßenbeleuchtungen gelindere Alternativen zur Verfügung (zB Anti-Graffiti-Beschichtungen, häufigere Kontrollen durch die Stadtpolizei, Einfriedungen, etc).
Die DSB hat die Aufgabe, die Anwendung der DSGVO zu überwachen und durchzusetzen. Ein Verbot der Videoüberwachung ist für das Erreichen dieser Ziele geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Auch die Warnung wegen der geplanten Kameras ist gerechtfertigt, weil bei deren Inbetriebnahme ein Verstoß gegen die DSGVO zu erwarten ist.
BVwG 18.12.2024, W256 2285492-1
Videoüberwachung, Arbeitsplatz, Anweisung, Geldbuße
· Die DSB führte aufgrund einer anonymen Eingabe ein amtswegiges Prüfverfahren gegen einen Arbeitgeber wegen des Verdachts auf unrechtmäßige Datenverarbeitung durch eine Videoüberwachungsanlage. Ua wurden Arbeitsgroßraum, Küche, Besprechungszimmer und Flur, inkl den Eingängen zu den Toiletten, überwacht. Der Arbeitgeber rechtfertigte die Datenverarbeitung ua mit dem Schutz vor Diebstahl, Einbruch, körperlicher und emotionaler Gewalt und Vandalismus. Die Kameras seien auch freiliegend, sichtbar und per Klebeschild bei der Eingangstüre, welches ein Piktogramm und die Herstellerbezeichnung zeigte, gekennzeichnet. Die Kameras seien auf Wunsch der Mitarbeiter installiert worden, die über die Überwachung informiert wurden.
Daraufhin leitete die DSB ein Verwaltungsstrafverfahren ein und verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 59.400 (zzgl EUR 5.940 an Verfahrenskosten) wegen der fehlenden Rechtsgrundlage gemäß Art 6 Abs 1 DSGVO (Spruchpunkt I), dem Nichterfüllen der Informationspflichten gemäß Art 13 DSGVO (Spruchpunkt II) und dem Nichtbefolgen einer Anweisung der Behörde (Spruchpunkt III). Der Arbeitgeber bekämpfte das Straferkenntnis beim BVwG und brachte zusammengefasst vor, man habe stets kooperiert und den abschließenden Bescheid der DSB aus dem Prüfverfahren nicht bekämpft. Das BVwG gab der Bescheidbeschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III statt und setzte die Geldstrafe auf EUR 11.000 (zzgl EUR 1.100 Verwaltungskosten) herab.
Das BVwG hat erwogen: Eine Verarbeitung gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO kann gerechtfertigt sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der Betroffenen nicht überwiegen. Die Erforderlichkeit ist dabei eng mit dem Grundsatz der Datenminimierung verbunden. Die Videoüberwachung des Arbeitsgroßraums, der Küche, der Besprechungszimmer und des Flurs war für den Zweck des Eigentumsschutzes nicht erforderlich. Im Straferkenntnis muss die DSB die Zahl der konkret Betroffenen einer Datenverarbeitung nicht beziffern, es genügt die unrechtmäßige Datenverarbeitung an sich.
Klebeschilder, die lediglich eine bildliche Darstellung und die Herstellerbezeichnung von Kameras zeigen und keine weiteren Informationen zur Datenverarbeitung enthalten, entsprechen nicht den zu erteilenden Informationen gemäß Art 13 Abs 1 und 2 DSGVO. Allein aus der Tatsache, dass Kameras in einem Gebäude installiert sind, in dem ein Verantwortlicher seine Geschäftstätigkeit ausübt, kann ohne zusätzliche Informationen nicht auf die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Verantwortlichen geschlossen werden.
Der Auftrag in einem Bescheid, binnen zwei Wochen Nachweise über die Änderung einer Datenverarbeitung zu übermitteln, ist keine Anweisung nach Art 58 Abs 2 DSGVO und kein Begehren auf Zugang zu Information nach Art 58 Abs 1 lit e DSGVO und berechtigt beim Nichterfüllen nicht zum Verhängen einer Geldbuße
Bilddaten, die ausschließlich zum Eigentumsschutz angefertigt werden, sind nicht ohne weiteres sensible Daten nach Art 9 DSGVO. Wenn durch Kameras auch regelmäßig Mitarbeiter gefilmt werden, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme einer Mitarbeiterüberwachung, wenn dies nicht Zweck der Überwachung ist. Geldbußen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Aufgrund der mittleren Schwere des Verstoßes kommt eine bloße Abmahnung ohne Ausspruch einer Strafe nicht in Betracht.
DSB 12.12.2024, 2024-0.796.258
Aktfotos, Geldbuße
· Ein Kameramann fertigte Aktfotos von einer Frau mit ihrer Einwilligung und ihrem eigenen Mobiltelefon an. In Folge leitete er die Aktfotos ohne ihre Zustimmung über einen Internetdienst von ihrem Mobiltelefon auf sein eigenes Mobiltelefon weiter. Die Frau forderte den Kameramann auf, die Fotos zu löschen, was dieser auch tat. Die Frau zeigte den Kameramann dennoch an und die DSB leitete ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Der Kameramann äußerte sich trotz Aufforderung der DSB nicht zur Sache. Die DSB verhängte eine Geldstrafe iHv EUR 2.000.
Die DSB hat erwogen: Die erfassten Bilddaten sind personenbezogene Daten. Die Lichtbilder spiegeln intime Aufnahmen wider und erfassen Daten zum Sexualleben der Frau iSd Art 9 Abs 1 DSGVO.
Nach Art 9 Abs 1 DSGVO besteht grundsätzlich ein Verarbeitungsverbot für besondere Kategorien personenbezogener Daten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist erlaubt, wenn die Betroffene ausdrücklich einwilligt. Die Frau hat der Anfertigung der Lichtbilder zugestimmt, weshalb diese Verarbeitung zulässig war. Für die Übermittlung und Speicherung der Lichtbilder lag hingegen keine ausdrückliche Einwilligung vor. Die Übermittlung erfolgte ohne Wissen der Frau. Diese Datenverarbeitung war somit rechtswidrig.
· Am 28.01.2025 wurde die "Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheitstelematikverordnung 2013 und die ELGA-Verordnung 2015 geändert und die ELGA-und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen wird (Gesundheitstelematik-Anpassungsverordnung 2025)", BGBl II 2025/11, kundgemacht. Mit dieser Verordnung wird neben der Gesundheitstelematikverordnung 2013 auch die ELGA-Verordnung 2015 novelliert und werden die eHealth-Supporteinrichtungsverordnung sowie die eHealth-Verordnung 2025 neu erlassen. Die Verordnungen enthalten neue Regelungen zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten durch Gesundheitsdiensteanbieter.
· Am 06.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-413/23 P, EDSB/SRB, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist der Begriff des Personenbezugs.
· Am 06.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-492/23, Russmedia Digital und Inform Media Press, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sind Pflichten von Hostingprovidern. Anm: Diese Schlussanträge waren bereits für den 12.12.2024 angekündigt, ihre Verkündung wurde jedoch verschoben.
· Am 13.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-383/23, ILVA (Amende pour violation du RGPD), verkündet. Der EuGH wird Rechtsfragen zum Verhängen von Geldbußen gegen Unternehmen beantworten. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge können Sie im Schönherr Datenschutzmonitor vom 18.09.2024 nachlesen.
· Am 13.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-612/23, Verbraucherzentrale Berlin, verkündet. Der EuGH wird über die Mindestvertragslaufzeit von Telekommunikationsverträgen absprechen.
· Am 27.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-203/22, Dun & Bradstreet Austria, verkündet. Der EuGH wird entscheiden, in welchem Umfang eine Auskunft gemäß Art 15 Abs 1 lit h DSGVO (automatisierte Entscheidung) zu erteilen ist. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge können Sie im Schönherr Datenschutzmonitor vom 18.09.2024 nachlesen.
· Am 27.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, verkündet. Der EuGH wird Fragen des VwGH zur Rolle von öffentlichen Stellen in der Datenverarbeitung beantworten. Anm: Dem Urteil sind keine Schlussanträge vorangegangen.
· Am 27.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-57/23, Policejní prezidium, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist die Zulässigkeit der Verarbeitung von genetischen Daten und DNA-Profilen für den Zweck der strafrechtlichen Verfolgung.
· Am 27.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-654/23, Inteligo Media, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sind der Versand eines elektronischen Newsletters und das Verhängen einer Geldbuße.
08.01. | 12.01. | 22.01. | 29.01.
EGMR 23.01.2025, 31175/14, Reznik/Ukraine
Durchsuchung, Beschlagnahme, Anwaltsgeheimnis, wirksames Rechtsmittel
· Ein Anwalt schloss einen Vertrag über Rechtsdienstleistungen mit dem ukrainischen Informationszentrum ab, in dem die Übermittlung von Dokumenten zur Untersuchung und Analyse vereinbart wurde. Nach Beginn strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Leitung des Informationszentrums forderte dieses den Rechtsanwalt zur Rückgabe der übergebenen Dokumente auf. Dieser Aufforderung kam der Anwalt nach. Dennoch wurde ein Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Anwalts genehmigt. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt wurde ermächtigt, Dokumente über die finanzielle und kommerzielle Tätigkeit des Informationszentrums und anderer konkret benannten Unternehmen und Einzelpersonen, die mit dem Informationszentrum in Verbindung standen, sowie IT-Geräte, mobile Kommunikationsgeräte und Datenspeicher sicherzustellen. Der Beschluss wurde für unanfechtbar erklärt. Während der Durchsuchung, bei der ua auch Vertreter der Anwaltskammer anwesend waren, wurden ua ein Computer und ein USB-Stick beschlagnahmt und zur forensischen Untersuchung weitergeleitet. Die Einwände und Beschwerden der Vertreter der Anwaltskammer und des Anwalts blieben zunächst erfolglos. Schlussendlich wurden dem Anwalt die beschlagnahmten Datenspeicher zurückgegeben.
Der EGMR stellte fest, dass eine Verletzung von Art 8 und Art 13 EMRK vorliegt und sprach dem Anwalt EUR 6.000 immateriellen Schadenersatz und EUR 3.450 Kostenersatz zu.
Der EGMR hat erwogen: Die Durchsuchung der Wohnung und die Beschlagnahme von Dokumenten und Geräten greifen in die Rechte des Anwalts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs ein. Ein solcher Eingriff muss gesetzlich vorgesehen sein, einem legitimen Ziel dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.
Der Durchsuchungsbeschluss basierte auf der ukrainischen Strafprozessordnung und dem Anwaltsgesetz, die spezifische Verfahrensgarantien zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses vorsahen. Die Gesetze verlangten, dass Durchsuchungen von Anwaltspraxen nur mit richterlicher Genehmigung und unter Anwesenheit eines Vertreters der Anwaltskammer durchgeführt werden. Der Vertreter der Anwaltskammer hatte das Recht, Fragen zu stellen und Einwände zu erheben, die im Durchsuchungsprotokoll festzuhalten waren.
Die Einwände des Vertreters hatten jedoch keine praktische Wirkung, und sie konnten die Beschlagnahme der Gegenstände nicht verhindern. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme wurden daher ohne ausreichende verfahrensrechtliche Schutzmaßnahmen durchgeführt, was zu einem unverhältnismäßigen Eingriff führte. Außerdem waren die Durchsuchung und Beschlagnahme in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig, weil die richterliche Anordnung zu weit gefasst war und keine ausreichenden Gründe für die Annahme enthielt, dass relevante Beweismittel bei dem Anwalt gefunden würden.
Es muss ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung stehen, um die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme anzufechten. Das ukrainische Recht bietet keine Möglichkeit, eine Durchsuchungsanordnung anzufechten, sodass die verfügbaren Rechtsmittel unzureichend sind. Die Möglichkeit, beschlagnahmte Gegenstände zurückzufordern, reicht nicht aus, um die Beschwerden über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung zu behandeln.
BVwG 04.12.2024, W176 2295345-1
Trafik, Video, Piktogramm, Geldstrafe
· Ein Trafikant brachte an der Außenmauer seiner Trafik zwei Videokameras an, um sich vor Überfällen zu schützen. Die Kameras erfassten Teile des öffentlichen Gehsteigs, den angrenzenden Fahrradweg und einen Abschnitt der Straßenbahngleise. Durch die Überwachung konnte der Trafikant ein Foto einer Passantin anfertigen, welches sie dabei zeigte, wie diese von Ihrem Hund hinterlassenen Exkremente nicht wegräumte. Um auf das seines Erachtens unrechtmäßige Verhalten der Passantin aufmerksam zu machen, brachte der Trafikant das aufgenommene Foto vor seiner Trafik an. Durch einen leicht entfernbaren Sticker über das Gesicht der Passantin anonymisierte er das Foto. Der Sticker löste sich jedoch. Ein Bürger erhob gegen dieses Vorgehen Datenschutzbeschwerde bei der DSB. Die DSB verhängte wegen der unrechtmäßigen Datenverarbeitung und der nicht erteilten Information zu der Datenverarbeitung eine Geldstrafe iHv EUR 1.500 (zzgl Verfahrenskostenbeitrag von EUR 150). Gegen das Straferkenntnis erhob der Trafikant (hinsichtlich der Strafhöhe erfolgreiche) Bescheidbeschwerde an das BVwG.
Das BVwG hat erwogen: Mangels Öffnungsklausel in der DSGVO kommen die §§ 12 und 13 DSG bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Videoüberwachung nicht zur Anwendung. Nach der DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.
Das Interesse am Schutz des Vermögens vor Angriffen in Form von Sachbeschädigungen, Raubfällen, etc überwiegt die Interessen Betroffener in einem kleinen Bereich vor der Trafik. Auch bei einer unbedingt erforderlich erscheinenden Videoüberwachung müssen jedoch Maßnahmen zur Einschränkung des Erfassungsbereichs getroffen werden. Videoüberwachungsanlagen dürfen den angrenzenden öffentlichen Raum geringfügig erfassen, sofern dies erforderlich ist, um eine sinnvolle Videoüberwachung zu ermöglichen. Eine Überwachung des gesamten öffentlichen Gehsteigs inkl weiter Teile des angrenzenden öffentlichen Raums ist nicht vom berechtigten Interesse gedeckt.
Am Aufzeigen des Fehlverhaltens einer Passantin besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Überkleben mit einem leicht entfernbaren Sticker ist kein geeignetes Mittel zur Anonymisierung.
Die Erfüllung der Informationspflicht durch Kennzeichnung einer Videokamera durch Piktogramme kann zulässig sein, wenn es sich um die erste "Schicht" der Informationserteilung handelt und weitere Informationen zur Datenverarbeitung aufliegen.
Die Geldstrafe ist wegen des Hinzutretens eines Milderungsgrundes und der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Trafikanten auf EUR 750 (zzgl EUR 75 Verfahrenskostenbeitrag) zu reduzieren.
BVwG 16.12.2024, W137 2292450-1
Rechtsanwalt, Anwaltsgeheimnis, Beschwerdegegner
· Ein Fitnesscentermitglied führte gegen die Betreiberin des Fitnesscenters wegen der unberechtigten Erhöhung von Mitgliedsbeiträgen ein zivilgerichtliches Verfahren. Im Verfahren vor dem Landesgericht ("LG") wurde vom Rechtsanwalt der Betreiberin des Fitnesscenters eine Mailkorrespondenz mit einer Zeugin als Beweis für das Zustandekommen von Mitgliederverträgen vorgelegt. Die Korrespondenz enthielt den Namen, die Mailadresse und die Information über das Vertragsverhältnis der Zeugin. Die Zeugin fühlte sich durch die Vorgehensweise in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt und brachte explizit Datenschutzbeschwerde gegen die Betreiberin des Fitnesscenters bezüglich der Vorlage der E-Mails beim LG ein.
Die Betreiberin stütze die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten auf die Erfüllung eines Vertrags und auf ihr berechtigtes Interesse. Die DSB gab der Datenschutzbeschwerde statt. Dagegen erhob die Betreiberin des Fitnesscenters Bescheidbeschwerde an das BVwG, das den Bescheid der DSB ersatzlos behob.
Das BVwG hat erwogen: Rechtsanwälte handeln, wenn sie Daten für den Zweck der Vertretung ihrer Mandanten verarbeiten, regelmäßig als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Die Entscheidung, welche Daten für die Erfüllung des Mandats zu verarbeiten sind, wird, vorbehaltlich eines Beweises für das Gegenteil, vom Rechtsanwalt ohne Weisung des Mandanten getroffen.
Die Rechte der Betroffenen kommen nur in dem Umfang zur Anwendung, als dem nicht das Recht des Rechtsanwalts auf Verschwiegenheit zum Schutz der Partei oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen oder der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche entgegensteht, sonst bestünde die Gefahr, dass der (Prozess-)Gegner einer zivilrechtlichen Streitigkeit im Weg des Auskunftsrechts nach der DSGVO Auskünfte aus den Akten des gegnerischen Rechtsanwalts erhalten könnte.
Ausschließlicher Gegenstand des Verfahrens war die Übermittlung der E-Mailkorrespondenz als Beweismittel im Gerichtsprozess durch den eigenständig agierenden Rechtsanwalt. Das Verfahren hätte aber gegen den Rechtsanwalt der Betreiberin des Fitnesscenters und nicht gegen diese selbst geführt werden müssen.
Die nicht rechtskundige Zeugin hat in der Datenschutzbeschwerde den falschen Beschwerdegegner bezeichnet. Die richtige Einordnung des Rechtsanwalts als Verantwortlichen für die Datenverarbeitung kann aber von ihr nicht verlangt werden.
Da das BVwG das Beschwerdeverfahren nicht gegen den Rechtsanwalt anstelle der Betreiberin des Fitnesscenters führen darf, ist der Bescheid der DSB ersatzlos zu beheben. Das Verfahren ist damit erneut zur inhaltlichen Entscheidung bei der DSB anhängig.
BVwG 16.12.2024, W137 2288040-1
Rollenverteilung, Identitätsdokumentenregister
· Anlässlich einer Lärmerregung und Störung der öffentlichen Ordnung forderten Polizeibeamte eine Passantin zur Identitätsfeststellung in Form einer Ausweisleistung auf. Da sich die Passantin weigerte, ihren Ausweis vorzuzeigen, wurde sie schließlich von den Polizeibeamten festgenommen und zur nächstgelegenen Polizeiinspektion verbracht, wo eine Abfrage ihres Lichtbildes im Identitätsdokumentenregister ("IDR") erfolgte. Die Passantin brachte eine auf das Recht auf Geheimhaltung gestützte Datenschutzbeschwerde gegen den Magistrat der Stadt Wien als Passbehörde ("MA 62") ein. Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde ab. Die hiergegen erhobene Bescheidbeschwerde wies das BVwG ab.
Das BVwG hat erwogen: Die Stellung als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher hat diejenige natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Ergibt sich die Stellung als Verantwortlicher nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, muss die Qualifikation einer Partei als Verantwortlicher auf der Grundlage einer Bewertung der tatsächlichen Umstände der Verarbeitung festgestellt werden.
Die Bestimmung des § 52 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, personenbezogene Daten von Personen zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Das SPG regelt jedoch nicht, wem die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für eine Abfrage aus dem IDR im Zuge einer Identitätsfeststellung zukommt. Die Mittel- und Zweckentscheidung war daher aufgrund der tatsächlichen Umstände zu beurteilen. Die Polizeibeamten als Bedienstete der Landespolizeidirektion ("LPD") haben selbst und allein für die LPD bestimmt, dass sie nach einer erfolgten Festnahme der Beschwerdeführerin eine Abfrage aus dem IDR im Zuge der Identitätsfeststellung tätigen. Sie haben damit den Zweck der Datenverarbeitung – in concreto die Feststellung der Identität der Passantin – allein bestimmt. Damit ist die LPD, der das Handeln der Polizeibeamten zuzurechnen ist, als alleinige Verantwortliche anzusehen. Mangels Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids war die Bescheidbeschwerde vom BVwG als unbegründet abzuweisen.
· Die Besetzung des Präsidiums des BVwG ist eine Angelegenheit des Interesses der Allgemeinheit. Dem um die Auskunft ersuchenden Journalisten kommt als "social watchdog" eine wichtige Rolle für die Garantie der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit zu. Die Namen jener Bewerber, die von der eingesetzten Kommission nicht vorgeschlagen wurden, sind jedoch schützenswerte personenbezogene Daten. Diese Bewerber mussten nicht damit rechnen, dass ihre Identität und die Einschätzungen und Wertungen der Kommission veröffentlicht werden. Die Herausgabe des ungeschwärzten Gutachtens der Kommission sowie des ungeschwärzten Minderheitsvotums wird daher verweigert (BVwG 25.10.2024, W211 2295570-1).
· Gibt die DSB einer Datenschutzbeschwerde statt, ist der Betroffene in keinem subjektiven Recht verletzt. Die Bescheidbeschwerde ist mangels formeller Beschwer unzulässig. Voraussetzung für eine Untersagung der Verarbeitung iSd § 22 Abs 4 DSG ist, dass die Datenverarbeitung noch nicht abgeschlossen ist. Zudem gibt es keinen subjektiven Rechtsanspruch auf eine solche Untersagung. Im Administrativverfahren kann keine Geldbuße gegen einen Verantwortlichen verhängt werden. Auf das Verhängen einer Geldbuße besteht auch kein subjektiver Rechtsanspruch. Weiters kann gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 30 Abs 5 DSG keine Geldbuße verhängt werden (BVwG 27.11.2024, W252 2299666-1).
· Der EuGH hat mit Urteil vom 22.11.2022, C-37/20 und C-601/20, Luxembourg Business Registers, entschieden, dass die Bestimmung des Art 30 Abs 5 der 5. Geldwäscherichtlinie, die den öffentlichen Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer vorsieht, ungültig ist. Der EuGH begründete dies mit einem schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Entscheidung betrifft jedoch nur die öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 10 WiEReG und nicht die Meldepflicht selbst. Die Verpflichtung zur Meldung und deren Erzwingung verletzen keine Grundrechte (BFG 19.12.2024, RV/7102904/2021).
DSB 16.10.2024, 2024-0.641.771
Geldstrafe, handelsrechtlicher Geschäftsführer, Datenschutzbeauftragter
· Die DSB verhängte eine Geldstrafe von EUR 5.500 gegen ein Unternehmen, weil dieses ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer ("Gf") als Datenschutzbeauftragten ("DSBA") benannte, ohne sicherzustellen, dass diese Doppelrolle nicht zu einem Interessenkonflikt führt. Das Unternehmen hat dadurch eine ungeeignete Person als Datenschutzbeauftragten benannt. Der Verstoß erstreckte sich über den Zeitraum von etwa drei Jahren.
Die DSB hat erwogen: Das Unternehmen verstieß gegen ihre Pflicht gemäß Art 38 Abs 6 DSGVO, indem sie ihren Gf zum DSBA benannte, obwohl dieser aufgrund seiner gleichzeitigen Tätigkeit als Gf und DSBA einem Interessenkonflikt unterlag, weshalb im Ergebnis eine ungeeignete Person als DSBA benannt wurde. Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn der DSBA zugleich Aufgaben oder Pflichten wahrnimmt, die die Ausübung seiner Stellung beeinträchtigen könnten. Dies ist insbesondere bei leitenden Managementpositionen wie der Geschäftsführung der Fall. Dem DSBA dürfen keine Aufgaben oder Pflichten übertragen werden, die ihn dazu veranlassen, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten festzulegen, weil deren Überwachung unabhängig durchgeführt werden muss.
Bei der Strafzumessung ist insb der Umsatz (Geschäftsjahr 2023: EUR 4 Millionen), die Schwere der Zuwiderhandlung (niedrig; "low level of seriousness"), die Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes (Fahrlässigkeit, weil sich das Unternehmen nicht mit seinen Verpflichtungen auseinandergesetzt hat, obwohl dies zumutbar und möglich gewesen wäre), die bisherigen Verstöße (keine) und die Mitwirkung im Ermittlungsverfahren als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Eine Geldstrafe von EUR 5.000 (zzgl EUR 500 Verfahrenskostenbeitrag) ist angemessen.
DSB 21.09.2022, 2022-0.672.331
Videoüberwachung, Mitwirkungspflicht, freie Beweiswürdigung
· Die Nachbarin der Betroffenen betrieb eine Kamera mit Video- und Tonüberwachung an ihrer Wohnungstüre, welche auch die Wohnungstüre der Betroffenen sowie den Stiegen- und Liftbereich umfasste. Nachdem die Nachbarin trotz Aufforderung, die Überwachung zu unterlassen, nicht reagierte, brachte die Betroffene bei der DSB eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung ihres Rechts auf Geheimhaltung ein.
Die DSB forderte die Nachbarin mehrmals zur Stellungnahme auf, jedoch ohne Erfolg. Daraufhin leitete die DSB amtswegig ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd Art 31 DSGVO ein und verhängte eine Geldbuße.
Anschließend setzte die DSB das Administrativverfahren fort, stellte eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung fest und trug der Nachbarin auf, den Bild- und Tonaufnahmebereich der von ihr betriebenen Kamera einzuschränken.
Die DSB hat erwogen: Dort, wo der Behörde die Ermittlung von Tatsachen ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist, liegt es an der Partei, ihr Wissen einzubringen. Die nicht gehörige Mitwirkungspflicht im Beweisverfahren unterliegt der freien Beweiswürdigung, in dessen Rahmen die Behörde auch negative Schlüsse ziehen kann.
Die Kamera der Nachbarin erfasste den Wohnungseingangsbereich der Betroffenen und weitere genutzte Flächen in Bild und Ton, wodurch personenbezogene Daten verarbeitet wurden. Die Nachbarin hat keine Einwilligung der Betroffenen eingeholt. Die Verarbeitung kann auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gestützt werden, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen. Der Schutz des Eigentums oder der Gesundheit kann ein berechtigtes Interesse sein. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung muss sich aber auf das für die Zwecke der Verarbeitung absolut notwendige Maß beschränken.
Die Erfassung des Wohnungseingangsbereichs der Betroffenen sowie des gesamten Stiegen- und Liftbereichs war nicht erforderlich, um die allenfalls verfolgten Zwecke der Nachbarin zu erreichen. Die Kamera könnte so eingestellt werden, dass nur der unmittelbare Wohnungseingangsbereich der Nachbarin erfasst wird. Die von der Nachbarin angebrachte Kamera zeichnete nicht nur zeitlich beschränkte Momente auf, sondern filmte bereits vor Betätigen der Türklingel. Die Möglichkeit zur ortsungebundenen Betrachtung der Kameraübertragung und die Tonaufnahme stellen einen intensiveren Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar. Die Verarbeitung war daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.
· Am 29.01.2025 wird das Urteil des EuG in den verbundenen Rs T-70/23, T-111/23, T-84/23, Data Protection Commission/Europäischer Datenschutzausschuss, verkündet. Die irische Aufsichtsbehörde erhob Klage an das EuG gegen Teile eines verbindlichen Beschlusses des EDSA, weil der EDSA seine Befugnisse überschritten habe.
· Am 04.02.2025 wird die mündliche Verhandlung in der Rs T-183/23, Ballmann/Europäischer Datenschutzausschuss, stattfinden. Die Klägerin beantragt die Aufhebung eines Beschlusses des EDSA, mit dem ihr die Akteneinsicht zum Akt eines verbindlichen Beschlusses des EDSA verwehrt wurde. Anm: Es geht um denselben verbindlichen Beschluss betreffend Meta (Facebook), zu dem am 29.01.2025 ein Urteil des EuG ergehen wird.
· Am 06.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-413/23 P, EDSB/SRB, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist der Begriff des Personenbezugs.
· Am 06.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-492/23, Russmedia Digital und Inform Media Press, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sind Pflichten von Hostingprovidern. Anm: Diese Schlussanträge waren bereits für den 12.12.2024 angekündigt, ihre Verkündung wurde jedoch verschoben.
· Am 13.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-383/23, ILVA (Amende pour violation du RGPD), verkündet. Der EuGH wird Rechtsfragen zum Verhängen von Geldbußen gegen Unternehmen beantworten. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge können Sie im Schönherr Datenschutzmonitor vom 18.09.2024 nachlesen.
· Am 13.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-612/23, Verbraucherzentrale Berlin, verkündet. Der EuGH wird über die Mindestvertragslaufzeit von Telekommunikationsverträgen absprechen.
· Am 27.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-203/22, Dun & Bradstreet Austria, verkündet. Der EuGH wird entscheiden, in welchem Umfang eine Auskunft gemäß Art 15 Abs 1 lit h DSGVO (automatisierte Entscheidung) zu erteilen ist. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge können Sie im Schönherr Datenschutzmonitor vom 18.09.2024 nachlesen.
· Am 27.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-638/23, Amt der Tiroler Landesregierung, verkündet. Der EuGH wird Fragen des VwGH zur Rolle von öffentlichen Stellen in der Datenverarbeitung beantworten. Anm: Dem Urteil sind keine Schlussanträge vorangegangen.
· Am 27.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-57/23, Policejní prezidium, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist die Zulässigkeit der Verarbeitung von genetischen Daten und DNA-Profilen für den Zweck der strafrechtlichen Verfolgung.
· Am 27.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-654/23, Inteligo Media, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sind der Versand eines elektronischen Newsletters und das Verhängen einer Geldbuße.
VfGH 02.12.2024, E1380/2024; 02.12.2024, E1379/2024
Nationalrat, Auskunftsrecht
· Ein Abgeordneter zum Nationalrat stellte zur Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit Auskunftsersuchen zu Korruptionsvorwürfen an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (E1379/2024) und an den Bundesminister für Finanzen (E1380/2024), die er auf das AuskunftspflichtG stützte. Nachdem ihm die Auskünfte verweigert wurden, erhob er Bescheidbeschwerden an das BVwG, das diese abwies. Begründet wurde dies damit, dass der Abgeordnete das Auskunftsbegehren als Abgeordneter zum Nationalrat gestellt habe. In dieser Funktion komme ihm gemäß Art 52 B-VG (Interpellationsrecht) ein besonderes Auskunftsrecht zu. Aufgrund dieses spezielleren Auskunftsrechts sei eine Auskunft gemäß § 6 AuskunftspflichtG ausgeschlossen. Dagegen erhob er Erkenntnisbeschwerden gemäß Art 144 B-VG wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten an den VfGH, der diesen stattgab und feststellte, dass der Abgeordnete im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 2 StGG und Art 7
B-VG verletzt wurde.
Der VfGH hat erwogen: Das BVwG begründet seine Entscheidung ausschließlich damit, dass das Auskunftsbegehren in der Funktion eines Abgeordneten zum Nationalrat und damit als Organ der Gesetzgebung gestellt wurde. Das Interpellationsrecht ist in Art 52 B-VG sowie den §§ 90 ff GOG-NR geregelt und unterliegt strengen Formalvoraussetzungen.
Anfragen von Abgeordneten sind nur dann eine der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs, wenn sie in der vorgesehenen Weise gestellt wurden. Das Verhalten eines Abgeordneten ist nicht schlechthin immer schon dann der Gesetzgebung zuzuzählen, wenn der Abgeordnete als solcher auftritt. Auch ein Verweis auf die Vorbereitung der parlamentarischen Tätigkeit in den Auskunftsersuchen ändert daran nichts. Auch ein Abgeordneter muss wie jedermann das Recht haben, ein Auskunftsbegehren nach dem AuskunftspflichtG zu stellen.
Aus der Rechtsprechung des OGH:
Zentrales Testamentsregister, Erbe, Notar
· Der quotenmäßige Erbe eines Verstorbenen hat kein Recht auf Einsicht in das von der Österreichischen Notariatskammer geführte Österreichische Zentrale Testamentsregister ("ÖZTR"). Auf die Datenverarbeitungen zur Führung des ÖZTR sowie die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sind die Notariatsordnung ("NO") und die nach § 140a Abs 2 Z 8 NO erlassenen Richtlinien ("RL") anzuwenden. § 140c Abs 3 NO sieht eine Übermittlung der registrierten Daten (nur) an die (i) Verlassenschaftsgerichte und (ii) öffentlichen Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen sowie (iii) zu Kontrollzwecken an die Gerichte, Notare und Rechtsanwälte vor. Hingegen ist ein Erbe weder in der NO noch in den RL genannt (OGH 11.12.2024, 6Ob147/24x).
BVwG 06.11.2024, L532 2300411-1
Gesetzesprüfungsantrag, Handyauswertung
· Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zielen die §§ 35a, 39, 39a BFA-VG darauf ab, die Reiseroute und Identität eines Asylwerbers zu ermitteln. Dazu erlauben sie die Sicherstellung und – aufgrund behördlicher Anordnung – die Auswertung von Datenträgern. Die Auswertung eines Datenträgers setzt lediglich voraus, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, eine Feststellung der Identität nicht möglich ist und eine Auswertung nicht bereits durch die Erstaufnahmestelle erfolgt ist.
In einem Maßnahmenbeschwerdeverfahren wurde die Verfassungskonformität dieser Bestimmungen in Frage gestellt, weil sie weitreichende Eingriffsbefugnisse ohne angemessenen Rechtsschutz und Garantien für die Betroffenen vorsehen würden. Erst kürzlich habe der VfGH entschieden, dass die Abnahme und Sicherstellung von Mobiltelefonen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne richterliche Bewilligung gegen das Grundrecht auf Datenschutz und das Recht auf Privatleben verstoße und daher verfassungswidrig sei.
Die Maßnahmen im BFA-VG böten bei gleicher Eingriffsintensität schwächere Garantien zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen als die für verfassungswidrig erklärten Regelungen der StPO. Der Grundrechtseingriff könne im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde nicht vollständig angefochten werden, sodass der gesetzlich vorgesehene Rechtsschutz gegen die Sicherstellung und Auswertung eines Datenträgers unzureichend sei.
Das BVwG teilt diese Bedenken, setzte das Maßnahmenbeschwerdeverfahren aus und stellte einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH auf Aufhebung einzelner Bestimmungen des BFA-VG.
Das BVwG hat erwogen: Es bestehen erhebliche Bedenken an der Verfassungskonformität der §§ 35a, 39, 39a BFA-VG und des § 38 Abs 2 BFA-VG. Zwar wurde die Verfassungsmäßigkeit von § 38 Abs 2 BFA-VG nicht in Zweifel gezogen, doch darf diese Bestimmung bei einer Aufhebung der übrigen Bestimmungen nicht bestehen bleiben.
Dem Gesetzgeber steht es frei, für verschiedene Regelungsregime wie Strafprozessrecht und fremdenrechtliches Verfahrensrecht unterschiedliche Anordnungen zu treffen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum gravierende unterschiedliche Anforderungen gelten sollten, die zu unsachlichen Schlechterstellungen führen.
Ein gangbarer gesetzgeberischer Weg wäre, die Anordnungsbefugnis zur Datenträgersicherstellung unverändert im Rechtsbestand zu belassen, die Anordnung zur Datenträgerauswertung jedoch von einer bekämpfbaren Entscheidung des BVwG abhängig zu machen, sodass die Rechtsschutzmöglichkeiten von betroffenen Fremden bei gleichzeitiger Sicherstellung effektiver verwaltungsbehördlicher Verfahrensführung gewahrt blieben.
BVwG 18.10.2024, W256 2248161-1
Verarbeitung, Informationspflicht, Ausnahme
· Ein Wahlberechtigter abonnierte über die Website einer politischen Partei deren Newsletter unter Angabe seiner E-Mail-Adresse. Diese enthielten Informationen über politische Themen und Aktivitäten in Form von Texten, die von Regierungsmitgliedern verfasst und unterzeichnet wurden. Der Versand erfolgte über das technische Netzwerk der Partei und in deren eigener Verantwortung.
Der Wahlberechtigte stellte ein Auskunftsersuchen nach Art 15 DSGVO. Die darauf erteilte Auskunft hielt er für unzureichend. Zudem vertrat er die Ansicht, dass eine Offenlegung seiner personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt sei. Weiters monierte er eine Verletzung der Informationspflicht gemäß Art 14 DSGVO wegen der Verarbeitung seiner Daten aus der Wählerevidenz. Die DSB stellte zwar fest, dass die Partei sein Recht auf Auskunft verletzt hatte, jedoch sei keine Offenlegung an Dritte erfolgt. Weiters wurde die Datenschutzbeschwerde hinsichtlich der Verletzung der Informationspflicht abgewiesen. Daraufhin erhob der Wahlberechtigte (erfolglose) Bescheidbeschwerde an das BVwG.
Das BVwG hat erwogen: Der Spruch enthält keine explizite Abweisung in Bezug auf die vom Wahlberechtigten aufgezeigte Unvollständigkeit der Auskunft. Fehlt es dem Spruch an der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zu seiner Auslegung heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Datenschutzbeschwerde in dieser Hinsicht abgewiesen wurde.
Nach Art 4 Z 2 DSGVO fällt nicht nur die Offenlegung durch Übermittlung, sondern bereits jede "andere Form der Bereitstellung" unter den Begriff einer Verarbeitung. Damit wird der Charakter der Offenlegung als "Zugänglichmachen" verdeutlicht. Jedoch räumte man den jeweiligen Regierungsmitgliedern in keiner Weise eine Einblicksmöglichkeit in die Daten des Wahlberechtigten ein. Es wurden lediglich von diesen bereitgestellte Texte in die Newsletter kopiert und in weiterer Folge unter Verwendung der Daten des Wahlberechtigten an diesen versendet.
Gemäß Art 14 DSGVO hat der Verantwortliche der Betroffenen bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Nach Art 14 Abs 5 lit c DSGVO entfallen die Informationspflichten, wenn und soweit eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder (zweckändernde) Offenlegung bestimmter Daten ausdrücklich regelt.
Die Daten des Wahlberechtigten wurden aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs 2 Wählerevidenzgesetz aus der Wählerevidenz der Gemeinde erhoben. Die Ausnahmereglung des Art 14 Abs 5 lit c DSGVO greift hier zwar nicht, weil die Partei nicht verpflichtet war, die Daten zu erheben, sondern die Erhebung freiwillig erfolgte. Die Partei hatte aber bereits im Zeitpunkt der Datenerhebung in ihrer Datenschutzerklärung auf der Website und in den Aussendungen über die Datenverarbeitung informiert. Die zusätzliche Nennung der bereits im Gesetz ausreichend klar und präzise geregelten Informationen gemäß Art 14 DSGVO ist in einem solchen Fall nicht erforderlich. Schon allein der Hinweis auf die tatsächliche Datenverarbeitung versetzt die betroffene Person in die Lage, sich anhand der Rechtsvorschrift einen hinreichenden Überblick über die konkrete Datenverwendung zu verschaffen.
Da die gegenständliche Datenerhebung zum Zweck der Kommunikation erfolgt ist, bestehen im Hinblick auf die Ausnahmeregelung des Art 14 Abs 3 lit b DSGVO auch keine Bedenken daran, dass die Informationserteilung der Partei rechtzeitig erfolgt ist.
BVwG 30.10.2024, W256 2247276-1
Präklusion
· In einem Rechtsstreit vor Gericht übermittelte die beklagte Klinik Gesundheitsdaten auf deren Ansuchen an die dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin. Von der Datenübermittlung erfuhr der klagende Patient von der Klinik im Mai 2019 aufgrund eines Auskunftsersuchens. Der Patient fühlte sich durch diese Vorgehensweise in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, weil die Übermittlung der Gesundheitsdaten zur Verteidigung von Rechtsansprüchen nicht notwendig gewesen sei und brachte im Juni 2020 Datenschutzbeschwerde bei der DSB ein. Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde ab. Dagegen erhob der Patient Bescheidbeschwerde an das BVwG. Das BVwG wies die Bescheidbeschwerde wegen bereits eingetretener Präklusion gemäß § 24 Abs 4 DSG zurück.
Das BVwG hat erwogen: Die Verjährungsregelung des § 24 Abs 4 DSG ist eine Präklusivfrist, die von Amts wegen wahrzunehmen ist und die Lebensdauer eines Rechts nicht verlängerbar begrenzt. Da die DSGVO keine Vorschriften oder Fristen für die Rechtsverfolgung enthält, ist es Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats, das Verfahren für die Rechtsverfolgung und auch die Präklusion von Rechten in seiner innerstaatlichen Rechtsordnung unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität auszugestalten.
Das Grundrecht auf Datenschutz darf nur unter Einhaltung strenger Bedingungen eingeschränkt werden. Zulässige Einschränkungen müssen dabei gesetzlich vorgesehen sein, den Wesensgehalt des betreffenden Rechts beachten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und dem von der EU anerkannten Gemeinwohl entsprechen. Die Präklusion und somit die Einschränkung des Grundrechts auf Datenschutz ist in § 24 Abs 4 DSG gesetzlich vorgesehen.
Die einjährige Präklusivfrist des § 24 Abs 4 DSG beginnt mit Kenntnis der Betroffenen vom "beschwerenden Ereignis" zu laufen. Der Patient war nach der Beantwortung des Auskunftsersuchens im Mai 2019 in der Lage, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen in Form einer Datenschutzbeschwerde konkret zu erstatten. Die einjährige subjektive Frist des § 24 Abs 4 DSG begann daher ab diesem Zeitpunkt zu laufen und war bei Beschwerdeerhebung schon verstrichen.
· Die Behörden und Gerichte dürfen nur darüber absprechen, was beantragt wurde. Sie sind an den Inhalt der Datenschutzbeschwerde gebunden. Gegenstand des Verfahrens ist daher ausschließlich die zugrundeliegende Datenschutzbeschwerde und die darin konkret geltend gemachte Rechtsverletzung. Weder die DSB noch das BVwG haben im Falle einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft jegliche Rechtsverletzung zu überprüfen. Ein subjektives Recht auf Einleitung eines Strafverfahrens besteht nicht. Darüber hinaus gilt nach § 25 Abs 1 VStG das Prinzip der Amtswegigkeit. Die Behörde hat sowohl bei der Einleitung als auch bei der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens von Amts wegen vorzugehen. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (BVwG 27.11.2024, W256 2246546-1).
· Stirbt der Betroffene, hat das BVwG den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Das Datenschutzrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht und nicht auf einen etwaigen Rechtsnachfolger übergehen kann. Mit dem Verlust der Parteistellung fällt die Berechtigung weg, eine Datenschutzbeschwerde zu erheben. Damit einhergehend fällt die Berechtigung der DSB weg, über die Datenschutzbeschwerde zu entscheiden (BVwG 10.12.2024, W211 2272735-1).
EDSA Leitlinien 01/2025 über Pseudonymisierung (2025)
Pseudonymisierung, Personenbezug, Weiterverarbeitung
· Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Leitlinien zur Pseudonymisierung angenommen, in welchen der EDSA insb die Definition und Anwendbarkeit der Pseudonymisierung und deren Vorteile erläutert. Klargestellt wird, dass pseudonymisierte Daten, die einer Person (vom Verantwortlichen oder einer anderen Person) durch zusätzliche Informationen zugeordnet werden könnten, immer noch personenbezogene Daten sind. Die Pseudonymisierung kann Risiken reduzieren und die Nutzung berechtigter Interessen als Erlaubnistatbestand erleichtern, sofern alle anderen Anforderungen der DSGVO erfüllt sind. Die Pseudonymisierung kann dazu beitragen, iSd Art 6 Abs 4 DSGVO die Vereinbarkeit der Weiterverarbeitung mit dem ursprünglichen Zweck zu gewährleisten. Die Pseudonymisierung kann Organisationen auch helfen, ihren Verpflichtungen gemäß Art 5, 25 und 32 DSGVO nachzukommen. Bestimmte technische Maßnahmen und Garantien bei der Verwendung von Pseudonymisierung können zudem die Vertraulichkeit gewährleisten und eine unbefugte Identifizierung von Personen verhindern. Anm: Die Leitlinien werden bis zum 28.02.2025 einer öffentlichen Konsultation unterzogen, um Interessenträgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Erklärung zum Zusammenspiel von Datenschutz- und Wettbewerbsrecht
Markt- und Wettbewerbsfaktoren, Datenschutzpraktiken, Regulierungsbehörden
· Der EDSA hat eine Erklärung zum Zusammenspiel von Datenschutz- und Wettbewerbsrecht angenommen, in der Konstellationen erörtert werden, in denen sich diese Rechtsgebiete überschneiden können. Obwohl es separate Rechtsgebiete mit unterschiedlichen Zielen in unterschiedlichen Rahmen sind, können sie in bestimmten Fällen für dieselben Einrichtungen gelten. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen Schritte zur Einbeziehung von Markt- und Wettbewerbsfaktoren in die Datenschutzpraktiken und zur Berücksichtigung von Datenschutzvorschriften bei Wettbewerbsbewertungen gemacht werden.
Die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden soll verbessert werden, ua indem eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, um die Koordinierung zwischen Regulierungsbehörden zu fördern.
· Am 15.01.2025 ist die "VO (EU) 2025/37 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/881 im Hinblick auf verwaltete Sicherheitsdienste", ABl L 2025/37, 1, kundgemacht worden. Mit dieser VO werden europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung eingeführt. Zudem wird ua ein europäischer Zertifizierungsrahmen für die Cybersicherheit geschaffen.
· Am 15.01.2025 ist die "VO (EU) 2025/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)", ABl L 2025/38, 1, kundgemacht worden. Mit dieser VO werden Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen festgelegt.
· Am 29.01.2025 wird das Urteil des EuG in den verbundenen Rs T-70/23, T-111/23, T-84/23, Data Protection Commission/Europäischer Datenschutzausschuss, verkündet. Die irische Aufsichtsbehörde erhob Klage an das EuG gegen Teile eines verbindlichen Beschlusses des EDSA, weil der EDSA seine Befugnisse überschritten habe.
· Am 04.02.2025 wird die mündliche Verhandlung in der Rs T-183/23, Ballmann/Europäischer Datenschutzausschuss, stattfinden. Die Klägerin beantragt die Aufhebung eines Beschlusses des EDSA, mit dem ihr die Akteneinsicht zum Akt eines verbindlichen Beschlusses des EDSA verwehrt wurde. Anm: Es geht um denselben verbindlichen Beschluss betreffend Meta (Facebook), zu dem am 29.01.2025 ein Urteil des EuG ergehen wird.
· Am 06.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-413/23 P, EDSB/SRB, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist der Begriff des Personenbezugs.
· Am 06.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-492/23, Russmedia Digital und Inform Media Press, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sind Pflichten von Hostingprovidern. Anm: Diese Schlussanträge waren bereits für den 12.12.2024 angekündigt, ihre Verkündung wurde jedoch verschoben.
· Am 13.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-383/23, ILVA (Amende pour violation du RGPD), verkündet. Der EuGH wird Rechtsfragen zum Verhängen von Geldbußen gegen Unternehmen beantworten. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge können Sie im Schönherr Datenschutzmonitor vom 18.09.2024 nachlesen.
· Am 13.02.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-612/23, Verbraucherzentrale Berlin, verkündet. Der EuGH wird über die Mindestvertragslaufzeit von Telekommunikationsverträgen absprechen.
EuGH 09.01.2025, C-394/23, Mousse
Anrede, Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse
· Ein Transportunternehmen verlangte bei der Online-Buchung von Fahrscheinen die Angabe der Anrede "Herr" oder "Frau". Der Verband "Mousse" erhob Klage, weil diese Datenverarbeitung weder auf einer Rechtsgrundlage gemäß Art 6 Abs 1 DSVGO beruhe noch dem Grundsatz der Datenminimierung entspreche. Zudem seien Transparenz- und Informationspflichten gemäß Art 13 DSGVO verletzt. Die Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts betraf die in Art 6 Abs 1 lit b (Vertragserfüllung) und lit f (berechtigte Interessen) DSGVO genannten Rechtfertigungsgründe.
Der EuGH hat erwogen: Eine geschlechtsspezifische Personalisierung der geschäftlichen Kommunikation ist weder objektiv unerlässlich noch wesentlich, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags zu ermöglichen. Die Datenverarbeitung kann daher nicht auf Art 6 Abs 1 lit b DSGVO gestützt werden. Weniger einschneidend wären allgemeine und inklusive Höflichkeitsformen, die von der Geschlechtsidentität unabhängig sind.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO rechtmäßig, wenn (i) ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten wahrgenommen wird; (ii) die Datenverarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich ist und (iii) die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen.
Kommerzielle Direktwerbung und deren Personalisierung können ein berechtigtes Interesse sein. Gemäß Art 13 Abs 1 DSGVO ist den Betroffenen zum Zeitpunkt der Datenerhebung das verfolgte berechtigte Interesse aber mitzuteilen. Andernfalls kann die Erhebung nicht auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gestützt werden.
Die Abfrage einer Anrede und/oder Geschlechtsidentität erscheint im Licht des Grundsatzes der Datenminimierung nicht erforderlich. Für die Personalisierung reichen Name und Vorname der Kunden aus. Art 6 Abs 1 lit f DSGVO sieht bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung keine Berücksichtigung der Gepflogenheiten und gesellschaftlichen Konventionen vor.
Im Fall der Gefahr einer Beeinträchtigung der Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen kann das berechtigte Interesse an kommerzieller Direktwerbung nicht überwiegen. Das vorlegende Gericht hat insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr einer Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität besteht. Dies vor allem im Licht der RL (EU) 2004/113, mit der der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verwirklicht wird. Diese Richtlinie gilt auch für Diskriminierungen, die ihre Ursache in der Änderung der Geschlechtsidentität einer Person haben.
EuGH 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde
Exzess, Wahlrecht der Aufsichtsbehörde
· Innerhalb von etwa 20 Monaten brachte eine Betroffene 77 ähnliche Datenschutzbeschwerden bei der DSB ein. Die DSB lehnte die Behandlung einer der Datenschutzbeschwerden ab, weil sie exzessiv sei. Das BVwG behob den Bescheid der DSB, woraufhin diese Amtsrevision an den VwGH erhob. Der VwGH ersuchte den EuGH um Vorabentscheidung, ob (i) der Begriff der "Anfrage" iSd Art 57 Abs 4 DSGVO auch Beschwerden nach Art 77 Abs 1 DSGVO erfasse, (ii) ob ein Exzess allein an der Anzahl von Beschwerden, die eine Person an eine Aufsichtsbehörde stellt, festzumachen sei, und (iii) ob eine Aufsichtsbehörde frei wählen könne, eine angemessene Gebühr zu verlangen oder die Behandlung der Beschwerde zu verweigern.
Der EuGH hat erwogen: Für die Verfolgung des Ziels, ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für natürliche Personen in der Union sicherzustellen, ist das ordnungsgemäße Funktionieren der Aufsichtsbehörden unentbehrlich. Art 57 Abs 4 DSGVO soll der Verfolgung dieses Ziels dienen, indem verhindert wird, dass Aufsichtsbehörden durch offenkundig unbegründete oder exzessive Beschwerden behindert werden.
Eine Auslegung dahingehend, dass der Begriff "Anfrage" nur Anfragen nach Art 57 Abs 1 lit e DSGVO und nicht auch Beschwerden nach Art 77 Abs 1 DSGVO umfasse, würde Art 57 Abs 4 DSGVO eines großen Teils seiner praktischen Wirksamkeit berauben und – im Ergebnis – den wirksamen Schutz der durch diese Verordnung garantierten Rechte untergraben. Der in Art 57 Abs 4 DSGVO enthaltene Begriff der "Anfrage" umfasst daher auch Beschwerden an Aufsichtsbehörden.
Die – alleinige – Häufung von Beschwerden von einer Person kann ein Indiz für exzessive Anfragen sein, wenn sich herausstellt, dass die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt sind, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleiht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Person eine große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat und diese übermäßige Inanspruchnahme des Beschwerderechts in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten, wie dem Inhalt der Beschwerden, die Absicht der Person erkennen lässt, die Behörde lahmzulegen, indem sie sie mit Anfragen überflutet. Eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden könnte zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen. Die Feststellung, dass exzessive Anfragen iSd Art 57 Abs 4 DSGVO vorliegen, setzt aus diesen Überlegungen den Nachweis einer Missbrauchsabsicht der Person voraus, die solche Beschwerden einreicht.
Die beiden in Art 57 Abs 4 DSGVO für den Fall exzessiver Anfragen vorgesehenen Optionen, nämlich (i) eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten zu verlangen, oder (ii) sich zu weigern, aufgrund solcher Anfragen tätig zu werden, sind nebeneinander aufgeführt und durch die nebenordnende Konjunktion "oder" getrennt. Dieser Wortinterpretation Rechnung tragend darf die Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung darüber wählen, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Aufsichtsbehörde hat dabei jedoch alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und muss sich vergewissern, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
EuG 08.01.2025, T-354/22, Bindl/Kommission
IP-Adresse, Datentransfer, Schadenersatz
· Ein Bürger besuchte eine Website der EU, für die die Europäische Kommission ("Kommission") datenschutzrechtliche Verantwortliche war. Er meldete sich für eine Veranstaltung über "EU Login" mittels "Sign in with Facebook" an. Der Bürger ersuchte die Kommission nach der Anmeldung zwei Mal um Datenauskunft bzgl der dadurch verarbeiteten Daten. Ihm wurde auf seine erste Anfrage mitgeteilt, dass seine Daten nicht an Drittländer übermittelt und nur innerhalb Europas gespeichert und verarbeitet werden. Auf seine (präzisierte) zweite Anfrage, die konkrete Fragen zur Datenübermittlung an Meta in den USA aufgrund der Anmeldung enthielt, reagierte die Kommission nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, weshalb der Bürger eine Klage an das EuG erhob. Das EuG gab der Klage teilweise statt und sprach dem Bürger auch Schadenersatz zu.
Das EuG hat erwogen: Die beantragte Nichtigerklärung der Übermittlungen der personenbezogenen Daten an Drittländer ohne angemessenes Schutzniveau ist abzuweisen, weil sich ein solcher Antrag nur auf Rechtsakte beziehen kann. Die Datenübermittlung ist dagegen ein Realakt, der einer Nichtigerklärung nicht zugänglich ist.
Die Datenübermittlung an die USA bei der Anmeldung für die Veranstaltung ist der Kommission zuzurechnen. Diese hat als Verantwortliche der Website mit dem Hyperlink "Sign in with Facebook" die Voraussetzungen für die Übermittlung der IP-Adresse des Bürgers an Facebook (= Meta) geschaffen. Da – zum Zeitpunkt der Datenübermittlung – kein Angemessenheitsbeschluss vorlag und die Kommission auch keine geeigneten Garantien (Standarddatenschutz- oder Vertragsklauseln) nachweisen konnte, galten nur die Nutzungsbedingungen von Facebook. Die Kommission hat somit gegen die Voraussetzungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland durch ein Organ der Union verstoßen.
Durch die Datenübermittlung wurde der Bürger in eine Lage gebracht, in der er nicht sicher ist, wie die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, insbesondere seine IP-Adresse, verarbeitet werden. Daher hat er einen immateriellen Schaden erlitten. Für die unrechtmäßige Datenübermittlung ist eine Entschädigung iHv EUR 400 angemessen. Anm: Gegen diese Entscheidung könnte ein Rechtsmittel an den EuGH erhoben werden.
· Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 27.06.2024, W176 2248629-1, ausgesprochen, dass die Übermittlung eines MRT-Befundes zur Behandlung im Gesundheitsbereich auf der Grundlage des MTD-Gesetzes zulässig ist. Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision wurde vom VwGH aus formalen Gründen zurückgewiesen. Ein Revisionswerber, der eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist. Eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen, die bloße Zitierung aus Literaturfundstellen oder Geschäftszahlen ohne Eingehen auf die behaupteten inhaltlichen Abweichungen reicht zur Darlegung des Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus (VwGH 26.11.2024, Ra 2024/04/0408). Anm: Die Zusammenfassung des Erkenntnisses des BVwG vom 27.06.2024, W176 2248629-1, können Sie im Schönherr Datenschutzmonitor vom 28.08.2024 nachlesen.
BVwG 25.11.2024, W252 2282050-1
Dark Patterns, Cookie-Banner, Widerruf
· Ein Websitenutzer brachte wegen behaupteter Mangelhaftigkeit eines Cookie-Banners einer von ihm besuchten Website Datenschutzbeschwerde bei der DSB ein. Im Cookie-Banner war die Option zur Einwilligung farblich kontrastreich und groß gestaltet, die Möglichkeit zur Ablehnung war mit geringerem Kontrast und kleinerer Schrift gestaltet. Durch die Gestaltung wurde der Websitenutzer zu einer Einwilligung und damit zu einer Handlung gegen sein Interesse verleitet (Dark Patterns). In der Datenschutzbeschwerde machte der Websitenutzer die Verletzung in den Rechten auf Geheimhaltung und Löschung seiner Daten geltend. Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde hinsichtlich des Rechts auf Geheimhaltung ab, gab ihr betreffend die Verletzung im Recht auf Löschung aber statt und trug dem Websitebetreiber eine Änderung des Cookie-Banners auf. Die Websitebetreiberin erhob Bescheidbeschwerde an das BVwG, insbesondere weil die DSGVO keine Gleichwertigkeit von Einwilligungs- und Ablehnungsoptionen vorschreibe. Das BVwG wies die Bescheidbeschwerde ab.
Das BVwG hat erwogen: Durch die Verknüpfung von Zeichenfolgen mit zusätzlichen Daten, zB der IP‑Adresse oder einer anderen Kennung, kann die Identifizierung eines Websitenutzers ermöglicht werden. Es handelt sich dann um ein personenbezogenes Datum im Sinne von Art 4 Z 1 DSGVO. Eine Unique-ID ist auch dann ein personenbezogenes Datum, wenn der Websitebetreiber nicht selbst die Möglichkeit hat, diese mit einer gespeicherten oder unmittelbar von Dritten erhaltenen IP-Adresse zu kombinieren. Die Weiterverarbeitung von in Cookies gespeicherten oder weitergegebenen Daten fällt in den Anwendungsbereich der DSGVO.
Ein Verantwortlicher hat personenbezogene Daten, die unrechtmäßig verarbeitet wurden, unverzüglich gemäß Art 17 Abs 1 lit d DSGVO zu löschen. Dies trifft auch dann zu, wenn eine Einwilligung widerrufen wurde und eine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt.
Eine Einwilligung muss in informierter Weise, unmissverständlich und eindeutig abgegeben werden. Eine versehentliche Einwilligung durch Betroffene soll durch die Bedingungen für die Einwilligung in Art 7 Abs 2 DSGVO und auch dem Transparenzgrundsatz in Art 5 Abs 1 lit a DSGVO verhindert werden.
Ist ein Einwilligungsbutton durch Größe, Kontrast und Platzierung auffällig gestaltet, die Widerspruchsmöglichkeit aber im Vergleich dazu unauffälliger, kann mangels Transparenz nicht von einer eindeutigen Einwilligung ausgegangen werden.
Ein Anspruch auf Ausgestaltung der Widerrufsmöglichkeit in Form eines "schwebenden" Symbols besteht jedoch nicht.
BVwG 18.11.2024, W274 2284469-1
Entschiedene Sache, Exekutionsverfahren
· Der Betroffene stellte ein Auskunftsersuchen an einen gerichtlich bestellten Gutachter, der im Rahmen eines Verfahrens vor dem Zivilgericht ein Gutachten mit Bezug zum Betroffenen erstellte. Dabei verlangte er ausdrücklich auch Auskunft über die Herkunft der Daten gemäß Art 15 Abs 1 lit g DSGVO. Der Betroffene behauptete, der Gutachter habe eine falsche Diagnose gestellt, ohne seine Krankengeschichte zu kennen. Nachdem der Gutachter dem Auskunftsersuchen nicht nachkam, brachte der Betroffene eine (erfolgreiche) Datenschutzbeschwerde bei der DSB wegen Verletzung im Recht auf Auskunft ein. Der Gutachter kam dem Ersuchen trotz zweimaligem Hinweis durch die DSB nicht nach, woraufhin die DSB eine Verletzung des Rechts auf Auskunft feststellte und dem Gutachter auftrug, innerhalb von vier Wochen dem Antrag des Betroffenen zu entsprechen. Der Gutachter übermittelte nach ergangenem Bescheid eine Auskunft zur Diagnose des Betroffenen und verwies auf eine frühere Diagnose eines anderen Arztes. Der Betroffene hielt die Diagnose für falsch und verlangte deren Korrektur. Nachdem der Gutachter an seiner Diagnose festhielt, forderte der Betroffene detailliertere Auskunft über die Herkunft der Daten. Der Gutachter verwies hierzu auf den Gerichtsakt. Der Betroffene erachtete diese Auskunft als unzureichend und reichte erneut eine Datenschutzbeschwerde bei der DSB ein, welche die DSB abwies, weil der Gutachter dem Betroffenen bereits Auskunft erteilt habe. Daraufhin erhob der Betroffene eine (erfolglose) Bescheidbeschwerde an das BVwG.
Das BVwG hat erwogen: Die materielle Rechtskraft eines Bescheids steht einer weiteren Entscheidung in derselben Rechtssache entgegen. Eine Änderung entscheidungsrelevanter Fakten führt dazu, dass die Sache ihre ursprüngliche Identität verliert, womit eine andere Sache vorliegt, über die bescheidmäßig abgesprochen werden kann oder muss. Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist festzustellen, ob an den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt zu beurteilen und zu prüfen, ob sich an diesem Sachverhalt oder an seiner rechtlichen Beurteilung eine wesentliche Änderung ergeben hat. Dem Vorbescheid lag eine Datenschutzbeschwerde zugrunde, der einen Antrag auf Feststellung der Rechtsverletzung durch den Gutachter sowie einen Leistungsauftrag zur Entsprechung des Auskunftsersuchens umfasste. Die zweite Datenschutzbeschwerde des Betroffenen bezog sich erneut auf die Herkunft der Daten. Die beantragte Auskunft über die Herkunft der Daten war bereits Gegenstand des Leistungsauftrags des ersten Bescheids. Die zweite Datenschutzbeschwerde war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Sollte der Betroffene mit den bisherigen Auskünften nicht zufrieden sein, ist er auf ein allfälliges Exekutionsverfahren zu verweisen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen des Betroffenen typischerweise bei der Erörterung von Gutachten im Zivilverfahren zu klären sind.
BVwG 18.11.2024, W137 2297057-1
Auskunftsrecht, Rechte von Dritten, Öffnungsklausel
· Ein Mann war über acht Jahre mit der Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes betraut. Nach einem behördlich eingeleiteten Überprüfungsverfahren wurde das Kind aufgrund von Bedenken hinsichtlich des Kindeswohls anderweitig untergebracht. Die Obsorge ging auf den Kinder- und Jugendhilfeträger über. Dieser verarbeitete personenbezogene Daten des ehemaligen Pflegevaters in mehreren elektronischen Akten. Neben dessen Papierakt lag ein weiterer Akt über das Kind vor, der auch personenbezogene Daten des ehemaligen Pflegevaters enthielt. Dieser stellte ein Auskunftsersuchen gemäß Art 15 DSGVO, um Informationen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu erhalten. Weiters beantragte der ehemalige Pflegevater die Herausgabe seiner Daten in Papierform und forderte eine ungekürzte Übermittlung der beantragten Informationen samt Unterlagen. Die anschließend erteilte Auskunft hielt er für unvollständig. Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde ab. Daraufhin erhob der Mann (erfolglos) Bescheidbeschwerde an das BVwG.
Das BVwG hat erwogen: Eine Betroffene soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, sich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Art 15 DSGVO gewährt jedoch nur das Recht, die eigenen Daten zu erhalten. Dementsprechend kann sich der ehemalige Pflegevater in Bezug auf die Daten des Kindes nicht auf Art 15 DSGVO stützen.
Weiters könnte er das Kind im Verfahren nur dann vertreten, wenn dies dessen Interesse im Rahmen des Kindeswohls entspräche. Da die Kinder- und Jugendhilfe ein höchst sensibler Bereich ist, können einzelne Informationen gemäß § 12 Abs 4 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz (WKJHG) unter Berücksichtigung des Kindeswohls unter Umständen nicht erteilt oder Kopien nur eingeschränkt übermittelt werden.
Darüber hinaus darf gemäß Art 15 Abs 4 DSGVO das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Weiters enthalten die nach der Öffnungsklausel des Art 23 DSGVO zulässigen Bestimmungen, ua im WKJHG, Beschränkungen des Auskunftsrechts aufgrund von Kindeswohlerwägungen. Diese ähneln den Regelungen des § 4 Abs 6 DSG, die sich auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.
Da dem ehemaligen Pflegevater die Obsorge entzogen wurde, ist nicht anzunehmen, dass die Einsicht in den Papierakt seines ehemaligen Pflegekindes dem Kindeswohl dient. Dementsprechend ist die Zurverfügungstellung des noch nicht beauskunfteten Papierakts bzw der Aktenteile vor dem Hintergrund des Kindeswohls bzw der sonstigen Einschränkungen des Auskunftsrechts nach dem WKJHG nicht geboten.
Das Auskunftsrecht nach der DSGVO unterscheidet sich von den Rechten einer Verfahrenspartei im Rahmen eines Rechtsstreits. Es ist aber nicht dazu gedacht, allfällige Ausnahmen von einer Akteneinsicht auszuhebeln.
· Der Bürgermeister einer Stadt ist eine staatliche Behörde iSd § 1 Abs 2 DSG. Denn der Begriff "Behörde" ist im funktionellen Sinn zu verstehen, davon sind auch Selbstverwaltungskörper und alle Stellen der Hoheitsverwaltung erfasst. Eingriffe staatlicher Behörden sind nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar, regeln, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist (BVwG 25.11.2024, W214 2273462-1).
· Die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags sowie der Ermittlung der Beitragsschuldner und zur Prüfung, ob eine Befreiung vorliegt, ist notwendig. Die Regelungen des mit "Datenübermittlung" titulierten § 13 ORF-Beitrags-Gesetz (OBG) erscheinen sachgerecht und sind auf das notwendige bzw verhältnismäßige Maß beschränkt. Ein unzulässiger und unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch das OBG ist nicht zu erblicken (BVwG 04.12.2024, W603 2303734-1; 03.12.2024, I406 2300562-1).
DSB 27.06.2024, 2024-0.028.256
Anzeige, Akteneinsicht, Interessenabwägung
· Der Betroffene machte eine Eingabe bei der Bauabteilung eines Gemeindeamts, in welcher er darauf hinwies, dass die Brandschutzsicherungsmaßnahmen sowie der Schallschutz eines Wohnbaus eines Grundstückseigentümers nicht in Ordnung seien und überprüft werden müssten. Dabei sei ihm nicht klar gewesen, dass es sich bei seiner Eingabe um eine Anzeige handle. Nachdem der Grundstückseigentümer Kenntnis von der Anzeige erlangte, nahm er Akteneinsicht und kontaktierte den Betroffenen telefonisch, wobei auch Beschimpfungen und Drohungen gefallen sein sollen. Das Gemeindeamt legte dem Grundstückseigentümer den Vor- und Nachnamen des Betroffenen offen, nicht aber dessen Telefonnummer. Daraufhin brachte der Betroffene eine (erfolgreiche) Datenschutzbeschwerde gegen das Gemeindeamt bei der DSB ein, weil er sich durch die Weitergabe seiner Daten an den Grundstückseigentümer in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt sah.
Die DSB hat erwogen: Gemäß § 1 Abs 1 DSG hat Jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Es spielt keine Rolle, auf welche Weise Daten verarbeitet werden, auch eine mündliche Mitteilung kann eine Verletzung sein. Der offengelegte Vor- und Nachname des Betroffenen fällt in den sachlichen Schutzbereich des § 1 DSG.
Die Offenlegung durch das Gemeindeamt erfolgte zwar auf Basis einer qualifizierten rechtlichen Grundlage, weil der Grundstückseigentümer sein Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG wahrnahm. Grundsätzlich erstreckt sich die Akteneinsicht auf alle Unterlagen, die sich auf die Sache beziehen. § 17 Abs 3 AVG nimmt jedoch Aktenbestandteile davon aus, wenn der Einsichtnahme legitime Interessen entgegenstehen. Das Gemeindeamt hätte eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Akteneinsicht des Grundstückseigentümers und dem Grundrecht auf Geheimhaltung des Betroffenen vornehmen müssen. Das Interesse des Grundstückseigentümers an vollständiger Information wäre dabei geringer zu gewichten als das Interesse an Geheimhaltung seitens des Betroffenen. Die Offenlegung der Identität des Betroffenen war zur Gewährleistung des Rechts auf Akteneinsicht nicht notwendig, weshalb eine Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung verwirklicht wurde.
· Am 08.01.2025 ist die "VO (EU) 2025/12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verbesserung und Erleichterung der Kontrollen an den Außengrenzen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726 und (EU) 2019/817 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2004/82/EG des Rates", ABl L 2025/12, 1, kundgemacht worden. Mit dieser VO wird den Fluggesellschaften die Pflicht auferlegt, bei Flügen in die Union sogenannte API-Daten (vorab übermittelte Fluggastdaten) zu erheben und diese verschlüsselt an die zuständigen Grenzbehörden zu übermitteln. Die API-Daten umfassen Identifizierungs-, Flugzeug- und Gepäckdaten.
· Am 08.01.2025 ist die "VO (EU) 2025/13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818", ABl L 2025/13, 1, kundgemacht worden. Mit dieser VO wird den Fluggesellschaften die Pflicht auferlegt, zur Bekämpfung der länderübergreifenden schweren und organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus an die sogenannten PNR-Zentralstellen verschlüsselte API-Daten und sonstige PNR-Daten (sonstige Fluggastdatensatzdaten) zu übermitteln.
· Am 10.01.2025 ist die "RL (EU) 2025/25 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht", ABl L 2025/25, 1, kundgemacht worden. Ziel dieser RL ist es, durch die Vernetzung von Unternehmensregistern und die Schaffung von digitalen Werkzeugen, die grenzüberschreitende Gründung von Kapitalgesellschaften, Eintragung von Zweigniederlassungen und Einreichung von Dokumenten und Informationen bei den Unternehmensregistern zu erleichtern.
· Am 10.01.2025 ist eine Berichtigung der "VO (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte; DMA)", ABl L 2025/90024, 1, kundgemacht worden. Berichtigt wird ein redaktionelles Versehen und die Berichtigung betrifft nur einen Verweis auf die Befugnisse der Europäischen Kommission.
· Am 10.01.2025 ist die "UN-Regelung Nr. 155 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheitsmanagementsystems" im Amtsblatt der EU, ABL L 2025/5, 1, kundgemacht worden. Verbindlich ist jedoch die von der UN verabschiedete Originalfassung.
· Am 29.01.2025 wird das Urteil des EuG in den verbundenen Rs T-70/23, T-111/23, T-84/23, Data Protection Commission/Europäischer Datenschutzausschuss, verkündet. Die irische Aufsichtsbehörde erhob Klage an das EuG gegen Teile eines verbindlichen Beschlusses des EDSA, weil der EDSA seine Befugnisse überschritten habe.
· Am 04.02.2025 wird die mündliche Verhandlung in der Rs T-183/23, Ballmann/Europäischer Datenschutzausschuss, stattfinden. Die Klägerin beantragt die Aufhebung eines Beschlusses des EDSA, mit dem ihr die Akteneinsicht zum Akt eines verbindlichen Beschlusses des EDSA verwehrt wurde. Anm: Es geht um denselben verbindlichen Beschluss betreffend Meta (Facebook), zu dem am 29.01.2025 ein Urteil des EuG ergehen wird.
· Am 06.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-413/23 P, EDSB/SRB, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist der Begriff des Personenbezugs.
· Am 06.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-492/23, Russmedia Digital und Inform Media Press, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sind Pflichten von Hostingprovidern. Anm: Diese Schlussanträge waren bereits für den 12.12.2024 angekündigt, ihre Verkündung wurde jedoch verschoben.
Finanzdatenaustausch, Besteuerung, GMSG
· Ein Österreicher mit einem deutschen Bankkonto erachtete sich in seinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt, weil der Bundesminister für Finanzen (BMF) personenbezogene Daten vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern erhielt, verarbeitete und an die zuständige Abgabenbehörde weiterleitete. Die Datenverarbeitung beruhte auf § 113 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) und der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde ab. Das BVwG wies die Bescheidbeschwerde ab. Der VfGH wies die Erkenntnisbeschwerde ab und trat sie an den VwGH zur Entscheidung darüber ab, ob der Österreicher durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
Der VfGH hat erwogen: §§ 112 und 113 GMSG setzen den automatischen Austausch von Finanzdaten gemäß Art 8 Abs 3a der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung deckungsgleich um. Der VfGH kann die Verfassungsmäßigkeit der §§ 112 und 113 GMSG daher nur dann prüfen, wenn der EuGH zuvor Art 8 Abs 3a der Richtlinie für ungültig erklärt. Der VfGH hat jedoch auch keine Bedenken ob der Vereinbarkeit des Art 8 Abs 3a der Richtlinie mit Art 7 und 8 GRC.
Einschränkungen der Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie Kommunikation und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten sind gemäß Art 52 GRC zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt dieser Rechte wahren. Die Einschränkungen müssen verhältnismäßig und notwendig sein und im Einklang mit dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter stehen.
Bei Eingriffen in das Datenschutzrecht muss das öffentliche Interesse an der Datenerhebung gegen den Schutz des Privatlebens abgewogen werden. Besonders schützenswert sind Daten, die für die spätere automatische Datenverarbeitung gesammelt werden. Es ist sicherzustellen, dass nur relevante Daten erhoben werden und diese nicht länger aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Ziele erforderlich ist. Auch Schutzmaßnahmen gegen Datenmissbrauch sind zu treffen. Der BMF und alle am Informationsaustausch beteiligten Behörden sind an die Vorgaben der DSGVO gebunden, um den erforderlichen Sicherheitsanforderungen für die Verarbeitung zu entsprechen.
Die Weitergabe von Finanzdaten gemäß der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und somit gemäß §§ 112 f GMSG soll Steuerbetrug und -hinterziehung verhindern, die Wirksamkeit und Effizienz der Steuererhebung fördern und aggressive Steuerplanung eindämmen. Diese Ziele liegen alle im öffentlichen Interesse. Der automatische Informationsaustausch geht nicht über das Maß hinaus, das notwendig und erforderlich ist, um diese Ziele zu erreichen.
Die Rechtsprechung des EuGH zur Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung sind auf die Regelungen der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung nicht übertragbar, weil sich die Regelungen in ihren Zielsetzungen unterscheiden und die verarbeiteten Finanzdaten nicht den Kernbereich des Privatlebens betreffen. Auch anderen EuGH-Urteilen kann nicht entnommen werden, dass Art 8 Abs 3a der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung gegen Art 8 GRC verstoßen würde.
· Eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung kann nur dann vorliegen, wenn tatsächlich Daten des Betroffenen verarbeitet wurden. Den Betroffenen trifft eine Mitwirkungspflicht, den Nachweis der Verarbeitung zu erbringen. Es besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn es um Umstände geht, die in der persönlichen Sphäre der Parteien liegen (BVwG 22.11.2024, W211 2272744-1; 18.11.2024, W137 2272120-1).
· Am 30.12.2024 ist die "VO (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung", ABl L 2024/3228, 1, kundgemacht worden. Mit dieser Verordnung wird die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung eingestellt.
· Am 30.12.2024 ist die "RL (EU) 2024/3237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte", ABl L 2024/3237, 1, kundgemacht worden. Geregelt werden ua der Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten und die Amts- und Rechtshilfe betreffend Verkehrsdelikte.
· Am 08.01.2025 wird das Urteil des EuG in der Rs T-354/22, Bindl/Kommission, verkündet. Gegenstand des Verfahrens ist ua ein Datentransfer in die USA.
· Am 09.01.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives), verkündet. Der EuGH wird Fragen des VwGH zur Auslegung der Wortfolge "exzessive Anfragen" in Art 57 Abs 4 DSGVO beantworten. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge kann in der 36. Ausgabe des Schönherr Datenschutzmonitors vom 11.09.2024 nachgelesen werden.
· Am 09.01.2025 wird das Urteil des EuGH in der Rs C-394/23, Mousse, verkündet. Geklärt wird, ob ein Websitebetreiber über seinen Warenkorb die "geschlechtsspezifischen Daten" "Herr" und "Frau" erheben darf. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge kann in der 28. Ausgabe des Schönherr Datenschutzmonitors vom 17.07.2024 nachgelesen werden.
· Am 29.01.2025 wird das Urteil des EuG in den verbundenen Rs T-70/23, T-111/23, T-84/23, Data Protection Commission/Europäischer Datenschutzausschuss, verkündet. Die irische Aufsichtsbehörde erhob Klage an das EuG gegen Teile eines verbindlichen Beschlusses des EDSA, weil der EDSA seine Befugnisse überschritten habe.
· Am 04.02.2025 wird die mündliche Verhandlung in der Rs T-183/23, Ballmann/Europäischer Datenschutzausschuss, stattfinden. Die Klägerin beantragt die Aufhebung eines Beschlusses des EDSA, mit dem ihr die Akteneinsicht zum Akt eines verbindlichen Beschlusses des EDSA verwehrt wurde. Anm: Es geht um denselben verbindlichen Beschluss betreffend Meta (Facebook), zu dem am 29.01.2025 ein Urteil des EuG ergehen wird.
· Am 06.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-413/23 P, EDSB/SRB, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist der Begriff des Personenbezugs.
· Am 06.02.2025 werden die Schlussanträge in der Rs C-492/23, Russmedia Digital und Inform Media Press, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sind Pflichten von Hostingprovidern. Anm: Diese Schlussanträge waren bereits für den 12.12.2024 angekündigt, ihre Verkündung wurde jedoch verschoben.
04.12. | 11.12 | 18.12. | 27.12. | 30.12.
· Eine Inhaberin von Urheberrechten ("Rechteinhaberin") übermittelte eine Abmahnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten ("Internet Service Provider; ISP"). Der ISP teilte aufgrund dieser Abmahnung der zuständigen Telekom-Control-Kommission ("TKK") mit, dass er wegen eines Streaming-Links ua eine IP-Zugangssperre eingerichtet hat.
Die TKK leitete daraufhin von Amts wegen ein Verfahren ein und sprach mit Bescheid aus, dass die IP-Zugangssperre, die auf die Sperre einer IPv4-Adresse gerichtet war, gegen Art 3 Abs 3 der VO 2015/2120 verstoßen habe. Gegen den Bescheid der TKK wurde Bescheidbeschwerde an das BVwG erhoben.
Das BVwG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH zur Vorabentscheidung fünf Fragen zur Auslegung des Art 3 Abs 3 der VO 2015/2120 vor. Im Wesentlichen fragt das BVwG, welche Verkehrsmanagementmaßnahmen gemäß Art 3 VO 2015/2120 ein ISP zum Schutz urheberrechtlich geschützter Inhalte dritter Rechtsinhaber zu ergreifen hat. Konkret geht es dem BVwG um die Unterscheidung zwischen IP-Sperren und DNS-Sperren, um IP-Overblocking zu vermeiden. Dabei kritisiert das BVwG die Rechtsprechung des OGH, die keine entsprechende Unterscheidung trifft.
Das BVwG hat ua erwogen: In der Rechtsprechung des OGH, der über das Bestehen von Unterlassungsansprüchen in letzter Instanz entscheidet, wurde bisher nur die Sphäre jener Endnutzer beachtet, die selbst Kunden jenes ISP sind, der die IP-Sperren einrichtet. Die Definition der "Endnutzer" umfasst jedoch ausdrücklich auch Nutzer, die Informationen, Inhalte, Anwendungen und Dienste bereitstellen, also beispielsweise Webseiten bereitstellen und dort Dienste wie zB Webshops betreiben.
In den bisherigen nationalen zivilgerichtlichen Entscheidungen, in denen von ISP's drohendes Overblocking als Argument gegen die Zulässigkeit der Einrichtung von IP-Sperren ins Treffen geführt wurde, ist keine Differenzierung und konkrete Auseinandersetzung mit der Art des Overblockings (DNS vs IP-Overblocking) erfolgt. Diese Entscheidungen scheinen – in technischer Hinsicht irrig – davon auszugehen, dass unabhängig davon, ob eine IP- oder DNS-Sperre vom ISP angewandt wird, nur etwaige legale Inhalte, die unter derselben Domain abrufbar sind, wie die zu sperrenden illegalen Inhalte, mitblockiert werden.
Tatsächlich ergeben sich jedoch bei Vorliegen eines IP-Overblockings potenziell deutlich weitergehende Auswirkungen der Sperrmaßnahmen, weil Inhalte bzw Dienste Dritter mitblockiert werden könnten, die unter anderen Domains angeboten werden und in keinem näheren Zusammenhang mit den erwähnten illegalen Inhalten bzw Diensten stehen.
· Ein Berufsdetektiv darf zum Zweck der Verteidigung von Rechtsansprüchen mit der Erhebung (sensibler) personenbezogener Daten durch Observierung eines Klagegegners beauftragt werden, soweit die Datenerhebung für die Zweckerreichung erforderlich ist (BVwG 23.09.2024, W274 2257472-1).
· Am 27.12.2024 wurde das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024, BGBl I 2024/157, kundgemacht. In Folge des Erkenntnisses des VfGH vom 14.12.2023, G 352/2021, wird die "Beschlagnahme" von Datenträgern (zB Mobiltelefone) und Daten sowie die Aufbereitung und Auswertung von Daten neu geregelt. Ausdrücklich umfasst ist ebenso die "Beschlagnahme" von Daten, die an anderen Speicherorten als auf einem Datenträger gespeichert sind (zB in der Cloud). Neben der Strafprozessordnung (StPO) wurden mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 ua auch das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz und das AVG novelliert. Anm: Mit der Neuregelung der Beschlagnahme mobiler Daten(träger) hat sich unser Kollege Oliver M. Loksa vertieft auseinandergesetzt: https://www.schoenherr.eu/content/seizure-and-examination-of-mobile-data-in-austria-new-legal-framework-finally-passed-in-parliament.
· Am 08.01.2024 wird das Urteil des EuG in der Rs T-354/22, Bindl/Kommission, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist ua ein Datentransfer in die USA.
· Am 09.01.2024 wird das Urteil in der Rs C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives), verkündet. Der EuGH wird Fragen des VwGH zur Auslegung der Wortfolge "exzessive Anfragen" in Art 57 Abs 4 DSGVO beantworten. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge kann in der 36. Ausgabe des Schönherr Datenschutzmonitors vom 11.09.2024 nachgelsen werden.
· Am 09.01.2024 wird das Urteil in der Rs C-394/23, Mousse, verkündet. Geklärt wird, ob ein Websitebetreiber über seinen Warenkorb die "geschlechtsspezifischen Daten" "Herr" und "Frau" erheben darf. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge kann in der 28. Ausgabe des Schönherr Datenschutzmonitors vom 17.07.2024 nachgelesen werden.
· Die Durchsuchung der Räumlichkeiten einer juristischen Person und die anschließende Beschlagnahme einer Vielzahl von Unterlagen auf Papier oder in digitaler Form, darunter einer Liste mit den Namen und den personenbezogenen Daten der Mitglieder eines Vereins, greift in das Recht auf Achtung der Wohnung und der Korrespondenz der juristischen Person gemäß Art 8 EMRK ein. Ein solcher Grundrechtseingriff ist nur zulässig, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Bei juristischen Personen haben die Staaten zwar einen weiteren Ermessensspielraum als bei natürlichen Personen. Auch den juristischen Personen müssen jedoch geeignete ausgleichende Garantien gegen Machtmissbrauch und Willkür zur Verfügung stehen (EGMR 19.12.2024, 29550/17, Grande Oriente D’italia/Italien).
EuGH 19.12.2024, C-65/23, K GmbH
Kollektivvereinbarung, Betriebsvereinbarung, gerichtliche Kontrolle, Anwendungsvorrang
· Ein deutscher Arbeitgeber verarbeitete personenbezogene Mitarbeiterdaten in einer SAP-Software. Die US-Muttergesellschaft führte die cloudbasierte Software "Workday" als einheitliches Personal-Informationsmanagementsystem ein. Anschließend übertrug der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiterdaten an den Standort der Muttergesellschaft in den USA.
Beim Arbeitgeber war ein Betriebsrat eingerichtet. Über die Einführung der Software "Workday" wurde eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, die näher festlegte, welche Mitarbeiterdaten zum Befüllen der Software verwendet werden durften. Der Vorsitzende des Betriebsrats klagte den Arbeitgeber ua auf Löschung ihn betreffender Daten und auf Schadenersatz, weil an den Server der Muttergesellschaft über die Betriebsvereinbarung hinausgehende Daten übertragen worden seien.
Das vorlegende Gericht stellte dem EuGH Fragen zur Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Kollektivvereinbarung und zum Anspruch auf immateriellen Schadenersatz. Die Fragen zum immateriellen Schadenersatz zog das vorlegende Gericht später wieder zurück, weil diese Fragen durch zwischenzeitige Rechtsprechung des EuGH hinreichend beantwortet wurden.
Der EuGH hat erwogen: Die DSGVO soll eine grundsätzlich vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sicherstellen. Einzelne Bestimmungen der DSGVO ermöglichen jedoch den Mitgliedstaaten, zusätzliche, strengere oder einschränkende nationale Vorschriften vorzusehen, und lassen ihnen ein Ermessen hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung dieser Bestimmungen ("Öffnungsklauseln"). Gemäß Art 88 DSGVO dürfen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen "spezifischere Vorschriften" zur Datenverarbeitung im Beschäftigtenkontext vorsehen. Der Begriff Kollektivvereinbarungen umfasst auch "Betriebsvereinbarungen".
Der Regelungsgehalt der nach Art 88 DSGVO erlassenen spezifischen Vorschriften unterscheidet sich von den allgemeinen Regeln der DSGVO. Diese spezifischen Vorschriften, die durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarung in die jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnungen eingeführt werden, haben jedoch die Anforderungen zu erfüllen, die sich aus den anderen Bestimmungen der DSGVO ergeben. Datenverarbeitungstätigkeiten aufgrund einer Kollektivvereinbarung müssen daher dem Kriterium der Erforderlichkeit der Verarbeitung entsprechen und eine der in Art 6 Abs 1 DSGVO vorgesehenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Daher müssen Verarbeitungstätigkeiten, die auf "spezifischere Vorschriften" gemäß Art 88 Abs 1 DSGVO beruhen, nicht nur die Voraussetzungen in Art 88 Abs 1 und 2 DSGVO, sondern auch die Voraussetzungen in den Art 5, 6 und 9 DSGVO erfüllen, wobei die Anforderungen aus den Art 5 und 6 DSGVO mit den Anforderungen aus Art 9 DSGVO kumulierbar sind.
Die Parteien einer Kollektivvereinbarung verfügen zwar über einen Spielraum beim Festlegen der Datenverarbeitungstätigkeit. Dieser Spielraum hat jedoch dieselben Grenzen wie das den Mitgliedstaaten zuerkannte Ermessen. Die Kollektivvereinbarungen unterliegen daher einer ebenso umfassenden gerichtlichen Kontrolle wie die Vorschriften des nationalen Rechts. Der Spielraum der Parteien einer Kollektivvereinbarung darf nicht dazu führen, dass diese Parteien aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Einfachheit Kompromisse schließen, die die Ziele der DSGVO beinträchtigen könnten. Entsprechen einzelne Bestimmungen einer Kollektivvereinbarung den Anforderungen der DSGVO nicht, sind diese Bestimmungen vom nationalen Gericht unangewendet zu lassen.
· In Art 15 Abs 3 DSGVO ist kein eigenständiges Recht auf Erhalt einer Dokumentenkopie normiert. Das Recht des Betroffenen auf Erhalt einer Kopie der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, bedeutet aber, dass dem Betroffenen eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller seiner Daten überlassen wird. Dieses Recht setzt den Erhalt einer vollständigen Kopie der Dokumente voraus, die ua diese Daten enthalten, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie erforderlich ist, um dem Betroffenen die Überprüfung der Korrektheit und Vollständigkeit der Daten zu ermöglichen und deren Verständlichkeit zu gewährleisten. Diese Verpflichtung trifft den Verantwortlichen selbst dann, wenn der Antrag des Betroffenen einen anderen Zweck verfolgt, als in ErwGr 63 DSGVO vorgesehen ist. Die Tatsache, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, hat keinen Einfluss auf den Umfang dieses Rechts (EuGH 27.05.2024, C-312/23, Addiko Bank).
· Ein Betroffener brachte Beschwerde gegen das Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) ein, weil er sich durch EPSO in seinem Recht auf Auskunft verletzt erachtete. Der EDSB wies die Beschwerde des Betroffenen zunächst mit einer in drei Spruchpunkte gegliederten Entscheidung ab. Der Betroffene erhob Rechtsmittel an das EuG gegen Spruchpunkt iii der Entscheidung und begehrte Schadenersatz vom EDSB, weil der EDSB ihn in eine unsichere Lage hinsichtlich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten versetzt habe.
Nach Einlangen des Rechtsmittels änderte der EDSB Spruchpunkt iii seiner Entscheidung in Hinblick auf das Urteil des EuGH in der Rs Pankki dahingehend ab, dass der Betroffene einen Anspruch auf Auskunft auf die Logfiles in seinem EPSO-Account habe.
Da Spruchpunkt iii der Entscheidung vom EDSB iSd Betroffenen abgeändert wurde, hatte das EuG nur mehr den Schadenersatzanspruch zu beurteilen. Das EuG verneinte den Schadenersatzanspruch des Betroffenen, weil er keinen tatsächlich eingetretenen immateriellen Schaden nachzuweisen vermochte (EuG 17.06.2024, T-546/23, WS/EDSB).
· Der VwGH richtete ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Wortfolge "exzessive Anfragen" iSd Art 57 Abs 4 DSGVO an den EuGH. Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist beim EuGH anhängig (C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde). Da dieses Vorabentscheidungsersuchen für das vorliegende Verfahren präjudiziell ist, wird dieses Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt (VwGH 19.11.2024, Ro 2022/04/0016).
BVwG 19.11.2024, W176 2286887-1
Auskunft, Betroffenenrechte, Datenherkunft, Speicherdauer
· Ein Rechtsanwalt reichte im Auftrag des Bruders einer Erbin eine Pflichtteilsergänzungsklage ein. Die Erbin beschuldigte den Rechtsanwalt, im Zuge dessen unbefugt eine Namensabfrage gemäß §§ 5 und 6a GUG durchgeführt zu haben, was zu einem Disziplinarverfahren führte. Dieses wurde jedoch mangels Nachweises einer solchen Abfrage eingestellt. Später stellte die Erbin ein Auskunftsersuchen gemäß § 44 DSG an den Rechtswalt. Dieser kontaktierte den Rechtsvertreter der Erbin und teilte mit, er könne ihr aus standesrechtlichen Gründen nicht direkt antworten. Die DSB gab der Datenschutzbeschwerde der Erbin statt und stellte fest, dass der Rechtsanwalt gegen das Recht auf Auskunft verstoßen hatte. Sie verpflichtete ihn, die geforderten Informationen innerhalb von vier Wochen bereitzustellen. Daraufhin erhob der Rechtsanwalt Bescheidbeschwerde an das BVwG, das den Bescheid dahingehend abänderte, dass nur mehr ein Teil der Auskunft zu erteilen ist.
Das BVwG hat erwogen: Die Erbin hat ihr Auskunftsersuchen durch Verwendung des Musterformulars der DSB auf § 44 DSG gestützt. Dieser regelt jedoch das Auskunftsrecht der betroffenen Person lediglich im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des Verfassungsschutzes, des militärischen Eigenschutzes, der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs. Folglich ist er keine taugliche Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen der Erbin. Wenngleich sie sich in der Rechtsgrundlage geirrt hat, ist unmissverständlich, dass die Erbin ihr Recht auf Auskunft geltend machen wollte, wie es ihr gemäß § 1 Abs 3 DSG und Art 15 DSGVO zusteht. Der Erbin die Erteilung jeglicher Auskunft lediglich wegen Vergreifens in der Rechtsgrundlage zu verwehren, stünde im diametralen Widerspruch zu ErwGr 63 der DSGVO.
Der Rechtsanwalt erteilte bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens keinerlei Auskunft. Dies holte er in seiner Bescheidbeschwerde teilweise nach. Weiterhin erteilte der Rechtsanwalt der Erbin jedoch keine Auskunft über ihre Betroffenenrechte (Art 15 Abs 1 lit e DSGVO), über die Empfänger bzw Empfängerkategorien der Daten (Art 15 Abs 1 lit c DSGVO), über die Herkunft der Daten (Art 15 Abs 1 lit g DSGVO) sowie über deren Speicherdauer (Art 15 Abs 1 lit d DSGVO).
Betreffend die Datenherkunft können Verschwiegenheitspflichten eines Rechtsanwalts der Beauskunftung entgegenstehen, diese sind jedoch im Rahmen der Auskunftserteilung geltend zu machen.
Hinsichtlich der Speicherdauer ist, falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, sind die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer zu beauskunften. Der Rechtsanwalt ist daher verpflichtet, zumindest die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer anzugeben (etwa Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens oder – im Hinblick auf die Abwehr von Haftungsansprüchen – eine Speicherdauer im Sinne der absoluten Verjährungsfrist im ABGB von 30 Jahren). Anm: Die DSB unterscheidet in ihrer Rechtsprechung zwischen Verfahren wegen Nichterteilung der Auskunft und unvollständiger Auskunft. Dieser Unterscheidung hat sich das BVwG in seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Auch der VwGH überprüfte zuletzt nicht die Vollständigkeit der nachträglich erteilten Auskunft in einem auf Nichterteilung der Auskunft gerichteten Verfahren (VwGH 02.08.2024, Ra 2022/04/0161). Soweit ersichtlich, war "Sache" des Verfahrens vor der DSB nur die Nichterteilung der Auskunft. Das BVwG ging von seiner bisherigen Rechtsprechung daher ab, indem es auch die Vollständigkeit der im laufenden Verfahren erteilten Auskunft prüfte und die Vervollständigung der Auskunft auftrug.
· Das Datenschutzrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod der natürlichen Person untergeht und auf einen etwaigen Rechtsnachfolger nicht übergehen kann. Mit dem Tod der natürlichen Person geht deren Parteistellung verloren. Mit dem Verlust der Parteistellung ist die Berechtigung weggefallen, eine Datenschutzbeschwerde zu erheben. Damit fiel auch die Berechtigung der DSB (nachträglich) weg, über die Datenschutzbeschwerde zu entscheiden. Der bekämpfte Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben (BVwG 22.11.2024, W211 2272917-1).
· Bescheidmäßig verhängte Tierhalteverbote sind keine Umweltinformation iSd § 2 Z 3 UIG. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob eine Anfrage über ein Tierhalteverbot betreffend eine geschützte Tierart als Umweltinformation iSd § 2 UIG zu werten ist. Denn der Mitteilung der Umweltinformation steht der Ablehnungsgrund des § 6 Abs 2 Z 3 UIG entgegen, wenn sie eine negative Auswirkung auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten hätte, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besteht. Eine Liste mit konkret namentlich bezeichneten Personen, über die ein Tierhalteverbot verhängt wurde, beinhaltet mit Blick auf den pönalisierenden Charakter des Tierhalteverbots sensible Daten. Das Interesse an der Geheimhaltung dieser Daten überwiegt das öffentlichen Interesse an der allgemeinen Bekanntgabe von verhängten Tierhalteverboten (LVwG OÖ 28.12.2023, LVwG-552738/2/SB). Anm: Das LVwG OÖ dürfte mit der Wortfolge "sensible Daten" auf die Sensibilität der Informationen hinweisen und keine besondere Kategorie personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO meinen.
· Am 13.12.2024 wurde das FM-GwG-Anpassungsgesetz, BGBl I 2024/151, kundgemacht. Aufgrund von Empfehlungen des internationalen Gremiums Financial Action Task Force (FATF) sowie zur Umsetzung der VO 2023/1114 (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) wurde der Geltungsbereich des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) auf Kryptowertetransfers und sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen ausgeweitet. Zudem wurde auch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) novelliert. Zu beachten sind verlängerte Verjährungsfristen. Gleichzeitig wurden ebenso aufgrund von Empfehlungen der FATF auch das Bilanzbuchhaltungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und die Gewerbeordnung novelliert (BGBl I 2024/150).
· Am 08.01.2024 wird das Urteil des EuG in der Rs T-354/22, Bindl/Kommission, veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens ist ua ein Datentransfer in die USA.
· Am 09.01.2024 wird das Urteil in der Rs C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives), verkündet. Der EuGH wird Fragen des VwGH zur Auslegung der Wortfolge "exzessive Anfragen" in Art 57 Abs 4 DSGVO beantworten. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge kann in der 36. Ausgabe des Schönherr Datenschutzmonitors vom 11.09.2024 nachgelesen werden.
· Am 09.01.2024 wird das Urteil in der Rs C-394/23, Mousse, verkündet. Geklärt wird, ob ein Websitebetreiber über seinen Warenkorb die "geschlechtsspezifischen Daten" "Herr" und "Frau" erheben darf. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge kann in der 28. Ausgabe des Schönherr Datenschutzmonitors vom 17.07.2024 nachgelesen werden.
· Datenschutzrechtliche Grundsätze müssen bei Untersuchungen durch Disziplinarbehörden gegen Beamte von EU-Organen eingehalten werden. Verwaltungsuntersuchungen haben auf einer rechtmäßigen Grundlage zu erfolgen, einem eindeutigen und rechtmäßigen Zweck zu dienen und die Beamten müssen über das Verfahren informiert werden. Der Grundsatz der Datenverarbeitung nach Treu und Glauben verhindert jedoch nicht die Nutzung von Informationen, die in einem Untersuchungsverfahren von dritter Stelle übermittelt werden, auch wenn diese Informationen zu anderen Zwecken erhoben wurden (EuGH 12.12.2024, C-587/21P, DD/FRA; 12.12.2024, C-130/22P, DD/FRA; 12.12.2024, C-680/22P, DD/FRA).
· Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist der Antrag, dass die Bescheidbeschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die DSB fasste die Beschwerdevorentscheidung in Form eines Aussetzungsbescheides. Das BVwG entschied dennoch in der Sache. Auch wenn mit der Beschwerdevorentscheidung das Verfahren ausgesetzt wurde, steht dieser Aussetzungsbescheid/"Beschwerdevorentscheidung" nach Wegfall des Aussetzungsgrundes der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache nicht entgegen (VwGH 15.11.2024, Ro 2022/04/0028). Anm: Mit der Beschwerdevorentscheidung wird dem Ausgangsbescheid derogiert, sodass der Ausgangsbescheid vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
Energieunternehmen, intelligente Stromzähler, EEffG
· Der Bewohner einer Wohnung erhob Datenschutzbeschwerde, weil ihn das Energieunternehmen, das ihn mit Fernwärme belieferte, durch den Betrieb eines bei ihm eingebauten intelligenten Kleinwärmezählers in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt habe. Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde ab, woraufhin der Bewohner Bescheidbeschwerde an das BVwG erhob, die ebenfalls abgewiesen wurde.
Das BVwG hat erwogen: Das Energieunternehmen hat mit dem Bewohner einen privatrechtlichen Vertrag abgeschlossen. Somit ist das Energieunternehmen nicht als "staatliche Behörde" iSd § 1 Abs 2 DSG bzw "Behörde" iSd ErwGr 47 DSGVO zu qualifizieren.
Die anwendbare Rechtsgrundlage iSd Art 6 Abs 1 lit c DSGVO für die Installation und den Betrieb des intelligenten Wärmezählers ist § 55 EEffG, der den Zweck der Verarbeitung (Verrechnung, Kundeninformation, Energieeffizienz und Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebes von der für die Abrechnung durchführenden Stelle, Aufrechterhaltung der Betriebsfunktion) festlegt. Aus dieser Bestimmung ergeben sich auch die Arten der Daten, die gespeichert werden dürfen, die Dauer der Aufbewahrungspflicht (zur Erfüllung des Zwecks, maximal sieben Jahre) sowie die zu ergreifenden Datensicherheitsmaßnahmen (ua Absicherung der Kommunikation der Geräte, Schutz vor unberechtigtem Zugriff).
Die Speicherung bestimmter Daten in LOG-Files ist aufgrund berechtigter Interessen des Energieunternehmens an der Aufrechterhaltung der Betriebsfunktion und dem ordnungsgemäßen Betrieb des Geräts rechtmäßig, weil ohne diese Aufzeichnung etwaige Fehler nicht erkannt und behoben werden könnten, wodurch der ordnungsgemäße Betrieb gefährdet wäre.
E-Scooter, Geheimhaltung
· Ein Passant beschwerte sich über das Abstellen von E-Scootern am Straßenrand bei der Stadt Wien mittels E-Mail, die auch ein Foto der Örtlichkeit der abgestellten Scooter enthielt. Die Stadt Wien leitete die E-Mail – ohne Angabe von Name/E-Mailadresse des Passanten – an die Betreiberfirma des E-Scooters weiter, um deren Wegschaffung zu veranlassen. Der Passant erachtete sich durch die Weiterleitung der E-Mail in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und begründete dies damit, dass aus der Örtlichkeit der E-Scooter auf seinen Wohnort geschlossen werden könne. Die auf Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gestützte Datenschutzbeschwerde wies die DSB ab. Dagegen erhob der Passant erfolglos Bescheidbeschwerde an das BVwG.
Das BVwG hat erwogen: Ein Personenbezug liegt vor, wenn Daten einer Person so zugeordnet sind, dass die Identität der Person für den jeweiligen Verwender direkt ersichtlich oder mit Hilfe von – vernünftigerweise zur Verfügung stehenden – Zusatzinformationen herstellbar ist. Die – auf keine solche Zusatzinformationen gestützte – bloße Vermutung, dass Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden könnten, kann demnach keine Identifizierbarkeit und damit keinen Personenbezug begründen. Aus der bloßen Örtlichkeit der E-Scooter kann nicht auf den Wohnort des Passanten geschlossen werden, was schon aus der Tatsache folgt, dass dem Betreiberunternehmen eben keine Daten wie etwa Name/E-Mailadresse des Passanten übermittelt wurden.
Informationspflicht, Mitteilungspflicht
· Ein Inkassobüro und ein Rechtsanwalt machten gegenüber einem Betroffenen unberechtigte Forderungen geltend. Ursächlich dafür war eine unzutreffende "Identifizierung" aufgrund einer fälschlicherweise dem Betroffenen zugeordneten Adresse, die bei einer Identitäts- und Bonitätsdatenbank ("Kreditauskunftei") hinterlegt gewesen war. Der Betroffene begehrte die Löschung der "falschen" Adresse bei der Kreditauskunftei. Diese kam dem Löschungsersuchen erst nach, nachdem sie diese "falsche" Adresse der Berechnung eines Bonitätscores über den Betroffenen zugrunde gelegt hatte. Die Kreditauskunftei unterrichtete die jeweiligen Empfänger der – aufgrund der "falschen" Adresse zu gering bewerteten – Bonitätscores nicht über die nachträgliche Löschung der Adresse. Die DSB wies die vom Betroffenen erhobene Datenschutzbeschwerde wegen einer Verletzung des Rechts auf Information, auf Löschung sowie auf Mitteilung ab. Dagegen erhob der Betroffene (teilweise erfolgreich) Bescheidbeschwerde an das BVwG.
Das BVwG hat erwogen: Die von der Kreditauskunftei erfassten und verarbeiteten Daten sind personenbezogene Daten des Betroffenen, weil diese mit seinem Namen und Geburtsdatum verknüpft sind. Der Betroffene hat erst aufgrund mehrerer gestellter Auskunftsersuchen von den Datenverarbeitungen der Kreditauskunftei erfahren. Anders als bei den Rechten auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung besteht beim Recht auf Information keine Möglichkeit seitens des Verantwortlichen, eine bereits erfolgte Verletzung durch einen actus contrarius (hier: Löschung der betreffenden Daten) rückwirkend zu beseitigen. Die nachträgliche Auskunftserteilung änderte nichts an der – in der Unterlassung der Erteilung einer entsprechenden Information begründeten – Informationspflichtverletzung.
Anders war die vom Betroffenen monierte Verletzung des Rechts auf Löschung zu beurteilen. Die Kreditauskunftei löschte die vom Betroffenen als unrichtig monierte Adresse noch vor dem Entscheidungszeitpunkt der DSB, sodass eine allfällige Beschwer des Betroffenen – im Nachhinein – weggefallen ist.
Die Mitteilungspflicht gemäß Art 19 Abs 1 DSGVO ist antragslos wahrzunehmen. Die Rechtsverletzung besteht in der Unterlassung der entsprechenden Mitteilung. Die Unterlassung der Mitteilungspflicht kann ebensowenig wie die Verletzung der Informationspflicht saniert werden. Daher war (auch) die Verletzung der Mitteilungspflicht gemäß Art 19 Abs 1 DSGVO festzustellen.
Geldbuße, Videoüberwachung, Verfahrenskosten
· Die Polizei entdeckte im April 2021 bei einer COVID-19-Kontrolle in einem Lokal den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage. Die Kamera zeichnete nicht nur den Innenbereich, sondern auch die Zufahrt und einen Teil der gegenüberliegenden Liegenschaft auf. Zudem fehlte eine Kennzeichnung der Anlage. Die Beamten wiesen den Filialleiter auf die gesetzlichen Vorschriften hin. Bei einer Nachkontrolle im Oktober 2021 war die Situation dennoch unverändert. Daraufhin brachte die Polizei eine Anzeige bei der DSB ein, die ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Betreiberin des Lokals einleitete.
Die DSB stellte fest, dass die Betreiberin von April 2021 bis März 2022 personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet und gegen ihre Informationspflichten gemäß Art 12 und 13 DSGVO verstoßen hatte. Daher verhängte sie eine Geldstrafe iHv EUR 4.100. Dagegen erhob die Betreiberin Bescheidbeschwerde an das BVwG, das den Tatzeitraum einschränkte, im Übrigen die Bescheidbeschwerde aber abwies.
Das BVwG hat erwogen: Eine juristische Person kann Beschuldigte in einem datenschutzrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren sein, ohne dass die Datenschutzverletzung zuvor einer konkreten natürlichen Person aus dem Kreis des Unternehmens zuzurechnen ist.
Die Betreiberin war Verantwortliche der Bildverarbeitung iSd Art 4 Z 7 DSGVO, weil sie deren Zweck und Mittel kontrollierte. Ihr ist der in ihrem Unternehmen angestellte Filialleiter als "unterstellte Person" zuzurechnen.
Bei der automatisierten Verarbeitung durch ein kamerabasiertes Videoüberwachungssystem ist bereits die "Fähigkeit", personenbezogene Daten zu erfassen, ausreichend, um von einer Verarbeitung zu sprechen. Entsprechend erfolgte durch den Betrieb der Videoüberwachungsanlage eine Verarbeitung gemäß Art 4 Z 2 DSGVO.
Es ist kein berechtigtes Interesse der Betreiberin erkennbar, weshalb über den Innenbereich ihres Lokals hinaus auch deren Außenbereich vom Aufnahmebereich der Kameras erfasst sein musste. Die Betreiberin verstieß somit gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Weiters folgte sie auch nicht dem Grundsatz der Datenminimierung.
Die Betreiberin hatte bis Ende Dezember 2021 überhaupt keine Kennzeichnung der Kamera vorgenommen. Auch das nachträglich angebrachte Hinweisschild enthielt nicht die in der Leitlinie des Europäischen Datenschutzausschusses 3/2019 angeführten Mindestinformationen. Über diese Kennzeichnung hinaus erhielten die Betroffenen im relevanten Zeitraum bis März 2022 keine weiteren Informationen in Bezug auf den Betrieb der Videoüberwachungsanlage.
Die DSB hat den Tatzeitraum unzulässigerweise bis März 2022 ausgedehnt. Der Tatzeitraum ist von April 2021 bis Dezember 2021 zu reduzieren, weil die Aufforderung zur Rechtfertigung nur diesen Zeitraum umfasste.
Ein Verantwortlicher kann für ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, sanktioniert werden, wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt. Die Betreiberin traf eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der einschlägigen Bestimmungen der DSGVO vor der Verwendung einer Videoüberwachungsanlage. Nach dem eindeutigen Hinweis der Polizei konnte sie über die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung jedenfalls nicht mehr im Unklaren sein.
Die Betreiberin hat personenbezogene Daten unrechtmäßig und schuldhaft über einen Zeitraum von knapp neun Monaten verarbeitet. Weiters verstieß sie mehr als elf Monate lang gegen ihre Informationspflichten. Die Verstöße wurden zwar fahrlässig begangen, sind jedoch nicht geringfügig, sondern weisen vielmehr bei Beurteilung nach Art 83 Abs 2 lit a DSGVO einen mittleren bis hohen Schweregrad auf. Auch bei der Verkürzung des Tatzeitraums von elfeinhalb auf neun Monate besteht kein Raum für eine Herabsetzung der Strafhöhe.
Da der Bescheidbeschwerde hinsichtlich des Tatzeitraums teilweise stattgegeben wurde, hat die Betreiberin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedoch nicht zu tragen.
Stammzahlenregisterbehörde, ERsB, Informationspflicht
· Ein Betroffener erhob eine Datenschutzbeschwerde bei der DSB, weil er sich in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt sah. Er behauptete, dass die Stammzahlenregisterbehörde (SRB) seine Daten im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) verarbeitet habe, obwohl er zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Eintragung in das ERsB gestellt habe und immer im Zentralen Melderegister (ZMR) gemeldet gewesen sei. Darüber hinaus sei er zu keinem Zeitpunkt über die Eintragung gemäß Art 14 DSGVO informiert worden, weshalb er auch in seinem Recht auf Information verletzt worden sei. Die DSB wies die Datenschutzbeschwerde ab, weil die Eintragung erforderlich sei, um in einem elektronischen Verfahren unterscheiden zu können, ob eine natürliche Person in Privatangelegenheiten agiere oder unternehmerisch tätig sei. Der Betroffene richtete daraufhin eine (erfolgreiche) Bescheidbeschwerde an das BVwG.
Das BVwG hat erwogen: Die SRB war Verantwortliche, weil sie gemäß § 7 Abs 1 E-GovG iVm § 1 ERegV das Ergänzungsregister zu führen hatte.
Nach § 6 Abs 4 E-GovG (idF BGBl I 119/2022 bis zum 27.07.2023) waren Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen waren noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein mussten, auf ihren Antrag im ERsB einzutragen. Der Betroffene war zum Zeitpunkt der Eintragung ins ERsB jedoch im ZMR eingetragen. Die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im ERsB war daher unrechtmäßig.
Die Informationspflicht nach Art 14 DSGVO besteht unabhängig von einem vorherigen Antrag der betroffenen Person, sie erfordert vielmehr ein aktives Handeln des Verantwortlichen. Die SRB hat durch die Unterlassung der ihr zukommenden Informationspflicht nach Art 14 DSGVO den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Die Informationen hätten spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO erteilt werden müssen. Eine nachträgliche Sanierung der Verletzung ist nicht möglich.
· Der Zweck des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene (ERsB) war gemäß § 6 Abs 4 E-GovG (idF BGBl I 119/2022 bis zum 27.07.2023) die eindeutige digitale Identifikation von Betroffenen, die weder im Zentralen Melderegister (ZMR) noch im Firmenbuch (FB) oder im Vereinsregister eingetragen waren, durch ihre Stammzahlen. Die Eintragung der personenbezogenen Daten verstieß gegen das Zweckbindungsprinzip des Art 5 Abs 1 lit b DSGVO, wenn der Betroffene bereits im ZMR, FB oder Vereinsregister eingetragen war (BVwG 19.11.2024, W287 2248018-1).
· Die Information, dass sich eine Person in einem Therapiezentrum aufhält, das sich auf die Behandlung psychischer und psychiatrischer Erkrankungen spezialisiert, ist ein Gesundheitsdatum. Eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von (sensiblen) Daten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Zusätzlich sind die sich aus den Bestimmungen des Art 5 Abs 1 und Art 6 Abs 1 DSGVO ergebenden Anforderungen einzuhalten und es muss eine der in Art 6 Abs 1 DSGVO genannten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Die strittige Datenverarbeitung muss in der Rechtsgrundlage allerdings nicht bezeichnet werden (BVwG 07.10.2024, W108 2277566-1).
· Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung knüpft an der Verarbeitung personenbezogener Daten an. Durch einen Scheinwerfer ist die Verarbeitung personenbezogener Daten schon begrifflich ausgeschlossen. Ein Schlüsseltresor dient der Aufbewahrung von Schlüsseln. Die Datenerhebung des Außentemperatursensors einer Wetterstation beschränkt sich auf die Außentemperatur. Eine Einparkhilfe bemisst den Abstand zu einem zufahrenden Auto. Durch diese Objekte besteht keine Gefahr der Datenverarbeitung und erfolgt daher auch keine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung. Bleibt ein Antrag in der Datenschutzbeschwerde durch die DSB unerledigt, ist die dadurch begründete Rechtswidrigkeit nicht durch die Bescheidbeschwerde, sondern durch die Säumnisbeschwerde aufzugreifen (BVwG 29.10.2024, W274 2299991-1).
· Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist ein höchstpersönliches Recht. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet keine Rechtsnachfolge statt, weshalb auch die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben nicht in Betracht kommt. Das in § 4 Abs 4 KontRegG normierte Auskunftsrecht ist eine Erweiterung des nach der DSGVO zustehenden Auskunftsrechts, weil auch über etwaige indirekte personenbezogene Daten Auskunft zu erteilen ist und über die Verweigerung dieses Auskunftsrechts mit Bescheid abzusprechen ist. Eine Rechtsnachfolge findet jedoch auch in das Auskunftsrecht nach § 4 Abs 4 KontRegG nicht statt (BVwG 10.10.2024, W177 2257566-2).
· Nach Ansicht des BVwG könnte die Rechtsprechung des EuGH zur DSGVO in der Rs C-807/21, Deutsche Wohnen, wonach die Strafbarkeit einer juristischen Person "keine Handlung und nicht einmal eine Kenntnis seitens des Leitungsorgans dieser juristischen Person voraussetzt", auf die Geldwäsche-Richtlinie übertragbar sein. Aus diesem Grund hat das BVwG beschlossen, dem EuGH entsprechende Fragen zum FM-GwG vorzulegen (BVwG 30.10.2024, W172 2296169-1). Anm: Dieses Vorabentscheidungsersuchen ist insofern überraschend, weil ein anderer Senat des BVwG dieselben Fragen dem EuGH bereits vorgelegt hat. Wir haben darüber am 08.05.2024 in der 18. Ausgabe des Schönherr Datenschutzmonitors berichtet. Die damals vorgelegten Fragen sind beim EuGH unter der Zahl C-291/24, Steiermärkische Bank und Sparkasse, weiterhin anhängig. In solchen Fällen kann das spätere Verfahren ausgesetzt werden, eine erneute Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich.
· Sind vor dem BVwG eine erhebliche Anzahl von Verfahren anhängig, in welchen dieselbe(n) Rechtsfrage(n) zu beantworten sind, die über eine Revision auch beim VwGH anhängen, kann das BVwG diese Verfahren mit Beschluss aussetzen. In einer erheblichen Anzahl von Verfahren ist ua die Frage anhängig, ob ein Verstoß des Auftragsverarbeiters gegen Art 32 DSGVO dem Verantwortlichen zugerechnet werden kann (BVwG 21.11.2024, W101 2284188-1).
· Die Speicherung von DNA-Daten ist ein Eingriff ins Grundrecht auf Datenschutz. Die §§ 65 und 67 SPG regeln die (materiellen) Voraussetzungen für eine entsprechende erkennungsdienstliche Behandlung der Tatverdächtigen. Ist das einzige Verdachtsmaterial, welches den Verdächtigen belastet, das Video über den Eingangsbereich einer observierten Adresse, ist dieses Video auch dann zu sichten, wenn auf dem Observierungsvideo ca 100 verdächtige Personen zu erkennen sind. Da das Observationsvideo nicht gesichtet wurde, ist die Verwechslung des Verdächtigen dem eingeschrittenen Organ vorwerfbar und die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung (Ermittlung und Speicherung der DNA) war rechtswidrig. Die rechtswidrig erlangten DNA-Daten mögen zwar von Amts wegen zu löschen sein. Für den Antrag auf Löschung ist jedoch die DSB zuständig, sodass der Löschungsantrag vom LVwG Tirol wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen war (LVwG Tirol 03.12.2024, LVwG-2024/12/2131-5).
· Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 03.12.2024 Leitlinien zu Art 48 DSGVO veröffentlicht. Gemäß Art 48 DSGVO dürfen Urteile oder Entscheidungen von Gerichten oder Behörden in Drittländern, die einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten auftragen, nur dann anerkannt oder vollstreckt werden, wenn sie auf ein internationales Abkommen gestützt sind. Die Leitlinien konzentrieren sich auf Anfragen, die auf eine direkte Zusammenarbeit zwischen einer Drittlandsbehörde und einer privaten Einrichtung in der Union abzielen und enthalten Empfehlungen, wie mit solchen Anfragen umzugehen ist.
Die Offenlegung oder Übermittlung von in der EU verarbeiteten Daten auf Anfrage einer Drittlandsbehörde muss den Grundsätzen des Art 5 DSGVO entsprechen und auf einer Rechtsgrundlage nach Art 6 DSGVO beruhen. Zudem muss eine Übermittlungsgrundlage nach Kapitel V vorliegen ("Zweistufentest"). Die Anfrage einer ausländischen Behörde allein ist weder eine Rechtsgrundlage noch ein Übermittlungsgrund.
Besteht eine rechtliche Verpflichtung aus einem internationalen Abkommen, auf dem die Anfrage beruht, kommt Art 6 Abs 1 lit c DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht. Andernfalls können andere Rechtsgrundlagen gemäß Art 6 Abs 1 DSGVO genutzt werden. Einzig Art 6 Abs 1 lit b DSGVO kann von einer privaten Stelle in der EU nicht als Rechtsgrundlage für die Beantwortung einer Anfrage herangezogen werden. Ein Verantwortlicher kann sich auch nicht auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO stützen, um personenbezogene Daten präventiv zu erheben und zu speichern, wenn dies nicht mit den tatsächlichen (wirtschaftlichen und kommerziellen) Aktivitäten des Unternehmens zusammenhängt.
Art 48 DSGVO ist keine Übermittlungsgrundlage. Bevor auf eine Anfrage einer Drittlandsbehörde reagiert wird, muss daher eine Übermittlungsgrundlage des Kapitel V identifiziert werden. Regelt ein internationales Abkommen die Zusammenarbeit zwischen dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in der EU/EEA und der anfragenden Drittlandsbehörde, kann dieses Abkommen als Übermittlungsgrundlage dienen, wenn es die entsprechenden Schutzmaßnahmen gemäß Art 46 Abs 2 lit a DSGVO vorsieht. Andernfalls ist ein anderer Übermittlungsgrund des Kapitels V der DSGVO zu wählen. Anm: Zu diesen Leitlinien wurde eine öffentliche Konsultation eingeleitet. Stellungnahmen können bis zum 27.01.2025 abgegeben werden.
· Am 19.12.2024 wird das Urteil in der Rs C-65/23, K GmbH, verkündet. Der EuGH wird über Fragen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Arbeitsverhältnis sowie zum immateriellen Schadenersatz entscheiden.
· Am 09.01.2024 wird das Urteil in der Rs C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives), verkündet. Der EuGH wird Fragen des VwGH zur Auslegung der Wortfolge "exzessive Anfragen" in Art 57 Abs 4 DSGVO beantworten. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge kann in der 36. Ausgabe des Schönherr Datenschutzmonitors vom 11.09.2024 nachgelesen werden.
· Am 09.01.2024 wird das Urteil in der Rs C-394/23, Mousse, verkündet. Geklärt wird, ob ein Websitebetreiber über seinen Warenkorb die "geschlechtsspezifischen Daten" "Herr" und "Frau" erheben darf. Anm: Die Zusammenfassung der Schlussanträge kann in der 28. Ausgabe des Schönherr Datenschutzmonitors vom 17.07.2024 nachgelesen werden.
EGMR 03.12.2024, 28935/21, MSD/Rumänien
Online-Gewalt, Schadenersatz
Persönlichkeitsrecht, Identifizierbarkeit
BVwG 11.11.2024, W298 2295931-1
Säumnis, Kohärenzverfahren
EGMR 28.11.2024, 31091/16, Csikos/Ungarn
Telefonüberwachung, Journalismus
EuGH 28.11.2024, C-169/23, Masdi
Informationspflicht, Ausnahme, Datenquelle, Datengenerierung
EuGH 28.11.2024, C-80/23, Ministerstvo
DSRL-PJ 2016/680, biometrische und genetische Daten
Aus der Rechtsprechung des VwGH:
BVwG 13.09.2024, W298 2274626-1
reCAPTCHA, Cookies, berechtigtes Interesse
BVwG 05.09.2024, W211 2291307-1
Smart Meter, Vertragserfüllung, Koppelungsverbot, Transparenz
BVwG 17.09.2024, W298 2295130-1
Geldbuße, Mitwirkung, Selbstbezichtigung
BVwG 30.09.2024, W108 2285483-1
Geldbuße, Videoüberwachung, Kennzeichnung
BVwG 17.10.2024, W274 2291368-1
Datenschutzbehörde, AuskunftspflichtG, amtswegige Verfahren
06.11. | 13.11. | 20.11. | 28.11.
EuGH 21.11.2024, C-336/23, Hrvatska pošta
PSI 2-RL, Dokumentenzugang
ANOM, SKY ECC, Verwertungsverbot
BVwG 25.10.2024, W108 2285546-1
Geldbuße, sensible Daten, Verschulden, Strafzumessung
BVwG 13.09.2024, W252 2277317-1
Tonbandaufnahme, Scheidung, berechtigtes Interesse
Rechtsanwalt, Rechtsdurchsetzung, berechtigtes Interesse
BVwG 30.09.2024, W256 2248861-1
Aus der Rechtsprechung des BFG:
Aus der Rechtsprechung der BDB:
BVwG 22.10.2024, W252 2286224-1
Eltern-App, Haushaltsausnahme, Familienleben
BDB 29.05.2024, 2023-0.604.684
Dienstpflichtverletzung durch Datenabfrage, AIS
BVwG 30.09.2024, W603 2297646-1
Aus der Rechtsprechung des VwGH:
Amtsgeheimnis, Amtsmissbrauch, Strafverfolgung
Aus der weiteren Rechtsprechung des OGH:
BVwG 19.09.2024, W287 2248365-1
AuskunftspflichtG, Meinungsäußerungsfreiheit
BVwG 25.09.2024, W108 2287986-1
Präklusion, Haushaltsausnahme, Forderungsbetreibung
BVwG 25.09.2024, W108 2284790-1
Materielle Wahrheit, Zurückverweisung
BVwG 25.09.2024, W108 2274176-1
Materielle Wahrheit, Zurückverweisung
BVwG 16.09.2024, W137 2293092-1
Sozialversicherung, AMS, rechtliche Verpflichtung
BDB 04.03.2024, 2022-0.711.297
Amtsmissbrauch, Befangenheit
02.10. | 09.10. | 16.10. | 23.10. | 30.10.
Google-Bewertungen, Zuständigkeit, Herkunftslandprinzip, Rollenverteilung, Datentransfer in die USA
EuGH 17.10.2024, C-302/23, Jarocki
eIDAS-Verordnung
BVwG 11.09.2024, W256 2290824-1
Kohärenzverfahren, Säumnisbeschwerde
BVwG 16.09.2024, W137 2288585-1
Wildkamera, zeitlicher Anwendungsbereich, DSG 2000 Verhältnismäßigkeit, gelindeste Mittel
LVwG Wien 29.02.2024, VGW-001/049/14641/2023
Handelsstatistik, UID-Nummer, Art 6 Abs 1 lit e DSGVO
Videoüberwachung, Verschleierungsverbot
BVwG 28.08.2024, W221 2279014-1
Tesla, Dash-Cam, Beweislast
BVwG 22.08.2024, W256 2246158-1
SPG, Identitätsdokumentenregister, AuvBZ, Unzuständigkeit
BVwG 05.09.2024, W176 2273820-1
Rechtsanwaltskammer, AuskunftspflichtG
BVwG 02.09.2024, W292 2292958-1
BVwG, Verfristung
BVwG 12.09.2024, W252 2272069-1
Impferinnerungsschreiben, Mitwirkungspflicht
EuGH 04.10.2024, C-446/21, Schrems III
Personalisierte Online-Werbung, Datenminimierung, sensible Daten
EuGH 04.10.2024, C-507/23, Patērētāju tiesību aizsardzības centrs
Immaterieller Schaden, Entschuldigung
EuGH 04.10.2024, C-21/23, Lindenapotheke
Apotheke, Mitbewerber, Unterlassungsklage, Gesundheitsdaten
EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond
Interessenabwägung, wirtschaftliche Interessen
EuGH 04.10.2024, C-200/23, Agentsia po vpisvaniyata
Handelsregister, Rollenverteilung, immaterieller Schaden
EuGH 04.10.2024, C-548/21, Bezirkshauptmannschaft Landeck
StPO, Mobiltelefon, Auswertung
VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031
Schule, Art 6 Abs 1 lit e DSGVO, Interessenabwägung
VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0042
AMS, Speicherbegrenzung, Rechtsansprüche
EuGH 26.09.2024, C-768/21, Land Hessen
Aufsichtsbehörde, Aufsichtsbefugnisse, Ermessen, subjektives Recht, Geldbuße
Erstkopie, Krankengeschichte, Beschränkung von Betroffenenrechten, Verhältnismäßigkeit
DSB 28.03.2024, 2024-0.215.259
Zuständigkeit, Mandatsbescheid, Untersuchungsausschuss, COFAG
04.09. | 11.09. | 18.09. | 26.09.
Amtshaftung, feste Geschäftsverteilung, negativer Kompetenzkonflikt
BVwG 21.08.2024, W258 2246325-1
Anwendungsbereich, Unzuständigkeit, Schule, COVID
BVwG 27.08.2024, W298 2291640-1
Medien, Amtsverschwiegenheit
BVwG 21.08.2024, W214 2254151-1
Heizkostenabrechnung, Zuständigkeit
BFG 06.09.2024, AO/5100023/2024
Mutwillensstrafe, Akteinsicht
DSB 05.09.2024, 2023-0.793.494
Grundbuch, Rollenverteilung, Gemeinsam Verantwortliche, justizielle Tätigkeit
EuGH 12.09.2024, C-17/22 ua, HTB Neunte Immobilien
Gesellschaftsrecht, Rechtsgrundlagen, vertragliche Verpflichtung, berechtigte Interessen
Der EuGH hat erwogen: Eine Datenverarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags dann erforderlich, wenn der Verantwortliche nachweisen kann, dass der Hauptgegenstand des Vertrags ohne die betreffende Verarbeitung nicht erfüllt werden kann. Die Daten müssen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags wesentlich sein. Für die Verarbeitung der Daten darf keine praktikable und weniger einschneidende Alternative bestehen. Wenn in Beteiligungs- und Treuhandverträgen die Weitergabe von Daten anderer Gesellschafter ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist eine Weitergabe der Daten für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich. Die Datenübermittlung kann daher nicht auf die Vertragserfüllung gestützt werden.
Bei der im Einzelfall durchzuführenden Interessenabwägung nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist das Interesse eines an dem Investmentfonds beteiligten Gesellschafters am Erhalt der Daten den Interessen anderer Gesellschafter an der Geheimhaltung ihrer Daten gegenüberzustellen. Ein Interesse der an einem Investmentfonds beteiligten Gesellschafter an einer Kontaktaufnahme wegen des Erwerbs ihrer Anteile kann nicht ausgeschlossen werden. Eine Verarbeitung der Daten im berechtigten Interesse muss jedoch zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten erwartbar sein und darf für den Betroffenen nicht überraschend erfolgen. Ist die Weitergabe von Daten an andere Gesellschafter in einem Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen, können die Gesellschafter nicht damit rechnen, von anderen Gesellschaftern kontaktiert zu werden.
Eine Datenverarbeitung gestützt auf Art 6 Abs 1 lit c DSGVO ist dann gerechtfertigt, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegt. Das Recht des Mitgliedstaats kann dabei auch die nationale Rechtsprechung umfassen. Die Rechtsprechung muss aber klar, präzise formuliert und für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar sein und ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen, zu dem sie in einem angemessenen Verhältnis steht.EuGH Schlussanträge 12.09.2024, C‑203/22, Dun & Bradstreet
Automatisierte Entscheidung, Bonität, Auskunft
EuGH Schlussanträge, C-383/23 12.09.2024, ILVA (Amende pour violation du RGPD)
Geldbuße, Unternehmensbegriff, Verhältnismäßigkeit
EuGH Schlussanträge 12.09.2024, C-247/23, Deldits
Transgender, Berichtigung, Register
BVwG 21.08.2024, W176 2281424-1
Exekution, justizielle Tätigkeit, Zustellung
BVwG 19.08.2024, W108 2286821-1
Altstoffsammelzentrum, Interessenabwägung
EuGH Schlussanträge 05.09.2024, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde
BVwG 31.07.2024, W108 2280724-1
BVwG 10.07.2024, W298 2261830-1
BVwG 19.08.2023, W214 2242818-1
BVwG 19.08.2024, W214 2248588-1